Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3841/2014
Urteil vom 1. Juli 2015
Richter André Moser (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
A._______,
vertreten durch Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt, v.FISCHER Recht/Law,
Parteien
Weltpoststrasse 5, Postfach 208, 3000 Bern 15 ,
Beschwerdeführer,
gegen
BKW Energie AG,
Regio Netz Gstaad, Kirchstrasse 7, 3780 Gstaad,
vertreten durch lic. iur. Walter Streit, Rechtsanwalt LL.M., Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern ,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz,
Gegenstand Plangenehmigung Transformatorenstation und 16kV-Kabel, Gemeinde (...).
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2013 beantragte die BKW FMB Energie AG (heute BKW Energie AG; nachfolgend: BKW) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) die Erteilung der Plangenehmigungen für den Neubau der Transformatorenstation Trom-Höhe und den teilweisen Ersatz einer bestehenden Freileitung durch eine Kabelleitung. Das Vorhaben liegt auf dem Gebiet der Gemeinde (...) im Kanton Bern. Hintergrund ist die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer neuen Scheune, was nach den Gesuchsunterlagen einen Ausbau des Netzes bzw. den Bau einer neuen Transformatorenstation erforderlich macht. Diese soll rund 80 m südlich der Scheune an die bestehende Garage der Liegenschaft (Adresse) angebaut werden. Ebenso ist vorgesehen, die bestehende und durch ein Flachmoor von regionaler Bedeutung führende Freileitung teilweise durch eine Kabelleitung zu ersetzen.
B.
Das ESTI leitete in der Folge die Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton Bern damit, in Absprache mit der BKW, welche das Vorhaben im Gelände auszustecken hatte, für die Publikation der Gesuche im kantonalen Amtsblatt sowie im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde (...) besorgt zu sein.
C.
Die Plangenehmigungsgesuche lagen - soweit sie dem ordentlichen Plangenehmigungsverfahren unterstellt wurden - vom 24. September bis zum 28. Oktober 2013 öffentlich auf. Zuvor war die Planauflage im Amtsblatt des Kantons Bern und im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde (...) wie folgt bekannt gemacht worden:
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
Für Projekte: (...) Transformatorenstation Trom-Höhe
(...) 16 kV-Kabel zur Transformatorenstation Trom-Höhe ab der Leitung (...)
der BKW FMB Energie AG, Regio Netz, Kirchstrasse 7, 3780 Gstaad
[Angaben zum Ort der Planauflage und zum Enteignungsbann]
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Gegen das Vorhaben - den Bau der Transformatorenstation Trom-Höhe und den teilweisen Ersatz der bestehenden Freileitung durch eine Kabelleitung - gingen während der öffentlichen Auflage keine Einsprachen ein.
D.
Am 5. Dezember 2013 erteilte das ESTI der BKW die nachgesuchten Plangenehmigungen unter verschiedenen Auflagen. Es erwog gestützt auf eine positive Stellungnahme des Kantons Bern, das Vorhaben halte die anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften ein und könne aus diesem Grund genehmigt werden. Es wurde in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - jedenfalls teilweise realisiert.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 liess A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Plangenehmigungen des ESTI (Vorinstanz) vom 5. Dezember 2013 führen mit dem Begehren, es seien diese aufzuheben und die BKW (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Bauten und Anlagen, soweit bereits erstellt, zurückzubauen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zudem beantragt er eine Enteignungsentschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer führt in formeller Hinsicht aus, als Eigentümer der Liegenschaft (Adresse) sei er mehr als jedermann von der auf dem benachbarten Grundstück erstellten Transformatorenstation betroffen und aus diesem Grund zur Beschwerde berechtigt. Daran ändere nichts, dass er nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe und insofern nicht formell beschwert sei. Er wohne nicht in der genannten Liegenschaft und habe daher von dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin nicht durch die Aussteckung im Gelände Kenntnis erlangen können. Zwar sei das Vorhaben - wie gesetzlich gefordert - in den amtlichen Publikationsorganen bekannt gemacht worden, die Bekanntmachung sei jedoch mangelhaft erfolgt. Der Publikationstext habe weder die genaue Adresse noch eine Grundstücksnummer oder die Koordinaten der Transformatorenstation enthalten. Er habe aus diesem Grund bzw. allein gestützt auf die Ortsbezeichnung Trom nicht erkennen können, ob seine Interessen berührt seien. Aus der mangelhaften Publikation dürften ihm keine Nachteile erwachsen, weshalb auf das Erfordernis der formellen Beschwer zu verzichten sei. Er habe in der zweiten Hälfte Mai 2014 bemerkt, dass in unmittelbarer Nachbarschaft gebaut werde, sich hiernach in Nachachtung von Treu und Glauben unverzüglich an die Behörden gewandt und innert 30 Tagen, nachdem ihm von der Vorinstanz die betreffenden Plangenehmigungen zugestellt worden seien, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Standort der Transformatorenstation Trom-Höhe und rügt eine Verletzung von Raumplanungsrecht des Bundes. Ausserhalb der Bauzonen dürften nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur erstellt werden, wenn ihr Zweck einen solchen Standort erfordere und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Die Vorinstanz habe die sich gegenüberstehenden Interessen nicht richtig gegeneinander abgewogen; verschiedene berührte Interessen seien entweder gar nicht in Betracht gezogen oder nicht richtig bewertet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Transformatorenstation - entsprechend der Richtlinien der Vorinstanz - in die neue Scheune eingebaut werden können und müssen. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Enteignungsentschädigung für den Fall, dass die massgebenden Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung nicht eingehalten werden können und folglich seine nachbarrechtlichen Abwehransprüche enteignet würden.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, das Vorhaben sei entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen im Gelände sichtbar und das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen bekannt gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei es daher möglich und zumutbar gewesen, innert Frist Einsprache zu erheben und sich am Verfahren vor der Vorinstanz zu beteiligen; es sei Sache des Beschwerdeführers, sich über die rechtliche Situation seines Grundstücks auf dem Laufenden zu halten und bei einer Änderung der Verhältnisse die notwendigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergreifen. Er habe dies jedoch unterlassen, weshalb auf die nachträglich erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden, rechtzeitig zu handeln, weshalb auch kein Anlass bestehe, die verpasste Einsprachefrist wieder herzustellen.
In der Sache führt die Vorinstanz aus, im Sinne einer Prioritätenordnung seien ausserhalb der Bauzonen neue Transformatorenstationen in erster Linie in bestehende Gebäude zu integrieren. Mit dem Einbau der Transformatorenstation Trom-Höhe in die neue Scheune wären jedoch erhebliche Nachteile verbunden gewesen. Es bestehe etwa die Gefahr von Kriech- und Streuströmen, welche sich nachteilig auf die Tiergesundheit auswirken könnten. Demgegenüber werde mit dem Anbau der Transformatorenstation an die bestehende Garage das Landschaftsbild bestmöglich geschont. In Übereinstimmung mit der Variantenprüfung der Beschwerdegegnerin sei daher davon auszugehen, dass der vorgesehene Standort der am besten geeignetste sei. Ohnehin sei ein Rückbau der bereits erstellten Bauten und Anlagen - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - als unverhältnismässig anzusehen.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 ebenfalls, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Vorhaben gesetzeskonform publiziert worden. Die Ortsbezeichnung Trom sei allgemein bekannt. Jedenfalls aber habe der Beschwerdeführer gestützt auf die angegebene Ortsbezeichnung seine mögliche Betroffenheit erkennen können und müssen und sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die aufliegenden Unterlagen einzusehen und sich so Klarheit über den genauen Standort der Transformatorenstation Trom-Höhe zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei folglich bei gebührender Aufmerksamkeit und Sorgfalt in der Lage gewesen, innert Frist die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Er habe dies jedoch unterlassen, weshalb auf die Beschwerde mangels formeller Beschwer nicht einzutreten sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich am Verfahren vor der Vorinstanz zu beteiligen, sei die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben worden. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Mai 2014 über die kurz zuvor erstellte Transformatorenstation Trom-Höhe informiert und ihm den Projektplan zugestellt. Er habe also spätestens zu diesem Zeitpunkt über die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Informationen verfügt, weshalb die erst am 10. Juli 2014 erhobene Beschwerde als verspätet anzusehen sei.
In der Sache hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach der gewählte Standort aus Gründen des Landschaftsschutzes und der Tiergesundheit der am besten geeignetste sei; die Transformatorenstation sei nur sehr beschränkt einsehbar und es bestünde keine Gefahr negativer Auswirkungen als Folge von Kriech- und Streuströmen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die nachgesuchten Plangenehmigungen erteilt.
H.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 an seinen Rechtsbegehren und seinen Ausführungen gemäss der Beschwerde vom 10. Juli 2014 fest. Ergänzend führt er aus, die Ortsbezeichnung Trom-Höhe sei weder allgemein bekannt, noch sei er gestützt auf Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich bei der Behörde zu erkundigen oder die Gesuchsunterlagen einzusehen. Er habe innert 30 Tagen seit Kenntnis der angefochtenen Plangenehmigungen Beschwerde erhoben und es sei diese daher als rechtzeitig erfolgt anzusehen bzw. auf das Erfordernis der formellen Beschwer zu verzichten. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer erneut die Interessenabwägung der Vorinstanz. Er macht geltend, der Einbau der Transformatorenstation in die neue Scheune sei nie ernsthaft in Betracht gezogen worden. Zudem hält er der Vorinstanz entgegen, Kriech- und Streuströme könnten durch geeignete technische Massnahmen verhindert werden.
I.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt mit Stellungnahme vom 9. Februar 2015 aus, ausserhalb der Bauzonen seien neue Transformatorenstationen wenn möglich in bestehende Gebäude einzubauen. Ein Einbau der Transformatorenstation in die bedarfsgerecht geplante neue Scheune sei vorliegend allerdings nicht valabel und die von der Vorinstanz gegen einen Anbau an die neue Scheune dargelegten Gründe seien nachvollziehbar.
J.
Der Beschwerdeführer äussert sich am 9. März 2015 zu den Ausführungen des ARE und bezeichnet es als wenig glaubhaft, dass die Transformatorenstation nicht auch in die Scheune habe eingebaut werden können, zumal die Installation der Fotovoltaikanlage auf dem Dach der neuen Scheune Anlass für das streitbetroffene Vorhaben gegeben habe. Zudem sei nie ernsthaft in Betracht gezogen worden, die Transformatorenstation auf einer strassenabgewandten Seite und damit landschaftsverträglich an die neue Scheune anzubauen.
K.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Schreiben vom 9. März 2015 zustimmend zu den Ausführungen des ARE vom 9. März 2015 und reicht dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein.
L.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Als Vorinstanz hat eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt und die Plangenehmigungen der Vorinstanz vom 5. Dezember 2013 sind Verfügungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Plangenehmigungen vom 5. Dezember 2013 und den Rückbau der bereits erstellten Bauten und Anlagen verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 1). Diesbezüglich liegen zulässige Anfechtungsobjekte vor. Über das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 2) hingegen ist erstinstanzlich noch nicht verfügt worden, weshalb es diesbezüglich an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt; bis zum Erlass einer Verfügung liegt die funktionelle Zuständigkeit allein bei der hierfür zuständigen erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde. Das Begehren um eine Enteignungsentschädigung ist daher an die Vorinstanz zu richten, welche die Forderung nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) übermittelt (Art. 16f Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 und 2 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]); zwar entscheidet nach Art. 16h Abs. 1 EleG die Genehmigungsbehörde gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen, der Entscheid jedoch, ob trotz Schutzvorkehren ein Schaden verbleibt, der nach Enteignungsrecht zu entschädigen ist, obliegt (weiterhin) der ESchK (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 8.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1941 f.). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Enteignungsentschädigung anbegehrt (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist demnach auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (materielle Beschwer). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat. Er rügt diesbezüglich jedoch eine mangelhafte Publikation der Gesuche in den amtlichen Publikationsorganen, weshalb ihm die Eröffnung des Verfahrens weder bekannt gewesen sei noch hätte bekannt sein müssen. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, welches die gesetzlichen Anforderungen an die Publikation von Gesuchen in den amtlichen Publikationsorgangen sind und ob vorliegend die amtliche Publikation diesen Anforderungen genügt hat.
1.2.2 Nach Art. 16d Abs. 2 EleG sind Gesuche um Erteilung einer Plangenehmigung in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und (hiernach) während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Welchen Anforderungen die Publikation konkret zu genügen hat, ergibt sich weder aus dem EleG noch aus der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25). Zudem bestehen für die Publikation - anders als für die Aussteckung gestützt auf Art. 4
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
1.2.3 Die Bestimmung von Art. 16d
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
Hinsichtlich der (formellen) Anforderungen, welchen die Bekanntmachung eines Vorhabens in den amtlichen Publikationsorganen zu genügen hat, verweist die Botschaft zum Koordinationsgesetz auf die inhaltlich mit Art. 16d Abs. 2 EleG übereinstimmende Bestimmung von Art. 12a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
[I]n der Regel genügt eine zusammenfassende Darstellung, die aber zumindest den genauen Ort (in der Regel mit Koordinaten), Zweck, Art, Umfang und summarische Hinweise auf die raumplanerische Zonenzugehörigkeit enthält, betroffene Schutzgebiete, die in Inventaren des Bundes
oder der Kantone aufgeführt sind, nennt und angibt, wo die näheren Unterlagen eingesehen werden können.
Die historische Auslegung von Art. 16d Abs. 2 EleG ergibt somit, dass in der amtlichen Publikation der genaue Ort eines Vorhabens anzugehen ist, jedenfalls soweit - wie vorliegend - die Erstellung einer Baute geplant ist. Die Publikation eines Vorhabens hat demnach die genaue Adresse oder Grundstücksnummer zu enthalten und es sind in der Regel - jedenfalls bei grösseren (landwirtschaftlichen) Grundstücken - die Koordinaten des Vorhabens anzugeben. Dieses Ergebnis findet sich in der teleologischen Auslegung bestätigt. Dritte bzw. möglicherweise zur Einsprache Berechtigte sollen sich anhand der Publikation ein (erstes) Bild hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses machen können, d.h. sie sollen ihre besondere Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Vorhaben erkennen und so die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Schritte unternehmen können. Dies setzt voraus, dass die Publikation in hinreichendem Mass Aufschluss über die Tragweite - und damit auch den Ort - des Vorhabens gibt (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 359; vgl. auch Urteil des BGer 1A.136/2004 vom 5. November 2004 E. 3.2.1 f.).
Zu keinem anderen Resultat führt schliesslich die Betrachtung von Art. 16d
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 2 Gesuchsunterlagen - 1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: |
|
1 | Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: |
a | Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen; |
b | die Begründung des Projektes; |
c | alle sicherheitsrelevanten Aspekte; |
d | mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte; |
e | die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft; |
f | die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone; |
g | das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens. |
1bis | Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.26 |
1ter | ter Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193027 zu ergänzen.28 |
2 | Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen. |
3 | Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
4 | Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. |
5 | Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden. |
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
1.2.4 Die Publikation der (geplanten) Transformatorenstation, welche abgesehen von der (allgemeinen) Ortsbezeichnung Trom keine weiteren Angaben zu deren Standort enthielt, vermochte nach dem Gesagten den Anforderungen gemäss Art. 16d Abs. 2 EleG nicht zu genügen; die Publikation gab nicht hinreichend Aufschluss über die Tragweite des Vorhabens. Der Beschwerdeführer muss aus diesem Grund die Fiktion, die möglicherweise von einem Vorhaben Betroffenen hätten durch die amtliche Publikation von dem Vorhaben Kenntnis erhalten, grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (vgl. Kaspar Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 10 Rz. 112). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Vorhaben offenbar gesetzeskonform im Gelände ausgesteckt war, dient doch die Aussteckung (auch) dazu, die Dimensionen eines Vorhabens im betroffenen Raum sichtbar zu machen. Die Aussteckung und die amtliche Publikation sollen es Dritten ermöglichen, Kenntnis von einem Vorhaben und von dessen Dimensionen zu erhalten.
1.3
1.3.1 Eine klare Regelung, wie im Fall einer mangelhaften Publikation zu verfahren ist, lässt sich dem anwendbaren Recht nicht entnehmen. Immerhin kann festgehalten werden, dass die mangelhafte Publikation nicht generell die Nichtigkeit eines Entscheids zur Folge hat und auch vorliegend nicht hiervon auszugehen ist; der Mangel ist nicht offensichtlich und zudem würde die Annahme der Nichtigkeit entsprechender Verfügungen die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden (vgl. Urteil des BGer 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.4 mit Verweis u.a. auf BGE 106 I 215 [recte 116 Ia 215] E. 2c). Im Weiteren ist auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
1.3.2 Für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Verfahren wie vorliegend das Plangenehmigungsverfahren einbezogen worden sind, beginnt die Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Vorhabens bzw. des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
1.3.3 Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin wurde zwar - wie vorstehend erwogen - mangelhaft publiziert und der Beschwerdeführer insofern gehindert, sich ordnungsgemäss am Verfahren vor der Vorinstanz zu beteiligen. Die Publikation enthält jedoch immerhin die Ortsbezeichnung Trom, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus als gängig bzw. bekannt angesehen werden kann. So findet sich in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft des Beschwerdeführers die Bushaltestelle Trom und nicht weit davon entfernt mündet der Tromweg in die (Strassenname). Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen bei gebührender Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, dass allenfalls in unmittelbarer Nähe zu seiner Liegenschaft das publizierte Vorhaben realisiert wird. Treu und Glauben hätten es ihm somit geboten, die zur allfälligen Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich nach Kenntnis der mangelhaften Publikation, jedenfalls aber während der öffentlichen Auflage zu unternehmen (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 38 Rz. 12). Konkret wäre es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen, sich bei der zuständigen Behörde nach dem genauen Standort zu erkundigen und, sobald er im Besitz aller zur Wahrung seiner Interessen notwendigen (tatsächlichen) Elemente gewesen wäre (vgl. hierzu Kneubühler, a.a.O., Art. 38 Rz. 11), innert 30 Tagen nachträglich Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer blieb jedoch untätig und hat sich erst rund ein halbes Jahr später an die (zuständige) Behörde gewandt, als er vor Ort auf das teilweise bereits realisierte Vorhaben aufmerksam geworden war. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann in Anbetracht der gängigen Ortsbezeichnung nicht als natürliche Folge der mangelhaften Publikation angesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte trotz mangelhafter Publikation Kenntnis von dem Vorhaben erhalten und sich am Verfahren vor der Vorinstanz (nachträglich) beteiligen können. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vermag aus diesem Grund trotz mangelhafter Publikation das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beständigkeit der Plangenehmigungen nicht zu überwiegen. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten; was der Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Beschwerde vorbringt, hätte er bereits im ordentlichen Einspracheverfahren vorbringen können und müssen. Bei diesem Ergebnis kann offen blieben, ob die angefochtenen Plangenehmigungen vor dem Raumplanungsrecht des Bundes Stand halten (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2 ff.) und auch, ob aus Gründen berechtigten Vertrauens der
Beschwerdegegnerin in die praxisgemäss erfolgte aber bundesrechtswidrige Publikation ihres Vorhabens ohnehin auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten gewesen wäre (vgl. Urteil des BGer 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 6.6).
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
2.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
A-4556/2011 vom 27. März 2012 insbes. E. 2.5 und E. 3.3.3 sowie der Abschreibungsentscheid des BVGer A-2474/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2).
Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben vorliegend der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Energie (BFE; zur Kenntnisnahme)
- das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
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