Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1159/2014
Urteil vom 1. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. C.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel Stadt warf A.X.________ im vorliegend relevanten Anklagepunkt vorsätzliche Tötung, eventualiter Totschlag bzw. fahrlässige Tötung seines Sohnes B.X.________ (geb. 1998) vor. Danach holte A.X.________, welcher das Sorgerecht gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau ausübte, seinen Sohn nach einem Karatetraining am 16. Dezember 2009 ab und fuhr mit ihm nach Hause. Weil sich dieser nicht wohl fühlte, übernachtete er ausnahmsweise im Bett mit A.X.________. Zwischen 21 und 22.30 Uhr erwachte A.X.________, der sich bereits den Tag über depressiv gefühlt hatte, mit suizidalen Gedanken. Er nahm in der Küche ein Brotmesser an sich, ging ins Badezimmer und setzte sich das Messer, wie er das bereits früher mehrfach und ohne sich zu verletzten getan hatte, aber um einen "push" zu verspüren, an die Pulsadern der rechten Hand, als unerwartet sein Sohn dazu kam und fragte: "Papi, Papi, was machst du?" und "Papi, Papi, was machst du mit dem Messer?" Der Sohn rannte erschrocken, verstört und wimmernd zurück ins Zimmer und hielt sich ein Kissen vor sein Gesicht, als ob er sich damit schützen wollte. A.X.________ folgte beschämt, sich schuldig fühlend und immer noch mit dem Messer in der Hand ins Schlafzimmer und nahm in
dieser Gemütsbewegung, in der er unbedingt wollte, dass sein Sohn das Bild von ihm mit dem Messer an der Pulsader vergisst, einen Satz auf diesen. Während er mit seinem Körper auf dem Rumpf, zumindest auf der oberen Brustpartie seines Sohnes lag, legte respektive drückte er seinem Sohn das Kissen, welches dieser schützend vor sich hielt, unter grosser Druckausübung gegen die Mundpartie so in das Gesicht, dass dieser keine Luft mehr bekam. Trotz andauernder Gegenwehr seines Sohnes verblieb er auf ihm, bis der Atemstillstand eintrat. Der Sohn erlitt drei leichte, für den Tod nicht kausale, Hautdurchtrennungen durch das Messer. Eventualiter warf die Staatsanwaltschaft A.X.________ eine grobpflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.X.________ am 17. Mai 2013 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung zu mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 252 Tagen Untersuchungshaft), teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 20. September 2006 (wobei es die bedingte Freiheitsstrafe von 50 Tagen nicht als vollziehbar erklärte).
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 2. September 2014 auf Berufung von A.X.________ gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung und die Strafzumessung das Urteil des Strafgerichts.
C.
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen und ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Strafe zu reduzieren und eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit bedingtem Vollzug von zwei Jahren und unbedingtem von einem Jahr auszusprechen. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Strafe zu reduzieren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Die Erstinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer auf seinen auf dem Bett liegenden Sohn, welcher ein Kissen auf sein Gesicht gedrückt hielt, gesprungen war und mehrere Minuten auf ihm lag, was zur Erstickung führte. Er habe den Tod eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
Der Beschwerdeführer machte mit Berufung geltend, er sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. Es sei unzutreffend, dass für ihn die Gefahr des Todes habe bewusst sein müssen. Die Erstinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass er auf und nicht neben seinem Sohn gelegen und für ihn eine Gegenwehr seines Sohnes spürbar gewesen sei. Er habe diesen lediglich trösten wollen. Es habe sich um einen tragischen Unfall gehandelt (Urteil S. 4).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz in dubio pro reo in ihrem Gehalt als Beweiswürdigungsmaxime und weist gestützt auf das Urteil 6B 923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2 zutreffend darauf hin, dass ein Entscheid unter diesem Titel vom Bundesgericht nur aufgehoben wird, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt hat, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld fortbestehen.
2.1. Gemäss der nunmehr in Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er das Kissen auf den Kopf des Sohnes gedrückt habe, obwohl sich dieser stets rührte und zu verstehen gab, dass er keine Luft bekam. Er habe dagegen dargelegt, dass er das Wimmern aus dem Schlafzimmer hörte und seinen Sohn mit strampelnden Beinen auf dem Bett sah. Das habe bei ihm den Reflex ausgelöst, ihn sofort zu trösten und zu beruhigen. Er sei impulsiv auf das Bett gesprungen, habe gemerkt, dass er unglücklich auf ihm landete, und habe sofort sein Gewicht auf die linke Seite verlagert. Er habe den Kopf mit der rechten Hand zu sich an die Brust genommen, während der Sohn das Kissen weiter hielt. Das Strampeln habe aufgehört, und er habe auf ihn eingesprochen, immer und immer wieder. Der Gutachter habe vor der Erstinstanz erklärt, es könne vorkommen, dass Menschen in solchen Situationen keine Gegenwehr leisteten, und möglich sei, dass der Sohn bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein verlor, ohne dass er (der Beschwerdeführer) dies hätte bemerken können. Im Zweifel sei dieses Geschehen keineswegs ausgeschlossen. Es sei unhaltbar, dass sich die Vorinstanz mit der Tatvariante, dass der Sohn bereits aufgrund der durch den Sprung verursachten
Thoraxkompression bewusstlos wurde, nicht auseinandergesetzt habe.
2.2.2. Zum Motiv nehme die Vorinstanz an, er habe seinen Sohn zum Schweigen gebracht, um zu verhindern, dass dieser ein schlechtes Vaterbild habe. Auch sie führe aber aus, dass er zu seinem Sohn ein sehr inniges, ja schon fast symbiotisches Verhältnis hatte. Das vom Gutachter aufgestellte Motiv, dass es vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung (Narzissmus) eine geradezu katastrophale Konfrontation mit der widersprüchlichen Realität gegeben haben müsse, als sein Sohn ihn mit dem Messer am Handgelenk überraschte, sei rein spekulativ und treffe nicht zu. Sicher habe er diesen Vorfall nicht mit seinem Bild eines liebevollen Vaters in Einklang bringen können. Dass er seinen Sohn nicht etwa trösten, sondern wegen des anklagenden Weinens zum Schweigen bringen wollte, sei pure Spekulation, decke sich mit seinen Aussagen keineswegs und sei unhaltbar.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz stellt aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens fest, genaue Aussagen über die Dauer des Erstickungsvorgangs seien im Einzelfall zwar generell unmöglich, es stehe aber fest, dass verschiedene Phasen durchlaufen würden. Mit den kleinen Blutungen und Schleimhautdefekten an der Innenseite der Oberlippe und den Hauteinblutungen unterhalb der Nase bzw. seitlich des Kinns sei eine Bedeckung der Atemöffnungen als wesentliche Erstickungsursache vereinbar. Weiter komme eine Brustkompression als zusätzliche Ursache in Betracht.
2.3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aus der Thoraxkompression sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Gewicht auf dem Brustkorb seines Sohnes gelegen sein müsse. Diese Gewalteinwirkung sei in seitlicher Liegestellung praktisch ausgeschlossen. Auch die Endlage am rechten Kopfende des Bettes werfe Fragen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen auf. Das mache einen Sprung auf den Sohn fast unmöglich. Vor der Erstinstanz habe er angegeben: "Er lag im unteren Teil des Bettes, nicht am Kopfteil." Das lasse sich mit der Endlage am Kopfteil des Bettes beim Eintreffen der Polizei nicht erklären, wenn der Beschwerdeführer den Sohn nach dem Tod nicht mehr bewegt haben wolle. Vielmehr lasse die Endlage darauf schliessen, dass sich der Sohn heftig gewehrt habe. Zu diesem Schluss komme auch das Gutachten, weil die teilweise wischartig imponierenden Blutantragungen am Spannbetttuch dafür sprächen, dass nach Beibringung der blutenden Verletzung an der linken Brustkorbvorderseite eine Lageveränderung erfolgte. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche weiter die Tatsache, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen noch das Kissen auf dem Gesicht des auf dem Rücken liegenden Sohnes gefunden hatte. Hätten sich beide Personen in
Seitenlage befunden, wäre das Kissen beim Aufstehen des Beschwerdeführers nicht auf dem Gesicht geblieben, sondern heruntergerutscht.
2.3.3. Weiter widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Vater mit einem Sprung auf seinen weinenden Sohn, mit einem Messer in der Hand, versuche, diesen zu trösten. Selbst unter Berücksichtigung eines Schocks hätte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ganz anders geäussert, wenn tatsächlich ein Unfall passiert wäre. Stattdessen habe er stets angegeben, er habe seinen Sohn umgebracht. Er habe weder Nachbarn noch Sanität alarmiert noch versucht, seinen Sohn zu reanimieren, sondern erst Stunden später die Polizei gerufen. Das Verhalten spreche gegen einen tragischen Unfall.
2.3.4. Zum Motiv führt die Vorinstanz aus, dass alle Befragten angaben, der Beschwerdeführer habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinem Sohn gehabt und sei nie gewalttätig gewesen. Fraglich sei, ob sich daraus etwas ableiten lasse. Nach dem psychiatrischen Gutachten weise der Beschwerdeführer "akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge" auf. Sein Vaterbild sei mit dem Vorfall im Bad "in Sekundenbruchteilen völlig zerstört" gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Sohn sei sein Lebensinhalt gewesen. Er habe sich in der Tatnacht "unfähig gefühlt", weil er seinem Sohn Angst gemacht habe, und habe "eine Mischung aus Beschämung, Schuld und Angst" empfunden. Es sei gewesen "wie ein schwarzes Loch", "bei mir brach alles zusammen". Nach dem Gutachten gebe es für eine narzisstische Persönlichkeit "kaum eine grössere Bedrohung als einen solchen Verlust des Selbstbildes", weshalb der weinende Sohn vielleicht viel weniger getröstet, sondern vielmehr "in seinem anklagenden Weinen zum Schweigen gebracht werden musste". Dies decke sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe gewollt, dass sein Sohn ruhig sei und aufhöre zu schreien bzw. "dass er das Bild von mir vergisst", und angab, "ich wollte das Bild, das er von mit
hatte ..." - ohne den Satz zu vollenden.
Die Vorinstanz nimmt an, auch wenn es sich nach dem Gutachten lediglich "um eine als vage zu bezeichnende psychodynamische Hypothese" handle, sei diese in sich doch stimmig und überzeugend. Aufgrund der gutachterlich festgestellten auffälligen Diskrepanz zwischen "Schein" und "Sein" stehe der Schein eines fürsorglichen, liebevollen Vaters entgegen der Verteidigung gerade nicht im Widerspruch zur Gewalttat. Vielmehr liege darin das wahrscheinlichste Motiv.
2.4. Die Darstellung des Beschwerdeführers erscheint im ersten Hinblick als plausibel. Wie das auch die Anklagebehörde eventualiter in Erwägungen zog, drängt sich in der geschilderten Stresssituation die Annahme einer "grobpflichtwidrigen Unvorsichtigkeit" zunächst auf. Die eingehende vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Einbezug der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der rechtsmedizinischen und psychiatrischen Gutachten ergibt allerdings, dass diese "Nullhypothese" (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 oben) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so dass sie zu verwerfen ist. Wie sich dem Urteil 6B 54/2013 vom 23. August 2013 entnehmen lässt, kann es bei Kampfsportlern durchaus zu Fehleinschätzungen der "Robustheit" von Mitmenschen kommen. Ein solches Verhalten erweist sich aber als ambivalent, erwirbt ein Kampfsportler durch Training und Schulung doch ein Bewusstsein für die Gefährlichkeit von Gewalteinwirkungen.
Beim zu beurteilenden Sachverhalt verhält es sich auch unter diesem Gesichtspunkt anders als im erwähnten Urteil. Der Beschwerdeführer sprang mit einem Satz und dem Küchenmesser in der Hand auf den elfjährigen, verängstigten, wimmernden, auf dem Bett strampelnden Knaben, der sich in seiner Not ein Kissen vor das Gesicht hielt. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten bildeten das gewaltsame Andrücken des Kissen ans Gesicht und die Brustkompression Ursachen für den Erstickungstod.
Es ist ausgeschlossen, dass sich der Knabe die Gesichtsverletzungen dadurch beigebracht haben könnte, dass er seinen Kopf in das Kissen drückte bzw. das Kissen an sein Gesicht andrückte. Dies konnte einzig durch Gewalteinwirkung seitens des Beschwerdeführers geschehen sein. Ebenso verhält es sich mit der Thoraxkompression. Hinzu kommen die drei leichten, für den Tod nicht kausalen, Schnittverletzungen, die für den Knaben jedenfalls schmerzhaft fühlbar sein mussten.
Der Beschwerdeführer wollte nach eigenen Aussagen, dass sein Sohn ruhig ist und aufhört zu schreien (oben E. 2.3.4). Dazu war der Knabe nach aller Lebenserfahrung in einer solchen Situation schlicht nicht in der Lage, und zwar um so weniger als sich der Vater mit einem Messer in der Hand auf ihn warf. Es ist abwegig anzunehmen, in dieser Situation sei der in Panik schreiende und strampelnde Knabe einfach still geworden. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer ihn zur Ruhe und zum Schweigen bringen und unternahm dies mit massiver Gewalteinwirkung, die den Erstickungstod des Knaben verursachte.
2.5. Mit der blossen Darstellung einer abweichenden Version des Geschehens vermag der Beschwerdeführer keine Willkür und damit keine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltserstellung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletzt die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz in dubio pro reo in keiner Weise. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Der Beschwerdeführer macht ein fahrlässiges Handeln geltend.
3.1. Die Vorinstanz führt aus, der eventualvorsätzlich wie der bewusst fahrlässig Handelnde wisse um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie gedacht, dass dies eine gefährliche Situation sei, könne aber nicht gefolgt werden. Es sei für jeden naheliegend und erkennbar, dass beim Aufliegen eines Kissens auf das Gesicht eines Menschen, insbesondere eines Kindes, die Möglichkeit besteht, dass die Atemwege belegt werden und die Erstickungsgefahr geschaffen wird. Die Gefahr sei durch das körperliche Ungleichgewicht erhöht worden, was weiter zu einer Kompression des Brustkorbs führte (Urteil S. 10).
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die entscheidende Differenz liege auf der Willensseite, denn der eventualvorsätzlich Handelnde nehme die Verwirklichung ernstlich in Kauf. Dass der Täter den Eintritt des Erfolgs in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen habe, sei erst anzunehmen, wenn dies in Würdigung aller Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln sei (mit Hinweis auf GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Band I, 1. Aufl. 2003, N. 48 zu aArt. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
|
1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
|
1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B 222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Weitere Umstände müssen hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B 148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1).
3.4. Der Beschwerdeführer macht somit zutreffend geltend, eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung dürfe nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (mit Hinweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.4; 133 IV 1 E. 4.1).
Gemäss der zitierten Rechtsprechung liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, indessen desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4; kritisch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 54 zu Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Denn nach den vorinstanzlichen Feststellungen war das Vorgehen des Beschwerdeführers sogar derart gewalttätig und von so langer Dauer, dass sein Handeln näher beim direkten Vorsatz als bei bewusster Fahrlässigkeit liegt. Wenn eine körperlich und gewichtsmässig massiv überlegene Person auf ein elfjähriges Kind springt, wobei sie mit dem ganzen Gewicht so auf den Brustkorb des Kindes zu liegen kommt, dass daraus eine Thoraxkompression resultiert, und in der Folge während längerer Zeit derart stark ein Kissen gegen das Gesicht des Kindes drückt, dass dieses sogar Verletzungen deswegen aufweist, wenn die Person dann in dieser Stellung bleibt, bis sich das Kind nicht mehr rührt, und sich schliesslich in keiner Weise um das Kind kümmert, kann dieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden (Urteil S. 11).
3.5. Unbehelflich erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "die günstigere Variante einer Bewusstlosigkeit nach sehr kurzer Dauer und keinem Rühren und keiner Gegenwehr" nicht mehr geprüft. Entgegen der Beschwerde ist nicht klar, dass, wenn das Kind bereits durch den Sprung bewusstlos wurde, sich dem Beschwerdeführer die Verwirklichung der Gefahr keineswegs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass eine Inkaufnahme des Erfolges anzunehmen wäre. "Denn dann ging er, wenn auch irrtümlich und pflichtwidrig, davon aus, dass es dem Sohn noch gut ging" (Beschwerde S. 14). Das erscheint abwegig. Weder lässt sich eine solche Tatvariante mit den festgestellten Tatsachen vereinbaren noch vermöchte die behauptete günstigere Variante, in welcher der Beschwerdeführer das Kind durch seinen Sprung bewusstlos geschlagen hätte, zu einer anderen Beurteilung führen, hätte er dann doch dem bewusst- und regungslos liegenden Kind das Kissen weiterhin derart ins Gesicht gedrückt, dass die festgestellten Verletzungen resultierten. Dass damit ein Kind erstickt wird, liegt auch für den Uneinsichtigen auf der Hand.
3.6. Unbegründet ist ferner der Einwand, er (der Beschwerdeführer) habe schlichtweg kein ersichtliches Motiv gehabt, das Leben seines Sohnes zu beenden (Beschwerde S. 14). Die vorinstanzliche Annahme (oben E. 2.3.4) ist der Versuch, die Beweggründe zu eruieren, und wird sachlich begründet. Wie das Handeln motiviert ist, ändert im Übrigen für die Annahme des Eventualvorsatzes grundsätzlich nichts, da es sich dabei um kein Merkmal von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
2.3.4) und ihre Erkenntnis bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands zulässigerweise (oben E. 3.3) berücksichtigt. Dennoch ist der Vorsatz zu unterscheiden von den Beweggründen, die zu ihm führen und die einzig für die Strafzumessung bedeutsam sein können, doch nichts darüber aussagen, ob der Vorsatz besteht oder nicht ( HANS SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl. 1982, S. 193).
3.7. Die vorinstanzliche Entscheidung, der Beschwerdeführer habe den Tod seines Sohnes eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
4.
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erachte zu Unrecht den Strafmilderungsgrund von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die Erstinstanz und nimmt mit dieser an, der Strafmilderungsgrund von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
Nach der ratio legis betrifft Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
Es lässt sich nicht annehmen, dass die Ausgleichsfunktion der Strafe durch die Betroffenheit des Beschwerdeführers bereits erfüllt ist. Die Vorinstanz berücksichtigt die Tatfolgen in anderer Weise hinreichend.
4.2. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe neben der Nichtberücksichtigung von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Die Vorinstanz geht aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von einer erhaltenen Schuldfähigkeit aus, da den akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung zukommt. Sie nimmt richtigerweise ein schweres Verschulden beim Tötungsdelikt an (Urteil S. 11). Mit der Rüge, dabei werde "überhaupt nicht berücksichtigt, dass, wenn überhaupt, nur ein eventualvorsätzliches Tatbegehen in Frage steht" (Beschwerde S. 17), wird die Tatschwere allzu sehr relativiert.
4.3. Entgegen der Beschwerde ist die Strafe auch nicht vor dem Hintergrund des vorinstanzlich angenommenen Motivs (welches der Beschwerdeführer als rein spekulativ kritisiert) deutlich zu hoch ausgefallen. Wie die Vorinstanz festhält, sind bei diesem Motiv keine entlastenden Momente zu erblicken. Die Erklärung, er habe seinen Sohn trösten wollen, überzeuge nicht und sei geradezu lebensfremd (Urteil S. 11 f.). Die Vorinstanz gewichtet dieses Motiv auch nicht straferhöhend. Sie berücksichtigt in erheblichem Mass die durch die Tötung des Sohnes bewirkte Selbstbelastung (oben E. 4.1).
4.4. Trotz Heirat und Vaterschaft zu einer kleinen Tochter ist nicht von einer klar erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Urteile 6B 1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 und 6B 794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.2).
4.5. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
|
1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
4.6. Die beantragte Festsetzung einer teilbedingten Strafe fällt ausser Betracht, da das bundesrechtlich nicht zu beanstandende Strafmass nicht mehr im Rahmen der Dreijahresgrenze von Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Aufgrund der Belege sowie des Urteils (S. 13) ist Mittellosigkeit anzunehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen werden. Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen und der Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw