Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 193/2021
Urteil vom 1. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Horgen, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
2. Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichts-behörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich 1,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Horgen,
Dorfplatz 1, Postfach, 8810 Horgen,
1. Kanton Aargau,
2. Einwohnergemeinde Safenwil, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 11, 5745 Safenwil,
beide vertreten durch die Gemeinde Safenwil, Finanzverwaltung, Bahnhofstrasse 11, 5745 Safenwil,
3. Spital Zofingen AG,
Mühlethalstrasse 27, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. Februar 2021 (PS210028-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. November 2015 rückwirkend per 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten zugesprochen. Am 11. November 2013 zahlte ihm die Versicherung X.________ AG basierend auf einer Kapitalversicherung für den Eintritt einer 100% Invalidität einen Betrag von Fr. 300'000.-- aus.
A.b. Im Beisein von A.________ wurde in der Pfändung Nr. yyy des Betreibungsamtes Horgen am 5. Mai 2020 der Betrag von Fr. 6'000.-- gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde am 28. Juli 2020 verschickt. Der gepfändete Betrag stammte aus einem Überschuss des Pfändungsverfahrens des Betreibungsamtes Zofingen. Aus dessen Pfändungsprotokoll vom 9. August 2017 geht hervor, dass es gegenüber einer nicht näher bezeichneten Strafuntersuchungsbehörde am 13. Juni 2017 eine Forderungspfändung mittels Anzeige erlassen hatte.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 3. August 2020 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte im Wesentlichen die Unpfändbarkeit der Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 134'661.-- geltend. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Januar 2021 abgewiesen und im Umfang des Fr. 6'000.-- übersteigenden Betrages als gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schrieb das Bezirksgericht bezüglich Befreiung von Gerichtskosten ab und wies das Gesuch im Hinblick auf die unentgeltliche Verbeiständung ab.
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgeschrieben bzw. abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2021 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, die Aufhebung der Pfändung Nr. yyy des Betreibungsamtes Horgen und die Auszahlung des gepfändeten Betrages in der Höhe von Fr. 6'000.--. Eventualiter beantragt er die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 30. März 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, als die Verteilung des in der Pfändung Nr. yyy des Betreibungsamts Horgen gepfändeten Betrages während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt ist.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht nimmt in der Regel keine Beweise ab, womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung nicht stattgegeben werden kann.
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage der Herkunft der gepfändeten Vermögenswerte mit Blick auf deren Pfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
2.1. Die Erstinstanz hat die Beschwerde mit der (Haupt-) Begründung abgewiesen, dass nicht mit Gewissheit festgestellt werden könne, wann und in welcher Form der beim Beschwerdeführer nunmehr gepfändete Betrag zum ersten Mal amtlich in Beschlag genommen worden sei und aus welchen Mitteln dieser Betrag stamme. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die zur Bestimmung der Herkunft der Mittel notwendigen Unterlagen auch nach Aufforderung nicht beigebracht. Er habe damit nicht aufgezeigt, dass der gepfändete Betrag effektiv einer IV-Rente oder der Auszahlung des Kapitals durch die Versicherung entstammte.
2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerde mangle es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Beschwerdeführer halte der erstinstanzlichen Begründung nichts Konkretes entgegen, sondern behaupte lediglich in sinngemässer Wiederholung seines erstinstanzlichen Standpunktes pauschal, er würde über kein anderes Vermögen verfügen, als die unpfändbaren Vermögenswerte. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten keine sachdienlichen Belege beigebracht, welche die Behauptung stützten, dass es sich bei der Zahlung der Versicherung um sein einziges Vermögen handle. Im Ergebnis sei die Schlussfolgerung der Erstinstanz nicht zu beanstanden, das Vorhandensein weiterer namhafter Vermögenswerte könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer verfehlt die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Rüge (oben E. 1.2), wenn er andeutet, die Vorinstanz habe sich nicht ernsthaft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer behauptet damit zwar eine Gehörsverletzung, begründet diese jedoch einzig mit der im Verhältnis zur angeblich notorischen Überlastung der Vorinstanz kurzen Verfahrensdauer sowie der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden vorinstanzlichen Urteile. Auf diese pauschale Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Einholen einer Beschwerdeantwort dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei. Die beschwerdeführende Partei hat keinen Anspruch darauf und sie hat auch kein schutzwürdiges Interesse daran, sich über den Verzicht auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu beschweren (vgl. Urteil 5A 214/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Regeln des Beweismasses.
4.1. Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die zum Nachweis der Herkunft der Vermögenswerte vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers verkenne die Vorinstanz, dass auch beim sog. Vollbeweis die Verwirklichung der Tatsache nicht mit Sicherheit festzustehen braucht, sondern es genüge, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheinen. Damit richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des Beweismasses, mithin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Dass vorliegend das Regelbeweismass zur Anwendung gelangt, steht ausser Frage.
4.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest, dass die gepfändeten Vermögenswerte ihren Ursprung in der Kapitalleistung der Versicherung habe und deshalb gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
4.3. Diese Vorbringen gehen an der vorinstanzlichen Begründung vorbei. Einerseits ist die Vorinstanz auf die Beschwerde bereits mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht eingetreten. So habe der Beschwerdeführer sich nicht mit der Schlussfolgerung der Erstinstanz auseinandergesetzt und diese mit konkreten Belegen widerlegt. Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Begründungsanforderungen erfüllt hätte, zeigt er vor Bundesgericht nicht auf. Andererseits erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor Bundesgericht gerade in der Behauptung, die Vermögenswerte können vernünftigerweise keinen anderen Ursprung haben, als in der Kapitalleistung der Versicherung. Wie bereits im angefochtenen Urteil beanstandet, reicht der Beschwerdeführer hierzu keine sachdienlichen Belege ein, welche seinen Standpunkt zum Ursprung der beschlagnahmten Vermögenswerte stützen. Er setzt sich sodann auch nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung der eingereichten Belege auseinander. So habe der Beschwerdeführer einzig den Bankkontoauszug vom November 2013 eingereicht, welcher nur die Zahlung von Fr. 300'000.-- belegen würde. Gleichzeitig würde der Kontoauszug auch aufzeigen, dass Fr.
288'000.-- gleichentags auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde. Dies belege, dass der Beschwerdeführer über ein weiteres Konto verfüge, zu dessen Vermögensstand er sich jedoch nicht äussern würde. Mit dieser Begründung hinsichtlich der Zweifel an den finanziellen Verhältnissen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag sich auch nicht mit dem Vorwurf zu behelfen, die Vorinstanz würde die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten überspannen. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, durch eine hinreichende Mitwirkung dazu beigetragen zu haben, diese Zweifel auszuräumen, noch begründet er hinreichend, inwiefern die Gewichtung dieser Zweifel unter dem angewendeten Beweismass im Ergebnis geradezu unhaltbar sein soll.
4.4. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5. Steht fest, dass die Herkunft der gepfändeten Vermögenswerte nicht bewiesen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Qualifikation der Kapitalleistung der Versicherung als unpfändbaren Vermögenswert sowie mit der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner IV-Rente. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers können unberücksichtigt bleiben.
6. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen Verfahren.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf seine Mittellosigkeit vor, diese sei durch den Nachweis erstellt, dass er Ergänzungsleistungen erhalte. Die Erstinstanz habe sodann zu Unrecht auf die Rückzahlung der zu viel gepfändeten Beträge abgestellt, da unklar sei ob, wann und welchen Betrag der Beschwerdeführer erhalten würde. Für die Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse sei sodann ohnehin auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen.
6.2. Einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung entbehrt die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Rüge. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. So wies sie etwa darauf hin, dass die Vermögensfreibeträge im Rahmen der Ergänzungsleistungen den Notgroschen der unentgeltlichen Rechtspflege übertreffen würden und deshalb Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres als mittellos gelten würden. Da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, habe er auch nicht glaubhaft machen können, über keine den Notgroschen übersteigende Vermögenswerte zu verfügen. Was die Forderung auf Rückzahlung der zu viel gepfändeten Vermögenswerte betrifft, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer es auch nach zweifacher Aufforderung unterlassen habe, eine Kontoverbindung für die Überweisung dieses Betrages anzugeben, dieser Betrag ohne Weiteres berechnet werden könne und die Aufforderung bereits vor dem erstinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgte. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern hält pauschal an der gegenteiligen Ansicht fest. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, ihn nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen aufgefordert zu haben, obwohl er dies ausdrücklich angeboten habe, verkennt der Beschwerdeführer den Umfang seiner Mitwirkungspflichten und die Grenzen des geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung des unvollständigen Gesuches ansetzte (Urteile 5A 456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A 44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A 549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2).
6.3. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, wenn es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
7.
Der Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, keine Erfolg beschieden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Horgen, dem Kanton Aargau, der Einwohnergemeinde Safenwil und der Spital Zofingen AG mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Dürst