Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_754/2010

Urteil vom 1. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
Husqvarna Schweiz AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Jürg Borer und/oder lic.iur. Michael Vlcek,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel/Bienne.

Gegenstand
Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010.
Sachverhalt:

A.
Die Husqvarna Schweiz AG vertreibt als Tochtergesellschaft und offizielle Importeurin der schwedischen Husqvarna AB in der Schweiz einen automatischen Rasenmäher mit dem Modellnamen Automower. Dieser ist batteriebetrieben und mäht selbständig das ihm durch den Benutzer vorgegebene Rasenfeld. Zum Navigieren wird ein Begrenzungskabel um die zu mähende Rasenfläche gelegt.

Aufgrund einer Störmeldung betreffend Radioempfang auf der Langwelle (LW) untersuchte das Bundesamt für Kommunikation ein Muster eines Automower auf seine Konformität mit den schweizerischen Rechtsvorschriften. Nach einer eingehenden Untersuchung des Automower wurde dieser als nicht konform mit den schweizerischen Vorschriften erachtet.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 stellte das Bundesamt für Kommunikation fest, der Automower entspreche nicht den geltenden Vorschriften und verbot das Anbieten und Inverkehrbringen der Rasenmäher Typ Automower; zudem wies es Husqvarna Schweiz AG an, seine Wiederverkäufer über die festgestellte Nichtkonformität und über die Anforderung zu informieren, dass der Automower nur mit geeignetem Tiefpassfilter verkauft werden dürfe; schliesslich ordnete es die Behebung der durch die bereits in Verkehr gebrachten Automower verursachten Störungen durch Husqvarna Schweiz AG an und behielt sich weitere Massnahmen vor, falls sich die Störungen mehren sollten.

Dagegen erhob die Husqvarna Schweiz AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und passte die angefochtene Verfügung dahingehend an, dass es feststellte, dass die Rasenmäher, Typ Automower, Funkanlagen im Sinn des schweizerischen Fernmelderechts seien und die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) erfüllen müssten; die Geräte dürften ab einem Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nur noch angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn neben den übrigen erforderlichen Konformitätsnachweisen auch die Konformität im Sinne von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV nachgewiesen sei; die Wiederverkäufer seien zu informieren, dass die Geräte nur noch mit geeignetem Tiefpassfilter verkauft werden dürften; dies gelte sinngemäss auch für die vor einem Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils hergestellten, sich aber noch nicht bei den Wiederverkäufern befindlichen Geräte.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die Husqvarna Schweiz AG dem Bundesgericht den Hauptantrag, das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010 und die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juli 2009 aufzuheben.

Das Bundesamt für Kommunikation beantragt, die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Zu bestätigen seien die Absätze 2 (Information der Wiederverkäufer über Verkauf nur mit Tiefpassfilter) und 3 (Behebung von Störungen durch bereits in Verkehr gebrachte Geräte) von Ziffer 2 seiner Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der in Anwendung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Fernmeldeanlagen ergangene Entscheid der Vorinstanz kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. a BGG); eine Ausnahme nach Art. 83 lit. p
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die erstinstanzliche Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Dieser Entscheid ist durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4).

1.3 Das Bundesamt für Kommunikation beantragt, Ziffer 2 lit. b und c des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und seine Verfügung (Ziff. 2 Abs. 2 und 3) zu bestätigen. Damit würde im Ergebnis die von der Vorinstanz vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Weiterverkaufs von nicht konformen Geräten rückgängig gemacht. Da das Bundesamt für Kommunikation das Urteil der Vorinstanz nicht innert der Beschwerdefrist selber angefochten hat, ist dem Bundesgericht eine solche Änderung des Entscheides zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) zufolge der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) verwehrt (vgl. Urteil 8C_330/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4.5). Dasselbe gilt für die vom Bundesamt für Kommunikation verlangte Neubeurteilung von Kostenverteilung und Parteientschädigung (Dispositiv Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Urteils).

2.
Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob der Automower als Fernmelde- bzw. Funkanlage im Sinne des schweizerischen Fernmelderechts oder als elektrisches Gerät (wie Haushaltgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Betriebsmittel: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
b  Gerät:
b1  ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der oder die für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b2  alle Bauteile oder Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutzerin oder dem Endbenutzer in einen solchen Apparat eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b3  jede Kombination solcher Apparate und gegebenenfalls weiterer Apparate, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist (bewegliche Anlage);
c  ortsfeste Anlage: eine besondere Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Apparaten, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort benutzt zu werden;
d  elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann wie ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
e  Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Beeinträchtigung bestimmungsgemäss zu funktionieren;
f  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Geräten auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Geräten zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
h  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem Schweizer Markt;
i  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Nutzen eines Betriebsmittels;
j  Erstellen: ein Betriebsmittel betriebsfertig machen;
k  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
l  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
m  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
n  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
nbis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
o  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
obis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
p  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin anzeigt, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen genügt, die in der Gesetzgebung der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Geräten für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten eines Geräts ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Das Inverkehrbringen eines gebrauchten, importieren Geräts ist dem Inverkehrbringen eines neuen Geräts gleichzusetzen, sofern noch kein neues, identisches Gerät auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
5    Eine Importeurin oder Händlerin wird einer Herstellerin gleichgesetzt, wenn sie:
a  ein Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
6    Die Reparatur eines Betriebsmittels ist der Verwendung gleichzusetzen.
der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) zu qualifizieren ist; Letztere gilt nicht für Geräte, deren elektromagnetische Verträglichkeit in anderen Erlassen geregelt ist.

Für den Automower hat die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen nachgewiesen, dass dieser die für elektrische Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen (Art. 7 Abs. 1
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV) erfüllt. Die Vorinstanz ist indessen zum Schluss gelangt, das Gerät müsse darüber hinaus auch die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV bzw. der Richtlinie 1995/5/EG (Norm EN 300 330-1) erfüllen, weil dessen Navigationssystem als Funkanlage zu qualifizieren sei.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Automower sei keine Funkanlage, weshalb die für Fernmeldeanlagen geltende Norm EN 300 330-1 auf diesen nicht anwendbar sei.

3.2 Fernmeldeanlagen sind Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 lit. d
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
FMG). Fernmeldetechnische Übertragung ist elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 lit. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
FMG). Informationen sind für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art (Art. 3 lit. a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
FMG).

Auch nach der (in der Schweiz ebenfalls anwendbaren [vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 31 - 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
1    Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
2    Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:106
a  technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
b  technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
3    Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
3bis    Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.108
4    Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt109 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
5    Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
FMG, Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Anhang 1 Kapitel 7 Abschnitt I Ziff. 1; SR 0.946.526.81]) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10, im Folgenden: R&TTE-Richtlinie [R&TTE = Radio and Telecommunications Terminal Equipment]) wird eine Funkanlage als Erzeugnis oder wesentliches Bauteil davon bezeichnet, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann (Art. 2 lit. c).

3.3 Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV). Die technische Norm, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Anforderungen an Fernmeldeanlagen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 2 lit. a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 31 - 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
1    Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
2    Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:106
a  technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
b  technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
3    Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
3bis    Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.108
4    Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt109 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
5    Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
FMG), ist die europäisch harmonisierte Norm ETSI (European Telecommunications Institute) EN 300 330-1 über die elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumsangelegenheiten von Funkanlagen und induktiven Schleifensystemen mit geringer Reichweite im Frequenzbereich von 9 kHz bis 25 MHz bzw. 30 MHz (im Folgenden: EN 300 330-1). Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind gemäss Art. 16 lit. d
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 16 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen - 1 Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
1    Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
2    Bei Inverkehrbringen von Funkanlageserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens der letzten Anlage der betroffenen Serie zu laufen.
3    Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a  die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und
b  die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert.22
FAV Funkanlagen, die auf Frequenzen unter 9 kHz und über 3000 GHz erstellt und betrieben werden.

3.4 Der Automower ist batteriebetrieben und mäht selbständig die durch ein eingegrabenes oder mit Ösen am Boden fixiertes Begrenzungskabel (Schleife) festgelegte Rasenfläche. Der zugleich als Ladegerät dienende Schleifengenerator sendet elektromagnetische Impulse (Steuersignale) durch das Begrenzungskabel, wodurch ein elektromagnetisches Feld erzeugt wird, an dem sich der Automower orientiert.

3.5 Anlässlich der technischen Untersuchung vom 26. März 2007 konnte das Bundesamt für Kommunikation von der rund 5 cm in der Erde vergrabenen Schleife ausgehende Frequenzen bzw. eine Störstrahlung von 10 kHz bis 20 kHz feststellen. Zu diesem Ergebnis ist es gekommen, indem es - im Gegensatz zum schwedischen Institut, welches eine Messung am Draht durchführte - die vorhandene Störstrahlung gemäss den Telekommunikationsnormen in der Luft gemessen hat.

Entsprechend der Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung, einen störungsfreien Fernmeldeverkehr sicherzustellen (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.
1    Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.
2    Es soll insbesondere:
a  eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;
b  einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;
c  einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen;
d  die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen;
e  Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, schützen.
FMG), liegt es auf der Hand, dass für die Ermittlung von Störungen diejenige Messmethode anzuwenden ist, bei welcher die Störstrahlung auch tatsächlich aufgetreten ist und festgestellt werden kann. Bei eingeschalteter Arbeitsschleife war denn auch ein Radioempfang auf der Lang- und Mittelwellenfrequenz nicht mehr möglich.

Indem die Vorinstanz aufgrund dieser Feststellungen erkannt hat, das Navigationssystem des Automower sei zufolge des benutzten Frequenzbereiches über 9 kHz eine Fernmeldeanlage und falle nicht unter die Ausnahme von Art. 16 lit. d
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 16 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen - 1 Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
1    Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
2    Bei Inverkehrbringen von Funkanlageserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens der letzten Anlage der betroffenen Serie zu laufen.
3    Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a  die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und
b  die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert.22
FAV, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Auch Art. 2 lit. d R&TTE-Richtlinie erfasst als Fernmeldeanlagen nur Geräte, die Funkwellen bzw. elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3'000 GHz verwenden.

Die von der Beschwerdeführerin dem entgegengehaltene Auffassung, es würden in dem in Frage stehenden elektromagnetischen Feld keine Informationen ausgetauscht, entbehrt der Grundlage. Denn die Fernmeldegesetzgebung legt den Inhalt der Signale in keiner Weise näher fest, weshalb es sich sowohl um sehr komplexe als auch um einfachste Signale wie 0 und 1 handeln kann. Zudem werden die von der Ladestation generierten elektrischen Impulse bzw. die dabei entstehenden magnetischen Felder vom Automower empfangen und als Richtungsangaben interpretiert, indem dieser nicht mehr als 27 cm über das Begrenzungskabel hinwegfährt, sondern vorher die Richtung ändert. Es ist offensichtlich, dass auf diese Weise ein Senden und Empfangen von Informationen über (elektro)magnetische Signale erfolgt.
Dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Abstrahlung im Bereich über 9 kHz ungewollt sein soll, ändert nichts daran.

Auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird im Übrigen für die Modelle 220 AC und 230 ACX als Zubehör sogar ein GSM-Modul für SMS-Funktion angeboten, welches Fehlermeldungen automatisch per SMS-Textmitteilung an eine vorprogrammierte Telefonnummer sendet. Bei den im vorliegenden Fall noch nicht geprüften Modellen Solar Hybrid und 260 ACX ist dieses bereits serienmässig eingebaut.

3.6 Folglich müssen für das Inverkehrbringen des Automower nicht nur die grundlegenden Anforderungen betreffend elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen Geräten, sondern auch diejenigen an Funkanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV erfüllt sein und in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen werden (Art. 6 Abs. 2
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt - 1 Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
1    Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
2    In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, von Behörden zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit betrieben zu werden, den Artikeln 26 und 27, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.
3    In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen betrieben werden, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind, Artikel 29a, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.11
FAV).

3.7 Dem steht auch die Konformitätsbewertung des Automowers durch das in Schweden dafür anerkannte Institut nicht entgegen, da diese lediglich die Konformität bezüglich der für elektrische Geräte geltenden Bestimmungen und Normen erklärt. Die Schweizer Behörden dürfen im Rahmen der Marktbeobachtung überprüfen, ob die für das Inverkehrbringen eines in der Europäischen Union im Verkehr befindlichen Produkts erforderliche Konformitätserklärung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urteil 2C_790/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 4.4).

Ergibt daher die nachträgliche Kontrolle bzw. die Marktüberwachung (vgl. Art. 3 lit. p
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
und Art. 19 f
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
1    Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
2    Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
3    Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
a  die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b  ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
4    Sie können insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
5    Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
6    Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
7    Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
8    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG; SR 946.51]), dass die auf das betreffende Gerät anwendbaren technischen Vorschriften nicht eingehalten sind, sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 19
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
1    Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
2    Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
3    Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
a  die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b  ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
4    Sie können insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
5    Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
6    Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
7    Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
8    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
und 20
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 20 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten
1    Für die Marktüberwachung eines Produkts, das nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht wurde, ist:
a  nachzuweisen, dass es den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht; und
b  glaubhaft zu machen, dass es im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist.
2    Für die Marktüberwachung eines Produktes, das nach Artikel 16b in Verkehr gebracht wurde, ist der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe a zu erbringen.
3    Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2. Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfällige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.
4    Ergibt die Kontrolle, dass die Nachweispflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind oder das Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 440 Buchstaben a-e darstellt, so trifft das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19.
5    Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zuständigen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 stellen.
6    Betrifft die Kontrolle nach Absatz 3 ein Lebensmittel und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BLV entsprechend Antrag.
THG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden: "MRA" für "Mutual Recognition Agreement"; SR 0.946.526.81) sieht solche Kontrollen nach innerstaatlichem Recht ausdrücklich vor (vgl. Art. 12 Abs. 4 und bspw. Anhang 1 Kapitel 7 Abschnitt V Ziff. 2 MRA, betreffend Funkgeräte).

Artikel 19
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
1    Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
2    Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
3    Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
a  die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b  ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
4    Sie können insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
5    Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
6    Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
7    Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
8    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
THG untersteht indessen einem generellen Vorbehalt zugunsten von Regelungen der Spezialgesetzgebung (BBl 2008 7330). Art. 33 Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
FMG enthält eine solche spezifische Regelung für das Fernmelderecht. Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das Bundesamt für Kommunikation die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen. Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt für Kommunikation die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften entspricht (Art. 34 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 34 Störung - 1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.118
1    Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.118
1bis    Das Bundesamt kann das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt entsprechen.119
1ter    Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können:
a  Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege;
b  Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen;
c  Armee: zur Gewährleistung der Landesverteidigung;
d  die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen.120
1quater    Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.121
2    Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, ist dem BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen zu gewähren.122
FMG).

3.8 Das Bundesamt für Kommunikation kann somit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle auch Anlagen mit einer europäisch anerkannten Konformitätsbewertung überprüfen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit alle Massnahmen anordnen, die erforderlich erscheinen, damit die einschlägigen technischen Vorschriften und Normen eingehalten werden.

3.9 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den am 1. Juli 2010 neu in Kraft getretenen Art. 16a
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 16a Grundsatz
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b  im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
2    Absatz 1 gilt nicht für:
a  Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b  anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c  Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d  Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e  Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
3    Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
THG, wonach Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, die den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und in einem EG-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind (sog. "Cassis-de-Dijon-Prinzip"). Auch unter Geltung dieser Bestimmung ist jedoch das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland im Rahmen der Marktüberwachung zu überprüfen (BBl 2008 S. 7319).

Die neue Regelung führt zu keiner anderen Beurteilung, denn auch sie setzt voraus, dass das Gerät im EG-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist. Ist das Gerät indessen nach dem Ausgeführten zu Unrecht lediglich als elektrisches Gerät und nicht - zufolge der verwendeten Frequenzen - richtigerweise auch nach der R&TTE-Richtlinie (Art. 2 lit. c und d) als Funk- bzw. Fernmeldeanlage auf Einhaltung der für diese Produktegruppe geltenden EG-Normen geprüft und in Verkehr gebracht worden, kann nicht von einem rechtmässigen Inverkehrbringen im Ausland die Rede sein.

4.
4.1 Entspricht eine Fernmeldeanlage den auf sie anwendbaren technischen Vorschriften nicht, was im vorliegenden Fall infolge der Verwendung von Frequenzen über 9 kHz der Fall ist, trifft das Bundesamt für Kommunikation die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
FMG).

4.2 Aus den Prüfberichten ergibt sich, dass nach dem Einbau eines Ferrits (Tiefpassfilters) in die Schleife die konkret festgestellte Störstrahlung merklich reduziert wird.

Die Beschwerdeführerin erklärt denn auch wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, sie werde die ab dem 1. Januar 2011 produzierten Automower technisch - durch Einbau eines Tiefpassfilters - dahingehend modifizieren, dass die ermittelte Störung des Rundfunks nicht mehr auftreten könne.

4.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass mit dem Einbau eines Tiefpassfilters zwar die im Einzelfall festgestellte Störung habe beseitigt werden können. Die Anlage sei aber damit nicht ohne Weiteres in einen konformen Zustand versetzt worden, weil dadurch nicht alle Störrisiken hätten beseitigt werden können. Die grundlegenden Anforderungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV umfassten weit mehr, als die Beseitigung einer im Einzelfall festgestellten Störstrahlung: Die technische Norm EN 300 330-1 umschreibe auf über 60 Seiten, welche Bedingungen eingehalten und welche Tests erfüllt sein müssen, damit die Konformität im Sinn von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV vermutet werde. Die Behebung einer einzelnen Störung einer nichtkonformen Anlage sei nicht dasselbe wie das Durchlaufen eines Konformitätsbewertungsverfahrens, in welchem eine Vielzahl von Aspekten geprüft werde. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Massnahme, alle neuen Automower serienmässig mit einem Tiefpassfilter auszustatten, sei daher ungeeignet, die Konformität für ein erstmaliges Inverkehrbringen im Sinn von Art. 6
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt - 1 Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
1    Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
2    In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, von Behörden zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit betrieben zu werden, den Artikeln 26 und 27, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.
3    In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen betrieben werden, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind, Artikel 29a, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.11
FAV nachzuweisen. Vielmehr sei bei Neugeräten, die erstmals in Verkehr gebracht werden, ein Konformitätsbewertungsverfahren geeignet, die bisher für den Automower
noch nicht nachgewiesene umfassende Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV nachzuweisen. Damit erweise sich die Anordnung eines Konformitätsbewertungsverfahrens auch als mildeste erforderliche Massnahme.

4.4 Während das Bundesamt für Kommunikation das Anbieten und Inverkehrbringen solcher mit dem geprüften identischer Geräte, die sich nicht bereits bei Wiederverkäufern oder Endkunden befinden, ab sofort untersagte, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingeräumt. Danach dürften Automower nur noch angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn neben den übrigen erforderlichen Konformitätsnachweisen auch die Konformität im Sinne von Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV nachgewiesen sei. Die bereits bei den Händlern befindlichen Geräte dürften nur noch mit den geeigneten Tiefpassfiltern verkauft werden; dies gelte sinngemäss auch für die bis ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils hergestellten, aber noch nicht bei den Wiederverkäufern befindlichen Geräte.

4.5 Nach den Feststellungen der Vorinstanz verursachen die Geräte in der geprüften Version eine messbare Störstrahlung, die gemäss den technischen Vorschriften nicht vorkommen dürfte. Das Fernmelderecht verlange grundsätzlich Störungsfreiheit, da das nutzbare Frequenzspektrum eine begrenzte natürliche Ressource darstelle. Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass grundsätzlich keine Fernmeldeanlagen in Verkehr sind, die den Funkverkehr stören. Das Störpotenzial erscheine aber eher klein, denn es sei innerhalb von 4 Jahren bei gut 11'700 verkauften Geräten bloss ein Störfall bekannt geworden. Der gegen das öffentliche Interesse abzuwägende Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin bewege sich indessen im Bereich des Zumutbaren, denn es gehöre zur üblichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, Geräte zu konzipieren und herzustellen, die den gesetzlichen Vorschriften gerecht würden. Da offenbar kein akuter Anpassungsbedarf bestehe und eine Anpassung an die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
FAV gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine ungewöhnlichen Ansprüche stelle, sei ihr für die Anpassung bzw. den Konformitätsnachweis ein Jahr ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils
einzuräumen.

Die Anordnung, die Beschwerdeführerin müsse ihre Wiederverkäufer über die festgestellte Nichtkonformität und über die Anforderung informieren, dass die Automower nur mit den geeigneten, durch die Beschwerdeführerin gelieferten Tiefpassfiltern verkauft werden dürfen, wurde nicht angefochten. Es kann daher auf Ausführungen zu diesem Punkt verzichtet werden.

Eine Ergänzung der Anordnung, dass es den Wiederverkäufern zu gestatten sei, eine allfällige Dysfunktion, welche bei gewissen Geräten durch den Tiefpassfilter hervorgerufen werde, durch den Ausbau des Filters zu beheben, lehnte die Vorinstanz zu Recht ab. Dies mit der überzeugenden Begründung, es sei nicht einleuchtend, warum ein Tiefpassfilter, der Frequenzen abschneide, welche der Automower zum Betrieb angeblich nicht brauche, dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen solle.

4.6 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die durch die nicht konformen Geräte verursachten Störungen zu beheben und der Vorbehalt des Bundesamtes für Kommunikation von allfälligen weitergehenden Massnahmen, falls sich Störmeldungen mehren sollten, wurden nicht in Frage gestellt, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist.

4.7 Die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen erweisen sich als schlüssig und werden durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Was sie vorbringt, ist nicht geeignet diese Ausführungen (angefochtenes Urteil E. 5 bis 9) als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen; es kann darauf verwiesen werden.

4.8 Ergänzend ist beizufügen, dass sich eine mildere Massnahme auch aus Gründen der Rechtsgleichheit verbietet. Das Bundesamt für Kommunikation weist zu Recht darauf hin, dass in einem vergleichbaren Fall betreffend einen automatisch gesteuerten Rasenmäher eines anderen Herstellers mit ähnlich funktionierendem Funksystem Filter verbaut und das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sei. Zudem ist nach unbestrittener Darstellung des Bundesamtes für Kommunikation das Störpotential nicht zu unterschätzen, das alle Dienste von 0,1 bis 2 MHz umfasse, d.h. von zivilen und militärischen Navigationsanwendungen über den Amateurfunk bis zur Verbreitung von Radio- und Fernsehsignalen sowie medizinischen Anwendungen wie Herzschrittmacher.

4.9 Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass sie dafür Sorge tragen könnte, dass die ab dem 1. Januar 2011 hergestellten Automower technisch so beschaffen wären, dass deren Arbeitsfrequenz bei ca. 6,5 kHz liege; zudem würde die Stärke allfälliger weiterer Abstrahlungen auf ein Niveau abgesenkt, dass diese auch unter den Limiten des ihres Erachtens nicht anwendbaren Standards EN 300 330-1 bleiben würde. Das Bundesamt für Kommunikation hält denn auch fest, dass der Automower die Anforderungen der FAV nicht mehr einhalten müsse, wenn Filter eingesetzt und keine Frequenzen über (in der Vernehmlassung Ziff. 5.2 wird offensichtlich versehentlich "unter" verwendet; vgl. Ziff. 4, 5) 9 kHz verwendet werden.

5.
In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, weshalb darauf mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht einzutreten ist.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Küng
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_754/2010
Datum : 01. Februar 2011
Publiziert : 24. März 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post- und Fernmelde Verkehr
Gegenstand : Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
FAV: 6 
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt - 1 Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
1    Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
2    In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, von Behörden zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit betrieben zu werden, den Artikeln 26 und 27, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.
3    In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen betrieben werden, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind, Artikel 29a, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.11
7 
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 7 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
1    Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a  den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201512 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b  ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
2    Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.
2bis    Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.14
3    Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:15
a  die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;
abis  ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;
b  die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c  die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d  die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e  die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i  die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
16
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 16 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen - 1 Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
1    Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
2    Bei Inverkehrbringen von Funkanlageserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens der letzten Anlage der betroffenen Serie zu laufen.
3    Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a  die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und
b  die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert.22
FMG: 1 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.
1    Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.
2    Es soll insbesondere:
a  eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;
b  einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;
c  einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen;
d  die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen;
e  Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, schützen.
3 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
31 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 31 - 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
1    Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
2    Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:106
a  technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
b  technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
3    Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
3bis    Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.108
4    Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt109 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
5    Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
33 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
34
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 34 Störung - 1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.118
1    Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.118
1bis    Das Bundesamt kann das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt entsprechen.119
1ter    Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können:
a  Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege;
b  Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen;
c  Armee: zur Gewährleistung der Landesverteidigung;
d  die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen.120
1quater    Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.121
2    Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, ist dem BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen zu gewähren.122
THG: 3 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
16a 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 16a Grundsatz
1    Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
b  im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
2    Absatz 1 gilt nicht für:
a  Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b  anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c  Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d  Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e  Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
3    Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.
19 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
1    Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.
2    Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.
3    Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:
a  die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b  ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.
4    Sie können insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
5    Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.
6    Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
7    Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
8    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
20
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 20 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten
1    Für die Marktüberwachung eines Produkts, das nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht wurde, ist:
a  nachzuweisen, dass es den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht; und
b  glaubhaft zu machen, dass es im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist.
2    Für die Marktüberwachung eines Produktes, das nach Artikel 16b in Verkehr gebracht wurde, ist der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe a zu erbringen.
3    Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2. Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfällige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.
4    Ergibt die Kontrolle, dass die Nachweispflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind oder das Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 440 Buchstaben a-e darstellt, so trifft das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19.
5    Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zuständigen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 stellen.
6    Betrifft die Kontrolle nach Absatz 3 ein Lebensmittel und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BLV entsprechend Antrag.
VEMV: 2
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Betriebsmittel: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
b  Gerät:
b1  ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der oder die für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b2  alle Bauteile oder Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutzerin oder dem Endbenutzer in einen solchen Apparat eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b3  jede Kombination solcher Apparate und gegebenenfalls weiterer Apparate, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist (bewegliche Anlage);
c  ortsfeste Anlage: eine besondere Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Apparaten, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort benutzt zu werden;
d  elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann wie ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
e  Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Beeinträchtigung bestimmungsgemäss zu funktionieren;
f  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Geräten auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Geräten zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
h  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem Schweizer Markt;
i  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Nutzen eines Betriebsmittels;
j  Erstellen: ein Betriebsmittel betriebsfertig machen;
k  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
l  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
m  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
n  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
nbis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
o  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
obis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
p  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin anzeigt, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen genügt, die in der Gesetzgebung der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Geräten für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten eines Geräts ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Das Inverkehrbringen eines gebrauchten, importieren Geräts ist dem Inverkehrbringen eines neuen Geräts gleichzusetzen, sofern noch kein neues, identisches Gerät auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
5    Eine Importeurin oder Händlerin wird einer Herstellerin gleichgesetzt, wenn sie:
a  ein Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
6    Die Reparatur eines Betriebsmittels ist der Verwendung gleichzusetzen.
BGE Register
134-II-142
Weitere Urteile ab 2000
2C_754/2010 • 2C_790/2009 • 8C_330/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesamt für kommunikation • fernmeldeanlage • vorinstanz • frequenz • bundesgericht • norm • bundesverwaltungsgericht • funk • empfang • ware • kommunikation • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • abkommen über die gegenseitige anerkennung von konformitätsbewertungen • eu • mitgliedstaat • fernmeldeverkehr • frage • 1995 • eidgenössisches departement • schwedisch
... Alle anzeigen
BBl
2008/7319 • 2008/7330
EU Richtlinie
1995/5 • 1999/5