Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1615/2013

Urteil vom 1. Juli 2014

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Beat Weber,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch die Deloitte AG, Tax and Legal Services, General Guisan-Quai 38, Postfach 2232, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz

AHV, Rückvergütung von Beiträgen.
Gegenstand
(Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013)

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1963 geborene, verheiratete japanische Staatsangehörige A._______, Vater von drei Kindern (Jahrgänge [...]), arbeitete gemäss eigenen Angaben von Dezember 2005 bis Juni 2011 als Bankangestellter bei der B._______ AG in Zürich und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 9. Juni 2011 meldete er sich bei der Gemeinde ab und verliess die Schweiz endgültig (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 2 + 5).

B.

B.a Am 24. Juli 2012 (Datum Posteingang: 26.07.2012) liess er, vertreten durch seine Arbeitgeberin, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge stellen (act. 2 + 15, S. 1).

B.b Mit Verfügung vom 8. August 2012 teilte die SAK dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge, weshalb sein Antrag abgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, er verfüge über die japanische Staatsangehörigkeit, und das zwischen den Ländern abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen sehe keine Rückvergütung der Beiträge, sondern eine Leistung im Rentenalter vor (act. 9).

B.c Mit Eingabe seiner bisherigen Arbeitgeberin vom 24. September 2012 erhob A._______ gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung liess er vorbringen, die Verfügung sei zunächst nicht seiner zur Rechtsvertretung bevollmächtigten Arbeitgeberin, sondern ihm direkt in Japan zugestellt worden; deshalb sei die Einsprache fristgerecht erhoben worden, zumal die Übermittlung an die Arbeitgeberin erst am 5. September 2012 erfolgt sei. Ferner machte er geltend, dass er für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis 9. Juni 2011 in die Schweiz entsandt worden sei und sich am 9. Juni 2011 definitiv nach Japan abgemeldet habe. Da die Abmeldung noch vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Japan erfolgt und bei ihm auch kein Versicherungsfall eingetreten sei, beantrage er die Rückerstattung der erhobenen Beiträge (act. 15, S. 1).

B.d Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 8. August 2012. Zur Begründung führte sie an, dass das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen vom 22. Oktober 2010 anwendbar sei. Für die Frage der Anwendbarkeit massgeblich sei der Zeitpunkt des Rückvergütungsgesuchs vom 24. Juli 2012, welches vorliegend in den zeitlichen Geltungsbereich des Abkommens falle (act. 16).

C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch die Deloitte AG, mit Eingabe vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückerstattung der in den Jahren 2005 bis 2011 einbezahlten AHV-Beiträge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz am 9. Juni 2011 definitiv verlassen. Nachdem im Zeitpunkt seines Wegzuges aus der Schweiz nach Japan keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestanden habe, erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung der von ihm einbezahlten Beiträge. Am 19. Januar 2012, das heisst noch vor Inkrafttreten des Abkommens am 1. März 2012, habe sich seine Rechtsvertreterin bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) nach den Voraussetzungen für die Rückvergütung erkundigt. Gemäss den beigelegten E-Mail-Auskünften hätten ihm die zuständigen Spezialisten bestätigt, dass die Rückforderung auch nach Inkraftsetzung des Abkommens noch möglich sei, sofern das definitive Verlassen der Schweiz noch vor diesem Zeitpunkt erfolge beziehungsweise erfolgt sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).

D.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. Februar 2013 sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 8. August 2012 (BVGer act. 3).

E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ab (BVGer act. 5).

F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 26. Februar 2013, und die Beschwerde wurde am 27. März 2013 der Post übergeben. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt.

1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013, mit welchem die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzulegen.

3.1 Der Beschwerdeführer ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Japan, wobei er von Dezember 2005 bis Juni 2011 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische AHV/IV entrichtet hat. Der vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt weist mithin einen Auslandsbezug auf. Zu prüfen ist demnach vorab die Frage der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens.

3.1.1 Am 1. März 2012 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit in Kraft getreten (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.463; AS 2012 1577; vgl. hierzu auch Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit [im Folgenden: Botschaft] BBl 2011 2575). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich in Bezug auf die Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenen- (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a - c). Der persönliche Geltungsbereich bezieht sich unter anderem auf japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i). In Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens, dass unter anderem Personen mit japanischer Staatsangehörigkeit den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Die Gleichbehandlung erstreckt sich ferner auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland, da Art. 5 die Zahlung von Leistungen unabhängig vom Wohnsitz garantiert (Grundsatz des Exportes von Versicherungsleistungen). Eine Bestimmung der schweizerischen Rechtsvorschriften, welche den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb der Schweiz einschränkt, gilt unter anderem nicht für japanische Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1). Aufgrund des staatsvertraglich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes haben japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i) in der AHV/IV der Schweiz die gleichen Rechte, wie sie die Gesetzgebung zu diesen beiden Versicherungen (AHV und IV) für schweizerische Staatsangehörige vorsieht. Die Art. 16 - 19 des Abkommens bestätigen dies im Wesentlichen, sehen indes für einzelne Leistungen Besonderheiten vor (vgl. hierzu auch Botschaft S. 2584).

3.1.2 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip; Art. 6). Für entsandte Arbeitnehmer ist in Art. 7 des Abkommens eine Sonderregelung festgehalten. Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert und von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates angestellt ist und vorübergehend von diesem Arbeitgeber entweder vom Gebiet dieses Staats oder vom Gebiet eines Drittstaats aus zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, bleibt während der ersten fünf Jahre der Entsendung den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Staates ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt (Art. 7 Abs. 1). Nach Art. 12 des Abkommens sind die Art. 6 - 8, 9 Abs. 2 und 11 nur auf die obligatorische Versicherung des jeweiligen Vertragsstaates anwendbar. Art. 13 regelt sodann die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Anrechnungs- oder Totalisierungsprinzip). Die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei als Versicherungszeiten im japanischen Rentensystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet (Art. 13 Abs. 2).

3.1.3 In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 28 Abs. 1 des Abkommens, dass dieses keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten begründet.

3.1.4 Bei der Durchführung des Abkommens werden Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten ebenfalls berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2). Im Fall eines entsandten Arbeitnehmers beginnt die Entsendung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens, das heisst vorliegend am 1. März 2012 (Art. 28 Abs. 3). Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheidungen berühren allfällige Rechte, die durch dieses Abkommen entstehen, nicht (Art. 28 Abs. 5).

3.1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

3.2 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat.

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Zeit vom 30. Dezember 2005 bis 9. Juni 2011 Beiträge an die obligatorische Sozialversicherung entrichtet. Am 9. Juni 2011 habe er die Schweiz endgültig verlassen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei kein Versicherungsfall eingetreten, weshalb auch keine Leistungen gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung geltend gemacht worden seien. Nachdem im Zeitpunkt seines Wegzuges zwischen der Schweiz und Japan kein Sozialversicherungsabkommen bestanden habe, seien ihm die entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Darüber hinaus hätten ihm die zuständigen Spezialisten des Bundesamtes bestätigt, dass die Rückforderung von AHV-Beiträgen auch nach Inkrafttreten des Abkommens möglich sei, sofern der Mitarbeiter die Schweiz bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens verlassen habe. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er den Rückerstattungsantrag erst im Juli 2012 gestellt. Diese Vertrauen in die Auskunft sei zu schützen (BVGer act. 1 S. 2 f.).

Dagegen wendet die SAK ein, für die Beurteilung des Gesuchs auf Rückvergütung der Beiträge seien die im Zeitpunkt der Gesuchsstellung massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Die Bestimmungen des zwischen den Staaten abgeschlossenen Abkommens seien nicht anwendbar auf einen vor Inkrafttreten gestellten Antrag auf Rückvergütung. Vorliegend sei der Antrag jedoch im Juli 2012, das heisst nach Inkrafttreten des Abkommens, gestellt worden, weshalb der Rückvergütungsanspruch zu Recht abgewiesen worden sei (BVGer act. 3).

3.2.2 Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Rente der AHV sind im Abkommen keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).

3.2.3 Die Entsendung beschlägt im konkreten Fall einen Zeitraum (Dezember 2005 bis Juni 2011) vor dem Inkrafttreten des Abkommens. Nachdem bis zum 1. März 2012 kein Sozialversicherungsabkommen und damit auch keine Entsendungsregelung mit einer Ausnahme vom Grundsatz der Unterstellung nach dem Erwerbsortprinzip (vgl. E. 3.1.2 hiervor) bestand, findet die staatsvertragliche Regelung über die Entsendung (Art. 7
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
und Art. 28 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
[e contrario] des Abkommens) im konkreten Fall noch keine Anwendung.

3.2.4 Gemäss Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.

Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
1    Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2    Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Nach Art. 2 Abs. 1
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 2 Zeitpunkt der Rückforderung - 1 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
1    Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
2    Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.
RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Rückvergütung ist ausgeschlossen, wenn ein Rentenanspruch besteht (Art. 1 Abs. 1
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
1    Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2    Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
RV-AHV [e contrario]sowie Art. 6
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 6 Wirkung - Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
RV-AHV und Rz. 25 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung).

3.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer japanischer Staatsangehöriger ist, stellt sich die Frage, ob das Abkommen in Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Rückvergütungsgesuch vom 24. Juli 2012 bereits zur Anwendung gelangt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136 V 24 E. 4.4).

Vorliegend ging das Gesuch um Rückvergütung vom 24. Juli 2012 am 26. Juli 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 2, S. 1). Die am 1. März 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens sind demnach auf die Prüfung des vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrages auf Rückvergütung anwendbar. Das Abkommen enthält keine abweichenden Bestimmungen betreffend die Rückvergütung von Beiträgen.

3.2.6 Somit besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers mit Wirkung per 1. März 2012 ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG und Art. 1 Abs. 1
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
1    Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2    Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
RV-AHV, weshalb nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Rückvergütung von Beiträgen mehr erfolgen kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich - vorbehältlich einer abweichenden Beurteilung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu nachfolgende E. 4) - keinen Anspruch auf eine Rückvergütung von Beiträgen hat. Er hat vielmehr Anspruch auf eine (Teil-)Rente der AHV (beziehungsweise gegebenenfalls der IV; vgl. E. 3.1.1). Hinzu kommt, dass er nach Art. 13 Abs. 2 des Abkommens einen Anspruch auf Berücksichtigung der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten im japanischen Rentensystem hat (vgl. dazu auch Botschaft, S. 2584).

Der Umgang mit den vor der Inkraftsetzung zurückgelegten Versicherungszeiten wird im Abkommen explizit geregelt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2). Die gewählte Lösung der Rentenbildung spricht im Ergebnis gegen das Entstehen eines Rückvergütungsanspruchs im gleichen Zeitraum.

4.
Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob allenfalls Aspekte des Vertrauensschutzes eine Abweichung von der dargelegten objektiven Rechtslage gebieten.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, vom BSV eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Das Amt habe ihm beziehungsweise seiner Vertreterin mitgeteilt, dass eine Rückvergütung möglich sei, wenn der japanische Staatsangehörige die Schweiz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits definitiv verlassen habe, da der Anspruch bereits vorher entstanden sei. Bei einem definitiven Verlassen der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Abkommens sei eine Rückforderung aber nicht mehr möglich (BVGer act. 1, S. 2).

Die SAK hat sich in der Vernehmlassung zur in Frage stehenden Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht geäussert. Insbesondere hat sie nicht bestritten, dass das BSV mit E-Mail vom 20. Januar 2012 die infrage stehende Auskunft erteilt hat (Beilage zu BVGer act. 1).

4.2

4.2.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (1);

- sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger resp. die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (2);

- der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen (3);

- im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (4) und

- die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren ([5]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a).

Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 665 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).

4.2.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 6b mit Hinweisen; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).

4.2.4 Die Bedingung der "im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen" erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln beziehungsweise der Unterlassung des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).

4.3 Vorliegend hat eine Angestellte der Vertreterin des Beschwerdeführers, C._______, der Fürsprecherin des BSV, Abteilung Internationales, D._______, mit E-Mail-Schreiben vom 19. Januar 2012 (act. 19 S. 8) die folgende Frage unterbreitet:

"Wenn ein Entsandter vor dem 1. März 2012 bereits auf Entsendung war und letztes Jahr zurück nach Japan ging, hat er dann noch die Möglichkeit die Schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern? Wenn ja gibt es eine Frist?"

Diese Frage wurde von der Spezialistin des BSV am 20. Januar 2012 (act. 19 S. 7) wie folgt beantwortet:

"Der japanische Staatsangehörige, der die Schweiz vor dem 01. März 2012 definitiv verlässt, kann auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (.....) beantragen, da der Anspruch vor dem Inkrafttreten entstanden ist."

4.4.1 Die behördliche Auskunft wurde vorliegend nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern einer Mitarbeiterin der Deloitte AG erteilt. Die Auskunft bezog sich somit auf einen Sachverhalt, der zwar nicht die konkrete Person des Beschwerdeführers zum Inhalt hatte, bezüglich der rechtlich relevanten Tatbestandselemente aber mit diesem übereinstimmte. Bei dieser Sachlage ist die Eignung der Rechtsauskunft zur Begründung von Vertrauen zu bejahen (Urteil des BGer P32/02 vom 15. November 2002 E. 6.2; vgl. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 670; BGE 129 II 125 E. 5.6 S. 141). Die erste der vorstehend (E. 4.2.2 hiervor) aufgeführten Bedingungen (1) ist damit erfüllt. Das BSV war ferner auch zur Erteilung der Auskunft zuständig (2), zumal die Beantwortung von Anfragen zur Abkommensanwendung in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsfeldes "Internationale Angelegenheiten" des BSV gehört, wie dies im Übrigen auch aus dem Internetauftritt des Bundesamtes klar hervorgeht ( Das BSV > Organisation > Organigramm > Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten>, abgerufen am 04.06.2014).

Überdies erfordert die Berufung auf den Vertrauensschutz, dass der Adressat der Auskunft gutgläubig ist, dass heisst dass er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können. Rechtsuchende geniessen insbesondere keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 119 E. 3a S. 125, 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang dahingehend, dass er allein aufgrund der behördlichen Auskunft auf eine Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Abkommens verzichtet habe, zumal die Arbeitgeberin noch die definitive AHV-Abrechnung habe abwarten wollen (BVGer act. 1 S. 3). Vorliegend kann die Antwort auf die dem BSV unterbreitete Rechtsfrage nicht allein durch Konsultation des Gesetzestextes, sondern nur durch Prüfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefunden werden. Der gute Glaube ist mithin zu bejahen (3).

Eine Änderung der Rechtslage ist seit der Auskunftserteilung vom 20. Januar 2012 zwar eingetreten. Vorliegend bezogen sich Anfrage und Rechtsauskunft allerdings gerade auf die Anspruchsvoraussetzungen der AHV-Beitragsrückvergütung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des Abkommens am 1. März 2012, so dass der diesbezügliche Vorbehalt hier nicht greift und dem Beschwerdeführer auch nicht entgegen gehalten werden kann (5).

4.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die falsche Auskunft des BSV für die Behörde Bindungswirkung entfaltet, ist nachfolgend näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (4. Voraussetzung).

4.4.2.1 Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend glaubhaft dargetan, dass er bei richtiger Auskunft an die Deloitte AG noch vor Inkrafttreten des Abkommens die Rückvergütung beantragt hätte. Dementsprechend hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge - allerdings nur im nach Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
1    Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
2    Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
3    Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
4    Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
5    Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
RV-AHV vorgesehenen Umfang (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.4.2.2) - geltend machen können. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des erlittenen Nachteils spielt der Umfang der mutmasslichen Rückerstattung eine wesentliche Rolle. Dabei geht der Beschwerdeführer offenbar von der Auffassung aus, dass er Anspruch auf eine Rückerstattung der gesamten einbezahlten AHV-Beiträge habe (vgl. dazu act. 15, S. 1). Dieser Standpunkt erweist sich indes, wie nachfolgend darzulegen ist, als unzutreffend.

4.4.2.2 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
1    Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
2    Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
3    Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
4    Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
5    Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
RV-AHV, dass die tatsächlich bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1). Die Rückvergütung kann jedoch verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4). Unter dem Barwert ist dabei das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten entspricht, das heisst die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit anderen Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisierten zukünftigen Rente (Urteil des BGer H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3). Im Fall der endgültigen Ausreise ist die Berechnung auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung vorzunehmen; hat die berechtigte Person dabei das Rentenalter noch nicht erreicht, so ist die Rentenskala auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters zu ermitteln. Der Rückvergütungsbeitrag wird nach versicherungsmathematischen Berechnungen gekürzt, wenn die rückvergütbaren AHV-Beiträge die Rentenanwartschaft übersteigen (Rz. 22 und Rz. 24 Rück).

Der Zweck der gesetzlichen Rückvergütungsregelung von Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG besteht darin, der AHV-Ausgleichskasse die Möglichkeit zu geben, die Beiträge zurückzuerstatten, wenn die Billigkeit eine solche Lösung aufdrängt, nicht hingegen, der versicherten Person zu ermöglichen, den Vorteil der Rentenleistung im Verhältnis zur Rückerstattung eines Kapitals abzuwägen (ZAK 1968 65 E. 2; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18 N. 13). Im Einklang mit diesem legislatorischen Willen bestimmt die Ausführungsverordnung, dass die Rückvergütung verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
1    Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
2    Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
3    Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
4    Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
5    Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
RV-AHV). Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll somit nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Im Hinblick auf die Prüfung dieser Besserstellung sind die vom Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrages vorgenommen werden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Berechnung auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung, das heisst auf den 24. Juli 2012, vorzunehmen.

Bei einem in der massgeblichen Zeit anwendbaren AHV-Beitragssatz von 8,4 % (vgl. hierzu Entwicklung der Beitragssätze seit 1948: Das BSV > Praxis > Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV > Entwicklung der Beitragssätze seit 1948 [pdf-Format], abgerufen am 04.06.2024) belaufen sich die tatsächlich bezahlten Beträge in der hier massgeblichen Versicherungszeit (Januar 2006 bis Juni 2011) auf total Fr. 141'957.- (= 8.4 % des Gesamteinkommens von Fr. 1'689'964.- [= Fr. 332'214.- + Fr. 310'150.- + Fr. 280'226.- + Fr. 330'883.- + Fr. 337'813.- Fr. 98'678.-]; act. 22).

Die Altersrente des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Einträge im Individuellen Konto (act. 22) auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 66 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 307'266.20 (= [Fr. 1'689'964.-] / 66] x 12) zu berechnen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
1    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
2    Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
AHVG, Art. 51 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 ...205
1    ...205
2    Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.206
3    Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.207
4    Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.208
5    Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.209
6    Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.210
AHVV, Art. 52b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr - 1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
1    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
2    Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind.
und 52c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
AHVV). Ungeachtet der Berücksichtigung von allfälligen Erziehungsgutschriften (Art. 29quater Abs. 2 Bst. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quater - Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
a  den Erwerbseinkommen;
b  den Erziehungsgutschriften;
c  den Betreuungsgutschriften.
, Art. 29sexies
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
AHVG und Art. 52f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften - 1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
1    Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2    Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
2bis    ...235
3    Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4    Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
5    Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
AHVV) oder Aufwertungsfaktoren (Art. 30 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
1    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
2    Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
AHVG) ist für den Beschwerdeführer - mit Blick auf seine hohen AHV-Einkommen (vgl. IK-Auszug, act. 22) - in jedem Fall vom maximal möglichen durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 83'520.- auszugehen (= 72facher Betrag des Mindestbetrages von Fr. 1'160.-; vgl. hierzu Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgenden: Rententabellen 2011], S. 18; Praxis > AHV > Weisungen Renten > Version 11>, abgerufen am 04.06.2014; Art. 34 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 vom 24. September 2010 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108).

Bei einer Beitragsdauer von fünf Jahren (und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren) ist beim Beschwerdeführer die Rentenskala 5 zugrunde zu legen. Bei einem (maximalen) Durchschnittseinkommen von Fr. 83'520.- (vgl. dazu Art. 29bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
ff. AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer - 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
1    Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
2    Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a  in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
b  in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
c  für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
AHVG, Art. 50
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres - Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
und 52
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1    Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1bis    Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.222
2    Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
3    und 4 ...223
AHVV; Rententabellen 2011, S. 10 und 96) resultiert vorliegend, bezogen auf das Jahr 2012, eine Teilrente von Fr. 264.- monatlich beziehungsweise von Fr. 3'168.- jährlich (ohne Kinderrenten). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 49-jährig. In Anwendung des diesem Alter entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von 8.957 (vgl. hierzu Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, im Folgenden: Barwerttafeln; gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich ein Barwert von aufgerundet Fr. 28'375.80 (= Fr. 3'168.- x 8.957). Nachdem der Barwert demnach deutlich unter dem Gesamtbetrag von Fr. 141'957.- liegt, hätte die SAK (in pflichtgemässer Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Tabellen) lediglich den genannten Rentenbarwert rückvergütet beziehungsweise rückvergüten dürfen (vgl. hierzu auch die Berechnungsbeispiele in den Barwerttafeln, S. 54 f.). Dies zumal hier eine ausgesprochen grosse Diskrepanz zwischen Beitragszahlungen und Rentenbarwert besteht, welche die Anwendung der Billigkeitsklausel (Art. 4 Abs. 4
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
1    Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
2    Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
3    Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
4    Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
5    Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
RV-AHV) geradezu gebietet. Der Beschwerdeführer hätte somit - bei Gesuchseinreichung vor dem 1. März 2012 - höchstens Anspruch auf einen Rentenbarwert in der Höhe von Fr. 28'375.80 geltend machen können.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens hat er indes einen Anspruch auf eine entsprechende (Teil-)Rente. Die Höhe der Rentenanwartschaft entspricht dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Rentenbarwert von aufgerundet Fr. 28'375.80. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer - als Folge verspäteten, dass heisst erst nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Gesuchseinreichung - ein Nachteil erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer kann sich demnach bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus scheitert der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestandeschutz, wie nachfolgend (E. 4.5) darzulegen ist, aber auch am überwiegenden öffentlichen Interesse.

4.5 Der Gesetzgeber wollte mit Art. 4 Abs. 4
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
1    Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
2    Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
3    Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
4    Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
5    Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
RV-AHV verhindern, dass ein Versicherter, der im Vergleich zu seiner Altersklasse während kurzer Zeit hohe Beiträge leistet, ein höheres geldwertes Interesse an der Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Zweck der gesetzlichen Rückvergütungsregelung von Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG besteht darin, der AHV-Ausgleichskasse die Möglichkeit zu geben, die Beiträge zurückzuerstatten, wenn die Billigkeit eine solche Lösung aufdrängt, nicht hingegen, der versicherten Person zu ermöglichen, den Vorteil der Rentenleistung im Verhältnis zur Rückerstattung eines Kapitals abzuwägen. Diesem Aspekt ist auch im Rahmen der Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Vorinstanz - trotz der ausgesprochen hohen Differenz zwischen einbezahlten Beiträgen und Rentenbarwert - die volle Beitragsrückvergütung gewährt und die Billigkeitsklausel von Art. 4 Abs. 4
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 4 Umfang der Rückvergütung - 1 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
1    Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
2    Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
3    Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
4    Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
5    Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
RV-AHV damit nicht angewendet hätte, kann die Rückvergütung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zugestanden werden.

Zum Einen gilt es im Zusammenhang mit der AHV das dem Gesetz immanente Solidaritätsprinzip zu beachten. Die versicherten Personen haben auch Beiträge zu erbringen, wenn diese keinen rentenbildenden Charakter mehr haben. Insbesondere ist die Höhe der Beiträge (anders als etwa in der Unfall- oder Arbeitslosenversicherung) nicht begrenzt, während der Höchstbetrag der AHV-Altersrente den doppelten Mindestbetrag nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
AHVG; vgl. hierzu auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1226 f. Rz 78). Der das AHVG prägende Solidaritätsgedanke ist weit stärker zu gewichten als die finanziellen Interessen eines einzelnen Versicherten.

Zum Anderen ist derzeit zwar ungewiss, in welcher Höhe und insbesondere auch während welcher Dauer der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau und Kinder dereinst eine (Teil-)Rente der AHV (Alters- oder Witwer-, Witwen-, Waisenrenten) oder allenfalls auch der IV werden beziehen können. Es steht aber immerhin fest, dass der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige dereinst einen Anspruch auf eine Teilrente beziehungsweise gegebenenfalls auf eine Pauschalabfindung (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 1 bis 4 des Abkommens) haben können. Gleiches gilt für den Fall, dass sich vor dem AHV-Alter das Risiko der Invalidität realisieren würde (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 5 des Abkommens). Die tatsächliche Höhe des dereinst bestehenden Teilrentenanspruchs hängt insbesondere von Faktoren wie Art (Invalidität, Tod, Alter) und Zeitpunkt des Risikoeintritts sowie von der Lebenserwartung des Beschwerdeführers und/oder dessen Ehefrau ab. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sind auch die Interessen der Ehefrau und der Kinder zu berücksichtigen. Insbesondere wird mit der Rentenlösung dem Kindeswohl besser Rechnung getragen.

Schliesslich ist zu beachten, dass japanische Staatsangehörige unter denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen (Teil-)Renten der schweizerischen Altersversicherung haben. Dasselbe gilt für die Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente). Dabei kann sich der Beschwerdeführer mit dem Inkrafttreten des Abkommens auch auf das Anrechnungs- beziehungsweise Totalisierungsprinzip gemäss Art. 13 Abs. 2 des Abkommens berufen. Ab dem 1. März 2012 hat der Beschwerdeführer demnach einen zwingenden Anspruch auf die Vorteile des Abkommens (Teilrente, Totalisierungsprinzip). Eine Kombination dieser vorgesehenen Vorteile mit der Rückvergütung der Beiträge ist weder innerstaatlich (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG in Verbindung mit Art. 1
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
1    Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2    Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
RV-AHV [e contrario]) noch staatsvertraglich vorgesehen. Mit dem Erlangen dieser Rechtsansprüche scheidet gleichzeitig die Möglichkeit einer Rückvergütung aus. Die beantragte Rückvergütung der Beiträge stünde mit anderen Worten auch mit dem staatsvertraglich verankerten System der Ausrichtung einer Teilrente im Widerspruch. Danach erhalten japanische oder schweizerische Staatsangehörige, die sowohl in der Schweiz als auch in Japan gearbeitet und Beiträge an beide Sozialversicherungssysteme bezahlt haben, bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen von beiden Staaten eine Teilrente.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der (objektiven) Rechtslage im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 24. Juli 2012, gestützt auf Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
RV-AHV Art. 1 Grundsatz - 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
1    Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2    Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
RV-AHV und das am 1. März 2012 in Kraft getretene Abkommen, keinen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge hat. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz scheitert sodann zum Einen daran, dass ein Rechtsnachteil als Folge der unrichtigen Auskunft nicht angenommen werden kann; zum Anderen ist das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, insbesondere an der Durchsetzung des Solidaritätsprinzips und der Wahrung der Rentenanwartschaften der Ehefrau und Kinder, vorliegend höher zu gewichten als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen an einer Rückvergütung der Beiträge.

Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
[e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1615/2013
Date : 01. Juli 2014
Published : 11. Juli 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : AHV, Rückvergütung von Beiträgen


Legislation register
AHVG: 1  7  18  28  29bis  29quater  29sexies  29ter  30  34  85bis
AHVV: 50  51  52  52b  52c  52f
ATSG: 59  60
BGG: 42  82
BV: 9
RV-AHV: 1  2  4  6
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 3  52  64
BGE-register
114-IA-209 • 117-IA-119 • 120-V-319 • 121-V-65 • 124-I-255 • 127-I-31 • 127-II-49 • 129-II-125 • 130-I-26 • 130-V-1 • 130-V-329 • 131-V-164 • 131-V-472 • 134-I-199 • 136-V-24
Weitere Urteile ab 2000
C_27/01 • H_157/04 • H_171/06
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