Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-6991/2008
{T 0/2}

Urteil vom 1. September 2010

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

Parteien
X._______,
vertreten durch Substitutin lic. iur. Magda Zihlmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren [...] 1960, stammt ursprünglich aus Albanien. Er reiste im Jahre 1991 in die Schweiz ein und durchlief hier ein Asylverfahren. Nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, heiratete er am 15. Dezember 1992 die schweizerische Staatsangehörige Y._______, geboren [...] 1909.

B.
Auf Gesuch vom 4. Oktober 2002 hin wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2003 in der Schweiz erleichtert eingebürgert.

C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2004 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin geschieden. Anschliessend heiratete er am 13. Oktober 2004 die albanische Staatsangehörige Z._______, geboren [...] 1971, mit welcher er zuvor das Kind A._______, geboren [...] 2004, gezeugt hatte. In der Folge wies der Heimatkanton das Bundesamt für Migration (BFM) mit Schreiben vom 27. Mai 2005 auf die Scheidung und die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers hin und beantragte, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu prüfen.

D.
[...] 2007 wurde das zweite Kind B._______ geboren, welches gestützt auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers - wie bereits das Kind A._______ - ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erhielt.

E.
Mit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 18. März 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) für nichtig erklärt werden könne, wenn sie durch falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei. In diesem Zusammenhang unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen betreffend die Ehe mit Y._______ und ersuchte ihn, bis zum 11. April 2008 dazu Stellung zu nehmen.

F.
Mit Datum vom 2. April 2008 (Ausgangsstempel BFM: 3. April 2008) sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - wiederum nicht eingeschrieben - ein praktisch identisches Schreiben, wobei in der Adresse neu der Zusatz "c/o D._______" verwendet und als letzter Termin für die Einreichung einer Stellungnahme der 16. April 2008 genannt wurde.

G.
Nachdem bis zum festgesetzten Zeitpunkt keine Antwort eingegangen war, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer (nochmals) zur Stellungnahme "innert eines Monats" auf. Diese Aufforderung wurde ihm durch Publikation im Bundesblatt am 14. Mai 2008 eröffnet.

H.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 erklärte das BFM daraufhin die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zudem wurde für den Erlass der Verfügung eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben. Diese Verfügung wurde ihm - wiederum durch Publikation im Bundesblatt - gleichentags eröffnet. Der Beschwerdeführer habe, so wurde zur Begründung ausgeführt, die Gelegenheit erhalten, die Vermutung der erschlichenen Einbürgerung umzustossen. Er habe jedoch auf die beiden an ihn gerichteten Schreiben nicht geantwortet, obwohl es sich bei der von der Vorinstanz verwendeten Anschrift um seine - gemäss Auskunft der Einwohnerkontrollbehörde Zürich - aktuelle Wohnadresse gehandelt habe und obwohl die Schreiben von der Post nicht als unzustellbar an das BFM zurückgesandt worden seien. Da der Beschwerdeführer keinerlei Absicht bekundet habe, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen, werde die erleichterte Einbürgerung in Abwesenheit nichtig erklärt.

I.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 ersuchte die Vorinstanz den Kanton Aargau als Heimatkanton um (aufgrund des Ablaufs am 18. Juni 2008 der in Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG festgelegten Fünfjahresfrist) "rasche Zustimmung" zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Diese wurde ihr anderntags von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.

J.
Am 29. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer per Telefax an das BFM. In seinem Schreiben machte er geltend, er habe heute von seiner Wohngemeinde zufällig erfahren, dass seine erleichterte Einbürgerung sowie diejenige seiner beiden Kinder nichtig erklärt worden sei, und bat er die Vorinstanz um Zustellung allfälliger Verfügungskopien.

K.
Mit E-Mail vom 3. August 2008 sowie mit weiterem Telefax-Schreiben vom 4. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM nochmals darum, ihm Kopien allfälliger Verfügungen per Post zuzustellen.

L.
Am 13. August 2008 antwortete die Vorinstanz mit eingeschriebenem Brief, dass gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2008 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung eingeleitet worden sei. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben, obwohl es an seine heutige Adresse gesandt worden sei. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer auf das zweite Schreiben vom 2. April 2008 reagiert. Das BFM habe aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht das Verfahren "in contumaciam" weitergeführt. Das Verfahren sei inzwischen rechtskräftig abgeschlossen und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb wiedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden müsste.

M.
Mit auf den 15. August datiertem Schreiben (Datum Telefax-Übermittlung: 18. August 2008) erklärte der Beschwerdeführer dem BFM, mit dem Inhalt des Antwortschreibens nicht einverstanden zu sein. Er habe die beiden Briefe vom 18. März 2008 und 12. (recte: 2.) April 2008 leider nicht erhalten, sondern nur zufällig am 29. Juli 2008 auf der Einwohnerkontrolle von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfahren. Hätte er die beiden Schreiben erhalten, hätte er nicht erst nach dem Abschluss des Verfahrens versucht, das BFM zu kontaktieren. Er bitte um Entschuldigung, aber wahrscheinlich habe er ein Problem mit dem Briefkasten bzw. dem Briefträger. Bis dieses Problem gelöst sei, bitte er darum, ihm sämtliche Korrespondenz eingeschrieben zu senden. Er werde für die daraus entstehenden Mehrkosten aufkommen.

N.
Mit ergänzender Telefax-Eingabe vom 22. September 2008 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz nochmals um eine Stellungnahme.

O.
Am 7. Oktober 2008 richtete sich der Beschwerdeführer erneut per Telefax an die Vorinstanz. In diesem Schreiben machte er namentlich geltend, er versuche seit ca. zwei Monaten fast zwei Mal pro Woche vergeblich, den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch zu erreichen, und er habe noch immer keine Verfügungskopie erhalten. Das Begehren um Zustellung einer Verfügungskopie wiederholte er auch im nachfolgenden Brief vom 10. Oktober 2008.

P.
Am 22. Oktober 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer persönlich Einsicht in die Verfahrensakten am Sitz der Behörde.

Q.
Am folgenden Tag wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an das BFM und machte unter anderem geltend, dass die Anschrift des ersten Schreibens nicht korrekt gewesen sei, da der Zusatz "c/o D._______" gefehlt habe. Er verstehe insbesondere nicht, weshalb der zweite Brief unter diesen Umständen nicht eingeschrieben verschickt worden sei.

R.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und verwies den Beschwerdeführer auf den Rechtsmittelweg.

S.
Am 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er in materieller Hinsicht, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2008 festzustellen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung und damit die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sowie die Auferlegung der Verwaltungsgebühr aufzuheben.

T.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

U.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 entfalte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Rechtswirkungen.

V.
Mit Replik vom 9. Februar 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

W.
Mit ergänzender Beweismitteleingabe vom 2. März 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei an ihn adressierte Briefumschläge von Bekannten zu den Akten. Diese beiden Briefe seien von der Post an die jeweilige Absenderin retourniert worden. Es sei nicht plausibel, dass ausgerechnet nur dem BFM falsch adressierte Postsendungen nicht zurückgeschickt worden sein sollten.

X.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

2.
Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung bzw. an der Feststellung ihrer Nichtigkeit (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist wird geltend gemacht, die am 3. Juni 2008 im Bundesblatt publizierte Verfügung der Vorinstanz sei nicht korrekt eröffnet worden, da keine der in Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG genannten Voraussetzungen für eine amtliche Publikation erfüllt gewesen seien. Aus mangelhafter Eröffnung dürfe aber kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG), weshalb die Veröffentlichung nicht als fristauslösend angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer macht geltend, erstmals am 29. Juli 2008 vom Umstand erfahren zu haben, dass er nicht mehr über das Schweizer Bürgerrecht verfüge. Am 15. August 2008 (vgl. Schreiben des BFM vom 13. August 2008) sei er schliesslich dahingehend informiert worden, dass seine Einbürgerung in Abwesenheit für nichtig erklärt worden sei. Den genannten Mitteilungen könne keine fristauslösende Wirkung zukommen, da er nach wie vor keine Kenntnis vom Inhalt der fraglichen Verfügung gehabt habe. Selbst wenn von einer Eröffnung am 29. Juli bzw. am 15. August 2008 auszugehen wäre, müsste die Beschwerdefrist als gewahrt betrachtet werden. Das BFM wäre nämlich verpflichtet gewesen, seine Eingaben vom 4. und 18. (recte 15.) August 2008 als sinngemässe Beschwerden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Schliesslich habe er erst am 22. Oktober 2008 Einsicht in die Akten der Vorinstanz und damit Kenntnis von der angefochtenen Verfügung nehmen können. Ausgehend von einer Eröffnung an diesem Tag wäre die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen mit vorliegender Beschwerdeeingabe vom 5. November 2008 ebenfalls gewahrt.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. nur BGE 133 II 366 E. 3.1 S. 367 sowie BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 jeweils mit Hinweisen). Sie kann daher - unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Zuwartens - auch jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 365 sowie zum Ganzen: Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003 S. 1053 ff., S. 1054, Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 4 zu Art. 38 mit Hinweisen). Vorliegend erübrigen sich angesichts untenstehender Erwägungen (vgl. insb. E. 8) sodann Ausführungen zur Frage des Eröffnungszeitpunkts bzw. der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung.

3.
Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2008 festzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er habe die beiden Schreiben des BFM vom 18. März bzw. vom 2. April 2008 nicht erhalten und so seinen gesetzmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) nicht wahrnehmen können. Weiter sei die Verfügung nicht korrekt eröffnet worden. Diese hätte - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG - schriftlich eröffnet werden müssen, nicht aber durch amtliche Publikation. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei Art. 36 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG vorliegend nicht anwendbar. Er halte sich in der Schweiz auf, sein Aufenthaltsort sei bekannt und eine Zustellung an der Wohnadresse möglich.

4.
Fehlerhafte Entscheide sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 956 ff.). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die (funktionelle oder sachliche) Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367, BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27, BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 jeweils mit Hinweisen), ebenso schwerwiegende Form- bzw. Eröffnungsfehler (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, a.a.O., N 3 zu Art. 38, Markus Müller, a.a.O., N 10 zu Art. 5).
Eine Verfügung, die in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, ist sodann in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (BGE 135 V 134 E. 3.2 S. 138 und BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 je mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.). Jedoch haben solche Gehörsverletzungen Nichtigkeit zur Folge, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person von einer Verfügung mangels Eröffnung keine Kenntnis hat bzw. gar keine Gelegenheit erhalten hat, am Verfahren, das zur beanstandeten Verfügung geführt hat, teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2009 vom 11. November 2009 E. 4.3 in fine).
Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von ihrem Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung absolut unwirksam respektive inexistent (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 955, Markus Müller, a.a.O., N 10 zu Art. 5; BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27, BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364 f.). Ob eine Verfügung als nichtig zu betrachten ist, ist deshalb im Zusammenhang mit den Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: Wird eine Verfügung als nichtig erachtet, liegt nach dem Gesagten kein Anfechtungsobjekt vor; es ergeht deshalb ein entsprechender Feststellungsentscheid (vgl. Yvo Hangartner, a.a.O., S. 1054; BGE 132 II 342 E. 2.3 S. 349).

5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu untersuchen, ob die Vorinstanz den in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (zu dessen Inhalt allgemein vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672 ff., Michele Albertini, a.a.O., S. 202 ff.). Eine solche Verletzung läge insbesondere vor, wenn er keine Kenntnis vom gegen ihn laufenden Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und infolgedessen auch keine Gelegenheit erhalten hätte, von seinem Recht auf Äusserung und Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren Gebrauch zu machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.1 mit Hinweis; Michele Albertini, a.a.O., S. 206 ff. sowie S. 259 ff.).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, er habe die beiden Schreiben des BFM vom 18. März und vom 2. April 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) mit der Mitteilung der Verfahrenseinleitung sowie der Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhalten bzw. diese seien ihm nicht zugestellt worden.

5.2 Verfügungen werden den Parteien grundsätzlich schriftlich eröffnet (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Sie gelten nach herrschender Lehre und Praxis dann als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangen und diese so die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (vgl. BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 274, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.4).

5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Justizabteilung des Departements des Innern des Kantons Aargau, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, mit Schreiben vom 27. Mai 2005 an das BFM gelangte und unter Verweis auf bestimmte Dokumente (u.a. Ehescheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau, Wiederverheiratung mit einer Landsfrau) die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG beantragte. Erstmals am 18. März 2008 und nachfolgend am 2. April 2008 gelangte das BFM, wie erwähnt, an den Beschwerdeführer und ersuchte ihn um Stellungnahme im eröffneten Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Für die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Schreiben ist die Vorinstanz beweispflichtig. Gelingt ihr der Beweis nicht, hat sie dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung erfolgt die Feststellung von Tatsachen, welche für die Zustellung bzw. Eröffnung einer Verfügung erheblich sind, anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; der wahrscheinlichste Geschehensablauf ist daher massgebend. Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschriebenen (also ohne Zustellnachweis verschickten) Verfügung bzw. Sendung bestritten, können diese nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden; hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder der Gesamtumstände (wie beispielsweise der Erfüllung einer Forderung, der Korrespondenz, dem Verhalten einer Person oder Zeugenaussagen) erbracht werden. Aufgrund der Beweislastverteilung ist jedoch im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. zum Ganzen insbesondere Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 sowie auch C 192/02 vom 29. August 2003 E. 1.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b und 1c je mit Hinweisen).
Gelingt vorliegend der Vorinstanz der Beweis der Zustellung der beiden Verfügungen vom 18. März und 2. April 2008 nicht, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom gegen ihn eröffneten Verfahren und von den Aufforderungen zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hatte.

5.4 Von der Vorinstanz wird nicht in Abrede gestellt, dass die beiden Briefe nicht als eingeschriebene Sendungen, sondern mit gewöhnlicher Post versandt wurden, so dass hinsichtlich der Zustellung kein förmlicher Beweis erbracht werden kann. Gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen in diesem Zusammenhang nicht. Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2009, beide Briefe trügen amtsinterne Ausgangsstempel, seien an die offizielle Wohnadresse des Beschwerdeführers (der erste jedoch ohne den Zusatz "bei D._______"; gemäss Bestätigung des Personenmeldeamts Zürich vom 30. Oktober 2008 gehört dieser Zusatz jedoch zur offiziellen Adresse) gerichtet gewesen und keines der fraglichen Schreiben sei als unzustellbar retourniert worden, sind daher unbehelflich. Sie erbringen - entgegen der Auffassung des BFM - nicht den Beweis dafür, dass die Verfügungen dem Briefkasten des Beschwerdeführers auch tatsächlich "ordnungsgemäss zugeführt werden konnten".

5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erbracht zu betrachten ist (vgl. dazu die unter E. 5.3 zitierte Rechtsprechung). Entsprechende Hinweise oder Umstände sind vorliegend jedoch keine ersichtlich. Wohl mag es nicht alltäglich sein, dass gleich zwei Briefe den Empfänger nicht erreichen. Dies genügt jedoch nicht, um ohne Weiteres von einer erfolgten Zustellung ausgehen zu können, zumal die Vorinstanz offenbar im Falle des Briefes vom 18. März 2008 selbst ein mögliches Problem bei der postalischen Zustellung nicht ausschloss und am 2. April 2008 ein zweites Schreiben versandte, diesmal mit dem Zusatz "c/o D._______". Weiter ist festzuhalten, dass bis dahin kein Verfahren hängig gewesen war, in dessen Rahmen bereits mehrere schriftliche oder mündliche Kontakte stattgefunden hätten, die es als höchst wirklichkeitsfremd erscheinen liessen, dass ausgerechnet die in Frage stehenden Schreiben den Beschwerdeführer nicht erreicht haben sollten. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die bezüglich der Annahme der erfolgten Zustellung keine Zweifel zuliessen bzw. die erfolgte Zustellung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten beiden Kuverts (dritter Absender; ebenfalls ohne den Zusatz "c/o D._______" in der Adressierung), bei welchen es erwiesenermassen zu Zustellungsproblemen gekommen ist, sprechen vielmehr für die Plausibilität seiner Darstellung.
Folglich ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen, wonach ihm die fraglichen Postsendungen nicht zugestellt wurden. Bei dieser Sachlage können Mutmassungen darüber unterbleiben, ob bzw. wo und bei wem ein Fehler passiert sein könnte (Briefsendungen vom Empfänger irrtümlich nicht beachtet, Nichtversand der Briefe, Verwendung einer falschen Adresse, Probleme bei der Postzustellung, als unzustellbar retournierte Sendungen in den Verfahrensakten nicht abgelegt etc.).

5.6 In der Folge erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit der Bezeichnung "Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung". Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "innert eines Monats nach Publikation" zur allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde nicht auf dem Postweg versandt, sondern am 14. Mai 2008 im Bundesblatt publiziert (BBl 2008 3411). Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
VwVG sieht vor, dass die Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig auch die Folgen der Versäumnis androht, wobei im Versäumnisfalle nur die angedrohten Folgen eintreten. Abgesehen davon, dass die Eröffnung von Verfügungen per amtlicher Publikation dem Beschwerdeführer (entgegen der eben wiedergegebenen Vorschrift) nie angedroht worden war und die Verfügung vom 14. Mai 2008 ihrerseits (wiederum entgegen der erwähnten Bestimmung) keine Säumnisfolgen androht, erliess das BFM die Endverfügung (Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung) am 3. Juni 2008 und damit noch vor Ablauf der mit der Verfügung vom 14. Mai 2008 eingeräumten einmonatigen Frist zur Stellungnahme. Selbst wenn man die Frage der Zulässigkeit der Eröffnung dieser Verfügung (sowie derjenigen vom 3. Juni 2008) durch Publikation im Bundesblatt an dieser Stelle ausser Acht lässt bzw. mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 5. Januar 2009, S. 4 Abschnitt 3) von der Zulässigkeit dieser Form der Eröffnung ausgehen würde (vgl. dazu sogleich E. 6), so ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ohnehin verletzt wurde: Durch den Erlass der Verfügung während noch laufender Frist für die Stellungnahme wurde er seiner Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. seines Rechts auf vorgängige Äusserung beraubt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6).

5.7 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Verfügungen des BFM vom 18. März, 2. April und 14. Mai 2008 dem Beschwerdeführer nie zugestellt bzw. eröffnet wurden oder die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme nicht beachtet wurde. Infolgedessen konnte er - in Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör - in keiner Weise am vorinstanzlichen Verfahren mitwirken.

6.
Wie im Sachverhalt erwähnt (Bst. H), wurde die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 durch amtliche Publikation im Bundesblatt eröffnet (BBl 2008 4433). Ob die Vorinstanz von dieser Art der Eröffnung unter den gegebenen Umständen Gebrauch machen durfte oder ob darin vielmehr ein Eröffnungsfehler zu sehen ist, ist im Folgenden zu untersuchen.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom 5. November 2008 geltend, die Voraussetzungen von Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG seien nicht erfüllt gewesen und die Vorinstanz hätte ihre Verfügung gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG schriftlich und individuell eröffnen müssen. Sein Aufenthaltsort sei bekannt und eine Zustellung an der Wohnadresse wäre möglich gewesen. Die Vorinstanz setze sich selbst in Widerspruch, wenn sie einerseits annehme, die Verfügungen vom 18. März 2008 und vom 2. April 2008 hätten ihn erreicht, andererseits aber davon ausgehe, die Zustellung der Endverfügung sei unmöglich oder der Adressat sei unbekannten Aufenthalts.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 führt das BFM aus, die angefochtene Verfügung sei in Anwendung von Art. 36 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG (Unmöglichkeit der Zustellung) publiziert worden. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Tatsache, dass frühere Verfügungen hätten zugestellt werden können. Die Unmöglichkeit der Zustellung nach Art. 36 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG sei nicht auf den Fall beschränkt, dass eine postalische Zustellung an die gemeldete und aktuelle Wohnadresse des Betroffenen nicht möglich sei. Der Grundgedanke der Regelung in Art. 36 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
und b VwVG bestehe in der ersatzweisen Zustellung von Postsendungen durch amtliche Publikation auch in Fällen, wo der Zustellung aus Gründen wie Annahmeverweigerung oder Verfahrensvereitelung keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. In Berücksichtigung von BGE 119 Ib 429 sei Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG weit auszulegen. Danach seien Sachverhalte miterfasst, in denen der Adressat einer Postsendung deren Annahme willentlich verweigere und dadurch zu erkennen gebe, dass er sich dem Verfahren in seiner Gänze entziehe. Hieraus ergebe sich eine die amtliche Publikation rechtfertigende Unmöglichkeit. Nachdem der Beschwerdeführer auf zwei ihm zugesandte Eröffnungsverfügungen nicht reagiert habe, sei auf Aussichtslosigkeit weiterer Zustellversuche geschlossen worden. Das BFM führt weiter aus, es habe die Zustellung aufgrund von willentlicher und grundloser Annahmeverweigerung wie auch aufgrund der Verletzung gebotener Umsicht bzw. der aus Treu und Glauben erwachsenden Sorgfalts- bzw. Mitwirkungspflicht bezüglich der Annahme von Postsendungen als unmöglich erachtet und das Verfahren in Anwendung von Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG in Abwesenheit mittels öffentlicher Publikation im Bundesblatt fortgeführt. In diesem Vorgehen sie kein Mangel zu erblicken.
In seiner Replik vom 9. Februar 2009 bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Vorinstanz. Insbesondere weist er den Vorwurf der willentlichen und grundlosen Annahmeverweigerung der erwähnten Verfügungen zurück. Zudem sei Art. 36 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG von Vornherein auf Fälle beschränkt, in denen sich der Adressat im Ausland aufhalte. Insofern sei der Verweis auf BGE 119 Ib 429 (einen Fall mit Auslandbezug betreffend) nicht einschlägig.

6.2 Die Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation stellt nicht eine alternative Eröffnungsart dar, sondern ist als ausserordentliche Form der Eröffnung nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG zulässig, d.h. wenn eine Partei auf normalem Weg nicht oder nur erschwert erreicht werden kann (Bst. a und b) oder wenn es sich um sogenannte Massenverfahren handelt (Bst. c und d). In allen anderen Fällen besteht Anspruch auf individuelle Zustellung im Sinne von Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 2 zu Art. 34 und N 5 zu Art. 36, Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, a.a.O., N 1 zu Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
).
6.2.1 Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes (gewesen) wäre, macht auch die Vorinstanz nicht geltend. Art. 36 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG gelangt daher nicht zur Anwendung und kommt vorliegend als Rechtsgrundlage für die erfolgte amtliche Publikation nicht in Frage. Gleiches gilt im Übrigen für die Bst. c und d der genannten Bestimmung.
6.2.2 Art. 36 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG, auf den sich die Vorinstanz für die Publikation im Bundesblatt, wie erwähnt, stützen will, ist nach seinem unzweideutigen Wortlaut ausschliesslich auf Sachverhalte mit Auslandbezug anwendbar. Die Behörde kann nach dieser Bestimmung ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen "gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat" (Hervorhebung nicht im Original). Die Unmöglichkeit der Zustellung - ob faktisch oder rechtlich (BGE 119 Ib 429 E. 2b S. 431) - bezieht sich damit immer auf Personen im Ausland. Schon aus diesem Grund ist nicht einsichtig, dass - entsprechend "dem Grundgedanken der Regelung", wie dies die Vorinstanz offenbar annimmt - das Kriterium der Unmöglichkeit auch auf Fälle, in welchen sich der Beschwerdeführer - an einer bekannten Adresse - im Inland aufhält, Anwendung finden soll.

6.3 Eröffnet die zuständige Behörde ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, so hört sie - entsprechend dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör - die betroffene Person vorher an (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Als anzudrohende Säumnisfolgen (vgl. Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
VwVG) kommen in vorliegendem Zusammenhang etwa die Fortführung des Verfahrens ohne die einverlangte Stellungnahme oder die Annahme des Verzichts auf eine Stellungnahme in Betracht (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 15 zu Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
). Angezeigt wäre ebenfalls ein Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Diese Bestimmung findet auch im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Anwendung (obwohl dieses nicht auf Begehren des Betroffenen eingeleitet wurde), da es mit dem früheren, von diesem in die Wege geleiteten Einbürgerungsverfahren konnex ist (Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1; vgl. auch CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 13 und 15 f. zu Art. 13). Im Übrigen hat die Partei, die die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht verweigert, damit zu rechnen, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend gewichtet wird (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Damit ist die zuständige Behörde unter Umständen befugt, einen Sachentscheid zu fällen, obwohl der Betroffene, der vom eingeleiteten Verfahren Kenntnis hat und dem in gesetzeskonformer Weise Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gegeben wurde, von seinen Parteirechten nicht Gebrauch gemacht hat. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht ihrer Pflicht, die Verfügung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu eröffnen. Das Gesetz schreibt ihr zwar nicht vor, auf welche Art die gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG in schriftlicher Form ausgefertigte Verfügung den Parteien überbracht bzw. zugestellt wird. Aus Beweisgründen wird sie dies auf dem Postweg per Einschreiben, mit Einschreiben/Rückschein oder Gerichtsurkunde tun. Der Zeitpunkt der Eröffnung richtet sich dabei nach Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG; bleibt der Zustellversuch erfolglos, greift die Zustellfiktion nach Abs. 2bis der genannten Bestimmung (zu den Voraussetzungen der Zustellfiktion vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.2). Weshalb vorliegend nicht im beschriebenen Sinn an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden können, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht begründet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Verfügungen vom 18. März und vom 2. April 2008 nicht reagierte, kann bzw. durfte jedenfalls nicht auf die Unmöglichkeit der Zustellung an die bekannte Adresse geschlossen werden; schliesslich steht es Verfahrensbeteiligten auch frei, von ihren Mitwirkungsrechten nicht Gebrauch zu machen respektive - unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen - ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG waren jedenfalls, wie dargelegt, nicht erfüllt, so dass für eine amtliche Publikation kein Raum blieb, die Vorinstanz vielmehr zur individuellen Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 ist folglich nicht gesetzeskonform eröffnet worden.

7.
Zu den schwerwiegenden Verletzungen des Gehörsanspruchs und den Eröffnungsfehlern kommt ein weiterer Mangel hinzu: Das BFM hat mit Verfügung vom 3. Juni 2008 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig erklärt, obwohl ihm die - von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG dafür vorausgesetzte - Zustimmung des Heimatkantons zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, es darum vielmehr noch nicht einmal ersucht hatte: Erst am 10. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Beschwerdeführers die Erteilung der Zustimmung zur Nichtigerklärung. Diese kam dem Ersuchen am 11. Juni 2008 nach. Zum Zeitpunkt des Erlasses der in Frage stehenden Verfügung war damit eine der beiden formellen Voraussetzungen, welche das Gesetz für eine Nichtigerklärung vorsieht, nicht erfüllt. Damit erweist sich die Verfügung vom 3. Juni 2008 unter einem weiteren Aspekt als fehlerhaft.

8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die festgestellten Mängel die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2008 rechtfertigen.
Die unterlassene Orientierung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens, die daraus folgende vollständige Unterbindung der Möglichkeit zur Teilnahme bzw. Mitwirkung und die nicht erfolgte Mitteilung eines (sich zudem in schwerwiegender Weise auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkenden) Entscheides sind als krasse Verletzungen von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu qualifizieren. Daneben sind der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Verfügung vom 3. Juni 2008, wie dargelegt, weitere Fehler vorzuhalten (explizit erwähnt seien nur noch einmal die Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
VwVG zuwiderlaufende Ansetzung von Fristen ohne Androhung von Säumnisfolgen, der Erlass einer Verfügung vor Ablauf einer für eine Stellungnahme gesetzten Frist und die Publikation im Bundesblatt ohne Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG und damit anstelle der gebotenen individuellen Eröffnung).
In einem bereits mehrfach erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, eine einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte darstellende Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Nichtigkeit des in Frage stehenden Rechtsakts zur Folge. Von einem solchen Verstoss sei beispielsweise auszugehen, wenn die betroffene Person von einem Entscheid mangels Eröffnung gar nichts wisse bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten habe, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364; vgl. auch - mit Hinweis auf diesen Entscheid - das Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2009 vom 11. November 2009 E. 4.3 in fine). Zwar hat das Bundesgericht in einem weiteren (nicht publizierten) Urteil betreffend dieselbe Konstellation die Frage, ob von der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids auszugehen sei, offen gelassen mit der Begründung, die in Frage stehende Verfügung sei innert Rechtsmittelfrist angefochten worden, und den Entscheid (lediglich) aufgehoben (Urteil 6B_682/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.1 und 1.3). Die rechtsanwendenden Behörden haben jedoch die Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen und diese ist, da sie die Frage des Vorliegens eines Anfechtungsobjekts beschlägt, wie erwähnt (E. 4), bereits bei den Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die vorliegend festgestellten Gehörsverletzungen als so schwerwiegend zu qualifizieren (die Vorinstanz hat mit ihrer Vorgehensweise die fundamentalsten Aspekte des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verletzt), dass sie alleine bereits die Annahme der Nichtigkeit der in Frage stehenden Verfügung rechtfertigen würden.
Jedenfalls aber wäre die dafür erforderliche Schwere der der Vorinstanz vorzuhaltenden Verfahrensfehler mit Blick auf ihre Anzahl bzw. Häufung anzunehmen. Im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern im Allgemeinen bzw. Gehörsverletzungen im Besonderen hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, auch eine Häufung von (für sich allein betrachtet allenfalls weniger gewichtigen) Fehlern bzw. Rechtsverletzungen könne zur Qualifizierung eines Mangels als schwerwiegend führen bzw. dazu, dass ein Verfahren als derart mangelhaft erscheine, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen sei (vgl. BGE 124 V 180 E. 4b S. 183 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.57/2000 vom 8. Mai 2000 E. 6a und 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2). Zwar handelte es sich dabei jeweils um Konstellationen, in welchen nicht eine allfällige Nichtigkeit eines Entscheids in Frage stand, sondern es lediglich um die Anfechtbarkeit eines solchen ging. Doch lässt sich die dahinterstehende Überlegung, wonach sich im Falle des Zusammentreffens mehrerer Rechtsverletzungen andere (weiterreichende) Konsequenzen rechtfertigen als beim Vorliegen "lediglich" einer einzelnen solchen Verletzung, auf andere Fragestellungen übertragen (in diese Richtung weist denn auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4).
Die dargelegten Fehler erreichen damit (zum Teil bereits einzeln, umso mehr aber aufgrund der vorliegenden ausserordentlichen Häufung) die für die Annahme der Nichtigkeit vorausgesetzte Schwere. Im Übrigen sind sie ohne weiteres als offensichtlich bzw. leicht erkennbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich gegen die Nichtigerklärung umgehend nach Erhalt von Hinweisen bezüglich eines entsprechenden Verfahrens und im Rahmen des ihm Zumutbaren gewehrt. Es kann ihm daher keinerlei Versäumnis vorgeworfen werden. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, die Verfügung vom 3. Juni 2008 entfalte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Rechtswirkungen. Es gilt daher vorliegend nicht, das Vertrauen allfälliger gutgläubiger Dritter in einen lange unangefochten gebliebenen Entscheid zu schützen. Die Rechtssicherheit erscheint damit durch die Annahme der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht tangiert.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 erweist sich damit als qualifiziert fehlerhaft; da auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit erfüllt sind, ist sie als nichtig zu betrachten. Sie ist folglich von ihrem Erlass weg inexistent und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. In Bezug auf den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass seine Rechtsstellung nach wie vor dieselbe ist wie vor ihrem Erlass: Er ist nach wie vor im Besitz des Schweizer Bürgerrechts, wie auch seine Kinder folglich im Besitz des (auf seiner Einbürgerung beruhenden) ihrigen.

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 aufgrund ihrer unter verschiedenen Gesichtspunkten bestehenden, schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit als nichtig erweist. In Gutheissung der Beschwerde vom 5. November 2008 ist daher die Nichtigkeit der fraglichen Verfügung festzustellen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
contrario VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Zudem ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) auf Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
(Dispositiv S. 21)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 3. Juni 2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung festgestellt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beweismittel im Original retour; Formular "Zahladresse")
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour; Einschreiben)
das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Sektion Bürgerrecht und Personenstand

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Viviane Eggenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6991/2008
Date : 01. September 2010
Published : 15. September 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BZP: 40
BüG: 41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  8  13  19  20  23  29  30  34  36  38  48  63  64
BGE-register
119-IB-429 • 124-V-180 • 129-I-361 • 132-II-21 • 132-II-342 • 133-II-366 • 135-V-134
Weitere Urteile ab 2000
1A.160/2004 • 1A.57/2000 • 1C_491/2008 • 2C_336/2009 • 4A_277/2009 • 5A.9/2006 • 6B_682/2008 • 9C_348/2009 • C_192/02 • I_218/04 • I_738/01
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BVGer
A-6799/2007 • C-3445/2007 • C-6991/2008
BBl
2008/3411 • 2008/4433