Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 681/2012
Urteil vom 1. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
Beschwerdeführer,
gegen
Metzger-Versicherungen Genossenschaft, Irisstrasse 9, 8032 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Heilbehandlung / Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene S.________ stürzte am 28. November 2003 auf einer Treppe und zog sich dabei eine Patellarsehnenruptur rechts zu. Die "Metzger-Versicherungen" (heute: Branchen Versicherung) erbrachte bis Ende Oktober 2010 Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Das rechte Knie musste wiederholt operiert werden. So wurde unter anderem am 7. Februar 2005 eine patellofemorale Prothese eingesetzt und eine Tuberositas-Osteotomie bei patellofemoraler Arthrose vorgenommen; am 9. April 2008 erfolgte bei einer ausgeprägten Hoffa-Fibrose die Entfernung des femoralen Teilersatzes und die Implantierung einer Innex-Knieprothese. Es verblieb eine deutliche Bewegungseinschränkung mit Kapselverdickung am rechten Kniegelenk und ein persistierender chronischer Reizzustand. Der Versicherte konnte seine Arbeit als stellvertretender Geschäftsführer einer Metzgerei nicht wieder aufnehmen. Im Auftrag der Unfallversicherung wurde S.________ an der Rehaklinik X.________ interdisziplinär begutachtet. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 sprach ihm die Branchen Versicherung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 34 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % zu, lehnte die Gewährung von weiterer Heilbehandlung in Form einer
zusätzlichen Knieoperation indessen ab. Auf Einsprache hin erhöhte die Unfallversicherung die Invalidenrente auf 38 % und wies die Einsprache im Übrigen ab (Entscheid vom 23. Februar 2011).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2012 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm über den 1. November 2010 hinaus Heilbehandlung zu gewähren und Taggeld auszurichten; eventuell sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Vor Bundesgericht lässt der Beschwerdeführer einen Bericht der Dres. M.________ vom Gelenkzentrum Z.________ vom 12. Januar 2012 auflegen. Dieser bezieht sich im Wesentlichen auf den bereits vor der Vorinstanz strittigen Punkt der Möglichkeit beziehungsweise Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Verbesserung durch eine weitere Operation. Gemäss Versichertem belege dieser Bericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass noch eine namhafte Besserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Indessen legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Arztbericht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Damit stellt er ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.
4.1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
a | die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; |
b | die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; |
c | die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; |
d | die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; |
e | die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. |
2 | Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30 |
3 | Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
4.2 Dr. med. D.________, Co-Chefarzt Orthopädie an der Klinik Y.________, schlug anlässlich einer Konsultation vom 4. Januar 2010 vor, entweder mittels eines Innex-Patellaersatzes oder einer Hemipatellectomie eine Verbesserung des unbefriedigenden Heilresultats zu erzielen. In seinem Bericht vom 1. März 2010 bestätigt dieser Arzt indessen, dass die Ausgangslage für einen erfolgreichen Eingriff äusserst ungünstig und das Outcome der Operation mehr als ungewiss sei. Auch Dr. med. O.________ kommt im Gutachten der Rehaklinik X.________ zum Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit einer Besserung sehr gering einzustufen ist.
Aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen haben die Unfallversicherung und die Vorinstanz den Anspruch auf weitere Heilbehandlung durch die Branchen Versicherung zu Recht verneint.
5.
Zu prüfen bleibt die Höhe der Invalidenrente.
5.1 Einig sind sich die Parteien über die zumutbare Arbeitsfähigkeit. Demnach ist es dem Versicherten nicht mehr möglich, in seinem angestammten Metier als (stellvertretender) Betriebsleiter und Metzger tätig zu sein. Möglich sind wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne langes Stehen, Gehen und Treppensteigen. Eine zeitliche Einschränkung besteht nicht. Einigkeit herrscht weiter über das im Jahre 2008 massgebende Valideneinkommen im Betrage von Fr. 117'046.-. Zwar sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs - hier also vom 1. November 2010 - massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222). Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen parallel zu den Einkommensverhältnissen im Jahre 2010 anzupassen wären, ist es ausnahmsweise nicht zu beanstanden, wenn Unfallversicherung und Vorinstanz auf Zahlen früherer Jahre zurückgegriffen haben.
5.2 Strittig sind die Grundlagen zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens. Vorinstanz und Unfallversicherer haben für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
5.2.1 Die Unfallversicherung hat sich in der Verfügung vom 9. Dezember 2010 angesichts der beruflichen Voraussetzungen, die der Versicherte mitbringt, auf das Mittel zwischen dem Anforderungsniveau 1+2 und 3 der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater Sektor) der LSE 2008 gestützt. Davon billigte sie einen Abzug von 10 % zu (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) und begründete dies mit einer "Berücksichtigung der medizinischen Zumutbarkeit". Sie hat dabei nicht die Löhne einer bestimmten Branche herangezogen, sondern auf die Männerlöhne des Wertes "Total" abgestellt. Entsprechend verfügte sie eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 34 %.
5.2.2 Auf Einsprache hin berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Einwand des Versicherten, wonach ihm aufgrund seiner Einschränkungen die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten, wie sie für das Anforderungsniveau 1 vorgesehen sind, nicht mehr zugemutet werden kann. Mit seinem Fachwissen sei er aber geradezu prädestiniert, Arbeiten im administrativen Bereich beziehungsweise im Aussendienst der Fleischwirtschaft zu leisten, was dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entspräche. Da die LSE die Anforderungsniveaus 1 und 2 nicht getrennt auswiesen, stützte sich die Unfallversicherung auf das tiefere Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und verzichtete dagegen auf einen leidensbedingten Abzug, da eine entsprechende Tätigkeit ganztags ohne Einschränkung möglich sei. Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 38 %.
5.2.3 Das kantonale Gericht erwog schliesslich, angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers sei auf Branchen Bezug zu nehmen, für welche er über eine Qualifikation verfüge. Dies sei einerseits die Herstellung von Nahrungsmitteln und Ähnlichem und andererseits der Bereich Detailhandel. In diesen Berufsfeldern verfüge der Versicherte über mehr Fähigkeiten als lediglich "Berufs- und Fachkenntnisse" (Anforderungsniveau 3), weshalb die Vorinstanz auf die Löhne der Niveaus 1+2 abstellte. Da in den genannten Branchen Stellen, in denen man ausschliesslich körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne manuelle Komponente Arbeiten verrichten könne, nicht in gehäufter Zahl vorhanden seien, sei ein Abzug von 15 % gerechtfertigt. Auch bei dieser Berechnung resultierte ein Invaliditätsgrad von 38 %.
5.2.4 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Darstellung seiner beruflichen Möglichkeiten und präzisiert, er habe nach einer Berufslehre als Metzger eine zweijährige Anlehre als Fleischverkäufer bei der Migros gemacht und anschliessend interne Weiterbildungskurse besucht. In der Folge habe er bei verschiedenen Arbeitgebern immer als sogenannter "Bankmetzger", das heisst im Verkauf, gearbeitet, wenn auch zum Teil in leitender Stellung. Der administrative Anteil seiner Tätigkeit habe lediglich 10 - 20 % ausgemacht. Nennenswerte Weiterbildungen oder gar ein Diplom habe er nicht erworben. Er bringe keinerlei weitere Fachkenntnisse mit, die es ihm ermöglichen würden, ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebietes einer Arbeit nachzugehen, die dem Anforderungsniveau 3 oder sogar 1+2 entsprechen würde. Weshalb er wegen seines beruflichen Werdeganges in den von der Vorinstanz genannten Bereichen Voraussetzungen für die Verrichtung von Tätigkeiten mitbringen solle, die mehr erfordern als lediglich Berufs- und Fachkenntnisse, sei mit keinem Wort begründet und auch sonst nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass er im November 2010 schon mehr als sieben Jahre nicht mehr in seinem angestammten Bereich tätig
gewesen sei und somit auch seine Fachkenntnisse grösstenteils verloren habe. Schliesslich sei auch sein Alter von - im damaligen Zeitpunkt - mehr als 60 Jahren zu berücksichtigen, weshalb seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich eingeschränkt seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist angesichts seiner beruflichen Möglichkeiten Anforderungsniveau 4 der Tabelle TA1 massgebend.
5.3 In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einzig auf die Löhne für höchst anspruchsvolle und schwierige Arbeiten sowie selbstständige und qualifizierte Arbeiten abgestellt hat, nachdem die verfügende Unfallversicherung vorerst auf das Mittel der Niveaus 1, 2 und 3 zurückgriff und auf die begründete Einsprache des Versicherten hin noch den Lohn gemäss Niveau 3 berücksichtigte. Das Ausbildungs- und Erfahrungsniveau des Beschwerdeführers liegt auf demjenigen eines "guten Berufsmannes". Entscheidend ist aber, dass er die Tätigkeiten, in denen er eine grosse Erfahrung sammeln konnte und erfolgreich war, behinderungsbedingt nicht mehr ausüben kann. Für die Verrichtung "höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten" bringt er weder Ausbildung noch Erfahrung mit. Für "selbstständige und qualifizierte Arbeiten" war er vor seinem Unfall als "Bankmetzger" qualifiziert; diese Tätigkeit auszuüben ist ihm aber nicht mehr möglich. In jeder leichten, vorwiegend sitzend und wechselbelastend auszuführenden Arbeit hat er aber weder eine höhere Qualifikation noch eine Ausbildung oder Erfahrung. Da der Beschwerdeführer sowieso eine neue Art von Arbeit antreten muss, ist sein Tätigkeitsgebiet nicht auf den Detailhandel und
die Herstellung von Nahrungsmitteln zu beschränken. Mit der Unfallversicherung ist daher vom Total der Stellen im privaten Sektor (Tabelle TA1) auf dem Anforderungsniveau 3 auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die wegen des fortgeschrittenen Alters erschwerte Situation auf dem Arbeitsmarkt kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da gemäss Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. |
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1 | Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. |
2 | Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt. |
3 | War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59 |
4 | Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. |
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer