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B-1848/2007 - 2007-10-01 - Landwirtschaft - Zuteilung der Zollkontingentsanteile Rindersperma ...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-1848/2007

{T 0/2}

Urteil vom 1. Oktober 2007
Mitwirkung:

Richter Hans Urech (Vorsitz); Richterin Maria Amgwerd; Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident); Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

X._______ AG,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Pius Huber,
Beschwerdeführerin
gegen

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz

betreffend
Zuteilung der Zollkontingentsanteile Rindersperma für die Kontingentsperiode 2007.
2

Sachverhalt:
A.

Die Firma X._______ AG wurde im Jahre 2006 gegründet. Gemäss dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons (...) bezweckt die Firma hauptsächlich die Besamung von Säugetieren sowie die Produktion, Lagerung, Bearbeitung und Verkauf von Samendosen. Gemäss dem Sacheinlage- und übernahmevertrag vom 21. Juli 2006 hat die X._______ AG Stiere, ca. (...) Samendosen und weiteres Inventar aus der Konkursmasse der Y._______ AG übernommen. Die Y._______ AG verfügte bis 31. Dezember 2004 über eine Bewilligung zum Betreiben einer Besamungsstation und zur Gewinnung, Lagerung und den Vertrieb von Samen von Stieren. Mit Schreiben vom 23. August 2006 stellte die X._______ AG beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Gesuch um Anerkennung als Besamungsorganisation und um Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für den Import von Stiersamen. Am 31. August 2006 stellte das BLW der X._______ AG das Gesuchsformular zur Erlangung einer Generaleinfuhrbewilligung sowie die Vernehmlassungsunterlagen zur Änderung der Tierzuchtverordnung betreffend die künftige Regelung der künstlichen Besamung zu. Mit Schreiben vom 7. September 2006 informierte das BLW die X._______ AG, dass gemäss geplanter Verordnungsänderung die Bewilligungspflicht für die Durchführung der künstlichen Besamung beim Rindvieh per 1. Januar 2007 aufgehoben werde und für die Gewinnung, Lagerung, und den Betrieb alsdann ausschliesslich die veterinärrechtlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes gelten würden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die geltenden Bestimmungen der Tierzuchtverordnung uneingeschränkt anwendbar. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das BLW der X._______ AG eine bis 31. Dezember 2006 befristete Bewilligung für die Gewinnung, die Lagerung und den Vertrieb von Stiersamen, obwohl diese formell nicht alle Voraussetzungen erfülle. Das BLW rechnete das von der Y._______ AG übernommene Samenlager von (...) Dosen als Inlandleistung an. Zudem anerkannte es an Stelle des geforderten vertraglichen Nachweises, wie die Prüfung von Jungstieren zusammen mit den anerkannten Zuchtorganisationen vorgesehen sei, eine von der X._______ AG zugesicherte Entschädigung von 3 Franken (Milch- und Zweinutzungsrassen) beziehungsweise 1 Franken (Fleischrassen) pro verkaufte Dose an die entsprechende Zuchtorganisation an. Mit Verfügung vom 15. November 2006 teilte das BLW der X._______ AG für die Periode vom 15. November bis zum 31. Dezember 2006 einen Zollkontingentsanteil von (...) Dosen zu. Mit Kreisschreiben vom 27. November 2006 informierte das BLW die interessierten Kreise, unter anderem auch die X._______ AG, über die bevorstehende Änderung der Tierzuchtverordnung.
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Per Mail stellte die X._______ AG am 17. Januar 2007 sinngemäss ein Gesuch um Zuteilung eines Zollkontingentsanteils für die Einfuhr von Stiersamen. Nachdem die X._______ AG vom BLW ein Gesuchsformular erhalten hat, beantragte sie mit Schreiben vom 31. Januar 2007 formell, ihr sei dringend eine "Importquote" von (...) Dosen Stiersamen zuzuteilen. Mit Schreiben an das BLW vom 1. Februar 2007 führte die X._______ AG aus, sie habe sämtliche Aktiven der Y._______ AG in Konkurs, darunter 0.5 Mio. Samendosen, übernommen. Obwohl der Geschäftssitz der X._______ AG in Zug liege, sei vorläufig die Station in S._______ (Sitz der Y._______ AG in Konkurs) beibehalten worden, bis die geplante Station in W._______ bezugsbereit sei. Das gesamte Samenlager werde voraussichtlich im Februar 2007 nach S._______ gezügelt, sofern der zuständige Kantonstierarzt die Abnahme abgeschlossen habe. Da keine schweizerischen Produktionszentren ihre Stiere habe aufnehmen wollen, erfolge die Samenproduktion im Ausland. Für die Aufnahme der Samenproduktion in der Schweiz bedürfe sie einer längeren Vorbereitungszeit. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 an den Direktor des BLW teilte die X._______ AG mit, sie habe ihre Stiere im September 2006 für die Samenproduktion ins Ausland verstellt. Weiter unterbreitete sie die Fragen, ob diese Produktion als züchterische Inlandleistung gelte, zumal alle Stiere CH-Nummern hätten, und ob es für den Import der so gewonnenen Stiersamen überhaupt ein "Importquote" brauche. Das BLW beantwortete diese Fragen im Schreiben vom 12. Februar 2007.
B.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wies das BLW das Gesuch der X._______ AG vom 31. Januar 2007 um Zuteilung eines Zollkontingentanteils für Samen von Stieren (Tarif-Nr. 0511.1010) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Y._______ AG übernommenen Lagerbestände an Stiersamen erfüllten die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bedingungen von Artikel 25 Absatz 3 der Tierzuchtverordnung nicht. Da keine Fusion zwischen der Firma Y._______ AG und der X._______ AG und somit keine Übernahme der Rechte und Pflichten durch die X._______ AG stattgefunden habe, könne sich letztere die Inlandleistung der Y._______ AG nicht anrechnen lassen. Im Übrigen habe die X._______ AG zur fraglichen Zeit auch nicht über eine produzierende Besamungsstation im Inland verfügt. Sobald der Nachweis vorliege, dass die X._______ AG über eine amtlich bewilligte und produzierende Besamungsstation im Inland verfüge, werde das BLW das Gesuch über die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils für Stiersamen neu beurteilen und gegebenenfalls einen Anteil am Zollkontingent Rindersperma zuteilen.

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C.

Gegen diese Verfügung erhob die X._______ AG (Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, am 12. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerde führerin vom 31. Januar 2007 betr. Zuteilung eines Zollkontingents für Samen von Stieren sei gutzuheissen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die angefochtene Verfügung wegen Verfügungsmängeln aufzuheben. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin einstwei len zu gestatten, die beantragten Kontingente einzuführen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, beim beantragten Zollkontingentsanteil für die Kontingentsperiode 2007 gehe es teilweise um den Import von Samen eigener schweizerischer Stiere, welche in Tschechien gehalten würden. Die vom BLW getroffene Verfügung sei unter Verletzung von Ausstandsbestimmungen zu Stande gekommen. Einerseits hätte der verfügende Beamte, A._______, infolge Befangenheit in den Ausstand treten müssen, da er vormals Direktor des schweizerischen (...)-zuchtverbandes und davor in leitender Stellung bei der B._______ (vormals C._______) tätig gewesen sei. Die Verfügung sei jedoch nicht nur aufgrund der Befangenheit dieses Beamten aufzuheben, sondern das Bundesamt für Landwirtschaft sei im hier zur Diskussion stehenden Bereich infolge Infiltration der Interessenvertreter der Tierzuchtverbände und des Monopolisten durch ein anderes zu ersetzen. Im weiteren habe die Beschwerdeführerin fast sämtliche Aktiven der Y._______ AG übernommen so unter anderem die Stiere mit Schweizerischem Stammbaum. Da sämtliche angefragten Stationen eine Zusammenarbeit abgelehnt hätten, sei der Beschwerdeführerin keine andere Wahl geblieben, als die Stiere zur Weiterzucht nach Tschechien zu transportieren, zumal etliche Stiere bereist illegal geschlachtet worden seien. Die Stiere seien überdies zu einem Zeitpunkt in Tschechien abgesamt worden, in welchem die Beschwerdeführerin sowohl eine Anerkennung als Besamungsorganisation als auch eine Importquote besessen habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht annehmen können, dass ihr die Bewilligung im Jahre 2007 nicht mehr erteilt werde und nicht einmal mehr die bereits produzierten Dosen ohne eine Importabgabe importiert werden dürften. Artikel 25 Absatz 4 der Tierzuchtverordnung sehe vor, dass neuen Besamungsstationen Zollkontingente in den ersten zwei Jahren zugeteilt werden können, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzierten. Bei den nach Tschechien gebrachten Stieren handle es sich ausschliesslich um Stiere mit Schweizer Abstammung. Die Vorinstanz habe diese Bestimmung unrichtig ausgelegt. Indem die anderen Konkurrenten ein Importkontingent erhalten hätten, verletzte die angefochtene Verfügung die Rechtsgleichheit. Es könne nicht
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vom Belieben des Bundesamtes abhängen, ob eine Bewilligung erteilt werde oder nicht. Im Übrigen treffe es zu, dass zwischen der Y._______ AG und der Beschwerdeführerin zwar keine Fusion aber doch eine Teilbetriebsübernahme (Übernahme sämtlicher Aktiven mit Ausnahme der Verantwortlichkeitsansprüche und dergleichen) stattgefunden habe. Die Tierzuchtverordnung regle solche Teilbetriebsübernahmen nicht. Im Sinne der Fortführung des Unternehmens seien die massgebenden Bestimmungen so auszulegen, dass eine Weiterführung möglich sei. Für den vom BLW verfügten Eingriff fehle eine gesetzliche Grundlage. Da die Beschwerdeführerin mit inländischen Stieren Samen produziere und diese verkaufe, werde die in der Tierzuchtverordnung vorgesehene zweijährige Übergangsfrist zu Unrecht nicht gewährt. Im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen. D.

Mit Eingabe vom 30. März 2007 beantragt das Bundesamt, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. Mit Vernehmlassung zur Hauptsache vom 16. April 2007 beantragt das BLW die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringe für die Behauptung, die S._______ sei gegen neue Besamungsorganisationen als unerwünschte Konkurrentinnen auf dem Rinderbesamungsmarkt vorgegangen und Herr A._______, welcher bis Herbst 1989 bei dieser Organisation gearbeitet habe, sei voreingenommen, weder Beweise noch eine sachliche Begründung vor. Gleiches gelte für die Behauptung, die Zuchtverbände (...-zuchtverband und ...-zuchtverband) seien an angeblichen Behinderungen durch die S._______ beteiligt gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Firma Y._______ AG nicht in den "Konkurs getrieben worden", sondern es sei ihr der Zugang zum Markt ohne Weiteres ermöglicht worden. Zudem sei von Seiten des BLW mit einer Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2006 alles Machbare getan worden, um der Beschwerdeführerin den Zugang zum Rindersamenmarkt im Hinblick auf den neuen Liberalisierungsschritt zu ermöglichen. Es sei in der Hand der Beschwerdeführerin gelegen, die Zeit der Ausnahmeregelung zu nutzen und die tierseuchenpolizeilichen und kontingentsrechtlichen Bedingungen zu erfüllen, um in den Genuss einer Zuteilung von Zollkontingentsanteilen zu gelangen. Schliesslich hätten auch andere Firmen den Zugang zum Rindersamenmarkt erhalten und würden sich dort seit mehreren Jahren erfolgreich behaupten.
Das gegen das BLW als ganze Verwaltungseinheit gerichtete Ausstandsbegehren verstosse, da im Nachhinein gestellt, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem müssten sich Ausstandsbegehren immer gegen einzelne, natürliche Personen richten und nie gegen eine Gesamtbehörde. Obwohl die Beschwerdeführerin unter altem Recht die Bedingungen nicht
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erfüllt habe, sei ihr ausnahmsweise eine befristete Bewilligung als KB-Organisation erteilt worden, da die Bewilligungspflicht für KB-Organisationen per 1. Januar 2007 aufgehoben worden sei. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Stiere halte und nicht im Inland produziere, erfülle sie die Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen nicht. Eine Samenproduktion im Ausland könne nicht als Inlandproduktion gelten, selbst wenn sie mit schweizerischen Stieren erfolge. Sobald die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringe, dass sie über eine tierseuchenpolizeilich bewilligte und im Inland produzierende Besamungsstation verfüge und regelmässig im Inland geborene Stiere prüfe, könne ihr Gesuch neu beurteilt werden. Eine Einfuhr zum Ausserkontingentszollansatz sei ihr als Inhaberin einer GEB jedoch ohne Weiteres möglich. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bereits im August 2006 über die Änderungen der Tierzuchtverordnung informiert worden. Sie habe jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass das BLW unter dem neuen Recht von der vollständigen Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen absehen werde. E.

Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
F.

Mit Eingabe vom 20. April 2007 reichte die Vorinstanz ein an Herrn A._______ adressiertes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007 zu den Akten. Darin ersucht die Beschwerdeführerin um eine neue Prüfung des Gesuchs um Zuteilung eines Zollkontingentsanteils. Mit einem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 26. Juli 2007, welches dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis übermittelt wurde, stellt die Vorinstanz klar, dass aufgrund der Hängigkeit der Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Platz für persönliche Briefe an BLW-Mitarbeiter verbleibe. Falls die Beschwerdeführerin im August tatsächlich über eine eigene Rindersperma-Produktionsstätte verfüge, sei bei Vorliegen der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen mit einem offiziellen Gesuch an die Vorinstanz zu gelangen. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE B-2202/2006 vom 25. Januar 2007 E. 1 mit Hinweisen).
1.1

Die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) vom 9. Februar
7

2007 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 5   Wahl
  1.   Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
  2.   Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG (zitiert in E. 3.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG greift.
1.2

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).

1.3

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11  
  1.   Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1]
  2.   Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
  3.   Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von Ausstandsbestimmungen geltend.

2.1

Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, dass der verfügende Beamte, A._______, infolge Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. Vor seiner Tätigkeit beim BLW sei er Direktor des (...)-zuchtverbandes gewesen. Davor habe er in leitender Stellung bei der S._______, vormals (...), gearbeitet. Die S._______ sei der ehemalige Monopolist und heutige Quasimonopolist auf dem Rinderbesamungsmarkt. Als Direktor des (...)zuchtverbandes sei Herr A._______ ein vehementer Verfechter gegen die Liberalisierung und damit gegen neue Besamungsstationen gewesen. Die Beschwerdeführerin führt sodann zwei Beispiele von Firmen auf, die daran gehindert worden seien, sich auf dem Markt zu etablieren. Schliesslich seien die Zuchtverbände an den Behinderungen durch die S._______ beteiligt.
Das BLW macht demgegenüber geltend, es liege kein sachlicher Grund für eine Befangenheit von Herrn A._______ vor. Es ergebe sich aus den Akten, dass das BLW alles Machbare getan habe, um der Beschwerdeführerin den Zugang zum Rindersamenmarkt im Hinblick auf den neuen, ab 1. Januar 2007 geltenden, Liberalisierungsschritt zu ermöglichen. Andere Fir-
8

men hätten zudem ohne Weiteres Zugang zum Rindersamenmarkt erhalten. Seit der Tätigkeit von Herrn A._______ als Angestellter beim (...) Verband (...) seien im Übrigen 13 Jahre und seit seinem Einsitz im Vorstand 5 Jahre vergangen. Selbst wenn eine Verletzung der Ausstandspflicht bejaht werde, bestehe die Möglichkeit der Heilung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dies umso mehr als das BLW nicht anders habe
entscheiden
können,
da
die
Beschwerdeführerin
die
Voraussetzungen für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils nicht erfülle. Herr A._______ habe im Übrigen an der Behandlung des Gesuchs und an der Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung nicht mitgewirkt, sondern diese lediglich unterzeichnet.
2.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Ausschlussgründen, die zwingend zu beachten sind, und den Ablehnungsgründen, deren Geltendmachung den Beteiligten freisteht. Vielmehr müssen sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 119 V 456 E. 3b). Diese Ausstandsvorschrift ist sowohl anwendbar auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74; vgl. auch ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHARDT/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 9 zu § 5a). 2.1.2 Auf der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2007 ist als Sachbearbeiter Herr B._______ aufgeführt. Unterschrieben wurde diese jedoch von Herrn A._______, als stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft. Mit dieser Unterschrift ist zweifelsfrei dargetan, dass Herr A._______ am Erlass der Verfügung mitgewirkt hat. Dies selbst dann, wenn er ansonsten an der Behandlung des Gesuchs und der Ausarbeitung der Verfügung nicht mitgewirkt hat. Denn es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Person, welche die Berechtigung für die Unterzeichnung einer Verfügung hat, grundsätzlich auch auf den Inhalt derselben Einfluss nehmen kann. Somit kann als Zwischenresultat festgestellt werden, dass die Ausstandsvorschriften in Bezug auf Herrn
9

A._______ zur Anwendung gelangen.
2.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auch auf den für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3, 128 V 82 E. 2b, 124 I 121 E. 2).
2.1.4 Die Beschwerdeführerin musste ernsthaft damit rechnen, dass Herr A._______, als stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft, am Erlass der angefochtenen Verfügung mitwirken würde. Dies auch dann, wenn dessen Namen der Beschwerdeführerin nicht vorgängig persönlich mitgeteilt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Personen genügend erfüllt, wenn deren Namen in einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können (BGE 114 Ia 278 E. 3c). Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin den Namen des unterzeichnenden Beamten im Eidgenössischen Staatskalender entnehmen, weshalb der Anspruch auf Bekanntgabe des unterzeichnenden Beamten als erfüllt zu betrachten ist.
Die von der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn A._______ geltend gemachten Befangenheitsgründe mussten ihr bereits lange Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt sein, zumal Herr A._______ seit 1. Januar 2002 als Vizedirektor und ab 1. April 2004 als stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft tätig ist und seine Anstellung beim (...) Verband (...) 13 Jahre und sein Einsitz im Vorstand 5 Jahre zurückliegen. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin den Ausstand von Herrn A._______ bereits im Verfahren vor dem BLW verlangen müssen. Indem sie es erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht tut, ist das Begehren als treuwidrig und verspätet zu qualifizieren.
Der Zweck eines Ablehnungsverfahrens besteht unter anderem darin, eine objektive Beurteilung des Gesuchs durch einen unabhängigen (zuständigen) Beamten zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin hat offenbar trotz der geltend gemachten Befangenheitsgründe immer noch volles Vertrauen darauf, dass Herr A._______ in ihrer Angelegenheit unvoreingenommen
10

und unabhängig urteilen kann. Wie sonst lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin erklären, wenn sie sich mit Schreiben vom 12. April 2007 direkt an Herrn A._______ richtet und erneut ein Gesuch um Erteilung einer Importquote für Rindersperma stellt.
2.2

Die Beschwerdeführerin wirft zudem dem ganzen zuständigen Bereich des BLW Befangenheit vor und verlangt dessen Ausstand als Ganzes. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich ein Ausstandsbegehren immer gegen eine einzelne, natürliche Person richten muss und nicht gegen eine Behörde als Ganzes. Nicht auszuschliessen bleibt indessen, dass in seltenen Ausnahmesituationen sämtliche Einzelmitglieder einer Behörde befangen sein können (SCHINDLER, a.a.O., S.76 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dies wird von der Beschwerdeführerin aber nicht explizit und begründet geltend gemacht. Sie verlangt zwar die Edition der Lebensläufe aller Mitarbeiter des Bundesamtes in diesem Bereich und Befragung derselben als Zeugen zu ihrem Verhältnis zur S._______. Auf diese Beweismassnahme kann jedoch verzichtet werden. Denn der Beschwerdeführerin waren die von ihr geltend gemachten Gründe der Befangenheit bereits im Verfahren vor dem BLW bekannt. Auch hier gilt, dass ein oder mehrere Beamte so früh als möglich abzulehnen sind. Das BLW führt in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2007 zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung mit verschiedenen Vertretern des BLW verhandelt und nie Befangenheitsgründe geltend gemacht hat. Indem die Beschwerdeführerin sich auf den ,,Verfügungsprozess" einliess, hat sie den Anspruch auf Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung verwirkt.
3.

Im Rahmen des am 15. April 1994 in Marrakesch multilateral abgeschlossenen Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Übereinkommen, von der Bundesversammlung am 16. Dezember 1994 genehmigt und nach Hinterlegung der schweizerischen Ratifikationsurkunde für die Schweiz am 1. Juli 1995 in Kraft getreten, SR 0.632.20) hat sich die Schweiz verpflichtet, im Bereich der Landwirtschaft die bis dahin getroffenen Importmassnahmen wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und preisliche Importbelastungen in Zölle umzuwandeln (sog. Tarifizierung aller nicht-tarifären Massnahmen; vgl. Art. 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 des GATT/WTO-Übereinkommens; siehe auch RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Zur Umsetzung der GATT-Verpflichtungen wurden Zollkontingente geschaffen, welche die minimale Menge eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, die zu einem tiefen Zollansatz eingeführt werden können. Die Menge der eingeführten Agrarprodukte wird dadurch nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt (vgl. Botschaft vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Über-
11

einkommen [Uruguay-Runde], GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 1 ff., S. 148 ff.; Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 950 ff., S. 1029 ff., 1074 ff. und 1140). Wie diese Zollkontingente zu verteilen sind, sieht das oben zitierte Übereinkommen indessen nicht vor. Die Umsetzung wird dem innerstaatlichen Recht überlassen (BGE 128 II 34 E. 2c).
3.1

Nach Massgabe des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sind bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen (Art. 17
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 17   Einfuhrzölle
  Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
LwG). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 20   Schwellenpreise
  1.   Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
  2.   Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. [1] Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird. [2]
  3.   Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) [3] bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
  4.   Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite). [4]
  5.   Das BLW [5] setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
  6.   Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
  7.   Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I 28 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG) und die Zollkontingente (Art. 21
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann. Dabei muss für den Import einer zusätzlichen Menge regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.2). Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, da diese den ausländischen Produzenten den staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt ermöglichen müssen. Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen festgelegt worden (BGE 128 II 34 E. 2b, 129 II 160 E. 2.3).

3.2

Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat gemäss Artikel 10 Absatz 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 10   Festsetzung der Zollansätze
  1.   Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
  2.   Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
  3.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt. [1]
  4.   Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [2] folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a.   die Festlegung von Schwellenpreisen;
b.   die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c.   die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[2] SR 910.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige. Der Generaltarif, nach welchem alle in die Schweiz eingeführten Waren verzollt werden müssen, und die Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz festgelegt (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG; Art 21 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG). Der Bundesrat kann dabei die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ­ der als Teil des Zolltarifgesetzes durch den Gesetzgeber selber festgesetzt wird (BBl 1996 IV 108 f.) - ändern (Art. 21 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG); dabei gilt Art. 17
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 17   Einfuhrzölle
  Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
LwG sinngemäss (Art. 21 Abs. 3
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG). Sowohl für die Festsetzung der Einfuhrzölle als auch für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung sind somit die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen. Namentlich sollen die Absatzmöglichkeiten für inländische Produkte nicht beeinträchtigt werden, d.h. die Höhe der Zölle soll die Inlanderzeugnisse vor
12

preisgünstigen Importen schützen (BBl 1996 IV 109, Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3, 3.4.2). Für einige landwirtschaftliche Produkte hat der Gesetzgeber eine abschliessende Festsetzung des Zollkontingents und dessen zeitliche Aufteilung durch den Bundesrat als nicht sachgerecht erachtet, weil diese Kontingente beispielsweise kurzfristig und häufig bewirtschaftet werden müssen. Hier ist der Bundesrat ermächtigt worden, seine Kompetenz an das Volkswirtschaftsdepartement oder an eine diesem nachgeordnete Amtsstelle, namentlich das Bundesamt für Landwirtschaft, zu übertragen (Art. 21 Abs. 4
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG; BBl 1996 IV 117).
Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben (Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG). Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien: (a.) durch Versteigerung; (b.) nach Massgabe der Inlandleistung; (c.) auf Grund der beantragten Menge; (d.) entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche; (e.) entsprechend der Reihenfolge der Verzollung; (f.) nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller (Art. 22 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG). Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen (Art. 22 Abs. 5
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG).

3.3

Unter anderem gestützt auf Art. 21 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
und Art. 177
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
LwG hat der Bundesrat die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV, SR 916.01) erlassen. Danach bedarf die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der in einem der Anhänge zu dieser Verordnung oder in einer marktordnungsspezifischen Produkteverordnung aufgeführten Zolltarifnummern einer Bewilligung. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt (Art. 1 Abs. 1
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 1   Generaleinfuhrbewilligung
  1.   Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  2.   Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
  3.   Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
  4.   Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
AEV). Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung festgelegt (Art. 10
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 10   Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen
  Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
AEV). Gemäss Ziffer 2 des erwähnten Anhangs beträgt der Umfang des Zollkontingents Nr. 12 Samen von Stieren (Tarifnummer 0511.1010) 800'000 Dosen. Der Zollkontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden. Als Kontingentsperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 11
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 11   Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
  2.   Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.
  3.   Ausnahmen von der Regelung in Absatz 2 sind in Artikel 16a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 [1] geregelt.
 
[1] SR 916.341
AEV). Als Zollkontingentsberechtigte gelten die Personen, welche die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils erfüllen (Art. 12 Abs. 1
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 12   Begriffe
  1.   Als Berechtigte eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
  2.   Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.
AEV). Dabei können Zollkontingentsanteile Personen, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, zugeteilt werden. Die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils setzt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) voraus (Art. 13
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 13   Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
a.   im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
b.   eine GEB haben.
  2.   Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV).
Die Beschwerdeführerin erhielt mittels Verfügung vom 11. September 2006 eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...) und gestützt auf die Verfügung des BLW vom 15. November 2006 eine Menge von (...) Dosen
13

Stiersamen als Zollkontingentsanteil zugeteilt (für die Periode vom 15. November 2006 bis 31. Dezember 2006). Eine Zuteilung für die Kontingentsperiode vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 9. Februar 2007 verweigert, da sie die Voraussetzungen nicht erfülle.

3.4

Die unter anderem gestützt auf Art. 144 Abs. 2
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 13   Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
a.   im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
b.   eine GEB haben.
  2.   Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
, 145 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 145 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
und 146
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 146   Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
  Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
LwG erlassene Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht (SR 916.310) regelt im 4. Kapitel (Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen) unter dem 2. Abschnitt die Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. Für die Einfuhr von Samen mit der in Frage stehenden Zolltarifnummer 0511 bedarf es einer Generaleinfuhrbewilligung (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Tierzucht).

3.4.1 Die geltende Ordnung unterscheidet sich wesentlich von der früheren Regelung. Gemäss den bis 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen unterlag die Gewinnung, die Lagerung und der Vertrieb von Stierensamen einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft. Die Bewilligung als KB-Organisation wurde dabei erteilt, wenn der Gesuchsteller: (a) die Rechtspersönlichkeit besass; (b) Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hatte; (c) für die Haltung der Stiere und die Samenentnahme über geeignete Gebäude und die Einrichtungen verfügte, das erforderliche Fachpersonal nachwies und mit im Inland gezüchteten Stieren Samen produzierte und im Inland vertrieb und (d) Verträge vorwies, aus denen hervorging, wie die Prüfung
von
Jungstieren
zusammen
mit
den
anerkannten
Zuchtorganisationen nach Artikel 2 vorgesehen war. Die Verträge mussten die Modalitäten der Nachzuchtprüfung, insbesondere den Datentausch, die Auswertung und Publikation der Prüfresultate sowie die finanzielle Abgeltung regeln (Art. 15 der Verordnung über die Tierzucht in der Fassung von AS 1999 95). Zollkontingentsberechtigt für Samen von Stieren waren die bewilligten KB-Organisationen, Züchterinnen und Züchter für die Eigenbestandsbesamung sowie anerkannte Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die den importierten Samen über eine bewilligte KB-Organisation vertrieben (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Tierzucht in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 95).
3.4.2 Das Bundesgericht hat im Jahre 2005 einen Entscheid der ehemaligen Rekurskommission EVD geschützt und entschieden, dass Art. 145
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 145 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG zwar eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um den Bundesrat zu ermächtigen, die Bewilligungspflicht betreffend den Vertrieb von Stierensamen zu regeln. Jedoch bilde weder Art. 15 noch Art. 25 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 95) eine genügende Grundlage, die es erlauben würde, die Lagerung und den Vertrieb der Bewilligungspflicht zu unterstellen sowie eine Vertriebsgesell-
14

schaft zu zwingen, den Stiersamen ausschliesslich bei den bewilligten KB Organisationen zu beziehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.453/2004 vom 23. März 2005 E. 4.3).

3.4.3 Obwohl die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten des BLW zwei unter dem alten Recht geltende Voraussetzungen für die Bewilligung als KB-Organisation nicht erfüllte, wurde ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 trotzdem eine für die Gewinnung, die Lagerung und den Vertrieb von Stiersamen bis 31. Dezember 2006 befristete Bewilligung erteilt. Diese Ausnahmeregelung begründete das BLW einerseits mit der bevorstehenden neuen Regelung betreffend die Durchführung der künstlichen Besamung per 1. Januar 2007. Andererseits anerkannte das BLW anstelle der in Art. 15 Abs. 2 Bst. c der Tierzuchtverordnung (in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 95) aufgeführten Voraussetzung das von der Firma Y._______ AG übernommene Samenlager im Umfang von (...) Dosen als Inlandleistung und anstelle des Erfordernisses von Art. 15 Abs. 2 Bst. d, eine Entschädigung an die entsprechende Zuchtorganisation von 3 Franken pro verkaufte Dose für Milch- und Zweinutzungsrassen und eine solche von 1 Franken für Fleischrassen. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend kann auf die von der Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vom 12. März 2007 vorgebrachte Rüge, es seien widerrechtlich Zusatzgebühren verlangt worden, infolge verspäteter Geltendmachung derselben nicht eingetreten werden.
3.5

Mit Inkrafttreten der revidierten Tierzuchtverordnung am 1. Januar 2007 wurden die Artikel 15-18 bezüglich Bewilligungspflicht für KBOrganisationen aufgehoben (AS 2006 4861). Entsprechend gelten für die Gewinnung, die Lagerung und den Vertrieb inskünftig ausschliesslich die veterinärrechtlichen Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung (SR 916.40). Beibehalten wurden die Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Stiersamen auf Grund einer Inlandleistung und der geltende Grenzschutz mit einem Ausserkontingentszollansatz (5 Fr. je Dose). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Tierzuchtverordnung können Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren im Inland produzierenden Besamungsstationen zugeteilt werden, die regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr gesamthaft mindestens 50 Prozent des Samens von inländischen Stieren verkauften. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontin-
15

gentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen (Art. 25 Abs. 4 Tierzuchtverordnung). 4.

Ohne eingehende Begründung macht die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss geltend, die in Art. 25 Tierzuchtverordnung genannten Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zollkontingentsanteilen verfügten über keine genügende gesetzliche Grundlage.

4.1

Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Handelt es sich wie im vorliegend zu beurteilenden Fall um eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützt, prüft das Gericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung der Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesgericht, wie auch das Bundesverwaltungsgericht, verbindlich; sie dürfen in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern sie beschränken sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen den dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 128 II 34 E. 3b und 120 Ib 97 E. 3a). Demgegenüber trägt der Bundesrat die Verantwortung für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen; es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, zu untersuchen, ob die in der Verordnung getroffenen Massnahmen wirtschaftlich und agrarpolitisch zweckmässig sind (BGE 128 II 34 E. 3b und 99 Ib 159 E. 3b).
4.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG soll bei der Verteilung von Zollkontingenten der Wettbewerb gewahrt bleiben. In Art. 22 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG werden die Kriterien für die Verteilung der Zollkontingente angeführt. Dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt zeigt sich im Wort ,,namentlich" (,,notamment" auf französisch und ,,segnatamente" auf italienisch). Der Bundesrat kann somit die Verteilung nach einem der im Gesetz ausdrücklich genannten Kriterien vornehmen, ein anderes wählen oder diese in Bezug auf den massgebenden Markt kombinieren. Es steht dem Bund grundsätzlich frei, Art und Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten zu bestimmen, solange dadurch der völkerrechtlich vereinbarte Marktzutritt nicht geschmälert wird. Die in Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG statuierte Pflicht zur Wahrung des Wettbewerbs bedeutet, dass a priori niemand, der die für die Verteilung der Zollkontingente festgelegten Kriterien erfüllt, zum vornherein von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen wird (Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], in BBl 1996 IV 1, S. 117 ff.; nachfolgend: Botschaft
16

Agrarpolitik 2002).
Im Bereich der Kontingentszuteilungen erscheint das Gleichbehandlungsgebot, soweit es Wettbewerbsverzerrungen untersagt, relativiert: Wo Anlass für die Aufstellung eines Kontingentierungssystem besteht, spielt der freie Wettbewerb naturgemäss gerade nicht. Dies entbindet aber die zuständigen Behörden nicht von der Pflicht, den weiteren Aspekten des Gleichbehandlungsgebotes Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dabei für die Kontingentszuteilung, d.h. für die Umschreibung des Kreises der Begünstigten, nach sachgerechten Kriterien vorgegangen worden ist, muss insbesondere dem Zweck sowie dem Kontext der zur Anwendung kommenden Kontingentsregelung sowie der Missbrauchsgefahr Beachtung geschenkt werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.59/2003 vom 5. Dezember 2003 E. 4).
Der Bundesrat verfügt folglich bei der Regelung des Kontingentssystems über einen weiten Spielraum.

4.3

Mit Urteil vom 28. September 2007 (B-1964/2007 E. 5 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der in Art. 25 der Tierzuchtverordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen bejaht und festgehalten, diese seien geeignet um die vom Gesetz anvisierten Ziele zu erreichen. Der Bundesrat habe zudem mit der vorgesehenen Regelung die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse nicht überschritten. Dies wird nicht zuletzt mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich. Diese sehen vor, dass der Bund Massnahmen zu treffen hat, um unter anderem die Pflanzen- und Tierzucht zu fördern (Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 2   Massnahmen des Bundes
  1.   Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a.   Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b. [1]   Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis. [2]   Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c.   Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d.   Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e. [3]   Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f.   Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4].
  2.   Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
  3.   Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5]
  4.   Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6]
  4bis.   Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7]
  5.   Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG). Im 3. Kapitel des 6. Titels des Landwirtschaftsgesetzes, welches der Pflanzen- und Tierzucht gewidmet ist, wird in Art. 141 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 141 [1]   Förderung der Zucht von Nutztieren
  1.   Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a.   den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; und
b.   eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.
  2.   Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.
  3.   Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:
a.   die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
b.   Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
c.   Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.
  4.   Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.
  5.   Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.
  6.   Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.
  7.   Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
  8.   Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG bestimmt, dass der Bund die Zucht von Nutztieren fördern kann, die den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind (a), die leistungs- und widerstandsfähig sind (b) und, eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen (c). Dabei soll die Zuchtförderung eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten (Art. 141 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 141 [1]   Förderung der Zucht von Nutztieren
  1.   Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a.   den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; und
b.   eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.
  2.   Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.
  3.   Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:
a.   die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
b.   Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
c.   Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.
  4.   Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.
  5.   Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.
  6.   Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.
  7.   Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
  8.   Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG). Der Bund kann gemäss Art. 142 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 141 [1]   Förderung der Zucht von Nutztieren
  1.   Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a.   den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; und
b.   eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.
  2.   Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.
  3.   Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:
a.   die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
b.   Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
c.   Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.
  4.   Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.
  5.   Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.
  6.   Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.
  7.   Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
  8.   Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: (a) die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung; (b) Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; (c) Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen. Betreffend die künstliche Besamung sieht Art. 145
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 145 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG vor, dass der Bundesrat die Gewinnung und den Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen kann (Abs. 1). Es obliegt dem Bundesrat, die Bewilligungsvoraussetzun-
17

gen festzulegen (Abs. 2). In Abs. 3 wird präzisiert, dass der Bundesrat dafür zu sorgen hat, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid (B-1964/2007) insbesondere die Gesetzmässigkeit des Erfordernisses der Inlandproduktion (,,im Inland produzierende Besamungsstation") mit Hinweisen auf die massgebliche Botschaft bejaht. Denn danach soll mit der staatlichen Zuchtförderung eine eigenständige Tierzucht auf den bäuerlichen Betrieben sicher gestellt werden, damit die spezifische Nachfrage der inländischen Konsumentenschaft befriedigt werden kann. Ziel ist eine hohe Qualität der erzeugten tierischen Produkte und die Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung. Diese hängen in starkem Masse vom genetischen Potential der im Land gezüchteten und gehaltenen Nutztiere ab (Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 269 f.). Voraussetzung für eine kostengünstige und qualitativ hochstehende Erzeugung tierischer Produkte sind gesunde und widerstandsfähige Tiere, die über ein genetisches Leistungspotential verfügen, das der natürlichen Umgebung in der sie leben entspricht und das den wirtschaftlichen Bedingungen des Marktes Rechnung trägt. Dabei wird gemäss Botschaft unter den natürlichen Verhältnissen die in unserem Land sehr unterschiedlichen Faktoren wie Topographie, Höhenlage, Exposition, Bodenart und Klima, aber auch die Haltungsbedingungen wie Alpungs-, Weide- und Einstallungsmöglichkeiten verstanden (Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 272).
Es liegen deshalb keine Gründe vor, um von der im Entscheid vom 28. September 2007 (B-1964/2007 E. 5 ff.) begründeten Rechtsprechung abzuweichen.

5.

Die weiteren materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zielen hauptsächlich darauf hin, ihr gestützt auf Art. 25 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung während zwei Jahren Zollkontingentsanteile zuzuteilen. Das BLW habe die Besamungsstation der Beschwerdeführerin für das Jahr 2006 als inländische Besamungsstation anerkannt. Schliesslich produziere und verkaufe sie Samen von inländischen Stieren, welche lediglich in Tschechien stationiert seien.
5.1

Erste Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils ist das Vorliegen einer im Inland produzierenden Besamungsstation (Art. 25 Abs. 3 und 4 Tierzuchtverordnung). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar, eindeutig und unmissverständlich, weshalb von diesem ­ da keine triftigen Gründe vorliegen - nicht abzuweichen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2003 vom 2. Oktober 2003 E. 3.3).

5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei im Besitz einer vom
18

Kantonstierarzt erteilten Betriebsbewilligung für eine im Inland produzierende Besamungsstation (Art. 51 Abs. 3
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 51   Zuständigkeiten
  1.   Das BLV hat folgende Aufgaben:
a. [1]   Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Personen, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.
b.   Es anerkennt die Ausbildungsstätten.
c.   Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.
d. [2]   ...
e. [3]   ...
  2.   Es erlässt Vorschriften technischer Art über:
a.   die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
1.   Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),
2.   Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,
3.   Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
b.   die Kontrolle der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen. [4]
  3.   Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a.   Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
b.   Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
und Art. 54
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 54 [1]   Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  1.   Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
  2.   Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
a.   Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
b.   Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
c.   Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
d.   Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
e.   Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
f.   Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV, SR 916.401]). Sie macht in ihrer Beschwerde darauf aufmerksam, dass es für den Aufbau einer eigenen Produktionsstätte Zeit brauche (2 Jahre). Auch aus dem Schreiben vom 12. April 2007 an das BLW (Herrn A._______) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar den Aufbau einer eigenen Produktionsstätte plant, diese jedoch zur Zeit noch nicht verwirklicht ist. Sie führt jedoch aus, sie sei für das Jahr 2006 vom BLW als Besamungsstation anerkannt worden. Die Verweigerung der Anerkennung sei rückwirkender Art. Es könne nicht im Belieben des Amtes sein, ein solche Bewilligung zu erteilen oder nicht. Die Nichterteilung laufe darauf hinaus, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Kernbereich zu untersagen, ohne dass dafür triftige Gründe vorliegen würden. Die massgebenden Bestimmungen seien so auszulegen, dass eine Weiterführung des Unternehmens möglich sei. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben heranziehen will, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.1.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (Urteil des Bundesgerichts C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass das BLW der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 Zusicherungen hinsichtlich Weiterführung der Bewilligung als Besamungsstation gegeben hätte. Im Gegenteil wurde die Bewilligung in der Verfügung vom 31. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 befristet. Auch informierte das BLW die Beschwerdeführerin mehrmals über die bevorstehende Änderung der Tierzuchtverordnung. So unter anderem im Schreiben vom 31. August 2006 (mit der Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen), im Schreiben vom 7. September 2006, sowie im Kreisschreiben vom 20. November 2006. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligungspflicht für die Durchführung der künstlichen Besamung Rindvieh per 1. Januar 2007 aufgehoben werde, und dass für die Gewinnung, Lagerung und Betrieb alsdann ausschliesslich die veterinärrechtlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes gelten würden. Mit der Weitergabe dieser Informationen wurde die Beschwerdeführerin ei-
19

nerseits in Kenntnis gesetzt über die Voraussetzungen, welche ab dem 1. Januar 2007 für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen erfüllt sein mussten. Andererseits durfte die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Mitteilungen nicht damit rechnen, dass sie für das Jahr 2007 vom BLW Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Stiersamen erhalten würde, ohne sämtliche rechtlichen Voraussetzungen nach neuem Recht zu erfüllen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, rechtzeitig geeignete Massnahmen rechtlicher oder betriebsorganisatorischer Art zu ergreifen, um berechtigt zu sein, Stiersamen zum Zollkontingentsansatz zu importieren.
5.1.3 Fehlt somit eine Voraussetzung für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Stiersamen, nämlich das Vorliegen einer im Inland produzierenden Besamungsstation, ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
Somit könnte grundsätzlich offen gelassen werden, ob der in Tschechien von Stieren schweizerischer Herkunft produzierte Samen als im Sinne von Art. 25 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung von ,,inländischen Stieren produziert" qualifiziert werden kann. Immerhin kann diesbezüglich auch auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2007 (B1964/2007 E. 5.1) verwiesen werden, worin davon ausgegangen wird, dass als Inlandproduktion nur der in der Schweiz produzierter Samen angesehen werden kann. Es verbleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, Stiersamen zum Ausserkontingentszollansatz einzuführen.
6.

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Auslagen sind keine angefallen. Die Gerichtsgebühr von Total Fr. 3'000.-- (Fr. 2'500.- für den Entscheid in der Hauptsache und Fr. 500.- für die Zwischenverfügung vom 19. April 2007 betreffend vorsorgliche Massnahme) ist mit dem am 4. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).
20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.

Die Beschwerde der X._______ AG vom 12. März 2007 wird abgewiesen.
2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils separat in Rechnung gestellt.
3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.

Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-02-05/36; mit Gerichtsurkunde) - dem Eidgenössischen
urkunde)

Volkswirtschaftsdepartement

(mit

Der Abteilungspräsident:

Der Gerichtsschreiber:

Bernard Maitre

Thomas Reidy

Gerichts-

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand am: 3. Oktober 2007
B-1848/2007 01. Oktober 2007 10. Oktober 2007 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Landwirtschaft

Gegenstand Zuteilung der Zollkontingentsanteile Rindersperma ...

Gesetzesregister
AEV 1
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 1   Generaleinfuhrbewilligung
  1.   Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  2.   Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
  3.   Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
  4.   Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
AEV 10
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 10   Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen
  Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
AEV 11
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 11   Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
  2.   Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.
  3.   Ausnahmen von der Regelung in Absatz 2 sind in Artikel 16a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 [1] geregelt.
 
[1] SR 916.341
AEV 12
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 12   Begriffe
  1.   Als Berechtigte eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
  2.   Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.
AEV 13
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 13   Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
a.   im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
b.   eine GEB haben.
  2.   Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
LwG 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 2   Massnahmen des Bundes
  1.   Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a.   Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b. [1]   Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis. [2]   Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c.   Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d.   Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e. [3]   Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f.   Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4].
  2.   Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
  3.   Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5]
  4.   Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6]
  4bis.   Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7]
  5.   Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG 17
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 17   Einfuhrzölle
  Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
LwG 20
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 20   Schwellenpreise
  1.   Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
  2.   Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. [1] Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird. [2]
  3.   Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) [3] bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
  4.   Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite). [4]
  5.   Das BLW [5] setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
  6.   Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
  7.   Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I 28 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG 21
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG 22
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG 141
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 141 [1]   Förderung der Zucht von Nutztieren
  1.   Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a.   den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; und
b.   eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.
  2.   Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.
  3.   Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:
a.   die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
b.   Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
c.   Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.
  4.   Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.
  5.   Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.
  6.   Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.
  7.   Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
  8.   Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG 142LwG 144 LwG 145
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 145 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG 146
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 146   Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
  Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
LwG 166
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG 177
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
TSV 51
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 51   Zuständigkeiten
  1.   Das BLV hat folgende Aufgaben:
a. [1]   Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Personen, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.
b.   Es anerkennt die Ausbildungsstätten.
c.   Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.
d. [2]   ...
e. [3]   ...
  2.   Es erlässt Vorschriften technischer Art über:
a.   die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
1.   Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),
2.   Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,
3.   Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
b.   die Kontrolle der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen. [4]
  3.   Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a.   Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
b.   Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV 54
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 54 [1]   Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  1.   Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
  2.   Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
a.   Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
b.   Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
c.   Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
d.   Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
e.   Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
f.   Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
VGG 5
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 5   Wahl
  1.   Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
  2.   Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG 11
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11  
  1.   Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1]
  2.   Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
  3.   Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZTG 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG 10
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 10   Festsetzung der Zollansätze
  1.   Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
  2.   Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
  3.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt. [1]
  4.   Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [2] folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a.   die Festlegung von Schwellenpreisen;
b.   die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c.   die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[2] SR 910.1
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
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