Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1668/2020

Urteil vom 1. Dezember 2020

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Dezember 2016 in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2016 um Asyl nachsuchte.

A.b Am 19. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP).

Dabei führte er an, er sei tamilischer Ethnie und in der Stadt B._______, Distrikt B._______, in der Nordprovinz geboren. Er habe bis im (...) zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in C._______ gelebt und die Schule bis zum Abschluss des (...)-Levels besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, zuletzt aber als Filialleiter eines (...) gearbeitet. Ausserdem habe er seinem Vater in dessen (...) ausgeholfen. Dabei hätten er und sein Vater auch Universitätsstudenten gegen Geld Sticker, Banner und Flyer für Gedenktage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gedruckt. Deswegen sei er Ende (...) vom Criminal Investigation Departement (CID) festgenommen und (...) Tage lang festgehalten worden. Dabei sei er an den Füssen aufgehängt und geschlagen worden. Es seien ihm Fotos gezeigt worden und er sei im Zusammenhang mit den genannten Druckaufträgen über seine Auftraggeber ausgefragt worden. Er habe keine Informationen geben können und sei deshalb freigelassen worden. Der CID werfe ihm vor, die LTTE wiederaufzubauen. An seiner Stelle habe der CID seinen D._______ mitgenommen; der D._______ werde erst wieder freigelassen, nachdem er (Beschwerdeführer) sich gestellt habe. Im (...) habe er sich einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem über den Flughafen in E._______ ausgereist. Der Pass befinde sich beim Schlepper. Er sei nach seiner Ausreise erneut gesucht worden.

B.

B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 1. März 2017 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat F._______ weg.

B.b Ab (...) galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Mit Schreiben vom (...) gelangte er an das SEM und brachte vor, die Überstellungsfrist sei zwischenzeitlich abgelaufen.

B.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 hob das SEM den Nichteintre-tensentscheid vom 1. März 2017 auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf.

C.

C.a Am 26. September 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.

Dabei brachte er vor, sein Vater und er hätten im (...) den Studenten der nahegelegenen Universität im Fotogeschäft Flyer, Sticker und Plakate für den Märtyrertag gedruckt. Deshalb habe er anfangs (...) Probleme mit dem CID bekommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, er und sein Vater würden die LTTE wiederaufbauen. Im (...) und (...) seien CID-Beamte zu ihm gekommen, hätten ihm Fotos gezeigt und ihn aufgefordert, jene Personen zu identifizieren. Er habe mitgeteilt, keine Ahnung zu haben. Im (...) sei er spätabends auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeit von CID-Beamten angehalten und kontrolliert worden. Er habe seinen Security-Ausweis seines Arbeitgebers (Kreditbüro) vorgewiesen, worauf ihm ein CID-Beamter eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mit dem Tod bedroht habe. Anschliessend hätten sie ihm den Motorradschlüssel weggenommen und ihn zu Fuss nach Hause gehen lassen. Zwischen (...) und (...) seien Beamte mit einem weissen Lieferwagen gekommen und hätten ihn als «Kopfnicker» mitgenommen. Er sei zu (...) oder (...) Häusern gebracht worden, jedoch nicht in der Lage gewesen, die Auftraggeber seiner Druckaufträge zu identifizieren. Daraufhin hätten die CID-Beamten ihn in Handschellen gelegt und zur Zugschiene nach G._______ gebracht und dort an den Füssen aufgehängt. Die Beamten hätten ihm einen Plastiksack mit Benzin über den Kopf gestülpt und seien auf ihn losgegangen. Dann hätten sie seinen Kopf auf die Zugschiene gelegt, ihn mit dem Tod bedroht und seinen Kopf erst beim heranfahrenden Zug wieder von den Gleisen genommen. Sie hätten ihm eine Handgranate gezeigt und angekündigt, ihn damit bei den Behörden anzuschwärzen. Er sei ohne Essen und Trinken in einem alten Bahnhof in G._______ eingesperrt worden. Durch Intervention seiner Mutter bei einer Menschenrechtsorganisation und mit Hilfe seines Anwalts sei er nach (...) Tagen am (...) freigelassen worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Probleme damit vorbei seien. Doch sei danach mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden, wobei er jeweils durch die Hintertüre habe flüchten können. Bis im (...) sei er auch im Geschäft seines Vaters gesucht worden. Um seine Ausreise vorzubereiten, habe er sich in E._______ aufgehalten. Währenddessen hätten Sicherheitsleute seine Eltern zu Hause bedroht. Weil sie ihn nicht hätten ausfindig machen können, sei sein D._______ Ende (...) an seiner statt inhaftiert worden. Es habe geheissen, sein D._______ werde freigelassen, wenn seine Eltern ihn (Beschwerdeführer) beibringen würden. Seinem D._______ werde vorgeworfen, gegen das Terrorismusvorbeugungsgesetz verstossen zu haben, wofür eine Mindeststrafe von (...) Monaten drohe. Er (Beschwerdeführer) habe Sri Lanka im (...) verlassen und sei über H._______ und
die I._______, wo er je (...) Monate geblieben sei, nach F._______ und dann in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mit einem Schwert verletzt worden, sein Familienhaus sei angegriffen (zweimal im Jahr [...] und einmal [...]) sowie das Motorrad zerstört worden.

C.b Der Beschwerdeführer reichte nachfolgende Beweismittel ein:

- Ausbildungszertifikat der «University of E._______ School of (...)» in Kopie

- Arbeitsbestätigung von Commercial Credit and Finance (...) vom (...) in Kopie

- Lohnauszug in Kopie

- Dokument «Bestätigung der Beschwerde» vom (...)

- Bestätigung der Vorfälle durch seinen Anwalt in Sri Lanka in Kopie vom (...)

- Karte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) in Kopie lautend auf «M._______»

- Online-Bericht vom (...) über einen polizeilichen Eingriff

- Online-Bericht über seinen mutmasslichen D._______ M. T. und dessen medizinische Versorgung im Gefängnis von C._______

- Anfrage für einen Bericht durch die Menschenrechtskommission Sri Lanka in Kopie vom (...), nach Eingang einer Beschwerde

- Online-Artikel über einen Angriff durch Schwertkämpfer

- Dokument «Bestätigung einer Beschwerde» in Kopie vom (...)

- zusammenkopierter Zeitungsartikel, in welchem über eine Schwert-
attacke auf seinen Vater und seinen D._______ sowie über einen Angriff auf sein Haus mit «Benzinbomben» berichtet werde

- von einem Dorfvorsteher unterzeichnetes Schreiben seines Vaters vom (...)

- mehrere Fotos

- USB-Stick mit drei Videos bezüglich des mutmasslichen Angriffes auf das Haus seines Vaters und zwei Fotos von Dokumenten von (...)

- drei Dokumente betreffend den D._______

- Bestätigung einer Beschwerde vom (...) bei der Human Rights Commission of Sri Lanka

- Weiterleitung einer Beschwerde vom (...) an die Human Rights Commission of Sri Lanka.

D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E.

Der Beschwerdeführer stellte beim SEM mit Eingabe vom 16. März 2020 ein Akteneinsichtsgesuch, welches ihm das SEM mit Verfügung vom 20. März 2020 teilweise gewährte.

F.
Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Beschwerde lagen eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin und ein Bericht vom 2. Januar 2020 zu Sri Lanka bei.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2020 den Eingang der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 5. Juni 2020 und 2. November 2020 weitere Beweismittel (angebliche Fotos seiner Eltern vor dem Hauseingang; Gerichtsdokument vom [...] seines D._______ und Geburtsregisterauszüge seiner Eltern; Brief seiner Mutter vom [...] samt Übersetzung) je in Kopie zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhielten.

Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zwei Ereignisse im (...) beziehungsweise (...) (Aufsuchen von Angehörigen des CID; Identifizierung von Personen anhand von Fotos) und im (...) (Bedrohung durch Angehörige des CID, indem Pistole gegen den Kopf gehalten worden sei) in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dies erstaune, handle es sich doch insbesondere beim Vorfall, bei welchem er mit einer Waffe bedroht worden sein solle, um ein prägendes Ereignis. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers, wonach er durch den Dolmetscher blockiert worden sei beziehungsweise er nicht explizit danach gefragt worden sei, seien als Ausflüchte zu werten. Die entsprechenden, erst in der Anhörung geltend gemachten Vorbringen seien als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten.

Die dargelegte Entführung und Freiheitsberaubung durch Angehörige des CID habe er widersprüchlich geschildert. An der BzP habe er (...) Tage, im Rahmen der Anhörung hingegen (...) Tage angegeben. Auf entsprechenden Vorhalt habe er mit einer wenig plausiblen und unverständlichen Erklärung reagiert. An der BzP habe er überdies gesagt, während der (...) Tage in Haft im (...) zu Fotografien von verschiedenen Personen befragt worden zu sein; im Rahmen der Anhörung habe er diese Ereignisse jedoch im (...) beziehungsweise (...) angesiedelt, als er zu Hause von Angehörigen des CID aufgesucht worden sei. Seine Aussagen zum Kerngeschehen seien somit äusserst widersprüchlich.

Seine im Verlaufe des Asylverfahrens zahlreich eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht zu untermauern. Sie würden im Gegenteil weitere Widersprüche zutage bringen. Bezüglich seiner eigentlichen Vorbringen (mehrfache Belästigung und Bedrohung durch CID Angehörige) habe er lediglich ein Bestätigungsschreiben seines Anwaltes und eine Bestätigung einer Beschwerde eingereicht. Alle weiteren Beweismittel würden sich ausschliesslich auf seinen D._______, welcher angeblich an seiner statt inhaftiert worden sei, sowie auf Angriffe auf sein Elternhaus sowie seinen Vater und D._______ beziehen. Das Schreiben seines Anwaltes sei als Beweismittel untauglich, weil die Ausführungen seines Anwaltes sich nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers decken würden. Sein Erklärungsversuch in Bezug auf die Widersprüche sei als Ausflucht zu werten. Die Kopie der polizeilichen Bestätigung einer Beschwerde, welche seine Mutter mutmasslich nach seiner Entführung aufgegeben habe, habe keine Beweiskraft, da es sich bei besagtem Dokument lediglich um eine leicht manipulierbare Kopie handle. Zudem gehe aus der Bestätigung nicht hervor, wer tatsächlich als vermisst gemeldet worden sei. Auch die Identität der Person, welche die Bestätigung ausgestellt habe, sei nicht ersichtlich. Ferner überrasche im Rahmen der Anhörung, dass er keine eindeutigen Angaben zur Anzahl der Anschläge auf sein Haus und zu deren Zeitpunkt habe machen können, welche er mit Zeitungsberichten zu untermauern versuche. Das Schreiben des Dorfvorstehers sei unbehelflich, handle es sich dabei doch bloss um einen Brief seines Vaters an einen Dorfvorsteher, welcher dieser unterzeichnet habe.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der (ehemaligen) Asylrekurskommission (EMARK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Vielmehr sei es ihm sehr wohl gelungen, seine Asylgründe plausibel, substantiiert und nachvollziehbar geltend zu machen. Zudem würden mehrere Indizien (Anzahl Sätze in der freien Erzählung; Dauer der BzP; Erhalt eines Dublin-Entscheids) seine Erklärung stützen, dass der Dolmetscher frech gewesen sei und ihn blockiert habe. Deshalb müsse ihm Glauben geschenkt werden und könnten Widersprüche und insbesondere Ergänzungen bezüglich seiner Verfolgung nicht per se als grundlos nachgeschoben qualifiziert werden. Es sei ihm schlicht nicht möglich gewesen, die vielen Verfolgungen in drei Sätzen zusammenzufassen, was die vielen Präzisierungen an der Anhörung erkläre. Daraus könne nicht auf eine erfundene Geschichte geschlossen werden.

Seine Schilderungen zu den Folterungen beim Bahnhof G._______ würden sich mit den gängigen und bekannten Foltermethoden sri-lankischer Beamten decken. Auch habe er seinen Einsatz als «Kopfnicker» äusserst stimmig beschrieben. Der gegen ihn bestehende Verdacht, er sei am Wiederaufbau der LTTE beteiligt gewesen, stimme mit seinem Alter und seiner Nähe zu studentischen Kreisen überein. Als letztes Indiz für seine Verfolgung habe die Reflexverfolgung seines D._______ zu gelten, der seinetwegen unter der Anwendung der Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet und während (...) Monaten inhaftiert worden sei. Der D._______ sei während der Haft vom IKRK besucht worden. Nach der Freilassung sei dem D._______, der sich versteckt halte, der Pass weggenommen und gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, was ein weiterer Hinweis sei, dass ihm (dem Beschwerdeführer) tatsächlich mehr als nur der Druck eines Flyers unterstellt worden sei, nämlich, dass er am Wiederaufbau der LTTE beteiligt sein könnte. Seine Mutter habe am (...) erneut eine Anzeige bei der Human Rights Commission eingereicht. Es sei danach ein Granatenangriff auf sein Elternhaus und ein Angriff mit einem Schwert auf seinen Vater verübt worden. Ansonsten werde das Haus der Familie regelmässig von Armeeangehörigen kontrolliert, so etwa am (...) und am (...). Das zu den Akten gereichte Video belege dies. Die Familie lebe nun abwechselnd in C._______ und E._______. Aufgrund all dieser Ereignisse gehe es ihm nicht gut, er leide an den traumatischen Erlebnissen, weswegen er sich selber verletze. Ob es sich dabei um einen Suizidversuch oder ein selbstverletzendes Verhalten handle, könne zum gegebenen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden.

Die Argumentation der Vorinstanz sei auch insofern nicht überzeugend, als ihm Widersprüche im eingereichten Gefälligkeitsschreiben seines Anwaltes entgegengehalten würden. Vielmehr sei jenem Beweismittel der Beweiswert abzusprechen, nachdem sein Anwalt in Sri Lanka als nicht betroffene Drittperson gar keine Auskünfte über seine tatsächliche Verfolgung zu geben vermöge. Ferner habe er nachvollziehbar erklären können, weshalb die IKRK-Haftbestätigung seines D._______ nicht dessen richtigen Namen trage.

Er erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren: so sei er bereits Opfer einer irregulären Verhaftung wegen des Verdachtes einer Beteiligung am Wiederaufbau der LTTE geworden - das Interesse an Personen, die am Wiederaufbau beteiligt seien, sei sehr gross - und es sei gegen seinen D._______ ein Verfahren eröffnet und eine Ausreisesperre verhängt worden. Damit sei sein Leben in Gefahr oder ihm würden zumindest Folter oder Haft drohen. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Es sei unter Berücksichtigung der ergangenen Verfolgung und der aktuellen politischen Lage von einem fehlenden Schutzwillen vonseiten des sri-lankischen Staates auszugehen.

4.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 5. Juni 2020 aus, die aggressiven Angriffe auf seine Familie nach seiner Flucht würden ein aktuelles und grosses Verfolgungsinteresse von Seiten des sri-lankischen Staates offenbaren. Die Verhaftung seines D._______ sei nunmehr belegt und nicht mehr in Frage zu ziehen. Er rekapitulierte unter Hinweis auf die als Beweismittel zu den Akten gereichten Fotos, dass im (...) ein Angriff auf sein Elternhaus stattgefunden habe, bei dem (...) bis (...) Unbekannte das gesamte Mobiliar zerstört hätten. Der zweite (sic!) Angriff habe im (...) stattgefunden, wobei das Motorrad in der Familienwohnung angezündet worden sei, was einen grossen Brandschaden verursacht habe. Ein weiterer Angriff von etwa (...) Personen in zivil habe im (...) stattgefunden; es sei dabei ein Glastisch zerschlagen worden. (...) sei ein weiterer Brandanschlag mit einer mit Benzin gefüllten Flasche auf das Familienhaus verübt worden. Der Schwertangriff von Unbekannten gegen den Vater habe am (...) stattgefunden. Die eingereichten Videoaufnahmen würden belegen, dass es sich dabei um das auch auf den Fotos abgebildete Elternhaus - im Hintergrund das Firmenschild des (...) - handle. Sein D._______ sei unter dem Namen «M._______» bekannt, entsprechend sei dieser auf dem eingereichten Gerichtsdokument sowohl als «J._______ T.» als auch «M._______» aufgeführt.

4.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 wiederholte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den eingereichten Brief seiner Mutter, dass sich die Situation seiner Familie nicht verbessert habe. Das staatliche Interesse an seiner Person zeige sich auch noch Jahre nach seiner Flucht. Seine Mutter spreche im Brief von Drohungen und an mehreren Stellen von der Angst, ermordet zu werden. Um ihn nicht zu beunruhigen, wähle sie keine klaren Worte und mache lediglich Andeutungen. Erschwerend komme hinzu, dass seine Eltern keinen telefonischen Kontakt zu ihm pflegten, da sie davon ausgehen würden, dass ihre Telefonate überwacht würden, seit der Geheimdienst ihre Nummern aufgenommen habe. Seine Familie habe die Vorkommnisse zwar bei der Menschenrechtskommission gemeldet, traue sich aber nicht, bei jedem Vorfall dort vorzusprechen. Seine Mutter befürchte, dass dies noch mehr Repression nach sich ziehen könnte.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen angeführt. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts nachgeschobener respektive widersprüchlicher Aussagen für deren Bewertung auf die Kürze der BzP, das Gebaren des Dolmetschers sowie den Umstand hinweist, dass die dortigen Aussagen nicht verwendet werden dürften, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - hinsichtlich der Anzahl Freiheitsberaubungen durch Angehörige des CID und des Zeitpunktes sowie des Umstandes der Identifikation von Personen in zentralen Punkten seiner Begründung erheblich widersprochen hat (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01; A34 F52 und F55, S. 6). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. So bewegte sich die BzP mit einer Dauer von (...) Minuten durchaus im üblichen Rahmen und den Befragungsprotokollen sind ebenfalls keine Gründe für die diametralen Unterschiede zu entnehmen. Für sein Argument, der Dolmetscher habe ihn mit «Bitte sagen Sie uns jetzt wo sich Ihr D._______ befindet» (vgl. SEM act. A34 F92) unterbrochen, finden sich keinerlei Hinweise im Protokollverlauf, weshalb dieses als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seinen D._______ in der freien Erzählung der Asylgründe anlässlich der BzP bis zum erwähnten Zeitpunkt (noch) gar nicht erwähnt hatte (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01), weshalb nicht plausibel ist, dass der Dolmetscher ihn nach dem D._______ gefragt hätte. Zudem wurden ihm sowohl das Protokoll der BzP als auch dasjenige der Anhörung am Schluss in seine Muttersprache rückübersetzt, wobei er die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte und auf Nachfrage explizit anführte, den jeweiligen Dolmetscher
gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben (vgl. SEM act. A7 Bst. h und Ziff. 9.02; A34 F1 und S. 15). Auch sind den Protokollen keine Anzeichen zu entnehmen, welche an deren Verwertbarkeit zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer habe den Befragungen nicht folgen können, was im Übrigen aufgrund seines Bildungsniveaus - Abschluss des (...)-Levels, (...) an einer Privatuniversität - auch verwundern würde.

Weiter hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer mehrere zentrale Aussagen in der BzP nicht erwähnte. So blieben insbesondere der Zeitpunkt der Befragungen durch Angehörige des CID, der Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht worden sei, und die Handgranate, welche ihm die CID Angehörigen hätten unterschieben wollen, allesamt unerwähnt (vgl. SEM act. A23 F86, F90-93 und F95), selbst am Schluss der BzP hatte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin keine Zusatzbemerkungen anzufügen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 9.01). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich diese Nichterwähnungen nicht mit der vorgebrachten Kürze der BzP erklären. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund auf einen nicht selber erlebten Sachverhalt zu schliessen, zumal insbesondere die Vorfälle mit der an den Kopf gehaltenen Schusswaffe oder der angeblich untergeschobenen Handgranate prägend gewesen sein müssten. Die entsprechenden Schilderungen sind daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. Insgesamt verfängt in Berücksichtigung der Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ausführungen auf Beschwerdeebene sein Vorbringen, die Vorinstanz habe widersprüchliche und nachgeschobene Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu stark gewichtet, nicht.

5.3 Betreffend die aggressiven Angriffe nach seiner Flucht erstaunt, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Angriff durch Schwertkämpfer beziehungsweise Granaten auf sein Elternhaus nicht von sich aus, sondern erst auf zweimalige Nachfrage erwähnt hat (vgl. SEM A34 F66 ff.). Zudem konnte er zu diesen Anschlägen keine eindeutigen Angaben machen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, wonach das Haus seiner Eltern einmal beziehungsweise dreimal angegriffen worden sei (vgl. SEM a.a.O. F71 ff.). Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der angeblichen Anschläge auf sein Elternhaus - obwohl das Datum auf den eingereichten Fotos beziehungsweise dem Video angegeben ist - trotz wiederholter Nachfrage nicht benennen konnte (vgl. SEM a.a.O. F66-73; BM 14 und 15). Darüber hinaus geht aus den eingereichten - behaupteterweise über die genannten Anschläge berichtenden - Zeitungsartikeln nicht hervor, wie diese mit seiner geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung in Zusammenhang stehen sollen, zumal dies auch in den Akten nicht ersichtlich ist. So hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, dass die Zeitungsberichte dafür eine kriminelle Bande beschuldigen.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, verdächtigt zu werden, dass er am Wiederaufbau der LTTE beteiligt sein könnte, ist festzuhalten, dass er nach dem Kriegsende im Jahr 2009 bis zur Ausreise im (...) noch (...) Jahre in Sri Lanka gelebt hat. So hätten die sri-lankischen Behörden bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Es fällt auf, dass seine angebliche Verbindung zu den LTTE und dass er deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, in der Beschwerdeschrift ungleich intensiver dargestellt wird (vgl. Beschwerde, Ziff. 34 ff., S. 13 f.), als es der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen tat. So gab er in der BzP an, keine Kontakte zu den LTTE gepflegt zu haben, stattdessen an LTTE-Gedenktagen für Universitätsstudenten gegen Geld Sticker, Banner und Flyer gedruckt und verteilt zu haben (vgl. SEM act. A7 Ziff. 7.01). In der Anhörung ergänzte er, dass die Studenten die Drucksachen vorbereitet hätten, diese Tätigkeit das Geschäft seines Vaters gewesen sei und er diese Druckaufträge zwei- oder dreimal erledigt habe (vgl. SEM act. A34 F49 und F83). Er vermutete lediglich, ihm sei der Wiederaufbau der LTTE vorgeworfen worden (vgl. a.a.O. F54 und F74 f.), um allerdings anzubringen, die Regierung habe ihnen die Druckaufträge nie verboten (vgl. a.a.O. F102). Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Auflagen (...) Tage nach seiner Festnahme gehen lassen. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die LTTE aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass - den er sich den Angaben nach lediglich (...) Monate vor seiner Ausreise hatte ausstellen lassen (vgl. SEM act. A7 Ziff. 4.02) - via den streng kontrollierten Flughafen E._______ verlassen hat. Er konnte mit seinem eigenen Pass von E._______ aus normal ausreisen, wobei er alleine durch die Kontrolle gekommen ist (vgl. SEM a.a.O. Ziff. 4.02). Diese problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers spricht gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person - selbst wenn seine Ausreise organisiert gewesen sei - und bestätigt das vorstehend Ausgeführte.

Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts, allgemeinen Ausführungen zur Asylrelevanz sowie dem Festhalten daran, dass seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant seien. Weiter betont der Beschwerdeführer zwar, dass seine dichten Beschreibungen voller Realkennzeichen seien, substantiiert diese Behauptung im Einzelnen jedoch in keiner Weise (vgl. Beschwerde, Ziff. 27, S. 10). Damit setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die dargelegten Vorbringen tatsächlich erlebt hat.

5.5 Etwas Anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen zahlreich eingereichten Beweismitteln nicht abzuleiten. Betreffend das Schreiben seines sri-lankischen Rechtsvertreters (vgl. SEM act. 35 Beweismittel 5 [BM-5]) räumt er denn in der Rechtsmitteleingabe - nachdem die Vor-instanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich daraus weitere Widersprüche (zweimalige Entführung des Beschwerdeführers) ergeben - gleich selbst ein, es handle sich dabei lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem der Beweiswert abzusprechen sei.

Weiter setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit den Vorhalten der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die polizeiliche Bestätigung, welche seine Mutter mutmasslich nach seiner Entführung aufgegeben habe (vgl. SEM a.a.O. BM-4), und das Schreiben des Vaters an den Dorfvorsteher (vgl. SEM a.a.O. BM-13) auseinander. Die diesbezüglich überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher ohne weiteren Begründungsaufwand zu bestätigen.

Bei den weiteren im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln handelt es sich sodann grösstenteils um Dokumente (vgl. BM-6, BM-11 und BM-16), welche sich auf den D._______, der an Stelle des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei, beziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geben diese Dokumente keinerlei Hinweise auf den Grund der Gefängnisstrafen des D._______. Somit ist auch kein Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen erkennbar, zumal die Dokumente insbesondere nicht geeignet sind, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch betreffend die Fotos und Videos zum dargelegten Angriff auf das Elternhaus, wie auch betreffend die Geburtsregisterauszüge der Eltern, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Betreffend das angebliche Gerichtsdokument des D._______ vom (...) (Beilage 8 zur Eingabe vom 5. Juni 2020) ist ergänzend anzuführen, dass dessen Beweiswert äussert gering ist, zumal es lediglich in Scan-Kopie eingereicht worden ist. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass eine angeklagte Person auf einem Gerichtsdokument sowohl mit dem registrierten Namen als auch mit dem angeblichen Rufnamen aufgeführt sein sollte. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Brief seiner Mutter abzuleiten (Beilage zur Eingabe vom 2. November 2020). Aufgrund des allgemein gehaltenen Inhalts ist das Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne entscheidenden Beweiswert zu qualifizieren, zumal sich der Beschwerdeführer darüber ausschweigt, weshalb er den vom (...) datierten Brief erst (...) Monate später zu den Akten gereicht hat.

5.6

5.6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner behaupteten, ehemaligen Zugehörigkeit zu den LTTE sowie jener seines D._______ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Der Beschwerdeführer macht damit objektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Beschwerde, Ziff. 36 ff., S. 13 ff.).

5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

5.6.3 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner vergangenen Verbindungen zu den LTTE sowie jenen des D._______ zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat.

Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass er selbst in namhafter Weise für die LTTE tätig war. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"-
oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Ferner ist er auch nicht exilpolitisch aktiv (vgl. SEM act. A34 F104). Was die in der Beschwerdeschrift erwähnte Verbindung zu einem LTTE-Mitglied, mithin seinem D._______ betrifft, ist trotz Einreichung zahlreicher Beweismittel fraglich, ob und weshalb sein D._______ überhaupt im Gefängnis gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu ihm nicht hat glaubhaft machen können. Damit teilt das Gericht im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht.Eine wesentliche Akzentuierung des Profils ist schliesslich auch weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

5.6.4 Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).

5.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Sri Lanka habe sich die Lage durch den Regierungswechsel im November 2019 und die Vorkommnisse auf der Schweizerischen Botschaft vom Dezember 2019 verändert.

5.7.1 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/2019112717475
3/, abgerufen am 24. September 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020), die am 5. August 2020 auch stattfanden.

5.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sind gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen.

5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
sowie Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden.

7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer
E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den Parlamentswahlen vom 5. August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile
D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020; E-1128/2020 vom 17. März 2020).

7.3.2 Der Beschwerdeführer verbrachte sein ganzes bisheriges Leben in C._______ (Distrikt B._______) in der Nordprovinz, wo er die Schulen bis zum (...)-Level besuchte, einen (...) of Information and Technology an einer privaten Universität erwarb und anschliessend als Filialleiter in einem (...) arbeitete und im (...) seines Vaters aushalf (vgl. SEM act. A7 Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 2.02; act. A34 F44 f.). An seinem Herkunftsort wohnen seine nächsten Familienangehörigen und weitere Verwandte, welche auch berufstätig sind (vgl. SEM act. A34 F33, F35 f. und F38 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann.

Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zwar vor, an den erlittenen traumatischen Erlebnissen zu leiden, weswegen er sich selber verletze und «genug von seinem Leben zu haben» (vgl. Beschwerde, Ziff. 22, S. 8). Diese Vorbringen sind trotz der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) gänzlich unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen lassen die Vorbringen nicht auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen. Auch mit dem (unbelegten) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde, Ziff. 48, S. 18 f.), angesichts des Coronavirus sei in Sri Lanka von einer medizinischen Notlage auszugehen und er werde bei einer Ansteckung keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung erhalten, vermag der Beschwerdeführer keine die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründende medizinische Notlage darzulegen.

Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Der Verweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2020 auf die Corona-Pandemie, die eine derzeitige Rückkehr nach Sri Lanka nicht möglich mache, vermag nicht zur Annahme einer gänzlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen vorliegend den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des BVGer
E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

9.

9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist indes gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

9.3 Nachdem der Antrag auf Genehmigung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Frau MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

In der am 2. November 2020 eingereichten Kostennote wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 19.6 Stunden (inkl. Dolmetscherin 2.3 Stunden à Fr. 80.-) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 18.- geltend gemacht. Die Auslagen sind als angemessen zu erachten, hingegen erscheint der ausgewiesene Aufwand (insbesondere derjenige für das Verfassen der Beschwerde und die länderspezifischen Abklärungen) als zu hoch, weshalb der geltend gemachte Aufwand auf 14.5 Stunden (und zusätzlich 2.3 Stunden à Fr. 80.- Dolmetscherkosten) zu kürzen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Die in der Kostennote zusätzlich ausgewiesene Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- ist dagegen praxisgemäss nicht zu vergüten. Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 2'377.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'377.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1668/2020
Date : 01. Dezember 2020
Published : 11. Dezember 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  110a  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  4
VGG: 21  31
VGKE: 8  10  11  12
VwVG: 5  48  49  63  65
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2017-VI-6 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-1668/2020 • D-2130/2017 • D-7/2015 • E-1128/2020 • E-1866/2015 • E-868/2020 • E-895/2020
AS
AS 2016/3101