Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-355/2015/pjn
Urteil vom1. Juli 2015
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______,geboren (...),
Russland,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Tschetschenin aus Grozny - verliess Tschetschenien eigenen Angaben zufolge am 27. September 2014 und gelangte über Moskau, Weissrussland, Polen und weitere ihr unbekannte Länder am 2. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2014 wurde sie summarisch befragt und am 19. November 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, seit ihr Bruder im Jahr 2011 von Polizisten misshandelt worden sei, sei er dem System gegenüber oppositionell eingestellt und aggressiv gewesen. Im März 2012 sei er nach B._______, um zu arbeiten. Im November 2013 sei er noch einmal kurz bei ihnen aufgetaucht und habe mit ihrer Mutter geredet. Im (...) 2014 seien Militärleute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Informationen über ihren Bruder verlangt. Sie und ihre Mutter seien geschlagen und beschimpft worden. Sie sei vom Bett direkt auf den Boden gezerrt worden, mit dem Gesicht nach unten. Sie hätten sie mit den Füssen getreten und mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen. Als sie am Boden gelegen sei, habe ihre Mutter gefleht, ihr nicht in den Rücken zu schlagen, da sie erst gerade operiert worden sei. Das Haus sei durchsucht und ihre Dokumente und Mobiltelefone beschlagnahmt worden. Im Hof sei ein Schuss gefallen. Man habe ihnen eine Woche Zeit gegeben, um ihren Bruder ausfindig zu machen. Seit diesem Ereignis seien sie sicher gewesen, dass sich ihr Bruder den Rebellen angeschlossen habe. Am (...) 2014, als sie bei Nachbarn zu Besuch gewesen seien, seien sie wieder gekommen. Der Sohn der Nachbarn habe es ihnen mitgeteilt, worauf sie sich zirka eine Stunde in der Vorratskammer versteckt hätten. Als die Beamten wieder abgezogen seien, hätten sie das Nötigste gepackt und seien zum Freund der Mutter gezogen und dann ausgereist. Im Weiteren sei sie aufgrund ihrer Beziehung zu einem Christen von Privatpersonen bedroht worden.
B.
Gemäss Abschlussbericht der C._______ vom 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin dort vom 3. bis 7. November 2014 untersucht und behandelt. Es wurde eine Anpassungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert sowie eine Psychotherapie empfohlen.
C.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 - eröffnet am 22. Dezember 2014 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
E.
Am 21. Januar 2015 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Antrag um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren der Mutter (D-361/2015) stattgegeben.
G.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls zu einer Kassation führen kann.
3.1 Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, am 5. Januar 2015 habe sie bei der Vorinstanz um Akteneinsicht gebeten und auf die am 19. Januar 2015 ablaufende Beschwerdefrist hingewiesen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 habe die Vorinstanz die Einsicht in gewisse Akten verweigert und auf das Geheimhaltungsinteresse, das Aktenverzeichnis sowie verfahrensökonomische Überlegungen verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 habe sie deshalb noch einmal um vollständige Akteneinsicht gebeten, worauf sie keine schriftliche Antwort mehr erhalten habe. Dem Aktenverzeichnis könne entnommen werden, dass der Vorinstanz ein Arztbericht vorliege, bei dem es sich möglicherweise um einen Arztbericht der C._______ handle, auf den sich die Vorinstanz bei der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Situation in der Verfügung stütze. Dieser sei als Akte anderer Behörden qualifiziert und ihr nicht zugestellt worden. Dabei handle es sich um ein für das vorliegende Verfahren relevantes Dokument, weshalb mit der Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör verletzt werde. Es fehlten zudem nach wie vor weitere Akten, die für die Begründung der Beschwerde hätten entscheidend sein können. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz über weitergehende medizinische Akten verfüge.
Auch nachdem die Vorinstanz dem Antrag um Akteneinsicht mit Schreiben vom 19. Januar 2015 insoweit stattgegeben hatte, als sie den Arztbericht der C._______ (C) sowie die als unwesentlichen (D) und der Beschwerdeführerin bekannten (E) Akten eröffnet hatte, hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Rüge der unvollständigen Akteneinsicht fest, da die als intern (B) qualifizierten Akten weiterhin nicht eröffnet worden seien und es nicht Aufgabe der Vorinstanz sei, zu antizipieren, welche Schriftstücke für eine Beschwerde relevant seien. Zudem sei die Akteneinsicht zu spät erfolgt, da die Beschwerdefrist am 19. Januar 2015 abgelaufen sei.
3.2 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mit Ausnahme der als B klassifizierten und entscheidunerheblichen Akten vollumfänglich Einsicht gewährt worden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 werde als massgeblich erachtet, ob das jeweilige (interne) Aktenstück für die Entscheidfindung von Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund habe sie darauf verzichtet, die als intern klassifizierten Akten zu übermitteln, die entscheidunerheblich seien, und dabei auf das Triageblatt zur Identitätskategorie, das die Identität der Beschwerdeführerin bestätige (A4), das Dublin-Triageblatt, wonach kein Dublin-Verfahren eingeleitet werde (A 5), das Post-it, worin ob des Spitalaufenthalts ein neuer Anhörungstermin angesetzt werde (A7), das interne Triage-Blatt, worin die weiteren Verfahrensschritte (Ansetzung der Anhörung) festgehalten würden (A12), sowie auf den Kopieverteiler für die angefochtene Verfügung (A20) verwiesen. Zusätzlich seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 im Verbund mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses zusätzlich Kopien der unwesentlichen (D) und ihr bekannten (E) Akten sowie des als C klassifizierten Arztberichtes der C._______ übermittelt worden.
3.3.1 Wie in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, hat die Vorinstanz dem Antrag um vollständige Akteneinsicht mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stattgegeben und den Arztbericht der C._______ (C) sowie die unwesentlichen (D) und der Beschwerdeführerin bekannten (E) Akten eröffnet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde diese Verfügung durch die Vorinstanz zwar spät aber dennoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erlassen, welche nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 erst am 21. Januar 2015 ablief. Die Verfügung vom 19. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen am 21. Januar 2015 eröffnet, sodass sie noch innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung hat einreichen können. Zudem hatte die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt genügend Zeit, sich zu den entsprechenden Akten nachträglich inhaltlich im Sinne einer Beschwerdeergänzung zu äussern, was sie aber bezeichnenderweise unterlassen hat.
3.3.2 Was für weitere insbesondere medizinische Akten zudem fehlen sollten, wurde in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.3 Bezüglich der durch die Vorinstanz als intern klassifizierten Akten gilt es festzuhalten, dass nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertretener Auffassung für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entscheidend sein kann, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen. Als massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist, mithin ist nicht entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne
oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die objektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 186 f. Rz 3.93 ff. und auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.3.3). Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Akten A4 (Triageblatt zur Identitätskategorie), A5 (Dublin-Triageblatt), A7 (Post-it, worin ob des Spitalaufenthalts ein neuer Anhörungstermin angesetzt werde), A12 (internes Triage-Blatt), und A20 (Kopieverteiler für die angefochtene Verfügung) sind im genannten Sinne ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weisen keinen Beweischarakter auf, weshalb sie nicht zu edieren sind.
3.4 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, sie stelle das vorgebrachte Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin und damit verbunden die beiden Heimsuchungen nicht grundsätzlich in Abrede. In Zweifel zu ziehen sei jedoch der geltend gemachte Grund. Die Beschwerdeführerin mutmasse, ihr Bruder habe sich den Rebellen angeschlossen, habe dafür aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Sie weise selber darauf hin, dass sie für diese Vermutung weder seitens des Bruders noch der Behörden eine Bestätigung erhalten habe. Angesichts der Brisanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich bloss auf Vermutungen stütze. Ihre Unwissenheit erkläre sie unplausibel damit, dass zwischen ihr und ihrem Bruder kein kommunikativer Austausch bestanden habe. Bei der Begründung für ihre Vermutung stütze sie sich allein auf das aggressive Verhalten des Bruders im Verbund mit seinen politischen Ansichten und der Hausdurchsuchung, welche ihnen diesbezüglich eine Bestätigung geliefert habe. Ebenso wenig überzeugend seien ihre Ausführungen bezüglich seines Kurzbesuches im November 2013. Angesichts dessen, dass sie Ihren Bruder damals seit eineinhalb Jahren nicht gesehen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn begrüsst und sich - gerade im Hinblick auf die unheilvolle Vermutung bezüglich des Übertritts zu den Rebellen - am Gespräch beteiligt hätte. Schliesslich sei es nicht logisch, dass sie und ihre Mutter nach der ersten behördlichen Suche ihren Alltag wie gewohnt wieder aufgenommen hätten, anstatt umgehend das Haus zu verlassen und sich vor weiteren Übergriffen in Sicherheit zu bringen. Ihre Begründung, sie seien sich der Notwendigkeit einer Ausreise zwar schon damals bewusst gewesen, hätten aber zuerst das notwendige Geld zusammenkratzen müssen, vermöge angesichts der Gefährdungssituation nicht zu überzeugen. In Tschetschenien würden Rebellen ausserdem behördlicherseits rigoros verfolgt. Die Heimsuchung im (...) 2014 hätte diesfalls mit Sicherheit schwerwiegendere Konsequenzen gehabt und sie wären zumindest einer engmaschigen staatlichen Überwachung unterzogen worden, die keine erneute behördliche Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt hätte.
In Bezug auf die Beziehung zu einem Christen gebe die Beschwerdeführerin selber an, dass diese ihr Leben erschwerenden Beziehungsumstände für ihr Asylgesuch nicht ausschlaggebend seien. Entsprechend könne kein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen selbigen und ihrer Ausreise hergestellt werden.
5.2 In ihrer Beschwerde hielt dem die Beschwerdeführerin entgegen, die Begründung der Vorinstanz sei inkohärent und widersprüchlich. Wenn sie doch die Heimsuchungen und das behördliche Interesse an ihrem Bruder glaube, weshalb sollte dann der Grund dafür, sein Anschluss an die Rebellen, nicht glaubhaft sein? Die Verschlossenheit ihres Bruders, seine gegen die Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch die fehlende Arbeitsbetätigung, der frühe Verlust des Vaters, das pathologische Spielen von Viedospielen, sein nachrichtenloses Verschwinden und sein Abschiednehmen beim letzten Besuch im November 2013 sowie der Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zusammengeschlagen worden sei, stellten sehr gewichtige Indizien dafür dar, dass er sich den Rebellen angeschlossen habe. Ferner wären sie und ihre Mutter nicht von maskierten bewaffneten Männern heimgesucht, geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, wenn er sich nicht mit der staatlichen Macht angelegt hätte. Dass sich diese nicht vorgestellt hätten und maskiert gewesen seien, entspreche der Praxis in autoritären Ländern. Zudem sei ihre Vermutung viel wahrscheinlicher als die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung, er sei aus irgendeinem anderen Grund von maskierten Männern zweimal gesucht worden. Zudem habe es sich im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr um eine Vermutung gehandelt, sondern sie seien der festen Überzeugung gewesen, dass er sich den Rebellen angeschlossen habe. Warum sonst sollten maskierte bewaffnete Männer zwei alleinstehende Frauen heimsuchen und nach ihrem Bruder befragen? Warum würde sich dieser mit den Worten "er könne nicht mehr zurück, es sei nicht mehr in seiner Hand" verabschieden? Weiter sei das Argument, es fehle eine behördliche Bestätigung, dass der Bruder zu den Rebellen gegangen sei, nicht stichhaltig. Solche Fakten würden nicht schriftlich bestätigt. Gemäss Urteil D-7213/2013 vom 2. September 2014 hätten aus Tschetschenien stammende Dokumente zudem ohnehin einen geringen Beweiswert, sodass von einem faktischen Beweisnotstand auszugehen sei. Sie habe ausgeführt, dass sie keine Unterlagen beschaffen könne, weil dabei die Gefahr für Kollegen und Verwandte bestünde, mit den Rebellen in Verbindung gebracht zu werden. Zum Besuch ihres Bruders im November 2013 sei auszuführen, dass zwischen ihnen ein grosser Altersunterschied bestanden habe und sie nie eine enge Beziehung gehabt hätten. Dies erkläre, warum sie sich zurückgezogen habe. Ihre Zurückhaltung erkläre sich auch damit, dass sie seinen Anschluss an die Rebellen strikt abgelehnt habe. Sein bloss einstündiger Aufenthalt zeige, dass er sich nicht zu Hause habe verstecken wollen, sondern gekommen sei, um sich zu
verabschieden. Bezüglich ihres Verhaltens nach der Heimsuchung im (...) 2014 mache die Vorinstanz unzutreffende Erwägungen. Sie hätten ausgeführt, dass sie jeden Tag Angst gehabt hätten, dass die maskierten Männer noch einmal kommen würden, und jedes Mal bei der Rückkehr ins Haus geschaut, ob sie wiedergekommen seien. Als alleinstehende Frauen, die täglich hätten arbeiten müssen, hätten sie nicht die Mittel gehabt, um sofort zu fliehen. Für ihre Glaubhaftigkeit spreche, dass ihre Aussagen mit denjenigen ihrer Mutter übereinstimmten und sie durch das Erlebte persönlich sehr berührt und stark betroffen sei, sodass sie an der Anhörung zweimal in Tränen ausgebrochen sei. Eine weitere Bestätigung, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt habe, stellten ihre medizinisch festgestellte Anpassungsstörung, die depressiven Episoden sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung dar. Es sei ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei ärztliche Berichte ihre psychischen und physischen Probleme betreffend und allgemeine Berichte zur Lage in Tschetschenien ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, sie habe in der Verfügung nie von einer schriftlichen Bestätigung über den Anschluss des Bruders an die Rebellen gesprochen, welche hätte eingereicht werden sollen. Es werde nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie von den Behörden nicht mit dem Verdacht konfrontiert worden seien.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.2 Die Vorinstanz stellt die behördliche Heimsuchung bei der Beschwerdeführerin im (...) 2014 nicht grundsätzlich in Frage. Dies ist durch das Gericht zu bestätigen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen keine markanten Widersprüchlichkeiten auf, stimmen mit den Angaben der Mutter überein, enthalten zahlreiche Details und hinterlassen den Eindruck, dass es sich dabei um Berichte über tatsächliche Erlebnisse handelt. Zudem schilderte sie das Erlebte persönlich sehr berührt und brach an der Anhörung zweimal in Tränen aus. Auch die diagnostizierten psychischen Probleme passen hier ins Bild.
Die Vorinstanz bezweifelt denn auch alleine den Grund, der hinter den Heimsuchungen stehe, nämlich den Anschluss des Bruders an die Rebellen. Dies mit der Begründung, weder dieser noch die Behörden hätten der Beschwerdeführerin jemals bestätigt, dass dies der Grund für die Suche sei. Vielmehr handle es sich hier bloss um eine Vermutung der Beschwerdeführerin. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin nie konkret gesagt wurde, ihr Bruder werde wegen seiner Verbindungen zu den Rebellen gesucht. Hält man sich jedoch den Ablauf der militärischen Aktionen vor Augen, ist dies auch nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin gründete ihren Verdacht auf seine Verschlossenheit, seine gegen die Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch die fehlende Arbeitsbetätigung und vor allem aber sein nachrichtenloses Verschwinden und den Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zusammengeschlagen worden sei. Bestätigt wurde diese Vermutung dann durch seinen Besuch im November 2013, deren von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf tatsächlich einen Zusammenhang mit Aktivitäten für die Rebellen vermuten lässt. Insgesamt geht daraus hervor, dass der Bruder sich insbesondere von der Mutter verabschieden wollte und diese ihn von seinem Vorhaben habe abbringen wollen. Dass die Beschwerdeführerin selber bei diesem Gespräch eine nur untergeordnete Rolle spielte, lässt sich mit dem grossen Altersunterschied und der von ihr beschriebenen sehr schlechten Beziehung zu ihm erklären. Weiter erscheint auch nachvollziehbar und durchaus realitätsnah, dass er auch ihr gegenüber nicht offen über seine Aktivitäten für die Rebellen sprach, ist doch allgemein bekannt, dass Familienangehörige von Rebellen in Tschetschenien massiv unter Druck gesetzt werden. Nachdem nun die Vermutung, der Bruder habe sich den Rebellen angeschlossen, durch diesen Besuch erhärtet worden war, erhielt die Beschwerdeführerin mit der behördlichen Heimsuchung im (...) 2014 eine für sie zureichende Gewissheit. Die Vermutung der Vorinstanz, die Suche nach ihm könne auch einen anderen, nicht politischen Hintergrund gehabt haben, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht überzeugen. Die Heimsuchung durch maskierte bewaffnete Männer, bei der sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt wurde, spricht dezidiert für eine vermutete Verbindung zu den Rebellen. Zudem scheint das Verhalten der Behörden entgegen den Aussagen der Vorinstanz realitätsnah. Der diesbezügliche Einwand der Vorinstanz, üblicherweise würde gegen mutmassliche Rebellen viel rabiater vorgegangen, ist zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend handelt es sich jedoch
nur um die Familienangehörigen eines mutmasslichen Rebellen, von denen keine direkte Gefahr ausging und bei denen sich dieser zudem bereits seit Jahren nicht mehr aufgehalten hat. Offenbar hat es sich in erster Linie um den Versuch gehandelt, die Familienmitglieder einzuschüchtern und an mögliche Informationen über den Bruder zu gelangen. Ein solches Vorgehen entspricht durchaus demjenigen der durch Willkür geprägten tschetschenischen Sicherheitskräfte. Ebenfalls in diesen Kontext passt ihre Schilderung, wonach sich viele ihrer Nachbarn von ihnen abgewendet hätten (vgl. A3 S. 7). Somit scheint es insgesamt plausibel, dass die Behörden den Bruder der Beschwerdeführerin wegen vermuteter Aktivitäten für die Rebellen suchten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits nach der ersten Heimsuchung sofort Haus und Land verliess, zumal sie sich offenbar nicht in Lebensgefahr wähnte. Realitätsnah gab sie diesbezüglich auch an, dass sie vorsichtig geworden seien und das Haus bei der Rückkehr jeweils kontrolliert hätten (vgl. A10 F52). Die Vorinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei einer tatsächlichen Verbindung des Bruders zu den Rebellen, wäre die Beschwerdeführerin unter eine engmaschige Überwachung gestellt worden, die sicher keine zweite Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt hätte. Dieser Einwand ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, vermag jedoch die genannten Glaubhaftigkeitselemente ebenfalls nicht aufzuwiegen. Zudem hatte sich der Bruder ja gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seit März 2012, mithin seit zwei Jahren, nicht mehr im Haus aufgehalten, was den Behörden bewusst gewesen sein dürfte, sodass ihnen eine engmaschige Überwachung des Elternhauses wohl nicht opportun erschien und sie vielmehr zur Methode der gelegentlichen Einschüchterung griffen. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den Behörden beim zweiten Mal entkommen konnten, beschrieben sie ebenfalls übereinstimmend, detailliert und realitätsnah. Daraufhin seien sie noch einmal in die Wohnung zurückgekehrt, um das Nötigste zu packen, und hätten sich dann, bis die Ausreise organisiert gewesen sei, bei einem Freund versteckt.
6.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.
7.
In einem weiteren Schritt ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Nachteile zu prüfen.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
7.2 Die von der Beschwerdeführerin erfahrenen Nachteile erfolgten aufgrund politischen und damit asylrechtlich relevanten Motiven, zumal sie sie als Angehörigen einer aus politischen Gründen verfolgten Person trafen. Sie waren in ihrer Intensität genügend und gingen direkt von staatlichen Akteuren aus. Insgesamt ist von einer asylrelevanten Vorverfolgung auszugehen. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist. Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen könnten, zumal die Verfolgung nicht lange zurückliegt und sich der Bruder in der Zwischenzeit nicht von den Rebellen abgewendet haben dürfte. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
8.
Des Weiteren steht der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Schutzalternative ausserhalb Tschetscheniens offen. Eine Schutzalternative kann Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 mit weiteren Hinweisen). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen über tragfähige Beziehungen verfügt, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist in Würdigung dieser Umstände zu verneinen.
9.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen ist. Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 ist dementsprechend aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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