Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2021.94-95
Entscheid vom 1. Juni 2022 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. S.A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
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1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. |
Sachverhalt:
A. Das Schwedische Zentralamt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen verschiedene Personen, unter anderem gegen B., ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Schwedischen Rentenversicherungsamts. In diesem Zusammenhang sind die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Übermittlung eines Handelsregisterauszuges der A. S.A., […] in Z., sowie um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen bezüglich auf B. bzw. die A. S.A. lautende Konten bei der Bank C., der Bank D. und der Bank E. sowie um Beschlagnahme von Vermögenswerten bis zum Betrag von total EUR 10 Mio. auf den betreffenden Konten ersucht (Verfahrensakten, Urk. 1.0.01 f.).
B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 78 Annahme und Weiterleitung - 1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen. |
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1 | Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen. |
2 | Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint. |
3 | Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück. |
4 | Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden. |
5 | Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 14 Vorprüfung - Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 104 IRSG), ist die Annahme oder die Weiterleitung eines Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar. |
C. Am 14. Oktober 2020 erliess die Oberstaatsanwaltschaft eine Eintretensverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte (Verfahrensakten, Urk. 0.2.01).
D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Handelsregisteramt des Kantons Zürich um Zustellung eines vollständigen Handelsregisterauszugs (inkl. gelöschter Elemente) sowie sämtlicher diesem zur Verfügung stehender Unterlagen in Bezug auf die A. S.A. (Verfahrensakten, Urk. 5.1.01). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Oktober 2020 wies die Staatsanwaltschaft ferner die obgenannten Banken an, ihr Auskünfte über allfällige Konten von B. und der A. S.A. zu erteilen und gegebenenfalls entsprechende Bankunterlagen herauszugeben (Verfahrensakten, Urk. 4.1.01, 4.2.01 und 4.3.01).
E. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich übermittelte der Staatsanwaltschaft am 5. November 2020 die Registeraktenkopien betreffend die A. S.A. (Verfahrensakten, Urk. 8.3.00 = separater Ordner). Die Bank D. und die Bank E. kamen der Akteneditionsaufforderung je mit Schreiben 13. November 2020 nach und reichten der Staatsanwaltschaft diverse Bankunterlagen von auf B. und die A. S.A. lautenden Konten ein (Verfahrensakten, Urk. 4.1.02 und 4.2.02; Urk. 8.1.00 und 8.2.00 = je separate Ordner). Die Bank C. teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. November 2020 bzw. telefonisch am 12. November 2020 mit, dass B. keine Beziehung als Inhaber und/oder wirtschaftlicher Berechtigter und/oder Bevollmächtigter von Konten, Wertschriftendepots, Schrankfächern etc. zur Bank unterhalte bzw. unterhalten habe und dass B. auch kein Kassageschäft getätigt habe, welches eine Identifizierung verlangt habe (Verfahrensakten, Urk. 4.3.02).
F. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2021 wurden die Bank D. und die Bank E. angewiesen, sämtliche Vermögenswerte bzw. Guthaben bis zum Betrag von EUR 10 Mio. auf den bei ihnen geführten, auf B. bzw. die A. S.A. lautenden Konten per sofort zu sperren (Verfahrensakten, Urk. 0.1.02 und 0.2.02). Dem kamen die Banken unverzüglich nach (vgl. Schreiben der Bank D. vom 18. Januar 2021 und der Bank E. vom 26. Januar 2021; Verfahrensakten, Urk. 4.1.04 und 4.2.04).
G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters von B. und der A. S.A., Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend «RA Valloni»), vom 19. Januar 2021 gut und stellte diesem in elektronischer Form die Verfahrensakten zu (Verfahrensakten, Urk. 6.1.01 f.).
H. RA Valloni teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. März 2021 mit, dass B. und die A. S.A. einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zustimmen (Verfahrensakten, Urk. 6.2.03).
I. Mit Schlussverfügung vom 26. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Folgendes an: die Herausgabe der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich beigezogenen Aktenkopien, die bei der Bank D. edierten Bankunterlagen betreffend der auf B. lautenden Konten mit der Stamm-Nr. 1, die bei der Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend der auf die A. S.A. lautenden Konten mit den Verbindungs-Nr. 2 und 3 sowie die Aufrechterhaltung der mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2021 angeordneten Kontosperren bei der Bank D. und der Bank E. (Verfahrensakten, Urk. 0.1.03 = act. 1.1).
J. Dagegen liessen B. und die A. S.A. mit Eingabe vom 27. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie stellen folgende Anträge (act. 1 S. 2f.):
«1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen des Schwedischen Zentralamtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 18. August 2020 (Aktenzeichen: EB-3470-20) abzuweisen.
2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es seien die vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich beigezogenen Aktenkopien betreffend die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 1 herauszugeben.
3. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es seien die edierten Schriftstücke betreffend die bei der Bank D. geführten, auf den Beschwerdeführer 2 lautenden Konten Stamm-Nr. 1 dem Beschwerdeführer 2 herauszugeben.
4. Die Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es seien die edierten Schriftstücke betreffend die bei der Bank E. geführten, auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten Verbindungs-Nr. 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 herauszugeben.
5. Die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den bei der Bank D. geführten, auf den Beschwerdeführer 2 lautenden Konten aufzuheben und es seien die Vermögenswerte unverzüglich freizugeben.
6. Die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den bei der Bank E. geführten, auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten aufzuheben und es seien die Vermögenswerte unverzüglich freizugeben.
7. Eventualiter zu Ziff. 2-6 sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.»
K. Das BJ und die Staatsanwaltschaft beantragen je mit Eingabe vom 23. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10), was den Beschwerdeführern am 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26

IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 26 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. |
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1 | Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. |
2 | Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden. |
3 | Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen. |
4 | Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. |
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
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1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten. |
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2021 richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 26. April 2021, mit welcher die Herausgabe von Kontounterlagen und von Handelsregisterakten verfügt und die angeordneten Kontosperren aufrechterhalten wurden. Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten beschwerdebefugt, soweit die Herausgabe der Bankunterlagen und die Kontosperren angefochten werden. An der Beschwerdelegitimation fehlt es den Beschwerdeführern jedoch hinsichtlich der herauszugebenden Unterlagen, welche sich nicht in ihrem Besitz befanden, sondern in den Händen von Dritten, in casu des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich. Sofern die beim Handelsregisteramt erhobenen Unterlagen zudem der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen (siehe Art. 10

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 10 Ausnahmen - Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen: |
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a | die AHV-Nummer; |
b | die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz; |
c | Kopien von Ausweisdokumenten; |
d | Unterlagen nach Artikel 62 Absatz 2; |
e | Meldungen und Unterlagen, die im Rahmen der Prüfung von Tätigkeitsverboten nach Artikel 928a Absätze 2bis-2quater OR erstattet beziehungsweise übermittelt werden; |
f | Unterlagen nach Artikel 65a Absatz 1. |
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
4.
4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2020 lässt sich entnehmen, dass F. gemeinsam und im Einvernehmen mit weiteren Personen im Laufe der Jahre 2015 und 2016 in Schweden und auf Malta mittels Täuschung Vertreter der G. Ltd., welche vertraglich mit der Verwaltung von Fonds der H. PLC betraut gewesen seien, dazu bewogen habe oder habe bewegen lassen, unter Ausnützung ihrer Vertrauensstellung für Rechnung der H. PLC Anlagen in der Höhe von insgesamt EUR 76,2 Mio. in Finanzinstrumente zu tätigen, die geschäftlich nicht begründet gewesen seien. F. habe darüber hinaus mittels Täuschung den gesamten Aufsichtsrat bzw. Teile des Aufsichtsrats der H. PLC dazu bewogen oder bewegen lassen, keine Änderungen an den Wertpapierbeständen der drei Fonds der Fondsgesellschaft vorzunehmen. Die entsprechenden Anlagen seien geschäftlich nicht begründet gewesen, da sie im Rahmen eines durch F. organisierten Tatplans getätigt worden seien, wobei die Finanzinstrumente als Tatwerkezuge benutzt worden seien, um F. und den Mittätern unrechtmässig Fondsmittel zuzuführen. Durch die Tat hätten die beschuldigten Personen zum Schaden des schwedischen Rentenversicherungsamts einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrag von EUR 61.5 Mio. erlangt.
B. sei im Jahr 2017 verantwortlicher Vertreter der I. AB und der J. AB, beide mit Sitz in Y. (Schweden), gewesen. Er habe gemeinsam und im Einvernehmen mit noch weiteren Personen Massnahmen getroffen, die darauf gezielt hätten, zu verschleiern, dass er und diese weiteren Personen sich durch Betrugshandlungen zum Nachteil der Fonds der H. PLC Vermögenswerte angeeignet hätten. Zum Zweck der Geldwäscherei habe er sich in der Zeit von 2016 bis Ende 2017 sodann zu drei Zeitpunkte insgesamt EUR 1.6 Mio. von der J. AB geliehen und das Geld auf sein privates Bankkonto bei der Bank K. in X. überweisen lassen. Die Kreditverträge habe er sowohl für sich als auch die Gesellschaft unterzeichnet. Schliesslich sei B. in der Zeit von November 2017 bis Ende Januar 2018, gemeinsam und im Einvernehmen mit einer weiteren Person oder weiteren Personen, in Y. und Umgebung, oder an einem anderen Ort in Schweden oder im Ausland, als Strohmann im Zusammenhang mit einem Geschäft in Bezug auf den Erwerb bzw. die Veräusserung von Finanzinstrumenten der L. S.A. und der M. S.A. aufgetreten. Der Erwerb bzw. die Veräusserung der Finanzinstrumente seien im November 2017 in der Höhe von EUR 1.5 Mio. über das Bankkonto von B. bei der Bank K. in X. erfolgt und sei mit von der J. AB gewährten Darlehen, teilweise durch den Erwerb der schweizerischen Gesellschaft A. S.A. finanziert worden. Die A. S.A. sei im Auftrag von F. durch B. mit von der J. AB erhaltenen Mitteln erworben worden, die ursprünglich aus dem Erwerb von Finanzinstrumenten durch die H. PLC gestammt hätten. Es hätten sich Hinweise ergeben, die darauf gedeutet hätten, dass der Gesellschaft Mittel zugeführt worden seien, die von der H. PLC und aus der B. zur Last gelegten Geldwäscherei stammen würden. Ausserdem habe die Lebensgefährtin von B. unrechtmässig Vermögenswerte der Gesellschaft erhalten.
Der Verkauf der Finanzinstrumente habe zur Folge gehabt, dass B. etwa sechs Wochen später rund EUR 10 Mio. zugeflossen seien, namentlich auf ein auf ihn lautendes Bankkonto bei der Bank D. in Z. und zu seinen Gunsten auf ein Konto der N. AG bei der Bank C. in W. Die Gelder seien in der Folge auf ein Bankkonto von B. bei der Bank K. in X. weitertransferiert worden. B. habe von einem seiner Konten bei der Bank K. in X. ausserdem zahlreiche Zahlungen ausgeführt, welche im Zusammenhang mit den inkrimierten Verkäufen von Wertpapieren durch bzw. zum Nachteil der H. PLC stünden.
4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a

IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: |
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1 | Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: |
a | Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein. |
b | Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein. |
c | Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein. |
2 | Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. |

IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden: |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
5.
5.1 Die Beschwerdeführer monieren, dass die schwedischen Behörden weder mit Bezug auf die Vermögenswerte von B. noch mit Bezug auf die Vermögenswerte der A. S.A. Hinweise hätten nennen können, welche auf eine verbrecherische Herkunft schliessen liessen. Das Rechtshilfeersuchen erscheine als unzulässige Beweisausforschung bzw. «Fishing expedition» und verstosse daher gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es werde insbesondere bestritten, dass die A. S.A. von B. mit Mitteln erworben worden sei, welche aus den Straftaten zum Nachteil des schwedischen Rentenversicherungsamtes stammen würden. Auch der von den schwedischen Behörden im Rechtshilfeersuchen angeführte Umstand, dass B. im Handelsregister als Vertreter der A. S.A. aufgeführt sei, könne nicht als Hinweis auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten der A. S.A. bei der Bank E. gewertet werden. Darüber hinaus gäbe es auch für die am 19. September 2019 erfolgte Zahlung von SEK 1'890'000.-- vom Konto der A. S.A. an die Lebensgefährtin von B., O., keine Hinweise auf eine verbrecherische Herkunft des Geldes. Die Vermögenswerte auf dem Konto der A. S.A. bei der Bank E. seien vielmehr nachweisbar legitimen, wirtschaftlichen Ursprungs. So würden diese im Wesentlichen aus zwei Zuflüssen in Millionenhöhe vom 5. August 2019 im Zusammenhang mit dem Erwerb der P. AG und dem gleichzeitigen Verkauf der Liegenschaft «[...]» in V. stammen. Im Rechtshilfeersuchen fänden sich schliesslich nur sehr wenige Ausführungen zu einem Bezug der Schweizer Bankkonten von B. zum schwedischen Strafverfahren. Es werde nur äusserst knapp behauptet, dass Gelder auf das Konto von B. bei der Bank C. auf dessen Konten bei der Bank D. überwiesen worden seien. Eine Überprüfung der im massgeblichen Zeitraum getätigten Überweisungen ergebe jedoch, dass es sich bei den Gutschriften teilweise um Vergütungen der A. S.A. handle, deren Verwaltungsrat B. sei. Daneben stünden die Gutschriften im Wesentlichen im Zusammenhang mit Aktien- und Devisengeschäften sowie Kontoübertragungen zwischen Konten von B. Entscheidend jedoch sei, dass die von der ersuchenden Behörde behauptete Gutschrift von SEK 609'981.-- vom 31. Januar 2018 gar nicht existiere (act. 1 S. 11 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
5.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» ist die Rede, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 4.2 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnah- men, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (Heimgartner, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. |
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1 | Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. |
2 | Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: |
a | zur Entlastung des Verfolgten; |
b | zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113 |
den schwedischen Strafverfolgungsbehörden namentlich, allfällige Kontobewegungen im Kontext des früheren Kontoverlaufs zu stellen, zumal die Saldierung des Kontos innerhalb des Deliktszeitraums erfolgte (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.77-80 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Dabei ist daran zu erinnern, dass für das schwedische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 5.2). Ob die betreffenden Konten – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – ausschliesslich aus rechtmässigen Quellen alimentiert worden sind, kann offen bleiben. Diese Frage ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im schwedischen Strafverfahren sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).
5.4 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips damit nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer ersuchen schliesslich um Aufhebung der angeordneten Kontosperren.
6.2 Da die gesperrten Vermögenswerte möglicherweise deliktischer Herkunft sind (vgl. supra E. 5), haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. |
7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. |
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1 | Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. |
2 | Es ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73; |
b | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung; |
e | die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen; |
i | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
j | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
3 | Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen. |
4 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
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1 | Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
2 | Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben. |
3 | Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |