Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 403/2015

Urteil vom 1. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1957) arbeitet seit mehr als 25 Jahren für den X.________-Konzern bzw. dessen Tochtergesellschaften. Seit Ende 1993 ist sie am Sitz der X.________ (Switzerland) AG in U.________ (ZG) tätig. Für ihre Arbeitgeberin betätigt sie sich überwiegend als Leiterin des Rechtsdiensts. Ausserdem ist sie Mitglied des Verwaltungsrats der X.________ (Switzerland) AG sowie mehrerer Tochtergesellschaften und Stiftungsrätin des Pensionsfonds der X.________ (Switzerland). Als Teil des "Y.________ (Y.) " der X.________ (Switzerland) AG ist A.________ an Entscheiden beteiligt, die zur eigentlichen Geschäftsführung zählen.
Im April 1994 hinterlegte A.________ ihre Schriften in V.________ (Zug). In kurzer Entfernung zu ihrem Arbeitsort U.________ mietet sie dort seither eine unmöblierte 1-Zimmer-Wohnung. Im selben Zeitraum erwarb ihr Ehemann, mit dem sie seit 1988 verheiratet ist und in ungetrennter Ehe lebt, in W.________ (BE) ein Eigenheim mit Umschwung. Die Eheleute kauften dort im Jahr 1998 zudem gemeinsam die hälftigen Anteile zweier Rebberge.
A.________ hält sich unter der Woche in V.________ auf. Gemäss eigenen Angaben ist sie dort in Sportvereinen engagiert und verfügt über etliche persönliche Bekanntschaften. Die Wochenenden verbringt sie in der Regel zusammen mit ihrem Ehemann in W.________. Von dort aus pflegt sie auch Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Verwandten.

B.
Auf Antrag der Einwohnergemeinde W.________ stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 11. September 2009 fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ für das Jahr 2008 in W.________ befinde. Die von A.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kantonal letztinstanzlich mit Urteil vom 24. März 2015 ab.

C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2008 in V.________ befand. Eventualiter sei der Kanton Zug zu verpflichten, zu Unrecht bezahlte Steuern einschliesslich Zins zurückzuerstatten.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin, verzichtet hingegen auf einen Antrag bezüglich des Eventualbegehrens. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Steuerverwaltung des Kantons Zugs beantragt festzustellen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2008 in V.________ befindet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen und zu den gemäss Art. 102 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG beigezogenen Akten der Steuerverwaltung Zug keinen Gebrauch.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475, 137 III 417 E. 1 S. 417).

1.2. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Feststellung des Steuerdomizils für das Steuerjahr 2008 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.1 S. 305). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf ihr form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei deren Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteil 2C 18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Zu den Grundrechten in diesem Sinn zählen neben den Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
-34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV die weiteren verfassungsmässigen Rechte der Bundesverfassung, im Steuerrecht insbesondere Art. 127
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180, 136 I 142 E. 3.1 S. 145, 132 II 371 E. 2.1 S. 374; Urteil 2C 18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3.5).
In ihrer Eingabe an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin über weite Strecken die bereits vor der Vorinstanz geäusserten Rechtsstandpunkte wortwörtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 S. 10-16). Dabei setzt sie sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils nicht auseinander und genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in sachverhaltlicher Hinsicht darauf, ihre bereits der kantonalen Vorinstanz unterbreitete Darstellung zu wiederholen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 3-10), ohne jedoch rechtsgenüglich darzutun, inwieweit deren Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Abzustellen ist demnach einzig auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
Hingegen sind die erstmals vor Bundesgericht gemachten Ausführungen tatsächlicher Natur zu den Eigentumsverhältnissen an den Rebbergen in W.________ und den Einträgen der Beschwerdeführerin im Telefonverzeichnis zulässig: Die Vorinstanz tätigte hierzu offenbar Abklärungen, ohne jedoch der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zwar verzichtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Gleichwohl gab erst der vorinstanzliche Entscheid zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Anlass, sodass ihre neuen Ausführungen in diesem Umfang vor Bundesgericht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen diese Norm verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147 f. mit Hinweisen). In casu ist das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2008 strittig. Sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton Zug wollen sie aufgrund persönlicher Zugehörigkeit besteuern. Damit besteht die Gefahr einer aktuellen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV).

2.2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4    Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 3 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], vgl. auch Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven, äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteil 2C 627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV gilt dasselbe im interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36, 125 I 54 E. 2 S. 56, 123 I 289 E. 2a S. 293).
Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (Urteile 2C 397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, 2C 646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; Urteil 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1).
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt jedenfalls, soweit sie nicht in leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und sofern sie täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteile 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2; 2C 753/2011 vom 14. März 2012 E. 4.3.1; 2C 809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.1). Grundsätzlich unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter demnach ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteil 2C 748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Eine leitende Stellung, welche trotz regelmässiger Rückkehr an den Familienort den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil erscheinen lässt, ist nicht leichthin anzunehmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer leitenden Stellung nur dann ausgegangen werden, wenn die berufliche Tätigkeit die Steuerpflichtige so stark beansprucht, dass die familiären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten, obgleich sie mehrmals oder zumindest einmal in der Woche zu ihrer Familie zurückkehrt. Dies ist dann zu vermuten, wenn die Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt und als Vorgesetzte zahlreicher Personen fungiert (BGE 132 I 29 E. 4.3 S. 37; Urteil 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004 E. 2.3; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/ Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 N. 53).

3.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in W.________ und nicht in V.________ befinde. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Arbeitsort seien nicht aussergewöhnlicher Natur. Ausserdem handle es sich bei ihr nicht um eine leitende Angestellte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die verschiedenen Gesichtspunkte zur Bestimmung des Steuerdomizils falsch gewichtet. Die Frage der Wohnsitze der Ehegatten sei getrennt zu entscheiden. Bei kinderlosen Zweiverdiener-Ehepaaren würden die familiären Banden weniger stark ins Gewicht fallen. Im konkreten Fall sprächen sowohl die ideellen als auch die wirtschaftlichen Interessen für ein Steuerdomizil der Beschwerdeführerin in V.________. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Sachverhalt betreffend Rebberge und Einträge im Telefonverzeichnis seien richtig zu stellen. Ein Eintrag im Telefonverzeichnis sei kein Indiz für das Vorliegen eines Steuerdomizils. Die Rebberge in W.________ stellten ein Hobby des Ehemannes dar; die Beschwerdeführerin habe sich daran lediglich mitbeteiligt. In übermässiger Gewichtung des Ehebands verkenne die Vorinstanz, dass der Wohnsitz der Ehefrau nicht automatisch demjenigen des Ehemannes folge. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich bei ihr um eine leitende Angestellte. Die X.________-Gesellschaften in der Schweiz seien bedeutende Unternehmen und als Mitglied von Gremien, welchen die Geschäftsleitung obliege, führe sie die rund 150 Mitarbeitenden in der Schweiz.
Auch ihre berufliche Beanspruchung lasse keinen Zweifel daran, dass es sich bei ihr um eine leitende Angestellte handle.

4.
Was die Beschwerdeführerin gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

4.1. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann eine intakte Ehe. Auszugehen ist daher vom Grundsatz, dass beide Ehegatten ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort haben (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, mit Hinweisen). Die Eheleute verfügen zwar über Beziehungen zu mehreren Orten; allerdings verbringt die Beschwerdeführerin die Wochenenden in der Regel in W.________, wohingegen ihr Ehemann in V.________ keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt aufweist.
In W.________ verfügt der Ehemann zudem über ein grosszügiges Einfamilienhaus, während die Beschwerdeführerin in V.________ eine zwar zentral gelegene und ihren Komfortvorstellungen genügende, aber einfache 1-Zimmer-Wohnung bewohnt. Hinzu kommt, dass die Eheleute in W.________ Anteile an zwei Rebbergen besitzen, welche sie gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusammen mit Freunden erworben haben. Selbst wenn der Anstoss zum Erwerb dieser Rebberge vom Ehemann ausgegangen sein mag, manifestiert sich darin doch ein eigenes, in W.________ zu lokalisierendes Interesse der Beschwerdeführerin. Unbestrittenermassen pflegt die Beschwerdeführerin sodann in W.________ nachbarschaftliche und freundschaftliche Beziehungen. Ihre Familie in T.________ besucht sie zumindest teilweise ebenfalls von W.________ aus. Neben der ehelichen Beziehung bestehen somit weitere Bezugspunkte zu W.________. Dass die Beschwerdeführerin mit der Anschrift in W.________ über einen Eintrag im Telefonverzeichnis verfügt, ist zwar nicht ausschlaggebend, wurde aber von der Vorinstanz zutreffend als Element gegen einen bloss mittelbaren Bezug der Beschwerdeführerin zu W.________ gewürdigt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liess die Vorinstanz sodann keineswegs ausser Acht, dass jeder Ehegatte einen eigenen Wohnsitz begründen und trotz tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe aufgrund dauernder Trennung von Arbeits- und Familienort je über ein eigenes Hauptsteuerdomizil verfügen kann (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, 121 I 14 E. 4a S. 26; Urteil 2C 891/2011 vom 23. Juli 2012 E. 2.3, 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Diesbezüglich stellte die Vorinstanz verbindlich (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; E. 1.4 hiervor) fest, dass die Beschwerdeführerin in V.________ enge Beziehungen geknüpft hat und dort bei Bedarf auch Arztbesuche stattfinden. Neben ihren Mitgliedschaften in Sportvereinen fallen zudem die in Folge ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit in V.________ geknüpften Freundschaften ins Gewicht. Aufgrund der regelmässigen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach W.________ kann jedoch - im Unterschied etwa zu dem BGE 121 I 14 zugrunde liegenden Sachverhalt - von einer dauernden Trennung von Arbeits- und Familienort keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend sind die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich mit V.________ emotional stärker verbunden fühlt als mit W.________
(vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; Urteil 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1). Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Umstände den Mittelpunkt der Lebensinteressen in W.________ verortete.

4.2. Ein Hauptsteuerdomizil in V.________ lässt sich auch nicht mit einer leitenden Stellung der Beschwerdeführerin begründen. Die Beschwerdeführerin ist zwar in Gremien (Verwaltungsrat verschiedener Schweizer X.________-Gesellschaften; "Y.________") vertreten, welchen insgesamt Geschäftsführungskompetenz zukommt. Sie hat damit zweifellos eine verantwortungsvolle Position inne und wird auch zeitlich stark beansprucht sein.
Gleichwohl kommt ihr keine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu: Direkt unterstellt sind der Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Mitarbeitende. Dass sie als Mitglied der erwähnten Gremien an Entscheidungen beteiligt sein mag, welche gegebenenfalls die gesamte Belegschaft des X.________-Konzerns in der Schweiz betreffen können, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, es seien ihr zur Umsetzung der getroffenen Entscheide zahlreiche Personen unterstellt. Ebenso wenig trägt die Beschwerdeführerin eine besondere Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Tatsache, dass sie in verschiedenen Verwaltungsräten, im Stiftungsrat des Pensionsfonds sowie im "Y.________" Einsitz hat, genügt dafür nicht: Wie sie selber geltend macht, trägt sie als Teil von mehrköpfigen Gremien nicht die alleinige Verantwortung für die Geschicke dieser Gesellschaften als Ganzes oder jedenfalls von bedeutenden Geschäftseinheiten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsrätin und Mitglied anderer Geschäftsleitungsgremien für getroffene Entscheidungen - wie sie geltend macht - "zu 100%" haften mag, steht dem keineswegs entgegen:
Aus einer möglichen zivilrechtlichen (Organ-) Haftung lässt sich noch nicht auf eine besondere Verantwortung im steuerrechtlichen Sinne schliessen.
Im Übrigen geht auch der Einwand fehl, wonach eine solche Sichtweise die heutigen Organisationsformen bedeutender Unternehmen verkenne, deren Entscheidungen typischerweise von Gremien und nicht von Einzelpersonen getroffen würden: Es ist je nach Organisationsform durchaus denkbar, dass nicht jedes (bedeutende) Unternehmen Personen in leitender Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV beschäftigt. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände im Einzelfall. Vorliegend lassen diese nach dem Ausgeführten nicht auf eine leitende Stellung schliessen.

4.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unklar, was die Behörden dazu veranlasst habe, sie plötzlich der Steuerhoheit des Kantons Bern zu unterstellen. Zuvor hätten die bernischen Behörden den Sachverhalt während langer Zeit völlig anders beurteilt. Es scheine, als ob die bernischen Steuerbehörden der Ehefrau das Recht absprechen würden, trotz rechtlich und faktisch ungetrennter Ehe einen eigenen Wohnsitz zu begründen.
Im Recht periodischer Steuern gilt, dass die Wirkungen von definitiven Steuerveranlagungen, insbesondere ihre Rechtskraftwirkungen, regelmässig auf die betreffende Steuerperiode beschränkt sind. Anders verhalten könnte es sich nur, soweit ein qualifiziertes Verhältnis zwischen Veranlagungsbehörde und steuerpflichtiger Person vorliegen würde, das unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) in Betracht fallen könnte (Urteil 2C 95/2013 vom 21. August 2013 E. 3.9; zu sog. "Rulings" vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164, je mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist sich die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden der beschränkten Rechtskraftwirkung einer Steuerveranlagung bewusst. Somit kann sie sich von vorneherein nicht auf einen besonderen Vertrauenstatbestand berufen. Soweit sie darüber hinaus (sinngemäss) kritisiert, die Berner Steuerbehörden würden ihr aus geschlechtsspezifischen Gründen kein von ihrem Ehemann unabhängiges Steuerdomizil zugestehen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Geschlecht der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben könnte.
Die Beschwerde ist somit in dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gerichteten Hauptbegehren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Es bleibt über den Eventualantrag zu befinden, mit welchem die Beschwerdeführerin verlangt, den Kanton Zug zur Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Steuern einschliesslich Zins zu verpflichten.
Bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ist die zur Besteuerung herangezogene Person nicht verpflichtet, in jedem der betreffenden Kantone den Instanzenzug zu durchlaufen. Es genügt, wenn sie dies bloss in einem Kanton tut und gegen den dort erwirkten letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt (BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 375 f., 133 I 300 E. 2.4 S. 307, Urteile 2C 307/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 1.2, 2C 441/2013 vom 27. März 2014 E. 2.1). Zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des einen Kantons kann auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder der bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. mehrerer weiterer Kantone angefochten werden (Art. 100 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In Bezug auf diese Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 375 f., 133 I 300 E. 2.4 S. 307; Urteil 2C 441/2013 vom 27. März 2014 E. 2.1).
Ob eine nicht angefochtene (konkurrierende) Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV verletzt, prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen. Allerdings stellt es an die Mitanfechtung einer konkurrierenden Veranlagung praxisgemäss keine hohen Anforderungen. Sofern eine Veranlagung tatsächlich ergangen ist und das Bundesgericht davon sichere Kenntnis hat, genügt ein wenigstens implizit geäusserter Anfechtungswille (Urteile 2C 518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2, 2C 918/2011 vom 12. April 2012 E. 1.4 = LOCHER/LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Bd. 5, § 12, IV, A, 2 Nr. 12).
Mit ihrem Eventualantrag richtet sich die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens im Hauptbegehren jedenfalls sinngemäss gegen eine Veranlagung durch den Kanton Zug. Wie sich den beigezogenen Akten entnehmen lässt, liegt in Bezug auf die Steuerperiode 2008 allerdings noch keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid seitens des Kantons Zug vor. Über die von der Beschwerdeführerin im Kanton Zug erhobene Einsprache vom 2. März 2010 wurde, soweit aus den Akten der Steuerverwaltung ersichtlich, noch nicht entschieden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ein rechtskräftiger Entscheid, welcher im vorliegenden Verfahren ein taugliches Anfechtungsobjekt bilden könnte, liegt somit nicht vor, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_403/2015
Date : 01. April 2016
Published : 19. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008


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BGG: 29  42  65  68  82  86  89  90  95  97  99  100  102  105  106
BV: 7  9  29  34  127
DBG: 3
StHG: 3
ZGB: 23
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