Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3875/2014
Urteil vom 1. Dezember 2014
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
1.A._______,
2.B._______,
beide vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Beat Keller, Haus zur Weissen Rose,
Rosengasse 16, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
Sachverhalt:
A.
Die Brüder A._______ und B._______, beides Landwirte, bewirtschaften [Beschrieb des Betriebes] in [Ort](Schweiz [CH]) und in [Ort](Deutschland [D]). Zum Landwirtschaftsbetrieb in [D] gehören auch verschiedene Ackerflächen, auf denen Futtermittel produziert werden. Ein Teil der in Deutschland produzierten Futtermittel wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (nachstehend LBV) abgabenfrei in die Schweiz eingeführt.
B.
Die Zollfahndung der Zollkreisdirektion Schaffhausen kam bei der Ermittlung gegen A._______ und B._______ zum Schluss, dass diese gegen die Bestimmungen über den LBV verstossen haben. Die Untersuchung ergab, dass
1) im Zeitraum vom 30. Juli bis zum 6. August 2009 landwirtschaftliche Erzeugnisse ab Grundstücken eingeführt worden seien, die nicht in den Ertragsausweisen von A.______ und B._______ deklariert waren,
2) im Zeitraum vom 6. August 2009 bis zum 26. Juli 2012 Mehrmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Unrecht abgabenfrei im LBV eingeführt worden seien,
3) für in der ausländischen Wirtschaftszone gelegene Grundstücke Ertragsausweise eingereicht worden seien, welche die Voraussetzungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse nur teilweise erfüllten.
C.
In der Folge leitete die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen A._______ und B._______ ein Strafverfahren ein. Mit Verfügung vom 27. August 2013 über die Leistungspflicht verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen B._______ zur Zahlung von Zollabgaben, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 164'718.30. Mit separater Verfügung vom 27. August 2013 über die Leistungspflicht verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ zur Zahlung von Zollabgaben, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 62'775.95.
D.
Gegen beide Verfügungen liessen A._______ und B._______ am 27. September 2013 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) Beschwerde erheben.
E.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2014 vereinigte die OZD die beiden Beschwerdeverfahren und hiess die Beschwerde teilweise gut. Bestätigt wurden die angefochtenen Verfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen bloss mit Bezug auf die Nachforderung, die sich daraus ergab, dass A._______ und B._______ landwirtschaftliche Erzeugnisse ab Grundstücken eingeführt hätten, die nicht in den Ertragsausweisen deklariert worden seien (vgl. E. B Ziff. 1). Hierbei reduzierte die OZD die Einfuhrabgaben auf Fr. 40'527.30 und erklärte die Brüder A._______ und B._______ für solidarisch leistungspflichtig. Auf das Erlassgesuch trat die OZD nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Betrag von Fr. 3'000.- soll A._______ und B._______ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet werden. Im Weiteren wurde ihnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, zahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.
F.
Gegen den Entscheid der OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) vom 10. Juni 2014 liessen A._______ und B._______ (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 11. Juli 2014 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie lassen sinngemäss beantragen, den Entscheid der OZD vom 10. Juni 2014 bezüglich der nachgeforderten Einfuhrabgaben von Fr. 40'527.30 aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdeführer zu verneinen. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern sei der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zurückzubezahlen. Den Beschwerdeführern sei für das vorinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von Fr. 12'472.50 zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Zur Begründung legen die Beschwerdeführenden insbesondere dar, entscheidend sei nicht ab welchen Grundstücken die Ernte stamme, die im Rahmen des LBV eingeführt werde. Massgebend sei, dass sie genau jene Menge eingeführt hätten, die sie im Ertragsausweis angegeben hätten. Die Parzellengrenzen seien im Gelände nicht markiert und nicht ersichtlich. Die Frucht werde von angestellten Akkordunternehmen geschnitten. Um die teuren Dreschmaschinen möglichst effizient einzusetzen, würde beim Dreschen eine möglichst optimale Route gewählt. So würden z.B. die Grundstücke Kataster Nr. [C.1] (im Ertragsausweis aufgeführt) und [C.2] (im Ertragsausweis nicht aufgeführt), die direkt nebeneinander lägen, jeweils in einem Zug bzw. einem "Schlag" bewirtschaftet. Diese Vorgehensweise könne tatsächlich zur Folge haben, dass faktisch Ähren von beiden Grundstücken in den Kipper am Ackerrand geladen würden.
G.
Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 8. September 2014 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Angaben im Ertragsausweis seien bindend. Darin müssten die jeweiligen Grundstücke und der voraussichtliche Ernteertrag aufgeführt werden. Nur mit diesen Angaben lasse sich der LBV überwachen. Allfällige örtliche Hindernisse, die einer rationellen Bewirtschaftung entgegenstünden, berechtigten nicht dazu, die Bestimmungen des LBV zu missachten.
H.
Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 22. September 2014 bestreiten die Beschwerdeführer, dass sie landwirtschaftliche Erzeugnisse trotz fehlender Bewilligung in die Schweiz eingeführt hätten. Im Weiteren führen sie sinngemäss aus, nach früher gemachten Anweisungen des "Zolleinnehmers" sei es richtig, nur jene Fruchtflächen im Ertragsausweis aufzuführen, die der beantragten Einfuhrmenge entsprechen. Zudem legen sie dar, ein Augenschein würde aufzeigen, dass wegen des unwegsamen Geländes und der beschränkten Bunkerkapazität der Mähdrescher die Kipper nur an bestimmten Stellen beladen werden konnten. Deshalb hätten die Kipper gewissermassen neben dem "falschen" Grundstück gestanden.
I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2014 im wesentlichen fest, dass es für die Zollbegünstigung nicht ausreiche, deren Prämissen rein theoretisch zu erfüllen. Für die Überwachung des LBV sei unabdingbar, dass die Angaben im Ertragsausweis der Realität ensprechen. Fehlende oder falsche Angaben hätten die Aberkennung der Zollbegünstigung zur Folge. Es sei verfehlt, mit dem im Ausland verbleibenden Ernteanteil die widerrechtlichen Einfuhren begründen zu wollen.
J.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführer fechten den Beschwerdeentscheid der OZD vom 10. Juni 2014 betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und haben die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 , Art. 52 und Art. 11 VwVG) und den verlangten Kostenvorschuss geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Ver-fahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des BVGer A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.2 und A 3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxi-me, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl 2010, Rz. 1623 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2).
2.3
2.3.1 Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch streitig ist (Urteil des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Der Streitgegenstand ist nicht mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegen-stands begrenzt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c). Die Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2).
2.3.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Entscheid der OZD vom 10. Juni 2014 nicht insgesamt, sondern bloss mit Bezug auf die nachgeforderten Einfuhrabgaben in der Höhe von 40'527.30 und die auferlegten Verfahrenskosten sowie die für das vorinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorinstanzlichen Entscheid damit nur insoweit zu überprüfen.
2.4 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts-verweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor-schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgerinnen und Bürgern da-durch den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5, 130 V 177 E. 5.4.1). Allerdings ist die Wahrung gewisser Formen für einen geordneten Verfahrensablauf unerlässlich und dient der Verwirklichung des materiellen Rechts sowie dem Schutz der Rechte der Parteien. Demnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 4.3; Alfred KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl 2013, Rz. 206; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 296).
3.
3.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, ZG, SR 631.0). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteile des BVGer A 6174/2013 vom 18. Juni 2014 E. 2.1, A5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1, A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1).
3.2 Art. 8 ZG nennt Ausnahmen von dieser generellen Zollpflicht. Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG erteilt dem Bundesrat (u.a.) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
|
1 | Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): |
a | rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; |
b | rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). |
2 | Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: |
a | Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; |
b | Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. |
3 | Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. |
4 | Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. |
5 | Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. |
6 | Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: |
a | das Grundstück bewirtschaften; |
b | Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und |
c | die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. |
3.3 Damit eine Tätigkeit als LBV zu qualifizieren ist und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) |
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1 | Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): |
a | rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; |
b | rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone). |
2 | Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: |
a | Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; |
b | Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld. |
3 | Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. |
4 | Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. |
5 | Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. |
6 | Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: |
a | das Grundstück bewirtschaften; |
b | Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und |
c | die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
|
1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
* diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
* sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
* sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
* bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
* das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen,
* es müssen gewisse formelle Anforderungen wie das Einreichen verschiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt sein.
3.3.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (s. zum Ganzen Urteile des BVGer A 6174/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2.2.2, A 5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.5.1; A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
3.3.2 Da Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht prinzipiell restriktiv anzunehmen sind, hat der grundsätzlich Zollzahlungspflichtige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfüllt sind (vgl. zum früheren Recht Urteil des BVGer A 1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.3, auch zum Folgenden). In Anwendung Art. 118 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
3.3.3 Da Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
3.4 Zollschuldner sind insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
3.5 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
4.
4.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
4.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des BGer 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2; Urteil des BVGer A 1716/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.2.2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des BVGer A 1716/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.2.2, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A 8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben auch hier Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG und Urteile des BVGer A 1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5).
Zollfreie Waren des LBV sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
4.3 Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 75
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a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
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2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
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b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
5.
5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
Laut Art. 85 aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
5.2 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 128 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) |
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1 | Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: |
a | eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und |
b | einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. |
2 | Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. |
3 | Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. |
4 | Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 88 - 1 Liegt kein Revisionsgrund vor, so trifft die Verwaltung einen entsprechenden Entscheid. |
|
1 | Liegt kein Revisionsgrund vor, so trifft die Verwaltung einen entsprechenden Entscheid. |
2 | Bei Abweisung eines Revisionsgesuches können die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt werden. |
3 | Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen. |
4 | Der Gesuchsteller kann gegen den abweisenden Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss. |
Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des BVGer A6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3, A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3).
6.
Im vorliegenden Fall geht es um die Einfuhr von Weizen und Triticale (Kreuzung aus Hartweizen und Roggen) an zwei Erntetagen im Sommer 2009. Der folgende Sachverhalt ist dabei unbestritten:
Die abgeernteten Grundstücke (Kataster-Nr. [C.2]) und (Kataster-Nr. [C.3]), beide in [Ort]/D gelegen, befinden sich im Eigentum der Beschwerdeführer und werden auch durch diese bewirtschaftet. Für das Grundstück (Kataster-Nr. [C.4]), ebenfalls in [Ort]/D gelegen, besteht zugunsten der Beschwerdeführer ein Bewirtschaftungsvertrag. Diese drei Grundstücke waren nicht im Ertragsausweis aufgeführt.
Die Triticale vom Grundstück (Kataster-Nr. [C.2]) sowie die Triticale des benachbarten Grundstücks Kataster-Nr. [C.1] wurde am gleichen Tag, mithin am 30. Juli 2009, abgeerntet. Das Grundstück Kataster-Nr. [C.1] war im Ertragsausweis aufgeführt.
Der Weizen der Grundstücke (Kataster-Nr. [C.3]) und (Kataster-Nr. [C.4]) sowie der angrenzenden Grundstücke Kataster-Nr. [C.5] und Kataster-Nr. [C.6] wurde am gleichen Tag, mithin am 6. August 2009, abgeerntet. Die Grundstücke Kataster-Nr. [C.5] und Kataster-Nr. [C.6] waren im Ertragsausweis aufgeführt.
Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführer insgesamt jeweils die im Ertragsausweis angekündigte Menge der Weizen- und Triticale-Ernte in die Schweiz einführten.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern vor, dass die Einfuhren teilweise ab Grundstücken erfolgten, die nicht im Ertragsausweis aufgeführt gewesen seien. Für diese Einfuhren seien die Voraussetzungen des LBV somit nicht gegeben. Die Vorinstanz führt hierzu weiter aus, dass die deutschen und schweizerischen Zollbeamten beobachtet hätten, wie die Beschwerdeführer Erntegut, das von den nicht bewilligten Feldern stammte, abgabenfrei in die Schweiz eingeführt hätten. Die Beschwerdeführer hätten sodann anlässlich ihrer Einvernahmen nicht ausgeschlossen, dass Einfuhren ab solchen Feldern erfolgt sein könnten, wenn auch nicht vorsätzlich.
6.1.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Felder, welche im Ertragsausweis aufgeführt waren, jeweils gemeinsam mit den anderen Feldern abgeerntet und die Früchte vermischt worden seien. Mithin stammten die in die Schweiz eingeführten Erzeugnisse sowohl von auf den Ertragsausweisen aufgeführten als auch von darin nicht aufgeführten Feldern. Gesamthaft sei jedoch nur die gemäss Ertragsausweis bewilligte Menge an Roherzeugnissen in die Schweiz eingeführt worden.
6.1.3 Die ordnungsgemässe Anmeldung im LBV erweist sich als unabdingbare Voraussetzung für die steuerfreie Einfuhr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemässe Anmeldung nicht vor, wenn die eingeführten Roherzeugnisse von Feldern stammen, die nicht im Ertragsausweis aufgeführt worden waren (vgl. oben E. 3.3.3). Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, dass gesamthaft keine grössere Menge eingeführt wurde als vorgängig im Ertragsausweis ausgewiesen worden war. Die Mengenangaben im Ertragsausweis sind ein wichtiges Mittel zur Feststellung von Mehrmengen und zur Verhinderung von Missbräuchen (Rolf Wüthrich, in: Zollkommentar, Art. 43 Rz. 51). Mithin kommt den im Ertragsausweis aufgeführten Mengenangaben eine wichtige Kontrollfunktion zu. Diese würde vereitelt, wenn eine entsprechende Differenz von einem anderen Feld abgeerntet und eingeführt werden könnte wie das die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch eine Vermischung von Erträgen aus zur abgabenfreien Einfuhr bewilligten Feldern mit anderen Erträgen ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vollumfänglich und strikte erfüllt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Ausnahmecharakter des LBV und andererseits aufgrund der potentiellen Missbrauchsgefahr.
6.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie hätten um das Jahr 2000 zwei sog. "Schläge" (d.h. Ernten in einem Durchgang) mit diversen Parzellen im Umfang von fast 20 Hektaren einige Jahre im Ertragsausweis aufgeführt mit dem Vermerk, "Ware bleibt im Ausland". Der zuständige Zollbeamte beim Zollamt [Ort] habe ihnen in der Folge bei der Prüfung der LBV-Formalitäten gesagt, sie sollten im Ertragsausweis nur das aufführen, was sie auch wirklich importierten. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesem Einwand bereits deshalb nicht stattgeben, da die behauptete Auskunft des Zollbeamten in keiner Form belegt bzw. nachgewiesen ist. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
6.3 Die Beschwerdeführer bringen zudem sinngemäss vor, eine rationelle Bewirtschaftung gebiete das gemeinsame Abernten der Felder. Es wäre jedoch falsch gewesen, einfach alle Grundstücke im Ertragsausweis aufzulisten, weil die Importmengen dann nicht mit den bewilligten Flächen in Einklang zu bringen gewesen wären. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie ohne Weiteres die gesamten gemeinsam abzuerntenden Grundstücke im Ertragsausweis hätten aufführen können und die Einfuhr gleichwohl auf die für den schweizerischen Betrieb benötigte Futtermenge hätten beschränken können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine begründete Mindereinfuhr nicht ausgeschlossen und im vorliegenden Fall sogar geboten. Ausgeschlossen ist indessen die Einfuhr von Erträgen aus Feldern, welche nicht rechtzeitig angemeldet worden waren. Die unterlassene Anmeldung der Felder Kat.-Nr. [C.2], [C.4] und [C.3] hatte zur Folge, dass die Zollbehörde die beiden Voraussetzungen, ob ein Eigentums- und Bewirtschaftungsnachweis vorliegt (E. 3.3), für die abgabenfreie Einfuhr für diese Fruchtfläche vorgängig nicht geprüft haben. Dabei ist es irrelevant, ob diese weiteren Voraussetzungen theoretisch erfüllt waren oder nicht. Eine abgabenfreie Ernteeinfuhr im LBV für Erträge ab einem nicht angemeldeten Grundstück ist ausgeschlossen. In der Folge ist es irrelevant, wo der Umladevorgang vom Mähdrescher auf die Kipper erntetechnisch rationell hatte stattfinden müssen. Der von den Beschwerdeführern erwähnte Augenschein erweist sich deshalb als unnötig. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann auf diesen verzichtet werden. Offen bleiben kann, ob ein Augenschein auf deutschem Hoheitsgebiet überhaupt hätte durchgeführt werden können.
6.4 Die strikte Einhaltung der Vorschriften des LBV schliesst weder eine sinnvolle Bewirtschaftung der Felder aus noch führt sie zu einer Einschränkung der abgabenfreien Einfuhr. Vielmehr erweist sie sich im Hinblick auf den Ausnahmecharakter und die potentielle Missbrauchsgefahr als sachlich geboten. Unter diesen Umständen liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kein überspitzter Formalismus vor. Im Weiteren ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer die Widerhandlung gegen das ZG und das aMWSTG absichtlich begangen haben, da gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
7.
Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren in voller Höhe der eingereichten Kostennote von Fr. 12'472.50. Demnach ist im vorliegenden Verfahren noch über die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung zu befinden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Kürzung der Kostennote durchaus begründet, indem sie das Honorar aufgrund des ihres Erachtens notwendigen Zeitaufwandes auf Fr. 4'000.- festsetzte und in Folge des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführer auf Fr. 3'000.- herabsetzte. Dabei gehen sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz übereinstimmend von einem Stundenansatz von Fr. 275.- aus.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
7.1.2 Der Begriff der "notwendigen Kosten" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Frage, ob Kosten notwendig sind, ist demnach eine Rechtsfrage und somit grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Der rechtsanwendenden Behörde ist jedoch hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Beusch, a.a.O., Rz. 11 Fn. 26 zu Art. 64; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.68 und 4.86). Entsprechend zurückhaltend überprüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde in diesem Punkt die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid. Es schreitet nur ein, wenn die Rechtsanwendung offensichtlich als fehlerhaft und die zugesprochene Parteientschädigung im Verhältnis zu den geleisteten Diensten offensichtlich als ungenügend erscheint.
7.1.3 Nicht jeder erdenkliche, sondern nur der notwendige Rechtsverfol-gungsaufwand des Entschädigungsberechtigten ist zu ersetzen (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwal-tungsrechtspflege, 1986, S. 147). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteil des BVGer A-6055/2007 und A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.1). Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Zu den notwendigen Kosten zählen gegebenenfalls auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses (Beusch, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 64
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
7.1.4 Der Bundesrat regelt - unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
7.1.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
7.2 Obschon das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Parteientschädigung grundsätzlich Zurückhaltung übt, erscheint im vorliegenden Fall eine Korrektur der zugesprochenen Parteientschädigung als angezeigt. Der angewendete Stundenansatz bewegt sich innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht üblicherweise akzeptierten Bandbreite und wird hierbei belassen. Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass es sich beim LBV - selbst für einen im Grenzgebiet tätigen berufsmässigen Vertreter - um ein nicht alltägliches Rechtsgebiet handelt, wobei im vorliegenden Fall zusätzlich das neue Zollrecht mit der bisherigen Rechtsprechung zum alten Zollrecht abzugleichen bzw. das alte Mehrwertsteuerrecht zu berücksichtigen waren. Alsdann ergibt sich aus den Akten, dass nicht nur der Streitwert sehr hoch, sondern auch umfangreiches Aktenmaterial zu studieren war. Allein die Schlusseinvernahmen der beiden Beschwerdeführer, auf welche sich die Vorinstanz auszugsweise abstützt, umfassen 25 bzw. 21 Seiten. Insbesondere, weil sich der vorliegende Fall einzig auf die Nacherhebung der Zollabgaben bzw. Mehrwertsteuern bezieht und die weiteren strafrechtlichen Aspekte hierbei nur von marginaler Bedeutung sind, rechtfertig sich indessen eine Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwandes bzw. des Honorars. Insgesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine volle Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von Fr. 8'500.- als angemessen. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführer auf drei Viertel einer vollen Parteientschädigung festgesetzt, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist die vorinstanzliche Parteientschädigung auf Fr. 6'375.- zu erhöhen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer obsiegen im vorliegenden Verfahren lediglich im Nebenpunkt betreffend die Parteientschädigung und auch in diesem Punkt nur zu einem kleinen Teil. Insgesamt obsiegen sie nur zu einem ganz kleinen Teil. Es rechtfertigt sich daher trotz der insgesamt marginalen Gutheissung die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 3'000.- festgesetzt werden (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
8.2 Aufgrund des lediglich marginalen Obsiegens ist den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6'375.- festgesetzt. Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nr.]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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