Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-361/2015/plo

Urteil vom 1. Juli 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Gérald Bovier,
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

Russland,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Tschetschenin aus Grozny - verliess Tschetschenien eigenen Angaben zufolge am 27. September 2014 und gelangte über Moskau, Weissrussland, Polen und weitere ihr unbekannte Länder am 2. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2014 wurde sie summarisch befragt und am 3. November 2014 einlässlich angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie vermute, ihr Sohn habe sich den Rebellen angeschlossen. Im Sommer 2011 sei er zwei Nächte ausser Haus gewesen und offenbar von der Miliz zusammengeschlagen worden. Seither habe er ein unregelmässiges Leben geführt. Er sei auch mit dem System in ihrem Heimatland nicht einverstanden gewesen. Er sei immer wieder in Konflikt mit Polizisten geraten. Am 12. oder 20. März 2012 sei er verschwunden. Er habe gesagt, er fahre zu einem Freund nach B._______. Am 20. November 2013 sei er noch einmal kurz bei ihnen aufgetaucht. Am (...) 2014 seien fünf oder sechs uniformierte Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Informationen über den Aufenthalt ihres Sohnes verlangt. Sie hätten sie geschlagen, das Haus durchsucht und ihre Papiere beschlagnahmt. Einer habe sie mit dem Maschinengewehr geschlagen sodass sie einige Sekunden das Bewusstsein verloren habe. Sie sei gefallen und er habe sie mit den Füssen getreten. Ein anderer sei über ihrer Tochter gestanden. Man habe ihnen eine Woche Zeit gegeben, um ihren Sohn ausfindig zu machen. Am (...) 2014 seien sie wiedergekommen. Sie seien zu dieser Zeit bei Nachbarn zu Besuch gewesen. Deren Sohn habe sie gewarnt und sie hätten sich bei ihnen versteckt, bis das Militär wieder gegangen sei. Als sie wieder in ihre Wohnung gekommen seien, sei, wie beim letzten Mal, alles auf dem Kopf gestanden. Nachdem sie einen Monat lang bei einem Freund untergekommen seien, seien sie ausgereist.

B.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 - gleichentags eröffnet - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

C.
Die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um vollständige Akteneinsicht und Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 sowie um koordinierte Behandlung des Verfahrens mit demjenigen der Tochter (D-355/2015).

D.
Am 21. Januar 2015 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Antrag um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren der Tochter (D-355/2015) stattgegeben.

F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls zu einer Kassation führen kann.

3.1 Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, am 5. Januar 2015 habe sie bei der Vorinstanz um Akteneinsicht gebeten und auf die am 19. Januar 2015 ablaufende Beschwerdefrist hingewiesen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 habe die Vorinstanz die Einsicht in gewisse Akten verweigert und auf das Geheimhaltungsinteresse, das Aktenverzeichnis sowie verfahrensökonomische Überlegungen verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 habe sie deshalb noch einmal um vollständige Akteneinsicht gebeten, worauf sie keine schriftliche Antwort mehr erhalten habe. Dem Aktenverzeichnis im Verfahren der Tochter könne entnommen werden, dass der Vorinstanz ein Arztbericht vorliege, bei dem es sich möglicherweise um einen Arztbericht der C._______ betreffend die Tochter handle. Dieser könnte vorliegend insbesondere deshalb relevant sein, weil er belegen könnte, dass die bei der Tochter diagnostizierte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dem im Heimatland erlebten in Zusammenhang stehe. Dieser Arztbericht sei als Akte anderer Behörden qualifiziert und ihr nicht zugestellt worden. Dabei handle es sich um ein für das vorliegende Verfahren relevantes Dokument, weshalb mit der Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör verletzt werde. Zudem habe die Vorinstanz auch in weitere möglicherweise relevante Dokumente keine Einsicht gegeben. So werde ihr vorgeworfen, sie habe bereits einmal in Polen ein Asylgesuch gestellt. Entsprechende Akten fehlten aber und seien auch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Auch die Akten zur Reiseroute seien nicht vorhanden und die medizinischen Akten fehlten ebenfalls.

Auch nachdem die Vorinstanz dem Antrag um Akteneinsicht mit Schreiben vom 19. Januar 2015 insoweit stattgegeben hatte, als sie den Arztbericht der C._______ (C) sowie die als unwesentlichen (D) und der Beschwerdeführerin bekannten (E) Akten eröffnet hatte, hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Rüge der unvollständigen Akteneinsicht fest, da die als intern (B) qualifizierten Akten weiterhin nicht eröffnet worden seien und es nicht Aufgabe der Vorinstanz sei, zu antizipieren, welche Schriftstücke für eine Beschwerde relevant seien. Zudem sei die Akteneinsicht zu spät erfolgt, da die Beschwerdefrist am 19. Januar 2015 abgelaufen sei.

3.2 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 19. Januar 2015 mit Ausnahme der als B klassifizierten und entscheidunerheblichen Akten vollumfänglich Einsicht gewährt worden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 werde als massgeblich erachtet, ob das jeweilige (interne) Aktenstück für die Entscheidfindung von Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund habe sie darauf verzichtet, die als intern klassifizierten Akten zu übermitteln, die entscheidunerheblich seien, und dabei auf das Triageblatt zur Identitätskategorie, das die Identität der Beschwerdeführerin bestätige (A5), das Dublin-Triageblatt, wonach kein Dublin-Verfahren eingeleitet werde (A 6), das interne Triage-Blatt, worin die weiteren Verfahrensschritte (Ansetzung der Anhörung) festgehalten würden (A8), sowie auf den Kopieverteiler für die angefochtene Verfügung (A12) verwiesen. Zusätzlich seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 im Verbund mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses zusätzlich Kopien der unwesentlichen (D) und ihr bekannten (E) Akten übermittelt worden.

3.3.1 Bezüglich dem Arztbericht der C._______ betreffend die Tochter kann festgehalten werden, dass dieser nicht der Beschwerdeführerin sondern deren Tochter zu edieren war, was die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Januar 2015 getan hat. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurden der Beschwerdeführerin auch die unwesentlichen (D) und ihr bekannten (E) Akten eröffnet. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen am 21. Januar 2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19. Januar 2015 eröffnet. Bei den eröffneten Akten handelte es sich aber um unwesentliche oder der Beschwerdeführerin bereits bekannte Akten und sie hatte bis zum heutigen Zeitpunkt genügend Zeit, sich zu den entsprechenden Akten nachträglich inhaltlich im Sinne einer Beschwerdeergänzung zu äussern, was sie aber - abgesehen vom Schreiben vom 21. Januar 2015, wonach sie an der Rüge festhalte - bezeichnenderweise unterlassen hat.

3.3.2 Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe bereits einmal in Polen ein Asylgesuch gestellt, stützt die Vorinstanz auf ihre entsprechenden Aussagen an der Befragung (vgl. A4 S. 9) und auf einen Eurodactreffer (A2), welcher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 als unwesentliche Akte nunmehr eröffnet wurde. Was für Akten zur Reiseroute und medizinische Akten zudem fehlen sollten, wurde in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

3.3.3 Bezüglich der durch die Vorinstanz als intern klassifizierten Akten gilt es festzuhalten, dass nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertretener Auffassung für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend sein kann, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Als massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist, mithin ist nicht entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne
oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 186 f. Rz 3.93 ff. und auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.3.3). Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Akten A5 (Triageblatt zur Identitätskategorie), A6 (Dublin-Triageblatt), A8 (internes Triage-Blatt), und A12 (Kopieverteiler für die angefochtene Verfügung) sind im genannten Sinne ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weisen keinen Beweischarakter auf, weshalb sie nicht zu edieren sind.

3.4 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, sie stelle das vorgebrachte Interesse am Sohn der Beschwerdeführerin und damit verbunden die beiden Heimsuchungen nicht grundsätzlich in Abrede. In Zweifel zu ziehen sei jedoch der geltend gemachte Grund. Die Beschwerdeführerin mutmasse, ihr Sohn habe sich den Rebellen angeschlossen, habe dafür aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Sie weise selber darauf hin, dass sie für diese Vermutung weder seitens des Sohnes noch der Behörden eine Bestätigung erhalten habe. Angesichts der Brisanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich bloss auf Vermutungen stütze. Ihre Erklärungen für ihre Unwissenheit seien haltlos. So wisse sie nicht, was der Sohn am System bemängelt habe und ihm letztlich Veranlassung gegeben habe, sich den Rebellen anzuschliessen, noch weshalb er sich ihr nicht anvertraut habe. Ihre diesbezügliche Feststellung, wonach niemand, der sich den Rebellen angeschlossen habe, darüber spreche, sei ebenso haltlos wie ihre pauschale Schlussfolgerung, ein behördliches Interesse an ihrem Sohn könne nur in dessen Zugehörigkeit zu den Rebellen begründet sein. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Sohn mit seiner Schwester über seine Pläne gesprochen habe, wo doch ihre Ausreise darin begründet liege. Ebenso wenig überzeugend sei ihre Erklärung für seinen Kurzbesuch im November 2013, wonach sich dieser wahrscheinlich habe verstecken müssen, hätte er sich doch nicht dort versteckt, wo man ihn am ehesten suchen würde. Schliesslich sei es nicht logisch, dass sie und ihre Tochter nach der ersten behördlichen Suche ihren Alltag wie gewohnt wieder aufgenommen hätten, anstatt umgehend das Haus zu verlassen und sich vor weiteren Übergriffen in Sicherheit zu bringen. Ihre Begründung, sie seien sich der Notwendigkeit einer Ausreise zwar schon damals bewusst gewesen, hätten aber zuerst das notwendige Geld zusammenkratzen müssen, vermöge angesichts der Gefährdungssituation nicht zu überzeugen. In Tschetschenien würden Rebellen ausserdem behördlicherseits rigoros verfolgt. Die Heimsuchung im (...) 2014 hätte diesfalls mit Sicherheit schwerwiegendere Konsequenzen gehabt und sie wären zumindest einer engmaschigen staatlichen Überwachung unterzogen worden, die keine erneute behördliche Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt hätte.

5.2 In ihrer Beschwerde hielt dem die Beschwerdeführerin entgegen, die Begründung der Vorinstanz sei inkohärent und widersprüchlich. Wenn sie doch die Heimsuchungen und das behördliche Interesse an ihrem Sohn glaube, weshalb sollte dann der Grund dafür, sein Anschluss an die Rebellen, nicht glaubhaft sein? Die Verschlossenheit ihres Sohnes, seine gegen die Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch die fehlende Arbeitsbetätigung, der frühe Verlust des Vaters, das pathologische Spielen von Videospielen, sein nachrichtenloses Verschwinden und sein Abschiednehmen beim letzten Besuch im November 2013 sowie der Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zusammengeschlagen worden sei, stellten sehr gewichtige Indizien dafür dar, dass er sich den Rebellen angeschlossen habe. Ferner wären sie und ihre Tochter nicht von maskierten bewaffneten Männern heimgesucht, geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, wenn er sich nicht mit der staatlichen Macht angelegt hätte. Dass sich diese nicht vorgestellt hätten und maskiert gewesen seien, entspreche der Praxis in autoritären Ländern. Zudem sei ihre Vermutung viel wahrscheinlicher als die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung, er sei aus irgendeinem anderen Grund von maskierten Männern zweimal gesucht worden. Zudem habe es sich im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr um eine Vermutung gehandelt, sondern sie seien der festen Überzeugung gewesen, dass er sich den Rebellen angeschlossen habe. Warum sonst sollten maskierte bewaffnete Männer zwei alleinstehende Frauen heimsuchen und nach ihrem Sohn befragen? Warum würde sich dieser mit den Worten "er könne nicht mehr zurück, es sei nicht mehr in seiner Hand" verabschieden? Weiter sei das Argument, es fehle eine behördliche Bestätigung, dass der Sohn zu den Rebellen gegangen sei, nicht stichhaltig. Solche Fakten würden nicht schriftlich bestätigt. Gemäss Urteil D-7213/2013 vom 2. September 2014 hätten aus Tschetschenien stammende Dokumente zudem ohnehin einen geringen Beweiswert, sodass von einem faktischen Beweisnotstand auszugehen sei. Sie habe ausgeführt, dass sie keine Unterlagen beschaffen könne, weil dabei die Gefahr für Kollegen und Verwandte bestünde, mit den Rebellen in Verbindung gebracht zu werden. Zum Besuch ihres Sohnes im November 2013 sei auszuführen, dass sie auch nicht genau gewusst habe, warum er nach Hause gekommen sei. Bei der Aussage, er habe sich wahrscheinlich verstecken wollen, handle es sich um eine Vermutung, bei der sie nicht behaftet werden sollte. Vielleicht habe sie sich gewünscht, dass er sich bei ihr verstecke. Sein bloss einstündiger Aufenthalt zeige aber klar, dass er sich logischerweise nicht zu Hause habe verstecken wollen, sondern
gekommen sei, um sich zu verabschieden. Relevant seien nicht ihre Vermutungen, sondern sein faktisches Verhalten, welches vollkommen kongruent sei. Dass Rebellen selbst mit ihren nächsten Familienangehörigen nicht darüber sprächen, sei nicht unlogisch, sondern evident. Denn sie wüssten, dass die Regierung diese erpressen würde, um an Informationen zu gelangen. Bezüglich ihres Verhaltens nach der Heimsuchung im (...) 2014 mache die Vorinstanz unzutreffende Erwägungen. Sie hätten ausgeführt, dass sie jeden Tag Angst gehabt hätten, dass die maskierten Männer noch einmal kommen würden, und jedes Mal bei der Rückkehr ins Haus geschaut, ob sie wiedergekommen seien. Als alleinstehende Frauen, die täglich hätten arbeiten müssen, hätten sie nicht die Mittel gehabt, um sofort zu fliehen. Für ihre Glaubhaftigkeit spreche, dass ihre Aussagen mit denjenigen ihrer Tochter übereinstimmten. Eine weitere Bestätigung, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt habe, stellten die bei ihrer Tochter medizinisch festgestellte Anpassungsstörung, die depressiven Episoden sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung dar. Es sei ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem verschiedene allgemeine Berichte zur Lage in Tschetschenien ein.

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, sie habe in der Verfügung nie von einer schriftlichen Bestätigung über den Anschluss des Sohnes an die Rebellen gesprochen, welche hätte eingereicht werden sollen. Es werde nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie von den Behörden nicht mit dem Verdacht konfrontiert worden seien.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

6.2 Die Vorinstanz stellt die behördliche Heimsuchung bei der Beschwerdeführerin im (...) 2014 nicht grundsätzlich in Frage. Dies ist durch das Gericht zu bestätigen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen keine markanten Widersprüchlichkeiten auf, stimmen mit den Angaben der Tochter überein, enthalten zahlreiche Details und hinterlassen den Eindruck, dass es sich dabei um Berichte über tatsächliche Erlebnisse handelt. Die Vorinstanz bezweifelt denn auch allein den Grund, der hinter den Heimsuchungen stehe, nämlich den Anschluss des Sohnes an die Rebellen. Dies mit der Begründung, weder dieser noch die Behörden hätten der Beschwerdeführerin jemals bestätigt, dass dies der Grund für die Suche sei. Vielmehr handle es sich hier bloss um eine Vermutung der Beschwerdeführerin. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin nie konkret gesagt wurde, ihr Sohn werde wegen seiner Verbindungen zu den Rebellen gesucht. Hält man sich jedoch den Ablauf der militärischen Aktionen vor Augen, ist dies auch nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin gründete ihren Verdacht auf seine Verschlossenheit, seine gegen die Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch die fehlende Arbeitsbetätigung und vor allem aber sein nachrichtenloses Verschwinden und den Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zusammengeschlagen worden sei. Bestätigt wurde diese Vermutung dann durch seinen Besuch im November 2013, deren von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf tatsächlich einen Zusammenhang mit Aktivitäten für die Rebellen vermuten lässt. Insgesamt geht daraus hervor, dass der Sohn sich von ihr verabschieden wollte und sie ihn von seinem Vorhaben, unter Umständen ohne dieses konkret beim Namen zu nennen, habe abbringen wollen. Dass er sich nicht bei ihr verstecken wollte, scheint angesichts der kurzen Zeitdauer, wie in der Beschwerde ausgeführt, logisch. Die Beschwerdeführerin äusserte diese Vermutung lediglich spontan auf Rückfrage des Befragers (vgl. A7 F34). Ebenfalls scheint nachvollziehbar und durchaus realitätsnah, dass der Sohn gegenüber den Familienangehörigen nicht offen über seine Aktivitäten sprechen konnte, ist doch allgemein bekannt, dass Familienangehörige von Rebellen in Tschetschenien massiv unter Druck gesetzt werden. Nachdem nun die Vermutung, der Sohn habe sich den Rebellen angeschlossen, durch diesen Besuch erhärtet worden war, erhielt die Beschwerdeführerin mit der behördlichen Heimsuchung im (...) 2014 eine für sie zureichende Gewissheit. Die Vermutung der Vorinstanz, die Suche nach ihm könne auch einen anderen, nicht politischen Hintergrund gehabt haben, kann aufgrund der gesamten
Umstände nicht überzeugen. Die Heimsuchung durch maskierte bewaffnete Männer, bei der sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt wurde, spricht dezidiert für eine vermutete Verbindung zu den Rebellen. Zudem scheint das Verhalten der Behörden entgegen den Aussagen der Vorinstanz realitätsnah. Der diesbezügliche Einwand der Vorinstanz, üblicherweise würde gegen mutmassliche Rebellen viel rabiater vorgegangen, ist zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend handelt es sich jedoch nur um die Familienangehörigen eines mutmasslichen Rebellen, von denen keine direkte Gefahr ausging und bei denen sich dieser zudem bereits seit Jahren nicht mehr aufgehalten hat. Offenbar hat es sich in erster Linie um den Versuch gehandelt, die Familienmitglieder einzuschüchtern und an mögliche Informationen über den Sohn zu gelangen. Ein solches Vorgehen entspricht durchaus demjenigen der durch Willkür geprägten tschetschenischen Sicherheitskräfte. Ebenfalls in diesen Kontext passt ihre Schilderung, wonach sich viele ihrer Nachbarn von ihnen abgewendet hätten (vgl. Akten der Tochter A3 S. 7). Somit scheint es insgesamt plausibel, dass die Behörden den Sohn der Beschwerdeführerin wegen vermuteter Aktivitäten für die Rebellen suchten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits nach der ersten Heimsuchung sofort Haus und Land verliess, zumal sie offenbar gehofft hatte, sie werde fortan in Ruhe gelassen, und sich offenbar nicht in Lebensgefahr wähnte. Die Vorinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei einer tatsächlichen Verbindung des Sohnes zu den Rebellen, wäre die Beschwerdeführerin unter eine engmaschige Überwachung gestellt worden, die sicher keine zweite Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt hätte. Dieser Einwand ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, vermag jedoch die genannten Glaubhaftigkeitselemente ebenfalls nicht aufzuwiegen. Zudem hatte sich der Sohn ja gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seit März 2012, mithin seit zwei Jahren, nicht mehr bei ihr aufgehalten, was den Behörden bewusst gewesen sein dürfte, sodass ihnen eine engmaschige Überwachung des Elternhauses wohl nicht opportun erschien und sie vielmehr zur Methode der gelegentlichen Einschüchterung griffen. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den Behörden beim zweiten Mal entkommen konnten, beschrieben sie ebenfalls übereinstimmend, detailliert und realitätsnah. Daraufhin seien sie noch einmal in die Wohnung zurückgekehrt, um das Nötigste zu packen, und hätten sich dann, bis die Ausreise organisiert gewesen sei, bei einem Freund versteckt.

6.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

7.
In einem weiteren Schritt ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Nachteile zu prüfen.

7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).

7.2 Die von der Beschwerdeführerin erfahrenen Nachteile erfolgten aufgrund politischen und damit asylrechtlich relevanten Motiven, zumal sie sie als Angehörigen einer aus politischen Gründen verfolgten Person trafen. Sie waren in ihrer Intensität genügend und gingen direkt von staatlichen Akteuren aus. Insgesamt ist von einer asylrelevanten Vorverfolgung auszugehen. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist. Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen könnten, zumal die Verfolgung nicht lange zurückliegt und sich der Sohn in der Zwischenzeit nicht von den Rebellen abgewendet haben dürfte. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.

8.
Des Weiteren steht der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Schutzalternative ausserhalb Tschetscheniens offen. Eine Schutzalternative kann Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. und E. 8.6.). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit weiteren Hinweisen). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen über tragfähige Beziehungen verfügt, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist in Würdigung dieser Umstände zu verneinen

9.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen ist. Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 ist dementsprechend aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Der Aufwand im vorliegenden Verfahren dürfte sich aufgrund der praktisch gleich lautenden Beschwerde im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin reduziert haben. Dies ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung gebührend zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) zuzusprechen. Der Antrag auf Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-361/2015
Datum : 01. Juli 2015
Publiziert : 24. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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