Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 604/2014

Urteil vom 1. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kontosperre (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Am 29. März 2011 schied das Kreisgericht Wil die Ehe zwischen A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und genehmigte die gleichentags abgeschlossene Teilvereinbarung, in der sich die Ehegatten in Bezug auf die Belange der gemeinsamen Kinder C.A.________, geb. 1993, D.A.________, geb. 1994, und E.A.________, geb. 1997, die Übertragung der ehemals ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Ehefrau, den Vorsorgeausgleich und die Kosten geeinigt hatten. Ferner regelte es die Nebenfolgen, bezüglich derer sich die Ehegatten nicht hatten einigen können.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 16. September 2011 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung in Bezug auf den persönlichen Unterhalt und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Beschwerdeführer erhob mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf den persönlichen und den Kinderunterhalt Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Teilentscheid vom 7. Mai 2012 wurde das Verfahren in Bezug auf das Güterrecht zufolge Einigung der Parteien abgeschrieben.

B.b. Die anschliessenden gerichtlichen Versuche, auch die Unterhaltsregelung einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen, scheiterten. Gestützt auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2013 hob der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts die eheschutzrichterliche Unterhaltsregelung vom 1. Juli 2009 - darin wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines monatlichen Familienunterhalts von insgesamt Fr. 35'000.-- verpflichtet - mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf (superprovisorische Verfügung vom 6. Februar 2013).

B.c. Auf Begehren der Beschwerdegegnerin erliess der verfahrensleitende Richter am 24. September 2013 eine weitere superprovisorische Verfügung. Er verpflichtete den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 15'000.-- und untersagte dem Beschwerdeführer unter entsprechender Anzeige an verschiedene Finanzinstitute die Verfügung über die auf ihn und auf die von ihm gehaltene F.________ AG lautenden Vermögenswerte. Zum Begehren bzw. zur superprovisorischen Verfügung nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 4. Oktober 2013 Stellung und beantragte die Abweisung des Sicherungsgesuchs und die Aufhebung der verfügten Vermögenssperren. Gestützt auf die anschliessenden Kontakte mit den Parteien modifizierte der verfahrensleitende Richter seine Verfügung vom 24. September 2013 schliesslich am 27. November 2013 superprovisorisch in dem Sinn, dass er die Verfügungssperre bis auf diejenige gegenüber der Bank G.________ AG aufhob. Auf das auf den Beschwerdeführer lautende Konto bei dieser Bank hatte dieser zuvor zusätzlich zu den bestehenden Vermögenswerten von rund Fr. 300'000.-- weitere Fr. 700'000.-- überweisen lassen.

B.d. Mit ordentlichem Massnahmeentscheid vom 30. Juni 2014 regelte das Kantonsgericht den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2013 für die Dauer des Berufungsverfahrens. In teilweiser Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24. September und 27. November 2013 verbot sie dem Beschwerdeführer, unter entsprechender Anzeige an die Bank G.________ AG, sodann, über die auf ihn lautenden Vermögenswerte bei der Bank G.________, Portfolio xxx, insbesondere Privatkonto Nr. yyy ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin oder des Gerichts zu verfügen (Dispositivziffer 4). Im Übrigen wies sie das Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlass einer Verfügungssperre zur Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ab. Ebenfalls am 30. Juni 2014 entschied das Kantonsgericht mit separatem Hauptsacheentscheid über die noch umstritten gebliebene Unterhaltsfrage und regelte die Kostenfolgen.

C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Juli 2014 gegen den Massnahmenentscheid ans Bundesgericht und beantragt, Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben; eventualiter die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend die Bank G.________ AG anzuweisen, die Vermögenssperre aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. August 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ergangener kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), mit welchem die Vorinstanz gleichzeitig mit dem separat ergangenen Entscheid in der Hauptsache vorausgegangene superprovisorisch angeordnete Vermögenssperren teilweise bestätigt hat. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind Entscheide im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Frage der Geltungsdauer der von der Vorinstanz im Massnahmeverfahren nach Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO angeordneten Verfügungsbeschränkung.

2.1. Die Vorinstanz hat dazu unter Hinweis auf Art. 276 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO erwogen, die Vermögenssperre würde als vorsorgliche Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der (gleichentags entschiedenen) Unterhaltsfrage bestehen bleiben. Eine darüber hinausgehende Vermögenssperre zur Sicherstellung nachehelicher Unterhaltsbeiträge könne im Massnahmeverfahren nach Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO nicht angeordnet werden. Indem die Vorinstanz die Kontosperre trotz des gleichentags ergangenen Berufungsentscheids in der Hauptsache bestätigt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches Rechtsmittel auffasst, welchem die Fähigkeit zukommt, den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die angeordnete Sicherungsmassnahme mit dem Hauptsacheentscheid zwingend hätte dahinfallen müssen, erhebt er keine rechtsgenüglich begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), geht er doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz selbst davon aus, dass dieser infolge der Rechtsmittelmöglichkeit bzw. der mittlerweile dagegen erhobenen Beschwerde in Zivilsachen noch nicht rechtskräftig geworden war und ist. Ob diese vorinstanzliche - vom Beschwerdeführer explizit geteilte Prämisse - vor dem Willkürverbot standhält, ist daher nicht zu prüfen (vgl. zu den gegensätzlichen Positionen betreffend die Rechtsnatur der Beschwerde in Zivilsachen statt vieler: SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1683 f. und KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 und 9 zu Art. 336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
ZPO). Auch legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen an das Rügeprinzip (E. 1.2) genügenden Weise dar, weshalb es geradezu willkürlich gewesen sein soll (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 III 608 E. 4.3 S. 611), dass die Vorinstanz für die Frage der Geltungsdauer der angeordneten Kontosperre auf den in diesem Sinne verstandenen Zeitpunkt der formellen Rechtskraft
des Hauptsacheentscheids abgestellt hat bzw. macht er nicht geltend, dass die Vorinstanz Art. 276 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO willkürlich angewendet habe. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Kontosperre lasse sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen und erweise sich deshalb als sinn- und zwecklos.

3.1. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6 S. 379 f. mit Hinweisen).

3.2. Zur Debatte steht eine gestützt auf Art. 178
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB erlassene Kontosperre. Art. 178 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB, der auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO), räumt dem Richter die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Begehren eines Ehegatten von dessen Zustimmung abhängig zu machen. Vorausgesetzt wird eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie bzw. der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB). Der Ehegatte, der solche Sicherungsmassnahmen begehrt, hat glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (BGE 118 II 378 E. 3b S. 381).

3.3. Die Vorinstanz hatte dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin in betragsmässig beschränktem Umfang stattgegeben. Sie hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe, obwohl seine betreffenden Erklärungen diese Annahme nahegelegt hätten, nach Aufhebung der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Februar 2013 zwischenzeitlich keine (freiwilligen) Zahlungen geleistet. Immerhin habe er, sobald eine neue superprovisorische Regelung getroffen war, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge wieder überwiesen, weshalb ihm insofern keine Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vorgeworfen werden könne. Vor allem aber habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Informationspflichten alles andere als offensiv verhalten. So habe die Bank H.________ dem Gericht auf entsprechende Anfrage noch 20 Tage vor der Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.5 Mio. Franken an den Beschwerdeführer mitgeteilt, deren Auszahlungszeitpunkt stehe nicht fest. Gleichwohl habe es der Beschwerdeführer nicht für nötig gehalten, das Gericht darüber zu orientieren. Vielmehr habe er 90% der Entschädigung umgehend dazu verwendet, seine Vorsorge sicherzustellen. Auch über weitere Zahlungen habe der
Beschwerdeführer nicht von sich aus informiert, obwohl er habe erkennen können, dass diese Zahlungen dem Gericht nicht bekannt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Beschwerdeführer fehlende Transparenz entgegenhalten lassen.

3.4. Auch wenn zutrifft, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht keine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorgeworfen hat, vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen die vorinstanzliche Begründung für die Anordnung der Kontosperre nicht als schlechthin unverständlich auszuweisen. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorwurf auseinander, er habe nur reagiert, statt selber seinen Informationspflichten nachzukommen (vgl. zur Auskunftspflicht Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB und Urteile 5A 816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; 5A 662/2008 vom 6. Februar 2009 E.2. 2.2; 5C.219/2005 vom 1. September 2006 E.2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 166). Sein Verweis auf die Ausführungen in der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 4. Oktober 2013 ist von vorneherein unbeachtlich, da die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4. S. 287; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. mit Hinweis). Ausserdem erhebt er keine Rügen gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass er einen Grossteil einer der von der Bank H.________ erhaltenen Entschädigung von 1.5 Mio. Franken unmittelbar nach deren Auszahlung zweckgebunden investiert und damit das potenzielle
Vollstreckungssubstrat der Beschwerdegegnerin vermindert hat. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdegegnerin angesichts der genannten Umstände gelungen ist, eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 178 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB glaubhaft zu machen, erweist sich daher nicht als unhaltbar.

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid leide an einem unauflösbaren Widerspruch, da man ihm wohl vorübergehenden Vermögensverzehr zur Zahlung von Unterhalt zumute, dann aber mittels Vermögenssperre genau diesen Vermögensverzehr verunmögliche, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz im Dispositiv explizit festgehalten hat, hat die Kontosperre insofern keinen absoluten Charakter, als Zahlungen mit Einwilligung der Beschwerdegegnerin oder des Gerichts nach wie vor vorgenommen werden können. Der Massnahme kann daher nicht bereits die Eignung abgesprochen werden, etwas zur Sicherstellung des Ehegatten- und Kinderunterhalts beizutragen.

Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Zahlungsunfähigkeit behauptet, kann nicht auf ein erzielbares monatliches Einkommen von Fr. 8'500.-- für das Jahr 2014 aus Erwerb und Vermögensertrag abgestellt werden. Dieser Betrag mag zwar vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einmal geltend gemacht worden sein, doch hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass sich dieses Vorbringen im Beweisverfahren auch erhärtet hat. Nach dem im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), verfügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine beruflichen Aktivitäten über die erforderliche Liquidität (S. 20 des angefochtenen Entscheids) und ist ein massgebliches (künftiges) Einkommen von Fr. 28'000.-- anzunehmen (S. 9 des angefochtenen Entscheids). Letztere Annahme wird vom Beschwerdeführer zwar kritisiert, doch verzichtet er im vorliegenden Verfahren explizit auf die Erhebung einer begründeten Willkürrüge (S. 4 der Beschwerde). Schliesslich könnte sich eine - vorliegend nicht explizit behauptete - Verweigerung der Zustimmung seitens der Beschwerdegegnerin zum Zugriff auf die gesperrten Vermögenswerte zwecks Zahlung des Ehegatten- und Kinderunterhalts
angesichts des mit der Massnahme verfolgten Zwecks nicht auf sachliche Gründe stützen und durch eine gerichtliche Zustimmung substituiert werden. Für den Beschwerdeführer sind mit der angeordneten Kontosperre nach dem Gesagten weder "aushungernde Folgen" verbunden noch wurde ihm die Erhebung der Beschwerde gegen das Haupturteil des Kantonsgerichts übermässig erschwert. Den weiteren angerufenen Verfassungsgrundsätzen kommt neben dem Willkürverbot keine selbständige Bedeutung zu. Angesichts der betragsmässigen und zeitlichen Beschränkung der Massnahme kann insbesondere nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gesprochen werden.

4.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_604/2014
Date : 01. Mai 2015
Published : 19. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  98  100  105  106
BV: 9
ZGB: 170  178
ZPO: 276  336
BGE-register
118-II-378 • 131-III-384 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-IV-286 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-III-608 • 138-III-378
Weitere Urteile ab 2000
5A_604/2014 • 5A_662/2008 • 5A_816/2014 • 5C.219/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • cantonal legal court • spouse • federal court • provisional measure • appeal concerning civil causes • month • duration • authorization • litigation costs • forfeit • statement of affairs • lawyer • clerk • [noenglish] • main issue • question • decision • protective measures • duty to give information • securing measure • payment • autonomy • connection complaint • statement of reasons for the adjudication • answer to appeal • judicial agency • declaration • request to an authority • pension plan • maintenance obligation • [noenglish] • value of matter in dispute • time-limit for appeal • participant of a proceeding • partial finding • arbitrariness in application of law • legal principle • legal nature • civil matter • regular remedies • behavior • character • day • wholly owned • marital companionship • standard • ex officio • final decision • meadow • family • formal validity • lausanne • finding of facts by the court • cantonal proceeding • property guarantee • marriage
... Don't show all
FamPra
2007 S.166