Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2144/2006
{T 0/2}

Entscheid vom 1. November 2007

Mitwirkung:
Richter Stephan Breitenmoser (vorsitzender Richter), Hans-Jacob Heitz, Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C._______, vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen,
2. D._______,
Beschwerdegegner,

in Sachen

LOBAG,
Erstinstanz,
und

Regionale Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung,
Vorinstanz,

betreffend
Milchkontingentierung.

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdegegner 1 war Pächter des landwirtschaftlichen Gewerbes X._______ in Y._______. Verpächter war sein Vater. Der entsprechende schriftliche Pachtvertrag war am 1. Januar 1993 abgeschlossen worden und nennt als Pachtdauer 9 Jahre, frühestens kündbar per 31. Dezember 2002; dies entspricht einer Mindestpachtdauer von 10 Jahren. Zur Pachtsache gehörte unter anderem ein Milchkontingent von 45'000 kg. Am 13. April 1999 verstarb der Vater und Verpächter.

Am 10. Januar 2000 wurde ein Steuerinventar über den Nachlass des Verstorbenen beurkundet und festgehalten, dass seine sechs Kinder die einzigen gesetzlichen Erben sind und damit die Erbengemeinschaft bilden. Am 10. Juni 2004 wurde die Exmission des Beschwerdegegners 1 vom Hof X._______ durch die Gemeinde vollzogen. Die Liegenschaft X._______ wurde am 15. Juni 2004 und 5. August 2004 unter den Erben versteigert und dabei am Ende den Beschwerdeführern 1 und 2 zugeschlagen. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Z._______ vom 6. Dezember 2006 wurden die Aktiven und Passiven des Nachlasses festgestellt sowie der Nachlass unter den Erben geteilt. In der Begründung hält der Entscheid fest, dass die grundsätzlichen Fragen betreffend die Versteigerung der Liegenschaft X._______ mit Zwischenentscheid vom 19. September 2003 bereits rechtskräftig entschieden worden seien, so dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdegegners 1 gegen die Versteigerung und Zuweisung des Hofes als unbegründet abzuweisen seien.

Bereits am 28. März 2002 übertrug der Beschwerdegegner 1 einem Dritten endgültig eine Milchkontingentsmenge von 34'000 kg. Aufgrund dieses Verkaufs reichten drei Geschwister gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige ein. Im darauffolgenden Strafverfahren sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Z._______ mit (rechtskräftigem) Urteil vom 24. Februar 2005 den Beschwerdegegner 1 von den Anschuldigungen der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme frei. Dem Verfahren wegen Veruntreuung wurde keine weitere Folge geleistet. Am 20. Mai 2003 kaufte der Beschwerdegegner 1 von einem Dritten ein Milchkontingent von 38'000 kg und wurde damit Inhaber einer Milchkontingentsmenge von insgesamt 57'006 kg.

Am 25./26. Januar 2005 wurden zwei Verträge über die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen für das Milchjahr 2004/05 unterzeichnet: Im ersten Vertrag wurde als Kontingentsabgeber von 57'006 kg Milchkontingent der Beschwerdegegner 1 genannt, als Kontingentsübernehmer der Beschwerdegegner 2. Die Übertragung sollte ab 1. Mai 2004 in Kraft treten. Unterzeichnet wurde der Vertrag vom Erbschaftsvertreter sowie im Feld des Übernehmers vom Beschwerdegegner 2. Das Feld "Abgeber" wurde durchgestrichen. In einem zweiten Vertrag gleichen Datums wurde als Kontingentsabgeber von 57'006 kg Milchkontingent der Beschwerdegegner 2 genannt, als Kontingentsübernehmer die Beschwerdeführer 1 und 2. Die Übertragung sollte hier ein Jahr später, d.h. ab 3. April 2005, in Kraft treten. Unterzeichnet wurde der Vertrag vom Beschwerdegegner 2 als Abgeber und von den Beschwerdeführern 1 und 2 als Übernehmer. Am 2. Februar 2005 nahm die Erstinstanz für das Milchjahr 2004/05 die Übertragung im Sinne des ersten Vertrages, am 18. August 2005 die Rückübertragung im Sinne des zweiten Vertrages vor. Die Verfügungen betreffend Kontingentskürzung bzw. -erhöhung wurden jeweils an die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie an den Beschwerdegegner 2 adressiert.

Am 29./30. September 2005 schlossen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Beschwerdegegner 2 einen weiteren Vertrag über die endgültige Übertragung von 52'006 kg Milchkontingentsmenge und reichten diesen bei der Erstinstanz ein. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 verfügte die Erstinstanz für das Milchjahr 2005/06 gestützt auf Art. 3 MKV (zitiert in E. 5.2) die endgültige Übertragung von 52'006 kg Milchkontingent an den Beschwerdegegner 2. Die Verfügung wurde an die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie den Beschwerdegegner 2 adressiert.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 sowie vom 4. April 2006 ersuchte der Beschwerdegegner 1 bei der Erstinstanz um Akteneinsicht betreffend eines allfälligen Verkaufs des Milchkontingents im Herbst 2005. Die Erstinstanz teilte dem Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 10. April 2006 mit, dass zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie dem Beschwerdegegner 2 am 29./30. September 2005 ein Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke abgeschlossen worden sei. Gestützt darauf wie auch gestützt auf die zugleich abgeschlossenen Verträge sei per 1. Mai 2005 eine Kontingentsübertragung von 52'006 kg von den Beschwerdeführern 1 und 2 an den Beschwerdegegner 2 vorgenommen worden. Die betreffenden Verträge wie auch die Verfügung der Erstinstanz waren dem Schreiben in Kopie beigelegt.

Am 12. Mai 2006 erhob der Beschwerdegegner 1 gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 6. Oktober 2005 Einsprache bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung (Vorinstanz) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 über das Milchkontingent von 57'006 kg verfügen könne. Mit Bezug auf die Wahrung der Rechtsmittelfrist schilderte der Beschwerdegegner 1 den Ablauf der Ereignisse und legte den entsprechenden Schriftenverkehr mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie mit der Erstinstanz dar. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass selbst bei Annahme einer früheren Beendigung des Pachtverhältnisses, der Beschwerdegegner 1 bis zum Vollzug seiner Ausweisung Bewirtschafter des Hofes und damit Inhaber des Milchkontingents gewesen sei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten als neue Eigentümer des Hofes keinen Anspruch auf das Milchkontingent. Milchkontingente seien seit 1999 nicht mehr an die Fläche gebunden und es würden weder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung noch die Erwähnung des Milchkontingents im Rahmen der Versteigerung des Hofes vorliegen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten folglich nie als Verkäufer auftreten können.

Mit Entscheid vom 7. August 2006, versandt am 31. August 2006, hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Erstinstanz auf. Des Weiteren stellte sie fest, dass dem Beschwerdegegner 2 per 31. April 2005 eine Kontingentsmenge von 52'006 kg entzogen und per 1. Mai 2005 an den Beschwerdegegner 1 zurückübertragen werde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Entscheid der Erstinstanz vom 6. Oktober 2005 dem Beschwerdegegner 1 frühestens am 12. April 2006 eröffnet worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Einreichung der Beschwerde am 12. Mai 2006 gewahrt sei. Bis zur Durchführung der Ausweisung vom Hof am 10. Juni 2004 habe der Beschwerdegegner 1 als Bewirtschafter gegolten und damit auch als Inhaber des Kontingents. Anschliessend sei ihm ein Verkauf des Kontingents durch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft und den Erbenvertreter verwehrt worden. Eine Übertragung im Herbst 2005 nach Art. 5 MKV (zitiert in E. 5.2) habe nicht gültig stattfinden können, habe der Beschwerdegegner 1 doch die Erstinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen Verkauf beabsichtige. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 beide nicht in der Landwirtschaft tätig seien, könnten sie aufgrund des geltenden Art. 1 Abs. 3 MKV nicht Inhaber eines Kontingents sein. Somit hätten sie auch nicht als Abgeber des Kontingents auftreten können. Der Entscheid der Erstinstanz vom 6. Oktober 2006 werde deshalb aufgehoben.
B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführer 1 und 2, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, am 26. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Sie beantragen, der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung vom 7. August 2006 sei aufzuheben. Zur Begründung führen sie aus, dass weder die Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 2 (Käufer) sich im vorinstanzlichen Verfahren beteiligen konnten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter beruhe der Entscheid auf der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 und sei nachweisbar falsch. Behauptungen des Beschwerdegegners 1 seien übernommen worden, ohne diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ausserdem sei die Frist zur Anfechtung der definitiven Kontingentsübertragung an den Beschwerdegegner 2 längstens verpasst gewesen, als der Beschwerdegegner 1 im März 2006 bei der Administrationsstelle interveniert habe. Das Strafverfahren sei im Februar 2005 abgeschlossen worden. Der Beschwerdegegner hätte zu diesem Zeitpunkt bei der Administrationsstelle vorstellig werden müssen, da er gewusst habe, dass das Kontingent bis zum 1. Mai 2005 vorübergehend übertragen worden sei und anschliessend eine definitive Regelung getroffen werde. Im Übrigen sei die Bestätigung des Erblassers vom 13. März 1998, wonach der Beschwerdegegner 1 frei über das Kontingent verfügen dürfe, unter äusserst speziellen Umständen gefunden worden. Die Echtheit dieses Schreibens sei nicht über alle Zweifel erhaben und entspreche mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht dem Willen des Erblassers. Bei der Rückgabe des Hofes zur Selbstbewirtschaftung habe der Beschwerdegegner 1 auch das Kontingent zurückgeben müssen. Aufgrund der Tatsache, dass der Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beschwerdegegner 1 die Kontingentsmenge aufführe, sei erstellt, dass dieses einen Bestandteil des Vertrages darstelle und bei der Auflösung der Pacht wie das Haus und das Land an den Verpächter zurückgegeben werden müsse. Es werde bestritten, dass der Beschwerdegegner 1 nach Ablauf des vom Gericht festgesetzten Ausweisungstermins bzw. bereits seit einer im Oktober 2003 verfügten Milchsperre noch Produzent und Inhaber des Milchkontingents habe sein können. Bei der befristeten Übertragung an den Beschwerdegegner 2 seien nicht die Beschwerdeführer 1 und 2 als Abgeber registriert gewesen, sondern die Erbengemeinschaft. Dem vorliegenden Fall könne auch Art. 5 MKV nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdegegner 1 sei spätestens nach Ablauf des Datums der verfügten Exmission, allenfalls bereits seit der Pfändung seiner Milchkühe oder gar schon seit der verfügten Milchsperre, nicht mehr befugt gewesen, über
das Kontingent zu verfügen. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 der Zustimmung des Verpächters bedurft, welche weder eingeholt worden sei, noch vorgelegen habe.
C. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie betonte, dass sie ihren Entscheid auf Art. 1 MKV und die Weisungen und Erläuterungen des BLW zur MKV (zitiert in E. 5.4.1) stütze. Es könne nur derjenige Inhaber eines Kotingents sein, der einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschafte. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien jedoch nie Bewirtschafter des Betriebs gewesen und hätten somit auch nicht Inhaber des Kontingents sein können, obwohl sie im Rahmen des Erbteilungsprozesses Eigentümer des Hofes geworden seien.

Die Erstinstanz reichte innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beantragte der Beschwerdegegner 2, der Entscheid der Vorinstanz vom 7. August 2006 sei aufzuheben. Als direkt Betroffener sei er von der Vorinstanz nicht angehört worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Er sei im Zeitpunkt der Übertragung des Kontingents in gutem Glauben gewesen und habe von den übrigen Verfahren nichts gewusst. Im Milchjahr 2004/05 habe er das Kontingent zuerst in Leihe für ein Jahr bewirtschaften können. Anschliessend habe er im Frühjahr 2005 das Land von den neuen Eigentümern pachten können und das Kontingent sei ihm ein zweites Mal übertragen worden. In der Folge seien ihm vor allem durch die Erstellung neuer Kuhplätze Investitionskosten von rund Fr. 200'000.- entstanden. Er erwarte, dass bezüglich dieser Investitionen ein Augenschein durchgeführt werde.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdegegner 1, vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen, am 27. November 2006 die Beschwerdeantwort ein. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer (Verschrieb: meint wohl der Beschwerdegegner 1) neben den 52'006 kg auch über eine Milchkontingentsmenge von 5'000 kg verfügen könne. Während des laufenden Strafverfahrens sei es dem Beschwerdegegner 1 nicht möglich gewesen, über das Milchkontingent zu verfügen. Die Urteilsbegründung sei am 18. April 2005 eingetroffen. Der Beschwerdegegner 1 sei davon ausgegangen, dass die Berechtigung am Milchkontingent im Rahmen des Erbteilungsprozesses geregelt würde. Die Ansprüche des Beschwerdegegners 1 seien schriftlich rechtzeitig bei der Erstinstanz deponiert worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese trotzdem im Herbst 2005 eine Übertragung vorgenommen habe. Erst aufgrund der Aussagen im Parteiverhör anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26. Januar 2006 im Erbenstreit habe der Beschwerdegegner 1 davon ausgehen müssen, dass das Milchkontingent allenfalls unter Mitwirkung der Erstinstanz verkauft worden war. Deshalb sei diese mit Schreiben vom 17. Februar 2006 angefragt worden, ob und weshalb ein Verkauf ohne Mitwirkung und ohne Orientierung des Beschwerdegegners 1 stattgefunden habe. Da keine Antwort erfolgt sei, sei die Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2006 erneuert worden. Mit Schreiben vom 10. April 2006 habe dann die Erstinstanz mitgeteilt, dass das Kontingent im Herbst 2005 effektiv übertragen worden sei. Erst mit diesem Schreiben habe der Beschwerdegegner 1 die Gewissheit gehabt, dass sein Milchkontingent tatsächlich verkauft worden sei. Die Beschwerde sei deshalb fristgerecht erfolgt.

Des Weiteren habe der Beschwerdegegner 2 gegen den Entscheid der Vorinstanz nicht Beschwerde geführt, woraus zu schliessen sei, dass er sich vertraglich abgesichert habe. Es werde deshalb beantragt, sämtliche Verträge zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 zu edieren.

Im Übrigen sei der Beschwerdegegner 1 bei Rückgabe der Pachtsache nicht auch zur Rückgabe des Kontingents verpflichtet gewesen. Bei der Versteigerung des Hofes sei vom Milchkontingent nie die Rede gewesen. Ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich noch Milch abgeliefert habe, sei zudem irrelevant. Nach Art. 1 Abs. 3 MKV könne nur Inhaber eines Kontingentes sein, wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschafte. Der zivilrechtliche Exmissionsentscheid habe keinen Einfluss auf die Inhabereigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 MKV. Bis im Sommer 2004 habe es faktisch eine Bewirtschaftung des Betriebs gegeben und der Beschwerdegegner 1 sei im Milchjahr 2004/05 Inhaber des Kontingents gewesen.

Im Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 sei festgehalten, dass der Beschwerdegegner 1 eine Milchkontingentsmenge von 45'000 kg übernehmen würde. Eine besondere, über den 1. Mai 1999 hinausreichende Bindung des Milchkontingents an den Hof ergebe sich aus dem Pachtvertrag nicht. Erst recht keine Berechtigung hätten die Beschwerdeführer an den 12'006 kg, welche der Beschwerdegegner 1 als Pächter selber erarbeitet habe. Das Original der Bestätigung vom 13. März 1998 des Erblassers, wonach der Beschwerdegegner 1 frei über das Milchkontingent verfügen könne, liege nicht vor. Die Vereinbarung entspreche aber dem Willen des Erblassers. Der Beschwerdegegner 1 habe erst viel später erfahren, dass im Januar 2005 eine Übertragung von 57'006 kg Milchkontingent auf den Beschwerdegegner 2 stattgefunden habe. Obwohl der Beschwerdegegner 1 dabei als Kontingentsabgeber aufgeführt werde, sei dies ohne jegliche Rücksprache mit ihm erfolgt. Stattdessen habe der Erbschaftsvertreter unterzeichnet. Es werde daher beantragt, sämtliche Vereinbarungen zwischen der Erbengemeinschaft und dem Beschwerdegegner 2 zu edieren. Im Weiteren sei offen, was mit den restlichen 5'000 kg des Milchkontingents geschehe, so dass der Beschwerdegegner 1 nun beantrage festzustellen, dass er darüber frei verfügen könne.
D. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit, dass sie am 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehmen und die Beurteilung der hängigen Rechtsmittel übernehmen werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es die bisher bei der Rekurskommission EVD hängige Beschwerde übernommen habe.
E. Mit Replik vom 7. Mai 2007 hielten die Beschwerdeführer 1 und 2 an ihrem Rechtsbegehren fest. Ausserdem sei das vom Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 27. November 2006 gestellte Begehren um Feststellung der Verfügungsberechtigung über eine weitere Milchkontingentsmenge von 5'000 kg abzuweisen. In der Begründung führen sie aus, auf das gestellte Begehren betreffend weitere 5'000 kg Milchkontingent sei nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und darüber bislang weder die Erst- noch die Vorinstanz entschieden habe. Ausserdem habe die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu einer offensichtlich falschen Erhebung des Sachverhalts geführt, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner 1 in der Zeit, für welche er um eine Übertragung des Kontingents nachgesucht habe, noch Milchproduzent gewesen sei. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nun im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden.

Des Weitern sei der Beschwerdegegner 1 gestützt auf den Pachtvertrag mit dem Erblasser verpflichtet gewesen, das Kontingent bei Ablauf der Pacht wieder zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten den elterlichen Hof im Rahmen der Erbteilung erhalten. Die Erstinstanz sei der Meinung gewesen, dass das Milchkontingent vom Beschwerdegegner 2 definitiv übernommen werden könne, sofern er das Land der Beschwerdeführer bewirtschafte. Folglich hätten die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner 2 einen Pachtvertrag abgeschlossen und das Milchkontingent übertragen. Darüber hätten die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 nicht informieren müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe über Jahre den Pachtzins nicht bezahlt. Das Pachtverhältnis sei ordentlich per Ende 2001 abgelaufen und dann per Ende 2002 vom Richter gemäss Art. 26
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 26 Klage - 1 Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
1    Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
2    Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag aus und kommt kein neuer Vertrag zustande, so kann jede Partei spätestens neun Monate vor Ablauf der Pacht beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
LPG (zitiert in E. 5.2) ausserordentlich noch um ein Jahr erstreckt worden. Die Exmission habe erst 18 Monate später vollzogen werden können. Bei der Verpachtung des Landes und der Übertragung des Milchkontingents an den Beschwerdegegner 2 sei kein Gesamtpaket geschnürt worden. Die betreffenden Verträge seien vorliegend nicht relevant, so dass das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Edierung derselben abzuweisen sei. Dass sich der Beschwerdegegner 1 ausserdem in Bezug auf die Regelung der Berechtigung im Erbteilungsprozess irrte, sei nicht Sache der Beschwerdeführer.

Den Beschwerdeführern sei im Übrigen nicht bekannt, weshalb die Erstinstanz die Übertragung des Kontingents ohne Orientierung des Beschwerdegegners 1 vorgenommen habe. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 seit 2003 keine Milch mehr eingeliefert habe, hätte wohl auch die Erstinstanz geschlossen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht mehr als Produzent zu betrachten sei. Der Beschwerdegegner 1 sei zivilrechtlich verpflichtet gewesen, das Kontingent an den Verpächter zurück zu übertragen bzw. dieses an einen neuen Produzenten und Bewirtschafter des Landes weiter zu geben. Ohne Zustimmung des Verpächters habe er nicht über das Kontingent verfügen können. Der Beschwerdegegner 1 habe seit dem Jahr 2003 keine Milch mehr abgeliefert und spätestens aufgrund der Vollstreckung der Exmission im Herbst 2005 auch keinen Hof mehr geführt, so dass er nicht als Produzent im Sinne der MKV gelten könne. Zivilrechtlich hätte der Beschwerdegegner 1 den Pachtbetrieb nur bis Ende 2002 bewirtschaften dürfen. Die Gemeinde habe sich anschliessend mit der Exmission unheimlich viel Zeit gelassen. Von einer ordentlichen Bewirtschaftung könne ab 2003 nicht mehr gesprochen werden. Was der Beschwerdegegner 1 mit der Erstinstanz vereinbart habe, sei ausserdem irrelevant.

Mit Duplik vom 8. Juni 2007 hielt der Beschwerdegegner 1 an der Abweisung der Beschwerde sowie an seinem Feststellungsbegehren fest. Letzteres Begehren sei nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner 1 habe bis am 8. Juni 2004 Kühe gehalten und den Hof bewirtschaftet. Ein allfälliger Lieferstopp seitens der Käserei sei irrelevant. Die Erbengemeinschaft sei in Universalsukzession in den Pachtvertrag eingetreten. Dieser Vertrag nenne keine Verpflichtung, das Milchkontingent bei Ablauf der Pacht wieder zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag sei zudem durch die Bestätigung des Erblassers vom 13. März 1998 ergänzt worden. Die zusätzliche Milchkontingentsmenge von 38'000 kg sei vom Beschwerdegegner 1 am 10. Mai 2003 im Hinblick auf eine mögliche Sistierung bzw. einen Rückzug der Exmission gekauft worden.

Grundlage für die Erbteilung bilde das Steuerinventar, welches das Milchkontingent nicht erwähne. Am Antrag um Edition der Verträge zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 werde festgehalten, da diese durchaus von Bedeutung für das vorliegende Verfahren seien. Die Beschwerdeführer hätten den Hof im Rahmen einer unter den Erben durchgeführten, gerichtlich angeordneten Steigerung übernehmen können. Die Versteigerungsurkunde vom 15. Oktober 2004 enthalte keinen Hinweis darauf, dass zusammen mit dem Heimwesen auch das Milchkontingent übernommen werde. Der Beschwerdegegner 1 sei davon ausgegangen, dass mit der Erbteilung gleichzeitig die übrigen offenen Punkte geregelt würden. Er habe dann aber feststellen müssen, dass das Milchkontingent hinter seinem Rücken bereits verkauft worden war. Sowohl die Erstinstanz als auch die Beschwerdeführer hätten wissen müssen, dass der Beschwerdegegner 1 dieses Milchkontingent verkaufen wolle.

Die Erstinstanz könne sich auch nicht auf Art. 5 MKV berufen, denn dies käme nur dann in Frage, wenn sie sich im Herbst 2005 vor der Übertragung nochmals an den Beschwerdegegner 1 gewendet hätte. Nach Loslösung der Milchkontingentierung von der Flächenbindung könne die Erhaltung des Milchkontingents auf dem Pachtobjekt nicht mehr als Inhalt der Bewirtschaftungspflicht betrachtet werden. An einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung fehle es vorliegend. Ob es sich um eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Fortsetzung der Pacht gehandelt habe, spiele keine Rolle. Das Pachtverhältnis habe auf jeden Fall angedauert, so dass die Übergangsbestimmung von Art. 29 Abs. 1
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 26 Klage - 1 Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
1    Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
2    Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag aus und kommt kein neuer Vertrag zustande, so kann jede Partei spätestens neun Monate vor Ablauf der Pacht beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
MKV nicht zur Anwendung gelange. Im Übrigen verfüge der Beschwerdegegner 1 noch über weiteres Pachtland eines Dritten, welches er nach wie vor nutze.

Der Beschwerdegegner 2 reichte innert der angesetzten Frist keine Duplik ein.

Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2007 äusserte sich das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) als Fachbehörde zur Beschwerde. Es gelangte zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdegegner 1 als Bewirtschafter des Betriebs auch nach dem Erbfall und auch nach der Aufgabe des Betriebs und der Exmission im Juni 2004 weiterhin bis zum 30. April 2005 Kontingentsinhaber geblieben sei. Denn nach Art. 1 und 5 f. MKV sei Kontingentsinhaber grundsätzlich der Produzent, der das in Frage stehende Kontingent im vorangegangenen Milchjahr inne gehabt hatte, sofern er den Betrieb auch weiterhin bewirtschafte. Auf öffentlich-rechtlichem Weg könne, ausgenommen der Tatbestände gemäss Art. 5 MKV, gegen den Willen des aktuellen Kontingentsinhabers keine Kontingentsübertragung erzwungen werden. Mit der Veräusserung des Hofes im Rahmen der Erbteilung an die Beschwerdeführer 1 und 2 sei kein Milchkontingent verbunden gewesen, weil nach der MKV keine Flächenbindung mehr bestehe. Insofern sei das Kontingent im Verfügungsbereich des Beschwerdegegners 1 geblieben und hätte nur mit seiner Zustimmung übertragen werden können. Weder die Erbengemeinschaft noch die Beschwerdeführer 1 und 2 seien Inhaber des Kontingents geworden und hätten es deshalb auch nicht übertragen lassen können. Die Erstinstanz hätte gestützt auf Art. 3 MKV keine entsprechende Übertragung vornehmen dürfen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 bringen die Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt, wie er vom Bundesamt in seiner Stellungnahme dargelegt werde, sei zu überdenken. Es sei nicht erwiesen, dass der Vater dem Sohn das Kontingent zur freien Verfügung gestellt habe. Die angebliche Bestätigung vom 13. März 1998 würde im Original nicht vorliegen und es sei zu vermuten, dass das Dokument nachträglich erstellt worden sei.

Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 65 E. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410).
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung vom 7. August 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 167
in Verbindung mit Art. 187 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 187 - 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
1    Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
10    Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
14    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969277. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
15    Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959278 in Kraft.
, letzter Satzteil, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sowie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Dieses Gericht ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern das Gericht zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zuteilung eines Milchkontingents von 52'006 kg für das Milchjahr 2005/06. Dieses Milchjahr ging am 30. April 2006 zu Ende (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV, zitiert in E. 5.2). Eine rechtsgestaltende Verfügung betreffend das Milchjahr 2005/2006 fällt damit wegen Fehlens des hierfür erforderlichen schutzwürdigen Interesses ausser Betracht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es ist jedoch von Belang zu wissen, wem das Milchkontingent von 52'006 kg im Milchjahr 2005/06 zugestanden hätte, denn die Zuteilung des Kontingents wirkt sich auf das folgende Milchjahr aus (Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV) und bildet Grundlage für die Abrechnung der Administrationsstelle am Ende des Milchjahres (Art. 15
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV) sowie zur Ermittlung einer allfälligen Abgabe (Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV; vgl. zum Ganzen Entscheid der Rekurskommission EVD vom 16. Mai 1994 93/8B-004, veröffentlicht in VPB 59.90, E. 2).

Somit haben die Beschwerdeführer als Adressaten der Verfügung der Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung (Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) des Kontingents von 52'006 kg für das bereits abgelaufene Milchjahr 2005/06. Diesbezüglich sind sie daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 7. August 2006 ist am 31. August 2006 versandt worden. Mit Einreichung der Beschwerde am 26. September 2006 gilt die Beschwerdefrist als eingehalten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgeweisen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG i.V.m Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es um die Feststellung der Zuteilung des Milchkontingents von 52'006 kg für das Milchjahr 2005/2006 geht.
2. Der Beschwerdegegner 1 stellt ausserdem das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er neben den 52'006 kg auch über eine restliche Milchkontingentsmenge von 5'000 kg verfügen könne.
2.1 Der Beschwerdegegner 1 ist der Ansicht, ein solches Feststellungsbegehren bezüglich der verbleibenden Milchkontingentsmenge von 5'000 kg rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen. Ansonsten müsste unter Umständen abermals der Rechtsmittelweg über alle Instanzen durchlaufen werden.

Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, einerseits würden vorliegend sie mit ihrer Beschwerde den Verfahrensgegenstand vorgeben, andererseits hätten weder die Erst- noch die Vorinstanz über die 5'000 kg materiell befunden. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdegegners 1 sei daher nicht einzutreten.
2.2 Mit seinem Rechtsbegehren bringt der Beschwerdegegner 1 ein neues Vorbringen in das Verfahren ein, was eine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge haben kann. Ob dies zulässig ist, hat die entscheidende Behörde von Amtes wegen zu prüfen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 1 ff zu Art. 26 VRPG).
2.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstandes ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn aber auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 13 zu Art. 25 VRPG; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1).
2.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid der Vorinstanz vom 7. August 2006 über die Zuteilung der Milchkontingentsmenge von 52'006 kg Anfechtungsgegenstand. Im erst- und vorinstanzlichen Verfahren wurde einzig das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Milchkontingentsmenge von 52'006 kg geregelt. Damit kann, wie vorstehend ausgeführt, der Streitgegenstand über diese 52'006 kg hinaus nicht ausgedehnt werden. Eine Änderung des Streitgegenstandes, wie sie der Beschwerdegegner 1 vorbringt, ist deshalb nicht zulässig.

Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die zusätzliche Milchkontingentsmenge von 5'000 kg ist nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner 1 habe die Frist zur Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids verpasst.
3.1 Der Entscheid der Erstinstanz ist am 6. Oktober 2005 ergangen. Erst am 12. Mai 2006 reichte der Beschwerdegegner 1 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde eingetreten und hat materiell entschieden.

Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass ihm die erstinstanzliche Verfügung im Oktober 2005 nicht eröffnet worden sei. Erst an der Verhandlung betreffend die Erbenstreitigkeit im Januar 2006 habe er erfahren müssen, dass über das Milchkontingent unter Umständen verfügt worden sei. Nach zweimaligem Nachfragen bei der Erstinstanz habe ihn diese mit Schreiben vom 10. April 2006 von der Verfügung in Kenntnis gesetzt.
3.2 Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, gehört zu den Prozessvoraussetzungen. Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 412, mit weiteren Hinweisen).

Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung können gemäss Art. 167 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 167
LwG i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei einer Regionalen Rekurskommission mit Beschwerde angefochten werden. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG hat die Behörde den Parteien Verfügungen schriftlich zu eröffnen. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG).

Die Folgen eines Eröffnungsmangels kann zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, welche aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen sind. Ausschlaggebend ist, ob eine Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. In der Regel ist die fehlerhafte Verfügung anfechtbar, im Ausnahmefall gar nichtig. Wird die Verfügung Beschwerdeberechtigten nicht eröffnet, kann diesen grundsätzlich der Fristablauf nicht entgegengehalten werden (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 362 ff., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 972 f.).
3.3 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die Erstinstanz ihren Entscheid auch dem Beschwerdegegner 1 hätte schriftlich eröffnen müssen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner 1 im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt worden ist.

Die Erstinstanz hat mit ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2005 die Übertragung einer Milchkontingentsmenge von 52'006 kg von den Beschwerdeführern auf den Beschwerdegegner 2 für das Milchjahr 2005/06 verfügt. Unbestritten ist, dass dieser Entscheid der Erstinstanz dem Beschwerdegegner 1 nicht eröffnet worden war. Die Erstinstanz erliess je eine separate Einzelverfügung an die Beschwerdeführer und an den Beschwerdegegner 2. Einerseits kürzte sie das Kontingent des bisherigen Inhabers und erhöhte es andererseits auf Seiten des Übernehmers.

Die Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Beschwerdegegner 1 zumindest bis und mit dem Milchjahr 2003/04 Inhaber einer Kontingentsmenge von 57'006 kg war. Genau über dieses Kontingent wurde am Rande auch im Rahmen der Erbstreitigkeit zivilrechtlich verhandelt. Als die Erstinstanz am 6. Oktober 2005 dem Beschwerdegegner 2 die Kontingentsmenge von 52'006 kg übertrug, handelte es sich dabei um die angestammte Milchkontingentsmenge des Beschwerdegegners 1. Nach Kenntnisstand des Beschwerdegegners 1 war diese Milchkontingentsmenge bislang - wie nachfolgend unter E. 5 noch ausführlicher dargelegt wird - von ihm weder unter seiner Mitwirkung und auf sein Gesuch hin (nach Art. 3 MKV) noch ohne ein entsprechendes Gesuch seinerseits (nach Art. 5 MKV) gekürzt und auf einen anderen übertragen worden. Auch war dem Beschwerdegegner 1 das Milchkontingent nicht nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
MKV entzogen worden. Eine solche Übertragung oder auch ein Entzug hätte auf jeden Fall in Form einer Verfügung der Erstinstanz ergehen und dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt werden müssen. Weder die Beschwerdeführer noch die Erst- oder Vorinstanz machen aber eine solche frühere Übertragung geltend (auf die vorübergehende Übertragung auf den Beschwerdegegner 2 im Milchjahr 2004/05 wird später noch unter nachstehender E. 5 eingegangen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Verfügung der Erstinstanz in seinen Rechten berührt war und ihm somit auch Parteistellung zukam. Deshalb hätte ihm die Erstinstanz ihre Verfügung zustellen müssen. In dem sie dies unterliess, beging sie einen Eröffnungsfehler.
3.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 gegen den Entscheid der Erstinstanz fristgerecht Einsprache erhoben hat.

Die Erstinstanz erliess ihren Entscheid am 6. Oktober 2005 und es ist davon auszugehen, dass sie ihn noch gleichentags an die Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegner 2 zugestellt hat. Die 30-tägige Beschwerdefrist war dementsprechend grundsätzlich abgelaufen, als der Beschwerdegegner 1 am 12. Mai 2006 bei der Vorinstanz Beschwerde erhob. Wie oben dargelegt, kann hingegen dem Beschwerdegegner 1 aufgrund des Eröffnungsfehlers dieser Fristablauf nicht entgegengehalten werden. Massgebend ist vielmehr, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 1 Kenntnis von der erstinstanzlichen Verfügung erhalten hat.

Der Beschwerdegegner hat erst nach zweimaligem Nachsuchen um Auskunft und Akteneinsicht bei der Erstinstanz mit Eintreffen deren Schreibens vom 10. April 2006 vom Inhalt der Verfügung erfahren. Die Einreichung seiner Beschwerde am 12. Mai 2006 erfolgte daher, insbesondere unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG, noch rechtzeitig innerhalb der ab Kenntnis der Verfügung laufenden 30-tägigen Frist. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die Beschwerde eingetreten und hat sie materiell behandelt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren.
4. Die Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner 2 machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geltend.
4.1 Die Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner 2 bringen vor, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnten. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe einzig auf den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdegegners 1. Diese seien nachweisbar falsch. Die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 hingegen seien von der Vorinstanz nicht angehört worden. Die Vorinstanz hat zu diesen Vorwürfen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners 2 in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Ausführungen gemacht.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) kommt gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG den Parteien zu und dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere auch das Recht auf vorgängige Anhörung und die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung.

Nach Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Behörden müssen von den Äusserungen auch Kenntnis nehmen. Die Ausnahmen vom Anspruch auf vorgängige Anhörung sind in Art. 30 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG aufgezählt. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Kreis der Fälle, in denen vor dem Entscheid keine Anhörung stattfindet, klar umschrieben (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 315). Auf die vorgängige Anhörung darf nur ausnahmsweise und nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Anhörung in der Regel auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 Rz. 39 f.). In einem Verfahren mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hat die Behörde überdies jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten anzuhören (Art. 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG).
4.3 Vorliegend kam sowohl den Beschwerdeführern als auch dem Beschwerdegegner 2 Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zu. Dies wird von keiner Seite bestritten und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 denn auch ihren Entscheid eröffnet. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, die Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 vor Erlass ihres Entscheides auch anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz wird den obgenannten Anforderungen an das Anhörungsverfahren gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG nicht gerecht. Zudem konnten sich die Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 2 zu den Vorbringen des Beschwerdegegners 1 äussern, was Art. 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG widerspricht.

Damit wurde im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör sowohl der Beschwerdeführer als auch des Beschwerdegegners 2 verletzt.
4.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 115 V 305 E. 2h; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 517). In neueren Entscheiden ist das Bundesgericht allerdings deutlich zurückhaltender und will die Heilung nur noch zulassen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 366, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 116 V 187, E. 3d).

Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Zuteilung eines Milchkontingents volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle Parteien in das Verfahren einbezogen und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 2 erhielten ausdrücklich zweimal Gelegenheit, sich im Verfahren einlässlich zur Streitsache zu äussern. Dass der Beschwerdegegner 2 der Möglichkeit der abermaligen Darlegung seines Standpunkts im Rahmen einer Replik nicht nachgekommen ist, ist nicht massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle Verfahrensbeteiligten zur Teilnahme aufgefordert, deren Eingaben entgegengenommen und zur Klärung des Sachverhalts beigezogen. Ihre Anträge werden im vorliegenden Verfahren eingehend geprüft und ihre Vorbringen gewürdigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Davon ist abzusehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren durch das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geheilt wird.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Übertragung des Milchkontingents von 52'006 kg für das Milchjahr 2005/06 auf den Beschwerdegegner 2 zu Recht aufgehoben und dem Beschwerdegegner 1 zurückübertragen hat.
5.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Beschwerdegegner 1 hätte bei der Rückgabe des Hofs auch das Kontingent zurückgeben müssen. Ausserdem sei der Beschwerdegegner 1 spätestens seit der Exmission vom Hof im Juni 2004, allenfalls bereits seit Pfändung seiner Milchkühe oder gar seit der im Oktober 2003 verfügten Milchsperre, nicht mehr Produzent und damit auch nicht mehr Inhaber des Milchkontingents. Bei der befristeten Übertragung an den Beschwerdegegner 2 im Januar 2005 sei die Erbengemeinschaft als Kontingentsabgeber aufgetreten. Der Beschwerdegegner 1 hätte für die Übertragung des Kontingents der Zustimmung des Verpächters bedurft.
Der Beschwerdegegner 1 ist demgegenüber der Meinung, er sei bei Rückgabe der Pachtsache nicht auch zur Rückgabe des Kontingents verpflichtet gewesen. Überdies würden weder das Steuerinventar des Nachlasses noch die Versteigerungsurkunde das Milchkontingent aufführen. Ob er tatsächlich noch Milch abgeliefert habe, sei irrelevant. Auch könne die zivilrechtliche Exmission keinen Einfluss auf die Inhabereigenschaft haben. Zumindest bis im Sommer 2004 sei der Betrieb bewirtschaftet worden und er sei daher im Milchjahr 2004/05 Kontingentsinhaber gewesen und habe darüber verfügen können.
5.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) trat, mit Ausnahme insbesondere der Art. 28-45 betreffend die Milchwirtschaft, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Bestimmungen betreffend die Milchwirtschaft wurden am 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Im Zusammenhang mit diesem Wechsel zum neuen Milchwirtschaftsrecht wurden die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung 93, MKTV 93 [AS 1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135]) und die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Bergverordnung 93, MKBV 93 [AS 1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137]) ebenfalls mit Wirkung auf den 1. Mai 1999 aufgehoben und durch die Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion vom 7. Dezember 1998 (Milchkontingentierungsverordnung, MKV, SR 916.350.1) abgelöst. Nach der altrechtlichen Regelung waren die Milchkontingente grundsätzlich an die Fläche gebunden, währenddem die neue MKV vom Grundsatz ausgeht, dass der Kontingentsinhaber flächenunabhängig über sein Kontingent verfügen kann.

Bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B I; BGE 128 V 315, E. 1e/aa). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen.

Die Administrationsstellen haben Kontingente per 1. Mai aufgrund des bis dahin vorliegenden Sachverhalts und mit Wirkung für die darauf folgenden 12 Monate festzusetzen. Daher ist bei Kontingentsänderungen jenes Recht anzuwenden, das während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen des jeweiligen Sachverhalts gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2148/2006 vom 4. April 2007, E. 3.2; Entscheid der Rekurskommission EVD vom 24. Juni 1994, veröffentlicht in VPB 59.94, E. 3.4).

Die Übergangsbestimmung in Art. 29 Abs. 1
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 26 Klage - 1 Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
1    Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
2    Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag aus und kommt kein neuer Vertrag zustande, so kann jede Partei spätestens neun Monate vor Ablauf der Pacht beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
MKV legt ausserdem fest, dass die Pächterin oder der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrags nur mit der Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters endgültig übertragen darf. Bei Fortsetzung der Pacht nach Art. 8 Abs. 1
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
1    Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
a  auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist;
b  auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird.
2    Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen.
3    Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) ist diese Zustimmung nicht mehr erforderlich.

Folglich ist zu prüfen, ob vorliegend die altrechtliche oder die neue gesetzliche Regelung massgebend ist und ob die Übergangsbestimmung von Art. 29
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
1    Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
a  auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist;
b  auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird.
2    Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen.
3    Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss.
MKV Anwendung findet.
5.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner 1 mit Abschluss des Pachtvertrags am 1. Januar 1993 Kontingentsinhaber einer Milchkontingentsmenge von 45'000 kg geworden ist. Der Verpächter ist am 13. April 1999 und damit vor Inkrafttreten der neuen Milchkontingentierungsverordnung verstorben. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass zum einen dieser Todesfall nicht per se die Kontingentsinhaberschaft des Beschwerdegegners 1 beeinflusst. Vielmehr gehen sämtliche Rechte und Verpflichtungen des verstorbenen Verpächters mittels Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über (Art. 560 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Das Pachtverhältnis dauerte deshalb ungeachtet des Todesfalls weiter an und auch die Inhabereigenschaft des Beschwerdegegners 1 am Milchkontigent wurde dadurch grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen hätte eine Kontingentsänderung ausserdem erst auf das Milchjahr 1999/2000 vorgenommen werden können. Für eine solche Änderung gilt indessen bereits die neue gesetzliche Regelung der MKV. Daraus folgt, dass vorliegend die altrechtliche Regelung unter keinen Umständen mehr zur Anwendung gelangt.

Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung besteht, wie bereits ausgeführt, keine Flächenbindung der Milchkontingente mehr. Deshalb geht die Behauptung der Beschwerdeführer fehl, das Milchkontingent sei mit Rückgabe des Pachtgegenstands an den Verpächter ebenfalls an diesen zurückgegangen. Dieser Behauptung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
5.2.2 Überdies machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 hätte zu einer Übertragung des Milchkontingents die Zustimmung des Verpächters benötigt. Eine solche Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Verpächters ist nur unter Anwendung der Übergangsbestimmung von Art. 29 Abs. 1
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 26 Klage - 1 Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
1    Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
2    Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag aus und kommt kein neuer Vertrag zustande, so kann jede Partei spätestens neun Monate vor Ablauf der Pacht beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen.
MKV denkbar. Diese Frage ist jedoch vorliegend nicht (mehr) von Bedeutung. Streitgegenstand bildet die von der Erstinstanz vorgenommene Übertragung des Milchkontingents von 52'006 kg für das Milchjahr 2005/2006. Zumindest seit dem Vollzug der Ausweisung im Juni 2004 spielt der Pachtvertrag vorliegend keine Rolle mehr. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 zur Übertragung des Kontingents zu irgend einem Zeitpunkt der Zustimmung des Verpächters bedurft hätte, ist deshalb unbeachtlich.
5.2.3 Es kann damit festgehalten werden, dass vorliegend die neuen Bestimmungen der MKV Anwendung finden. Auf die Übergangsbestimmung von Art. 29
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
1    Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
a  auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist;
b  auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird.
2    Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen.
3    Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss.
MKV braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
5.3 Im Folgenden ist die vorliegend anwendbare gesetzliche Regelung kurz darzustellen:
5.3.1 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Dabei kann er vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest und kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen oder für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
LwG).
5.3.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
LwG erliess der Bundesrat am 7. Dezember 1998 die Milchkontingentierungsverordnung (MKV). Wie bereits ausgeführt, geht diese Verordnung vom Grundsatz aus, dass der Kontingentsinhaber flächenunabhängig über sein Kontingent verfügt. Kontingentsinhaber ist grundsätzlich der Produzent, der das in Frage stehende Kontingent bereits im vorangegangenen Milchjahr innehatte, sofern er seinen Betrieb auch weiterhin bewirtschaftet (Art. 1 und 5 f. MKV). Der Kontingentsinhaber kann sein Kontingent entweder selber nutzen oder aber es endgültig oder nicht endgültig auf einen anderen Produzenten übertragen. Die Übertragungsmöglichkeiten sind dabei in verschiedener Weise eingeschränkt oder an Voraussetzungen gebunden (Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
- 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
, Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
und 29
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 8 Fortsetzung der Pacht - 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
1    Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
a  auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist;
b  auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird.
2    Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen.
3    Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss.
MKV).

Die Administrationsstellen verwalten die Kontingente und übertragen sie entsprechend dem Gesuch des Kontingentsinhabers (Art. 1 und 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
und Art. 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
MKV), sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Administrationsstellen vollziehen die Mutationen entsprechend dem Antrag des berechtigten Kontingentsinhabers im Sinne einer Registrierungsbehörde. Folglich kann die Administrationsstelle ein Kontingent grundsätzlich nur übertragen, wenn der aktuelle Kontingentsinhaber dies selbst beantragt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2148/2006 vom 4. April 2007, E. 5.1, und die dort zitierte Rechtsprechung; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-335/2007 vom 5. September 2007, E. 3).

Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Kontingentsinhaber der Kontingentsübertragung zustimmen bzw. diese beantragen muss, sieht Art. 5 MKV bei Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebs vor, dass die Administrationsstelle ein Kontingent - ohne Antrag des Kontingentsinhabers bzw. gegebenenfalls auch gegen seinen Willen - dem Land- oder Betriebsübernehmer überträgt, wenn dieser darum ersucht und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingents vorliegt.
5.3.3 Ein Milchkontingent kann somit ohne Antrag des Kontingentsinhabers und gegebenenfalls auch gegen seinen Willen einzig nach Art. 5 MKV übertragen werden. Eine solche Übertragung bei Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebes muss von der Erstinstanz in Anwendung der betreffenden Bestimmungen verfügt werden. Vorliegend bringen hingegen weder die Beschwerdeführer vor, noch kann den Akten entnommen werden, dass bezüglich des betreffenden Milchkontingents insbesondere aufgrund der Exmission des Beschwerdegegners 1 jemals um eine Übertragung nach Art. 5 MKV nachgesucht worden ist. Im Übrigen dürften einem solchen Begehren die Interventionen des Beschwerdegegners 1 an die Erstinstanz entgegengestanden haben.

Es kann deshalb festgehalten werden, dass vorliegend durch die Erstinstanz keine Kontingentsübertragung, welche gestützt auf die genannten Bestimmung ohne Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 vorgenommen werden könnte, registriert worden ist. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Erstinstanz die umstrittene Kontingentsübertragung auf Gesuch des Kontingentsinhabers hin vorgenommen bzw. die Vorinstanz diese Verfügung zu Recht aufgehoben hat.
5.4 Die Erstinstanz konnte vorliegend das Kontingent nur übertragen, wenn der aktuelle Kontingentsinhaber dies selbst beantragt hat. Deshalb ist von Bedeutung, wer Kontingentsinhaber ist und dementsprechend für das Milchjahr 2005/06 eine Übertragung beantragen konnte.
5.4.1 Kontingentsinhaber ist grundsätzlich der Produzent, der das in Frage stehende Kontingent bereits im vorangegangenen Milchjahr innehatte, sofern er seinen Betreib auch weiterhin bewirtschaftet (Art. 1 und 5 f. MKV), denn nach Art. 1 Abs. 3 MKV kann nur Inhaberin oder Inhaber eines Kontingents sein, wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet. Das Kontingent wird entzogen, wenn der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst wird (Art. 6 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
MKV). Der Entzug gilt ab dem nächsten Milchjahr, sofern die Produzentin oder der Produzent nicht bis Ende des laufenden Milchjahres um eine endgültige Übertragung nachgesucht hat (Art. 6 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
MKV).

Den Weisungen und Erläuterungen zur MKV des BLW vom 15. Juli 2005 (veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch) kann entnommen werden, dass der zeitliche Unterbruch der Lieferung zu keinem Entzug des Kontingents führt. Eine Ausnahme dazu gilt für ehemals stillgelegte Kontingente. Diese werden entzogen, falls die Lieferung in einer Kontingentsperiode um mehr als drei Monate eingestellt wird (Art. 33 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
MKV). Stellt ein Produzent die Bewirtschaftung ein, so steht das Kontingent des Bewirtschafters, soweit es nach Art. 3 MKV nicht auf andere Produzenten übertragen wurde, dem neuen Bewirtschafter des Betriebs zu (vgl. Weisungen und Erläuterung zur MKV, S. 1).
5.4.2 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdegegner 1 nach Zukauf der Milchkontingentsmenge von 38'000 kg am 20. Mai 2003 zu jenem Zeitpunkt im Milchjahr 2003/04 Inhaber einer Kontingentsmenge von 57'006 kg war. Er hat unbestrittenermassen bis zu einer Milchsperre im Herbst 2003 Milch abgeliefert. Anschliessend kam es zu einem Unterbruch, welcher jedoch keinen Entzug des Kontingents zur Folge hatte. Die verhängte Milchsperre war für die Kontingentsinhaberschaft unerheblich. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer gehen fehl.

Für das Milchjahr 2004/05 wurde unter Mitwirkung des Erbschaftsverwalters eine Übergangslösung gesucht, damit das Kontingent in Zukunft weiter genutzt werden kann und nicht untergeht. Das Kontingent wurde deshalb auf ein Jahr befristet an den Beschwerdegegner 2 übertragen. In der Zwischenzeit wurde zum einen das Strafverfahren weitergeführt und zum anderen die Erbstreitigkeit vor dem Zivilrichter verhandelt. Diese einjährige Übergangslösung für das Milchjahr 2004/05 ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass Kontingentsinhaber und -abgeber Ende Milchjahr 2003/04 der Beschwerdegegner 1 war und das Kontingent bei Ablauf des Milchjahres 2004/05 wieder an den Abgeber und damit an den Beschwerdegegner 1 zurückgging. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdegegner 1 zu diesem Zeitpunkt vom Hof ausgewiesen worden war. Mit Schreiben an die Erstinstanz vom 27. April 2005 teilte er mit, dass er, sofern möglich, um eine Übertragung seines Kontingents auf eine noch zu bestimmende Person nachsuchen wolle.

Die Beschwerdeführer, welche den ersteigerten Hof zu keinem Zeitpunkt bewirtschafteten, sind vorliegend nie Kontingentsinhaber geworden. Auch der Erbengemeinschaft ist dies nicht möglich. Beides würde Art. 1 Abs. 3 MKV widersprechen. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Edierung der von den Beschwerdeführern mit dem Beschwerdegegner 2 vertraglich vereinbarten Bestimmungen in Bezug auf das Milchkontingent wird deshalb abgewiesen; sie sind vorliegend unbeachtlich.
5.4.3 Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner 1 bei Rückgabe des Kontingents Ende des Milchjahres 2004/05 wieder Kontingentsinhaber geworden ist. Nur er hätte folglich ein Gesuch um Übertragung nach Art. 3 MKV für das folgende Milchjahr 2005/06 stellen können. An einem solchen Gesuch und an der Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 fehlte es vorliegend jedoch ausdrücklich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.

Schliesslich ist im Hinblick auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-335/2007 vom 5. September 2007 anzumerken, dass ein Antrag um Übertragung des Milchkontingents seitens des Kontingentsinhabers vorliegend auch nicht aus einer zivilrechtlichen Handlung des Beschwerdegegners 1 hergeleitet werden kann. Zum einen wurde der am 1. Januar 1993 abgeschlossene Pachtvertrag nicht vom Beschwerdegegner 1 gekündigt, und er sieht auch keine Verpflichtung zur Rückgabe des Milchkontingents am Ende der Pachtdauer vor. Vielmehr lässt die Bestätigung des Vaters und Verpächters vom 13. März 1998, wonach der Beschwerdegegner 1 frei über das Milchkontingent verfügen könne, gerade auf das Gegenteil schliessen. Da es einer solchen Bestätigung allerdings aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung gar nicht bedarf, kann offen gelassen werden, ob diesem Schreiben Beweischarakter zukommt. Zum anderen wurde das Milchkontingent weder im Inventar des Nachlasses aufgenommen, noch wird es in der Versteigerungsurkunde genannt. Eine zivilrechtliche Rechtshandlung des Beschwerdegegners 1, welche einem Antrag um Übertragung gleichgesetzt werden kann, liegt somit nicht vor.

Die Erstinstanz hätte damit das Milchkontingent für das Milchjahr 2005/06 nicht auf Gesuch der Beschwerdeführer hin auf den Beschwerdegegner 2 übertragen dürfen. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner 2 die Milchkontingentsmenge von 52'006 kg entzogen und an den Beschwerdegegner 1 zurückübertragen wird, ist deshalb zu schützen.
6. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdegegner 2 bringt zu Recht vor, dass mit Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz und der Bestätigung dieses Rechtsspruchs in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche ist er hingegen auf den Zivilweg zu verweisen. Von der beantragten Durchführung eines Augenscheins, um seine getätigten Investitionen zu begutachten, sieht das Bundesverwaltungsgericht deshalb ab.
7. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren belaufen sich auf Fr. 1'200.00 (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und sind den zwei Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden mit den beiden am 13. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 450.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.00 ist zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt mindestens Fr. 200.00, höchstens jedoch Fr. 400.00 pro Stunde (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Im vorliegenden Fall hat der obsiegende Beschwerdegegner 1 keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners 1 in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt). Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'500.00 für das vorliegende Verfahren zu entschädigen.
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 172.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die zusätzliche Milchkontingentsmenge von 5'000 kg wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den beiden am 13. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 450.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.00 ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt) zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein, Akten zurück);
- dem Beschwerdegegner 1 (eingeschrieben, Akten zurück);
- dem Beschwerdegegner 2 (eingeschrieben);
- der Erstinstanz (eingeschrieben);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 06/51; eingeschrieben; Akten zurück);
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (B-Post);
- den Schweizer Milchproduzenten SMP (B-Post);
- der Käsereigenossenschaft W._______ (B-Post).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Fabia Bochsler

Versand am: 8. November 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2144/2006
Date : 01. November 2007
Published : 15. November 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Milchkontingentierung


Legislation register
BGG: 83
BV: 29
LPG: 8  26
LwG: 30  32  167  187
MKV: 1  3  4  5  6  7  10  15  17  29  33
VGG: 31  32  53
VGKE: 2  4  7  8  10  14
VwVG: 5  6  11  22a  25  26  29  30  31  34  38  44  48  49  50  52  63  64
ZGB: 560
BGE-register
115-V-297 • 116-V-182 • 128-V-315 • 130-II-65 • 130-V-501 • 131-V-164 • 132-V-387
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BVGer
B-2144/2006 • B-2148/2006 • B-335/2007
AS
AS 1993/1649 • AS 1993/1631 • AS 1993/1994
VPB
59.90 • 59.94