Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.229-231

Entscheid vom 1. Februar 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., 2. B. SA, 3. C. Sa, alle vertreten durch Rechtsanwalt Alain Le Fort,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV)

Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem gegen A., D., E., F., G. und H. wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In diesem Zusammenhang gelangte die Bundesanwaltschaft des Bundesstaates Paraná mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 27. Februar 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin genannten Konten und um deren Sperrung (Verfahrensakten BA, pag. 1 0001 ff., 1 0036).

B. Mit Eintretensverfügung vom 2. Mai 2019 entsprach die (schweizerische) Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, pag. 4 001 ff.). Mit gleichtägiger Zwischenverfügung ordnete die BA den Beizug der bereits im Verfahren SV.15.0100 erhobenen Kontounterlagen an (Verfahrensakten BA, pag. 4 0022 ff.).

C. Mit Verfügung vom 6. August 2019 forderte die BA die Bank I. auf, ihr Auskunft über Kundenbeziehungen zu geben, bei welchen A. als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war und die diesbezüglichen Bankunterlagen zu edieren (Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0001 ff.). Die Bank I. teilte der BA die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 4. September 2019 mit (Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0022 f.). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 forderte die BA die Bank I. auf, ihr Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2 und 3, lautend auf die C. SA, die B. SA und A. einzureichen (Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0024 f.). Die Bank I. kam dieser Aufforderung am 8. Oktober 2019 nach (Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0027 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 beschlagnahmte die BA die Vermögenswerte auf den auf die B. SA und C. SA lautenden Konten Nrn. 2 und 3 bei der Bank I. in dreistelliger Millionenhöhe (Verfahrensakten BA, pag. 4 0055 ff.). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 beschränkte die BA die Vermögensbeschlagnahme des Kontos Nr. 3 auf USD 10 Mio. (Verfahrensakten BA, pag. 4 0081 ff.).

D. Mit Schreiben vom 29. Mai und 26. Juni 2020 verweigerten A., die B. SA und die C. SA gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG, nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung und ersuchten um Aufhebung der angeordneten Vermögenssperren (Verfahrensakten BA, pag. 15.1 0020 ff.; 15.3 0006 ff.; 15.4 0006 ff.).

E. Mit Schlussverfügung vom 13. August 2020 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2 und 3 an die ersuchende Behörde an und hielt die in Bezug auf die Konten Nrn. 2 und 3 angeordneten Vermögenssperren aufrecht (act. 1.B).

F. Dagegen liessen A., die B. SA und die C. SA am 14. September 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 13. August 2020 und die Aufhebung der angeordneten Vermögenssperren (act. 1).

G. Da die B. SA und die C. SA ihren Sitz in Panama haben, wurden sie am 15. September 2020 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. September 2020 diverse Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss geben über die Existenz der Gesellschaften und die Identität der Personen, welche die eingereichten Anwaltsvollmachten unterzeichneten, sowie über deren Berechtigung, die Gesellschaften zu vertreten. Diese Aufforderung erfolgte unter dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3). Die B. SA und die C. SA reichten die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist nicht ein.

H. Mit Schreiben vom 14. und 23. Oktober 2020 nahmen die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») zur Beschwerde Stellung und beantragen deren kostenfällige Abweisung (act. 9, 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer sowie die BA an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 15, 18). Das BJ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
und Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben. Als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos Nr. 1 ist der Beschwerdeführer 1 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Zwar lauten die anderen beiden Konten Nrn. 2 und 3 auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und sie wären daher als Kontoinhaberinnen grundsätzlich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Indes sind sie der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen und reichten die angeforderten Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz sowie der Identität und Unterschriftsberechtigung der Personen, welche die eingereichten Anwaltsvollmachten unterzeichneten, nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betrifft (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2).

5.

5.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG sowie Art. 10 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

5.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 27. Februar 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, pag. 1 0031 ff.):

Der Beschwerdeführer 1 soll zwischen 2006 und 2014 als Eigentümer der Gruppe J. für die Gruppe K. Gelder in grossem Umfang gewaschen und via Kompensationsgeschäfte über die J. Gelder für die Bestechung von brasilianischen Amtsträgern zur Verfügung gestellt haben. L. habe als Vertreter der […] der südkoreanischen M. Co. illegale Zahlungen an N., den Direktor der Abteilung «[…]» bei Petrobras, zwecks Bestechung geleistet. N. habe einen Betrag von rund USD 18,3 Mio. erhalten und diesen mit weiteren Funktionären seiner Abteilung sowie einigen Politikern geteilt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Bestechungszahlungen von diversen, teilweise Schweizer Konten aus erfolgt seien, die zwar auf Offshore-Gesellschaften lauteten, jedoch L. zuzurechnen seien. Unter anderem sei in den Jahren 2006 und 2007 vom Konto von L. auf das Schweizer Konto der O. Limited ein Betrag von USD 3 Mio. überwiesen worden. P., der mutmasslich an den Bestechungshandlungen beteiligt gewesen sein soll, habe zugegeben, dass die auf das Konto von O. Limited transferierten Gelder für die brasilianischen Politiker bestimmt gewesen seien. Die Analyse der Bankunterlagen des auf die O. Limited lautenden Kontos habe ergeben, dass G. der Bevollmächtigte, H. der Vertreter und der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte der O. Limited gewesen seien. Weiter habe die Analyse ergeben, dass die vom Konto der O. Limited getätigten Zahlungen mutmasslich in einem deliktischen Zusammenhang zur J. stünden. Zudem stünden weitere Konten im Ausland in Verbindung zur J., beispielsweise dasjenige der Q. Company. Die Analyse der Kontoverbindungen von P. habe gezeigt, dass im Zusammenhang mit dem von M. Co. für Petrobras realisierten Projekt mehrere Bestechungszahlungen erfolgt seien. Zudem sei dabei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer 1 über das der J. zur Verfügung gestandene Netzwerk von Offshore-Gesellschaften und aufgrund von Korruption aus dem Vertrag mit M. Co. mindestens einen Betrag von USD 3'433'103.-- erhalten habe.

Im Verlauf der Ermittlungen der Operation Lava Jato sei zudem festgestellt worden, dass die K. für die Erbringung von illegalen Zahlungen über eine Abteilung und eine komplexe Finanzstruktur mit Auslandkonten verfügt habe, um die Rückverfolgung von Wertpapieren und die Aufdeckung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Die J. sei eine der Gesellschaften gewesen, die von der K. gegründet worden sei, um illegale Werte zu verschieben, die hauptsächlich zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte von Petrobras und Mitglieder der öffentlichen Verwaltung in Brasilien verwendet worden seien. Hierfür seien zum einen in Brasilien Real gegen Dollar auf ausländischen Konten getauscht und zum anderen Bestechungsgelder geleistet worden, die den Anschein erweckten sollten, Spenden der J. zur Finanzierung der Wahlkampagnen der politischen Parteien zu sein. Die K. habe in den Jahren 2007 und 2008 auf das Konto der R. Inc. USD 88'420'065.-- überwiesen, wobei die R. Inc. dem Beschwerdeführer 1, D. sowie E. zuzurechnen sei. Gemäss den Angaben der Mitarbeiter von K. sei dieses Konto der R. Inc. für direkte Zahlungen auf Konten von brasilianischen Amtsträgern verwendet worden. Die brasilianischen Behörden hätten weitere Zahlungen seitens der K. gehörenden Gesellschaften an den Beschwerdeführer 1 festgestellt. Die Zahlungen seien an Konten verschiedener Gesellschaften (bspw. S. Corporation, T. SA, Q. Company und AA. LLP) erfolgt, die dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen seien.

Das Gesellschaftsnetzwerk der J. sei von immensem Ausmass gewesen und habe aus ausländischen und Offshore-Gesellschaften bestanden. Mithilfe dieses Netzwerkes habe der Beschwerdeführer 1 die Vermögenswerte unter dem Vorwand von rechtmässigen Geschäften der J. verschoben und deren Herkunft verschleiert. Dazu seien unter anderem die auf die J. lautenden Bankkonten in der Schweiz verwendet worden. Hierzu habe der Beschwerdeführer 1 mithilfe der weiteren Beschuldigten ein Netzwerk von Bankkonten und Offshore-Gesellschaften betrieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Schweizer Bankkonten, lautend auf den Beschwerdeführer 1, die übrigen Beschuldigten oder auf die weiteren im Ersuchen genannten Personen, für Kompensationszahlungen und zur Geldwäscherei verwendet worden seien.

5.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen bzw. Konten Gelder zwecks Bestechungshandlungen von brasilianischen Funktionären geflossen seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Hinweise, dass die dem Beschwerdeführer 1 und den übrigen Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen fiskalischer Natur seien, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe leistet (s. E. 9.2 hiernach), lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

6.

6.1 Zunächst ist auf das Vorbingen einzugehen, wonach die ersuchende Behörde für das Stellen des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht zuständig sei. Dabei bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht die Zuständigkeit von Brasilien als ersuchendem Staat an sich. Vielmehr bringt er vor, dass die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba für die Verfolgung der ihm in Brasilien vorgeworfenen Taten nicht zuständig und damit nicht befugt sei, die Schweiz um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Zuständigkeit liege ausschliesslich in São Paulo (act. 1, S. 12 ff., act. 15, S. 2 ff.).

6.2 Das Ersuchen vom 27. Februar 2019 wurde von der brasilianischen Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba gestellt. Wie vorgängig dargelegt (supra E. 5.3), weist das Ersuchen vom 27. Februar 2019 weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche auf, weshalb der darin dargestellte Sachverhalt für den Schweizer Rechtshilferichter grundsätzlich bindend ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der ersuchenden Behörde. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 126 II 212 E. 6c/bb S. 216; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; 113 Ib 157 E. 4 S. 164; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 99 f. m.w.H.). Die offensichtliche Unzuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Insbesondere wurde dem Ersuchen der Beschluss des 13. Bundesgerichts von Curitiba vom 18. Februar 2019 beigelegt, der die ersuchende Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba ermächtigt, Beweiserhebungen zu den Konten der Beschwerdeführer 1-3 vorzunehmen. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen vom 27. Februar 2019 sowie auf den Beschluss vom 18. Februar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin keinen Grund, an der örtlichen Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zu zweifeln.

6.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Aktenstücke nichts zu ändern. Das in Portugiesisch und Englisch eingereichte Dokument des Tribunal Regional Federal da 4a Região vom 6. Juli 2020 trägt die Überschrift «Voto» bzw. «Opinion» und wurde vom «Relator» bzw. «Reporting judge» verfasst (act. 1.4a und 1.4b). Es ist davon auszugehen, dass dieses Dokument vom referierenden Richter des anhängigen Falles verfasst wurde. Indes ist unklar, ob es sich bei diesem Dokument um ein Urteil, wie dies vom Beschwerdeführer 1 behauptet wird, oder lediglich um eine vorläufige Einschätzung bzw. einen Urteilsvorschlag handelt. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das Dokument vom 6. Juli 2020 lediglich als ein Votum des referierenden Richters (act. 10, S. 2). Unabhängig von der Frage, ob die Eingabe vom 6. Juli 2020 als ein Urteil oder Votum zu qualifizieren ist, vermag der Beschwerdeführer 1 daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen betrifft dieses Dokument lediglich BB. und nicht auch den Beschwerdeführer 1. Selbst wenn die darin enthaltenen Ausführungen die Zuständigkeit der ermittelnden Behörde umfassen und die Geltung dessen Inhalts auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ausgeweitet werden sollte, wie dies von ihm behauptet wird, obliegt es nicht dem Schweizer Rechtshilferichter nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob über die vom Beschwerdeführer 1 behauptete Unzuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba in Brasilien rechtskräftig entschieden wurde. Ebensowenig obliegt es dem Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen, welche Konsequenzen eine allfällige örtliche Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde in Bezug auf die
Verwertbarkeit ihrer bisherigen Handlungen nach dem ausländischen Recht nach sich zieht. Die Einwände betreffend die Unverwertbarkeit der unter anderem auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel wird der Beschwerdeführer 1 im brasilianischen Verfahren vor dem Sachrichter geltend machen können. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf das «Certificate of subject matter and phase of proceeding» des Tribunal Regional Federal da 4a Região vom 27. Oktober 2020 (act. 15.1).

Zwar handelt es sich beim in Portugiesisch und Englisch eingereichten Dokument vom 29. September 2020 um ein Gerichtsurteil, das unter anderen den Beschwerdeführer 1 betrifft (act. 15.2_6a und 15.2_6b). Wie jedoch bereits ausgeführt, hat der Schweizer Rechtshilferichter die inzwischen im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu interpretieren. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba jedenfalls zum Zeitpunkt des Einreichens des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht offensichtlich unzuständig war. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

6.4 Gemäss Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 ist davon auszugehen, dass er bzw. die Mitbeschuldigten die Unzuständigkeit der bisher ermittelnden Behörde erfolgreich (möglicherweise jedoch noch nicht rechtskräftig) feststellen liessen und die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände nicht von den Strafverfolgungsbehörden von Paraná/Curitiba, sondern von denjenigen in São Paulo zu verfolgen seien. Damit konnte der Beschwerdeführer bzw. die Mitbeschuldigten die ihnen zustehenden Rechte ausreichend geltend machen. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG nicht zu erkennen.

6.5

6.5.1 Unbegründet ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Schlussverfügung mit dem Argument der Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin legte die Gründe, weshalb sie den diesbezüglichen Einwand nicht gelten liess und von gegebener Zuständigkeit der ersuchenden Behörde ausging unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dar (act. 1B, S. 7 f.). Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer 1 die vorliegende Beschwerde einzureichen und zu begründen. Ausserdem ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf dieses Argument näher ein und präzisierte ihre Ausführungen. Zu diesen nahm der Beschwerdeführer 1 in seiner Replikschrift ausführlich Stellung. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht auszumachen.

6.5.2 Nicht einzutreten ist auf die erstmals in der Replikschrift (act. 15, S. 16 ff.) geltend gemachte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Zustellung weiterer von der Beschwerdegegnerin erlassener Schlussverfügungen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Da es sich um eine neue Rüge handelt, zu welcher die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin keinen Anlass gab, hätte diese Rüge bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden müssen. Auf dieses Vorbringen ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG nicht einzugehen, zumal der Beschwerdeführer 1 mit diesem Vorbringen unzulässigerweise Rechte Dritter geltend macht. Seinen Ausführungen zufolge sollen die hier nicht angefochtenen Schlussverfügungen Konten anderer Gesellschaften betreffen, an denen der Beschwerdeführer 1 lediglich wirtschaftlich berechtigt sein soll. Dass die durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten auf den Beschwerdeführer 1 lauten würden und er die entsprechenden Schlussverfügungen nicht erhalten habe, behauptet er nicht. Das diesbezügliche Vorbringen wäre daher auch bei rechtzeitiger Geltendmachung nicht näher zu prüfen gewesen.

7.

7.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit und bringt vor, das Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei sei lediglich ein Vorwand, um allfällige Fiskaldelikte zu untersuchen. Gegen ihn werde in Brasilien nicht mehr wegen Bestechung ermittelt. Daher sei es unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit Bestechung annehme (act. 1, S. 14 ff.; act. 15, S. 5 ff., 10 ff.).

7.2 Gestützt auf die für den Rechtshilferichter verbindliche Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass K. unter anderem mithilfe von L. und P. über zahlreiche Konten in der Schweiz, lautend unter anderem auf die R. Inc. und die O. Limited, Beträge in Millionenhöhe überwiesen habe, die für Bestechung von brasilianischen Funktionären bestimmt gewesen seien. An diesen Konten soll jedoch der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt sein. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung, namentlich die zur Verfügungstellung der auf ihn lautenden bzw. der J. zurechenbaren Bankkonten zwecks Leistung von Bestechungsgeldern, erfüllt prima facie den Tatbestand der Bestechung eigener bzw. fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bzw. Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB. Des Weiteren werden dem Beschwerdeführer 1 und den weiteren im Ersuchen bezeichneten Beschuldigten Geldwäschereihandlungen vorgeworfen. Namentlich wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, über das der J. zur Verfügung gestandene Netzwerk von Offshore-Gesellschaften und aufgrund von Korruption aus dem Vertrag mit M. Co. auf Schweizer Konten einen Betrag von mindestens USD 3'433'103.-- erhalten zu haben. Mithilfe dieses Netzwerkes habe der Beschwerdeführer 1 Vermögenswerte unter dem Vorwand von rechtmässigen Geschäften der J. verschoben und deren Herkunft verschleiert. Zudem sei festgestellt worden, dass K. für die Erbringung von illegalen Zahlungen über eine komplexe Finanzstruktur mit Auslandkonten verfügt habe, um die Rückverfolgung von Wertpapieren und die Aufdeckung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Dieser Vorwurf kann nach Schweizer Recht prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB subsumiert werden, zumal auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz tatbestandsmässig sein kann, wenn ihr unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 9 f. und 37 ff., m.w.H.). Welche Rolle dem Beschwerdeführer 1 sowie den übrigen Beschuldigten an den ihnen vorgeworfenen Bestechungs- und Geldwäschereihandlungen zukam, wird Gegenstand des ausländischen Verfahrens sein. Nicht massgeblich ist in diesem Zusammenhang, von welchem Straftatbestand die Beschwerdegegnerin im Rahmen der spontanen Informationsübermittlung an Brasilien im Oktober 2017 ausging, zumal es sich um eine anfängliche und einseitige Einschätzung der Beschwerdegegnerin handelte, die ohne detaillierte Kenntnis der Ermittlungsergebnisse im Ausland erfolgte. Jedenfalls lassen sich dem hier zu beurteilenden Ersuchen keine Hinweise entnehmen, die darauf deuten würden, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt hätten.

7.3 Am Vorliegen der doppelten Strafbarkeit vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach die ihm gegenüber erhobenen Bestechungsvorwürfe fallengelassen worden seien. Gemäss Ersuchen wird dem Beschwerdeführer 1 und den Mitbeschuldigten Geldwäscherei sowie aktive oder passive Bestechung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer 1 soll zwecks Leistung von Bestechungsgeldern an Amtsträger mithilfe der Mitbeschuldigten und der J. ein Netzwerk von Bankkonten und Offshore-Gesellschaften betrieben haben (supra E. 5.2). Bis dato wurde das Ersuchen weder zurückgezogen noch hat die ersuchende Behörde der Schweiz mitgeteilt, dass die Bestechungsvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 nicht mehr aufrechterhalten werden. Selbst wenn die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Bestechungsvorwürfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr verfolgt würden, bliebe der Vorwurf der Geldwäscherei (supra E. 7.2). Diesbezüglich ist unter dem UNCAC nicht vorausgesetzt, dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.133 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; RR.2020.135 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass sämtliche im Ersuchen dargelegten Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe gegenüber seinen Mitbeschuldigten ebenfalls fallengelassen worden wären und die ersuchende Behörde daher kein Interesse am Vollzug des Ersuchens hätte.

8.

8.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 22 f.; act. 15, S. 13 f.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 mithilfe der übrigen Beschuldigten Konten und Offshore-Gesellschaften zwecks Leistung von Bestechungsgeldern zur Verfügung gestellt haben soll. Die Behauptung der brasilianischen Behörden, wonach K. von Konten der ihr gehörenden Gesellschaften an den Beschwerdeführer 1 bzw. an von ihm beherrschten Gesellschaften Geld überwiesen haben soll, lasse sich laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung gestützt auf die edierten Kontounterlagen bestätigen. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich auf die Überweisungen auf die AA. LLP und den Weitertransfer der Vermögenswerte auf die hier gegenständlichen Konten der Beschwerdeführer 1-3 im tatrelevanten Zeitraum hin (act. 1.B, S. 12 f.). Auf diese detaillierten Darlegungen in der Schlussverfügung kann verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer 1 im Übrigen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht auseinandersetzt. Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen dem hier gegenständlichen Bankkonto des Beschwerdeführers 1 und dem brasilianischen Verfahren zu bejahen. Die angefochtene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand, wonach die Bestechungsvorwürfe ihm gegenüber von den brasilianischen Behörden fallengelassen sein sollen, nichts zu ändern. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass die ersuchende Behörde auch die übrigen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, namentlich die Geldwäschereivorwürfe fallengelassen hätte. Zum anderen ermittelt die ersuchende Behörde laut ihrem Ersuchen nebst dem Beschwerdeführer 1 gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung sowie Geldwäscherei, weshalb die hier erhobenen Beweismittel auch in den gegen die Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren von Nutzen sein könnten.

8.4 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Vermögensausweise, Depot- sowie Kontoauszüge. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft zu ermitteln. Ob das hier gegenständliche Konto des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich zu legalen Zwecken verwendet wurde, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.1 hiervor). Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen des auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Kontos umfassen den Zeitraum von 2013 bis 2019. Die ersuchende Behörde geht von einem Deliktszeitraum im Jahr 2006 und 2014 aus. Da die ersuchende Behörde versucht, den Geldfluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln, ist die angefochtene Verfügung daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.

9.

9.1 Des Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG seitens der ersuchenden Behörde. Es bestünden Hinweise, dass sich die brasilianischen Behörden an das Spezialitätsprinzip nicht gehalten und die im Schweizer Rechtshilfeverfahren RH.15.0087 erhaltenen Informationen anderweitig verwendet hätten. Deshalb könne die Schweiz den brasilianischen Behörden nicht vertrauen. Es sei zu befürchten, dass die ersuchende Behörde die von der Schweiz erhaltenen Unterlagen zur Verfolgung von anderen Delikten verwenden werde, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe leiste (act. 1, S. 16 ff.; act. 15, S. 8 ff.).

9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG).

9.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.3). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den in der hier angefochtenen Verfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand nichts zu ändern. Ob die brasilianischen Behörden im hier nicht zu beurteilenden Rechtshilfeverfahren RH.15.0087 erhaltene Informationen unter Verletzung des Spezialitätsvorbehalts verwendet haben sollen, ist angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes nicht zu beurteilen. Dass die ersuchende Behörde das Spezialitätsprinzip im vorliegenden Rechtshilfeverfahren RH.19.0095 verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht behauptet. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird der Beschwerdeführer 1 allfällige Mängel und insbesondere die Verwertbarkeit von Beweismitteln im brasilianischen Verfahren geltend machen können. In Bezug auf die spontane Informationsübermittlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den brasilianischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 lediglich Informationen i.S.v. Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG und Art. 29 RV-BRA und keine Beweismittel übermittelt hat (act. 10.1). Die Übermittlung betraf unter anderem Informationen zu den auf den Beschwerdeführer 1 bei der Bank CC. lautenden Konten sowie verdächtige Transaktionen. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 enthielt keine Informationen zum hier gegenständlichen Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank I. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Spezialitätsprinzips zu verneinen.

9.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

10. Schliesslich wird in der Beschwerde um Aufhebung, eventualiter die Reduktion der angeordneten Vermögenssperren ersucht (act. 1, S. 24 f.; act. 15, S. 14 ff.). Da die vorliegende Beschwerde lediglich insoweit zu beurteilen ist, als sie sich auf den Beschwerdeführer 1 bezieht (vgl. E. 4.2 hiervor), die beiden von den angeordneten Vermögenssperren betroffenen Bankkonten jedoch auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 lauten, ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.

11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Le Fort

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2020.229
Date : 01. Februar 2021
Published : 26. April 2021
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).


Legislation register
BGG: 84  100
IRSG: 1  2  3  25  28  67  67a  74  80c  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10  33a
StBOG: 37  39  73
StGB: 305bis  322septies  322ter
StPO: 54
VwVG: 32  33a  52  63
BGE-register
107-IB-264 • 113-IB-157 • 116-IB-89 • 121-I-181 • 122-II-367 • 123-II-595 • 126-II-212 • 126-IV-255 • 128-II-407 • 128-IV-117 • 129-II-268 • 129-II-462 • 129-IV-322 • 130-II-217 • 130-II-337 • 132-I-42 • 133-IV-76 • 135-I-19 • 135-IV-212 • 136-IV-4 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 139-II-404 • 139-II-451 • 139-II-65 • 139-IV-137 • 139-IV-179 • 140-IV-123 • 141-IV-249 • 142-II-161 • 142-IV-250 • 143-II-136 • 143-IV-91 • 144-IV-172
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