VPB 62.61

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 5. August 1997 in Sachen W. gegen Schweizerische Kommission für Bankfachprüfungen und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 96/4K-030)

Höhere Fachprüfung. Beschwerdeverfahren. Anfechtungsgegenstand.

Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG. Sachbezogenheit der Beschwerde. Möglichkeit zur Verbesserung.

Eine Verwaltungsbeschwerde muss eine minimale Sachbezogenheit aufweisen, um rechtsgenüglich zu sein. Sind Begehren oder Begründung nicht sachbezogen, ist eine kurze Frist zur Verbesserung anzusetzen (E. 1.2).

Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss auf das Nichteintreten Bezug genommen werden (E. 1.3).

Examen professionnel supérieur. Procédure. Objet du litige.

Art. 52 al. 1 et 2 PA. Recours sans rapport avec l'objet du litige. Possibilité de régulariser le recours.

Pour être recevable, un recours administratif doit avoir un lien minimal avec l'objet du litige. Lorsque les conclusions ou la motivation d'un recours ne sont pas en rapport avec l'objet du litige, un court délai supplémentaire est imparti au recourant pour régulariser son recours (consid. 1.2).

Lorsque le recourant conteste une décision d'irrecevabilité, il doit se référer aux motifs d'irrecevabilité (consid. 1.3).

Esame professionale superiore. Procedura ricorsuale. Oggetto d'impugnazione.

Art. 52 cpv. 1 e 2 PA. Ricorso senza rapporto con l'oggetto della lite. Possibilità di rimediare al ricorso.

Per essere ricevibile, un ricorso amministrativo deve avere un minimo rapporto con l'oggetto della lite. Se le conclusioni o i motivi del ricorso non sono in rapporto con l'oggetto della lite, un breve termine suppletorio è assegnato al ricorrente per rimediarvi (consid. 1.2).

Se viene impugnata una decisione di non entrata nel merito, il ricorrente deve riferirsi ai motivi della non entrata nel merito (consid. 1.3).

Aus dem Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 12. September 1996 teilte die Schweizerische Kommission für Bankfachprüfungen W. mit, sie habe die Höhere Fachprüfung im Bankgewerbe nicht bestanden.

Am 24. September 1996 gelangte W. an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe, und Arbeit, welches, im Anschluss an eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, auf die Eingabe mit Entscheid vom 11. November 1996 nicht eintrat. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, W. habe - trotz Hinweises des Amtes auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift - keine konkreten Anträge gestellt. Auch würden ihre Bemerkungen «Ich bin der Meinung, dass es sich lohnt, die Fächer X, Y und Z nochmals zu untersuchen» den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügen.

Gegen diesen Entscheid erhob W. am 5. Dezember 1996 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit folgendem Wortlaut:

«Gemäss Schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit fechte ich den Entscheid vom 11. November 1996 an.

Ich bin der Meinung, dass meine Klage gegen die Schweizerische Prüfungskommission nochmals überarbeitet werden soll.

Folgende Anträge stelle ich:

- nochmalige Durchsicht der Prüfungskommission im Fach mit Hilfe meiner zusätzlichen Informationen (siehe Beilage)

- nochmalige Prüfung des Protokolls der mündlichen Prüfung im Fach durch die Prüfungskommission auch mit Hilfe meiner Erklärungen (siehe Beilage)

(...)»

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 forderte die Rekurskommission EVD die Beschwerdeführerin auf, bis zum 3. Januar 1997 neben dem noch zu leistenden Kostenvorschuss klare Rechtsbegehren (Anträge) zu stellen und den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin übermittelte ihr die Rekurskommission EVD mit Fax vom 24. Dezember 1996 einen Auszug aus dem massgebenden Verfahrensrecht mit der Bestimmung über die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerdeschrift.

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. Januar 1997 die angefochtene Verfügung sowie den negativen Prüfungsbescheid der Prüfungskommission nach und stellt im wesentlichen identische Rechtsbegehren wie in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 1996.

Aus den Erwägungen:

(...)

1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf beim Fehlen eines Begehrens, der Begründung oder Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenso wie bei der Verwaltungsbeschwerde, welche jedoch diesbezüglich eine umfassendere Verbesserungsmöglichkeit mittels Nachfristansetzung vorsieht (vgl. BGE 112 Ib 634, mit Hinweisen) - keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss aber aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 112 Ib 635 E. 2b, mit Hinweisen). Weiter muss die Beschwerde erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2, 117 Ia 126 E. 5d, 113 Ib 287 E. 1, mit Hinweisen; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 196 f.). Mit anderen Worten muss ihr entnommen werden können, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich berufen will (BGE 96 I 94 E. 2a, 101 V 127). Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid in den wesentlichen Punkten auseinandersetzen (Gygi, a. a. O., S. 197, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Eine minimale Sachbezogenheit stellt ein Gültigkeitserfordernis der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2, mit Hinweisen; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 437).

Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so kann die Beschwerdeinstanz nur prüfen, ob die untere Instanz zu Recht oder zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur materiellen Entscheidung an die untere Instanz zurückzuweisen (BGE 103 Ib 144 E. 1; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 172 Ziff. 20.24; vgl. auch René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1237; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 304). Daraus ergibt sich einerseits, dass mit der Beschwerde nur das Eintreten der unteren Instanz auf das Rechtsmittel, nicht aber Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Verfügung verlangt werden kann. Aufgrund des Erfordernisses der Sachbezogenheit muss sich zudem die Beschwerde mit der Frage des Nichteintretens durch die Vorinstanz befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen
einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], 1981 S. 32 f.; BGE 118 Ib 134; vgl. auch den Hinweis des Bundesgerichts auf die Rechtsprechung des Versicherungsgerichts; ebenso Rhinow/Koller/Kiss, a. a. O., Rz. 1534; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 915; Moor, a. a. O., S. 437).

Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist immer dann eine kurz bemessene Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, wenn die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG nicht genügt, mithin keine oder nicht ausreichend klare Anträge oder Begründung vorhanden sind (BGE 112 Ib 634 E. 2c). Da gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehrmeinung unter eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG das Erfordernis der Sachbezogenheit zu subsumieren ist, gilt diese Nachbesserungsmöglichkeit ebenso, wenn Begehren oder Begründung nicht sachbezogen sind.

1.3. Vorliegend ging aus der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin an die Rekurskommission EVD nicht klar hervor, was sie zum Gegenstand der Beschwerde machen wollte beziehungsweise welcher Entscheid in welchen Punkten angefochten wird. Erst im Zusammenhang mit der Einreichung der angefochtenen Entscheide innert der von der Rekurskommission EVD angesetzten Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe lässt die Beschwerde erkennen, dass die Beschwerdeführerin die Höhere Fachprüfung im Bankgewerbe nicht bestanden hat und die Überprüfung des Prüfungsfaches «Aufsatz» hauptsächlich mit der Begründung beantragt, ihre Leistungen seien in vier Positionen mit Noten zwischen 4,5 und 5 zu bewerten. Weiter rügt sie die Bewertung im Prüfungsfach «angewandte Rechtskunde» und beantragt eine Notenanhebung von 3,0 auf mindestens 3,5.

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Bundesamtes, welches auf die Beschwerde gegen den negativen Prüfungsentscheid mangels klarer Anträge und Begründung nicht eingetreten ist. Auf diesen Nichteintretensentscheid hätten sich die Begehren der Beschwerdeführerin zu beziehen. Zwar leitet die Beschwerdeführerin ihre erste Eingabe mit den Worten ein «Gemäss Schreiben des Bundesamtes fechte ich den Entscheid vom 11. November 1996 an». Damit brachte sie jedoch bloss zum Ausdruck, dass sie entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Bundesamtes von ihrer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen wolle. Weder dieser noch der zweiten, auf Aufforderung der Rekurskommission EVD hin «verbesserten» Eingabe kann jedoch entnommen werden, dass sie tatsächlich die Überprüfung des Nichteintretensentscheides durch die Rekurskommission EVD verlangt und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Die in den Rechtsschriften enthaltenen Begehren lassen somit einen konkreten Bezug zum Entscheid des Bundesamtes vermissen. Selbst in der in beiden Eingaben enthaltenen Formulierung «ich bin der Meinung, dass meine Klage gegen die Schweizerische Prüfungskommission nochmals
überarbeitet werden soll» kann beim besten Willen kein Antrag auf Änderung des Nichteintretensentscheides erblickt werden. Vielmehr beziehen sich diese Begehren einzig auf den negativen Prüfungsentscheid der Prüfungskommission.

1.4. Damit ist festzustellen, dass es sich mangels Sachbezogenheit der Begehren um eine den Anforderungen nicht genügende Beschwerdeschrift handelt. Da die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage war, innert der angesetzten Frist ihre Eingabe rechtsgenüglich zu verbessern, ist auf die Verwaltungsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Bei diesem Verfahrensausgang liegt auch kein überspitzter Formalismus durch Handhabung einer formellen Vorschrift mit übertriebener Schärfe vor (vgl. dazu BGE 117 Ia 126). Denn die nicht allzu hohen Anforderungen an eine Laienbeschwerde vermögen die Beschwerdeführerin nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht bei der Ausarbeitung einer Beschwerde zu entbinden. Wie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, ist von einer Kandidatin einer Höheren Fachprüfung, welche die gemäss Darstellung des Bundesamtes äusserst anspruchsvolle Vorprüfung im Bankgewerbe bestanden hat, ein gewisses Mass an Sorgfalt zu verlangen. Hinzu kommt, dass bereits das Bundesamt aufgrund formeller Mängel auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin umso sorgfältiger vorgehen müssen. Auch wurden ihr durch beide Rechtsmittelinstanzen die massgebenden Verfahrensbestimmungen des Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe zu verbessern. Hätte sie sich überfordert gefühlt, so wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, sich rechtzeitig zu informieren oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d in fine).

2. Die Rekurskommission EVD kommt aufgrund vorstehender Erwägungen zum Ergebnis, dass die Eingabe keine sachbezogenen Begehren enthält, demnach eine nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsschrift vorliegt und demzufolge darauf androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-62.61
Datum : 05. August 1997
Publiziert : 05. August 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-62.61
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Höhere Fachprüfung. Beschwerdeverfahren. Anfechtungsgegenstand.


Gesetzesregister
VwVG: 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
BGE Register
101-V-127 • 103-IB-144 • 112-IB-634 • 113-IB-287 • 117-IA-126 • 118-IB-134 • 96-I-94
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
evd • beschwerdeschrift • nichteintretensentscheid • bundesgericht • stelle • verwaltungsbeschwerde • frist • vorinstanz • wille • rechtsbegehren • beilage • anfechtungsgegenstand • prüfung • rechtsmittelinstanz • kenntnis • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • voraussetzung • nachträgliche eingabe • entscheid • neuenburg
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