Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1050/2008

{T 0/2}

Urteil vom 1. Dezember 2008

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.

Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 2006 legte die Beschwerdeführerin die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 3. November 2006 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission mit, sie habe die Steuerexpertenprüfung nicht bestanden.

B.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung vom 3. November 2006 aufzuheben, die gewichtete Durchschnittsnote der Fächer Diplomarbeit, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich auf mindestens 4.0 festzusetzen und die Steuerexpertenprüfung 2006 als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie die Diplomarbeit einschliesslich Kolloquium zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG nach vollständig gewährter Akteneinsicht, insbesondere in die Musterlösungen für die Prüfungsfächer Nationales Steuerrecht und "Internationales Steuerrecht" und die aufgabenübergreifenden Beurteilungsraster der Diplomarbeit, sowie um Bekanntgabe der Namen der Korrektoren der Diplomarbeit. Mit Bezug auf die abgelegte Mehrwertsteuerprüfung beantragte die Beschwerdeführerin, diese kostenlos wiederholen zu können, eventualiter die Note zu erhöhen.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass ihr das Akteneinsichtsrecht, insbesondere mit Bezug auf die Unterlagen der Diplomarbeit, verwehrt worden sei. Im Zusammenhang mit der Durchführung und Bewertung ihrer Diplomarbeit wie auch anlässlich der Mehrwertsteuerrechtsprüfung sei es zu Verfahrensfehlern gekommen. Im Übrigen rügte sie die fehlende Begründung der Korrektur beziehungsweise die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen. Sie machte geltend, für die Prüfungen in den Fächern Nationales Steuerrecht und Internationales Steuerrecht könne sie ihre Rügen bezüglich der Bewertung einzelner Leistungen erst substanziieren, nachdem sie umfassende Einsicht in die Akten der Erstinstanz habe nehmen können.

C.
Das BBT führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Verlauf die Prüfungsexperten die Arbeiten der Beschwerdeführerin nachkorrigierten und zu ihren Rügen Stellung nahmen. In der Stellungnahme der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfolgend: Erstinstanz) vom 28. März 2007 gab diese der Beschwerdeführerin zwei zusätzliche Punkte im Fach Nationales Steuerrecht; sowohl in diesem Fach wie in den übrigen Fächern führte die Nachkorrektur zu keiner Erhöhung der Noten.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2008 wies das BBT die Beschwerde ab.

D.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr das eidgenössische Diplom als Steuerexpertin zu erteilen. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie die Diplomarbeit einschliesslich Kolloquium zu gestatten.
Die Erstinstanz und die Vorinstanz ersuchen in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. April 2008 um Abweisung der Beschwerde.
Am 2. Mai 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den (einfachen) Schriftenwechsel.
Die Erstinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin am 23. Mai 2008 folgende Unterlagen eingereicht: Hilfsblatt zur Korrektur Diplomarbeit L8; Beschluss betreffend Grenzfallregelung Prüfungsjahr 2006.
Die Beschwerdeführerin nahm am 28. Juli 2008 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Zollikofen Einsicht in die Akten.
Am 3. September 2008 setzte die zuständige Kammerpräsidentin einen neuen Instruktionsrichter ein. Dies erfolgte aus Gründen interner Ausgleichung der Geschäftslast.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ob die Beschwerde den Anforderungen an ihre Begründung in allen Teilen zu genügen vermag.

1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerdeschrift eine Begründung der Begehren zu enthalten. Diese muss darlegen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 28. Mai 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.128 E. 2b; Entscheid der Rekurskommission EVD vom 5. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.61 E. 1.2). Während an die Begründung von Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, muss von Anwälten und juristisch geschulten Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid näher auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern und aus welchen Gründen dieser rechtsfehlerhaft sein soll. Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich zulässig, doch darf sich die Begründung nicht in pauschalen Verweisen erschöpfen und muss der Beschwerde entnommen werden können, welche vor der Vorinstanz erhobenen Rügen weiterhin gelten.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie verzichte aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, den Sachverhalt und die einzelnen Ausführungen zu den Rügen detailliert zu wiederholen. Sie verweist deshalb auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen, an denen sie weiterhin vollumfänglich festhalte, soweit sie nichts anderes erwähne (Beschwerde, S. 2 oben). In der Folge nennt die Beschwerdeführerin jedoch keine früheren Rügen, die sie vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erhebt.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Vorbereitung auf die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten über gewisse juristische Vorkenntnisse. Auch wenn diese vorab steuerrechtlicher Natur sind, ergibt sich aus ihnen, dass von der Beschwerdeführerin in höherem Masse die Beachtung der Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) erwartet werden kann, als dies bei juristischen Laien der Fall ist.
1.2.3 Es kann indessen offen gelassen werden, ob die Beschwerde in allen Teilen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG genügt, weil sie sich aus den nachfolgenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist.

2.
Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.0]). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

2.1 Die Treuhandkammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) und weitere Trägerorganisationen haben das Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (nachfolgend: Reglement) erlassen (BBl 1995 I 369), welches mit der Genehmigung des Departements am 20. März 1995 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 36 Reglement).

2.2 Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Steuerexperten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Art. 2 Reglement). Die Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskommission, welche die Prüfung im Rahmen des Reglements organisiert und die damit verbundenen Geschäfte selbständig erledigt. Ihr obliegt die Aufstellung einer Wegleitung zum Reglement (Art. 5 Reglement). Die Prüfungskommission zieht zur Abnahme der Prüfungen Experten zu, welche mindestens zu zweit alle schriftlichen Arbeiten prüfen und begutachten, die mündlichen Prüfungen abnehmen und die Noten festsetzen (Art. 9 und 14 Reglement). Die endgültige Festsetzung der Noten erfolgt durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (Art. 14 Reglement).

2.3 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Tätigkeitsgebiete: a) Steuern, b) Recht, c) Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung. Der Prüfungsstoff ist in der Wegleitung näher umschrieben. Die Prüfung umfasst eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus einer Diplomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Reglement). Der Kandidat erhält in jedem Prüfungsfach eine Note. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Für die Berechnung der Durchschnittsnote werden die einzelnen Prüfungsfächer unterschiedlich gewichtet (Art. 27 Reglement); bei der Berechnung des gewichteten Durchschnitts wird das Fach "Steuern" (schriftlich) dreifach, die Fächer "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)", "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) sowie "Steuern" (mündlich) je zweifach und die Fächer "Wahlfach (Recht oder Betriebswirtschaft usw.)" (mündlich) und "Kurzreferat" je einfach gezählt. Nach Art. 28 Reglement ist die Prüfung bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; b) Der gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich muss mindestens 4,0 betragen, dabei wird die Klausurarbeit Steuern dreifach, die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung je zweifach gewichtet; c) Es dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt worden sein (Art. 28 Reglement, Änderung Bst. b vom 24. Juli 2001, genehmigt durch das BBT am 15. August 2001).

2.4 Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss Notenblatt wie folgt bewertet:
Schriftliche Prüfung
Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) zweifach 4,5
Steuern dreifach 3,0
Recht zweifach 4,0
Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung zweifach 3,0

Mündliche Prüfung
Steuern zweifach 4,0
Wahlfach (Recht oder Betriebswirtschaft) einfach 5,0
Kurzreferat einfach 5,5

Durchschnittsnote 3,9
Gewichtete Durchschnittsnote 3,7

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit mit Kolloquium. Sie hält an ihren vor der Vorinstanz erhobenen Rügen der Unterbewertung vollumfänglich fest. Weiter macht sie geltend, aus der Stellungnahme der Experten gehe hervor, dass das Kolloquium nur der Feststellung gedient habe, ob sie die Diplomarbeit selber verfasst habe. Damit habe die Prüfungskommission gegen das Reglement und die Wegleitung verstossen. Nach den gesamten Umständen sei ihr für die Diplomarbeit die Note 5.0 zu erteilen (Beschwerde, S. 3 oben).

3.2 Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Erstinstanz eingehend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu keine neuen Einwände vor und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die Erstinstanz hat dargelegt, dass für das Kolloquium keine separaten Punkte vergeben würden, sondern dieses nur dazu diene, die (vorläufige) Benotung der schriftlichen Arbeit danach zu überprüfen, ob der Kandidat die Arbeit selber verfasst habe und ihren Inhalt auch im Gespräch verständlich erläutern könne; entsprechend seien allfällige Abweichungen von der aufgrund der Lektüre der Arbeit erteilten Note zu begründen, während dies für ihre Bestätigung nicht der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dies gegen das Reglement und die Wegleitung verstossen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und - in Bezug auf die Bewertung der formellen Aspekte der Diplomarbeit - auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. April 2008 verwiesen werden.

4.
Die Beschwerdeführerin macht, wie schon vor der Vorinstanz, Verfahrensfehler im Fach Mehrwertsteuer geltend. Die Vorinstanz hat sich mit ihren Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und in überzeugender Weise Verfahrensfehler verneint. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt nicht auseinander und beschränkt sich darauf, ihre Rügen zu wiederholen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann hier verwiesen werden.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kandidaten ihre Antworten entgegen den Vorgaben nur auf separaten Lösungsblättern geschrieben hätten und diese Arbeiten von der Erstinstanz anders beurteilt worden wären als die Arbeit der Beschwerdeführerin. Der von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Einwand rechtsungleicher und willkürlicher Beurteilung ist unsubstanziiert und offensichtlich unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Bewertung in den schriftlichen Prüfungen im Fach "Nationales Steuerrecht" und "Mehrwertsteuer". Die Vorinstanz hat die Rügen der Beschwerdeführerin im Lichte der Stellungnahmen der Erstinstanz bzw. der an ihrer Stelle handelnden Experten im Einzelnen geprüft. Sie legt einlässlich und überzeugend dar, dass und weshalb die Stellungnahmen der Experten deutlich machen, welche Fehler die Beschwerdeführerin begangen hat und aus welchen Gründen ihr bei den einzelnen Antworten Punkte abgezogen worden sind. Ihre Würdigung, wonach die sehr detaillierten Stellungnahmen der Experten ohne weiteres nachvollziehbar seien und darauf abgestellt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Die Prüfung des materiellen Inhalts der Examensleistung durch die Vorinstanz mit eingeschränkter Kognition hält sich an die Rechtsprechung (statt vieler BVGE 2008/14 E. 4 S. 185 ff.). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht weiter als jene der Vorinstanz (vgl. BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 f.). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. auf die Einholung einer zweiten Stellungnahme bei den Experten verzichten; dazu und zur Behandlung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin kann weitergehend auf den angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen werden.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, im Fach "Internationales Steuerrecht" sei die Erstinstanz überhaupt nicht auf ihre Einwände eingegangen und die Vorinstanz habe ohne zweiten Schriftenwechsel entschieden. Die Auffassung der Expertin sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen und der Weigerung der Erstinstanz, eine Begründung zu liefern, müsse darauf geschlossen werden, dass die Bewertung willkürlich sei. Dabei erweise es sich als unerheblich, ob die von ihr geforderten drei zusätzlichen Punkte relevant seien oder nicht, "weil jeder einzelne Teil und zusätzlich zu erteilende Punkte zur Gesamtbewertung beitragen" würden (Beschwerde, S. 2).

6.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, die Stellungnahme der Erstinstanz vermöge nicht restlos zu befriedigen. Da jedoch feststehe, dass in den übrigen Teilbereichen der schriftlichen Prüfung ("Nationales Steuerrecht" und "Mehrwertsteuer") keine zusätzlichen Punkte hätten erteilt werden können, weil die Leistung der Beschwerdeführerin korrekt bewertet worden sei, könne auf die inhaltliche Prüfung der Leistungen im Fach "Internationales Steuerrecht" verzichtet werden. Es könnten lediglich Vorbringen Rechtsschutz geniessen, welche für den Ausgang des betreffenden Verfahrens von Bedeutung seien. Selbst wenn - was sehr unwahrscheinlich sei - infolge einer festgestellten willkürlichen Bewertung sämtlichen Begehren der Beschwerdeführerin im Teilbereich "Internationales Steuerrecht" gefolgt werden müssten, liessen sich lediglich drei Pluspunkte zusprechen. Dies allein würde aber nicht ausreichen, die gewogene Durchschnittsnote auf die für das Bestehen der gesamten Prüfung erforderliche Note 4 anzuheben (angefochtener Entscheid, E. 4c).

6.3 In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2007 hat die zuständige Expertin ausgeführt, die Prüfung "Internationales Steuerrecht" nochmals vollständig geprüft zu haben. Eine Abweichung zu den von den Experten gegebenen Punkten habe jedoch nicht gefunden werden können. Damit sei die ursprünglich erteilte Gesamtpunktzahl von 27 zu bestätigen.
Soweit darin überhaupt eine Begründung erblickt werden kann, sind diese Ausführungen unzureichend. Die Vorinstanz stellt denn auch zutreffend fest, dass aus ihnen weder für die Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeinstanz(en) ersichtlich wird, aus welchen Gründen die Prüfungskommission zur konkreten Bewertung gelangt ist. Entsprechend könne auch nicht nachvollzogen werden, welche Punkte für welche Antworten vergeben bzw. welche Punkte aufgrund welcher fehlerhaften Antworten nicht erteilt worden seien.
Damit steht fest, dass die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Aus ihrer Stellungnahme an die Erstinstanz müsste hervorgehen, welche Fragen die Kandidatin korrekt beantwortet hatte, welche Mängel festgestellt wurden, welches die richtigen Antworten und Lösungen gewesen wären und wie die Mängel im Verhältnis zur maximal möglichen Punktzahl jeweils gewichtet wurden.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde aber gleichwohl abgewiesen, ohne von der Erstinstanz eine rechtsgenügliche Begründung einzufordern. Darin ist indessen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine (anderweitige) Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Vielmehr durfte die Vorinstanz ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass selbst eine ausführliche Begründung der Erstinstanz ihren Entscheid bzw. den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermöchte. Die Beschwerdeführerin hat nämlich vor der Vorinstanz lediglich gefordert, dass ihr in diesem Teilbereich drei zusätzliche Punkte vergeben werden. Für eine Note 4.0 im Fach "Steuern" schriftlich, welche zum Bestehen der Prüfung erforderlich wäre, fehlen ihr aber 15.75 Punkte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Dafür, dass die Bewertung im Teilbereich "Internationales Steuerrecht" insgesamt willkürlich wäre, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert vorgebracht.

7.
Was die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betrifft, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Indem der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht volle Akteneinsicht gewährt worden ist, hat eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz als geheilt zu gelten.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Erstinstanz wird aber ihre Begründungspraxis in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz im oben (E. 6.3) ausgeführten Sinne zu überprüfen haben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 700.- festgesetzt und mit dem am 19. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 1'600.- verrechnet.

9.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeakten, Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1050/2008
Datum : 01. Dezember 2008
Publiziert : 09. Dezember 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006


Gesetzesregister
BBG: 27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
53 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • not • bundesverwaltungsgericht • steuerexperte • schriftliche prüfung • wiederholung • mündliche prüfung • kandidat • weiler • mehrwertsteuer • akteneinsicht • entscheid • schriftenwechsel • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über das bundesgericht • sachverhalt • stelle • kostenvorschuss • 1995 • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2008/14
BVGer
B-1050/2008
BBl
1995/I/369
VPB
62.61