Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1651/2020
Urteil vom 1. Juni 2022
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), reiste am 1. März 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. März 2017 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Zudem wurde er nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. Oktober 2019 statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und habe zuletzt in C._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Aufgewachsen sei er in D._______. Mehrere seiner Familienangehörigen hätten Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE): Als sie während des Bürgerkriegs einige Jahre im Vanni-Gebiet gelebt hätten, hätten sein Vater und sein Bruder für eine Unterabteilung der LTTE, die «Ella Padai Virrar» (sic!), gearbeitet. Sein Vater sei einmal inhaftiert worden, weil er verdächtigt worden sei, den LTTE Kleider gegeben zu haben. Der Vater habe die Tätigkeiten für die LTTE im Jahr 2002/2003 aufgegeben. Der Bruder K. habe nach der Rückkehr nach Jaffna noch bis ins Jahr 2007 für die lokale politische Abteilung der LTTE Veranstaltungen und Theateraufführungen organisiert und an diesen Anlässen gesungen. Ferner sei ein Onkel gezwungen worden, eine LTTE-Ausbildung zu absolvieren, ein anderer Onkel habe Leute zu LTTE-Veranstaltungen chauffiert. Beide seien ins Visier der Behörden geraten und daher (zwischen 2007 und 2010) nach Frankreich geflüchtet. Er selber habe keine direkten Verbindungen zu den LTTE, habe jedoch im Jahr 2005 LTTE-Anhänger an das Pongu-Tamil-Fest chauffiert. Im Jahr 2007 sei er zusammen mit seinem Bruder K. nach E._______ gegangen. In der Folge sei er mit der Absicht, dort zu arbeiten, nach Katar gereist, sei aber nach nur vier Monaten nach E._______ zurückgekehrt und habe dort eine Anstellung gefunden. Am (...) seien er und sein Bruder festgenommen, nach ihrem Aufenthalt im Vanni und ihren LTTE-Verbindungen gefragt und geschlagen worden. Nach zweiwöchiger Haft und mehreren Gerichtsterminen seien sie nach Leistung einer Bürgschaft und unter Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden, da sie erklärt hätten, sie wollten ins Ausland reisen. Die Meldepflicht habe bis (...) gedauert. Danach hätten sie versucht auszureisen. Dies sei ihnen jedoch nicht gelungen; sie seien stattdessen nach D._______ zurückgekehrt. Im Jahr (...) habe er geheiratet und sei zu seiner Frau nach C._______ gezogen. Sein Bruder sei im Elternhaus geblieben und dort im Zusammenhang mit einem LTTE-Waffentransport immer wieder vom Militär befragt worden. Sein Bruder sei daher im Jahr (...) ausgereist und lebe seither als anerkannter Flüchtling in Frankreich. Nach der Ausreise des Bruders sei er mehrmals von unbekannten Personen, mutmasslich Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID), aufgesucht und aufgefordert worden, K. den Behörden auszuliefern. Im (...) sei er sodann - zusammen mit seinem Bruder D. - mitgenommen und eine Woche lang eingesperrt, geschlagen und zu K. befragt worden. Nachdem er versprochen habe, K. zu suchen und auszuliefern, sei er
freigelassen worden. Die Behörden hätten ihn aber weiterhin kontrolliert, weshalb er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen im (...) ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, entführt zu werden. Seine Angehörigen hätten auch Angst und würden nicht mehr zuhause schlafen. Mehrere Leute hätten sich nach seiner Ausreise bei seiner Frau und dem Schwiegervater nach ihm erkundigt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerausweis, eine Debit-Karte, ein Schreiben des Parlamentariers S. S. vom 17. Juli 2014, zwei sri-lankische Gerichtsdokumente aus dem Jahr 2008, eine Quittung betreffend die Bezahlung von Verfahrenskosten, ein Schreiben des Justice of Peace K. V. vom 19. Mai 2014, ein Schreiben des Priesters A. A. A. vom 30. März 2017, eine beglaubigte Kopie des Ehescheins (inkl. Übersetzung) sowie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine der Ehefrau und der Tochter (inkl. Übersetzungen) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit (italienischsprachiger) Verfügung vom 18. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 23. März 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 5. März 2020, eine Substitutionsvollmacht vom 17. März 2020, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Entscheid des französischen Asylgerichts vom 16. Oktober 2014 betreffend den Bruder K. sowie weitere Unterlagen betreffend dessen Asylverfahren in Frankreich (Kopien), zwei französische Dokumente von K. (Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Flüchtlinge; in Kopie), französische Übersetzungen der (vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) sri-lankischen Gerichtsdokumente und einer Quittung aus dem Jahr (...) (Kopien), französische Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterstützungsschreiben, eine Schulbestätigung vom 4. März 2013 (Kopie, inkl. Übersetzung), ein ärztliches Schreiben vom 19. März 2020 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 12. März 2020.
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote vom 23. April 2020 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand bei.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren am 8. September 2020 auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz) übertragen.
H.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vom SEM veranlasste (und in der Vernehmlassung erwähnte) Übersetzung der sri-lankischen Gerichtsdokumente sowie um Erstreckung der Replikfrist. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen zukommen und gab dem Fristerstreckungsantrag statt.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 und hielt dabei an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Der Eingabe lagen eine aktualisierte Honorarnote sowie Kopien der französischen Reiseausweise zweier Onkel des Beschwerdeführers ([...]) bei.
J.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 9. April 2020 zu den Akten.
K.
Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 7. März 2022 seine neue Geschäftsadresse mit, reichte eine aktualisierte Honorarnote ein und erklärte gleichzeitig, er trete seine Honoraransprüche für die bisherigen, im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung entstandenen Aufwendungen zahlungshalber an seine vormalige Arbeitgeberin, die Advokatur Kanonengasse, ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst dar, es habe die Vorgabe erhalten, seine Altfälle (vor dem 1. Januar 2019 eingeleitete Verfahren) möglichst bis im Herbst 2020 zu erledigen. Im Interesse einer effizienten Verfahrenserledigung sowie unter Berücksichtigung der Personalressourcen sei daher im Sinne einer vorübergehenden Massnahme beschlossen worden, ausnahmsweise auch in Fällen, in denen die Gesuchstellenden aus einem deutschsprachigen Kanton stammten, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache zu verfassen (Verweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG). Zum besseren Verständnis sei das Verfügungsdispositiv auf Deutsch übersetzt worden. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die Verfolgung im Jahr (...) im Zusammenhang mit seinem Bruder K. nicht glaubhaft dargelegt. Insbesondere habe er keine substanziierten Angaben zum Grund der angeblichen Befragungen, zur Identität der Verfolger und zu den Umständen seiner Festnahme und der darauffolgen Haft machen können. Seine diesbezüglichen Aussagen in der BzP und in der Anhörung würden zudem teilweise nicht übereinstimmen. Im Übrigen sei es nicht plausibel, dass er wöchentlich in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, um seine Mutter zu besuchen, obwohl er dort angeblich immer wieder gesucht worden sei und mit weiteren Behelligungen habe rechnen müssen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erwähnten Vorbringen zu beseitigen. Im Weiteren sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der LTTE-Verbindung seines Bruders sei wie erwähnt nicht glaubhaft. Aus dem Umstand, dass er im Jahr 2005 Leute ans PonguTamil-Fest transportiert habe und im Jahr (...) vierzehn Tage inhaftiert gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person mit Verbindungen zu den LTTE betrachtet werde. Er habe selber erklärt, er habe keine direkten Verbindungen zu den LTTE und sei nicht politisch tätig gewesen. Die Haft im Jahr (...) sei daher nicht als relevanter Risikofaktor zu werten, zumal er Haftentlassungspapiere erhalten und überdies selber erklärt habe, er habe keine weiteren Probleme im Zusammenhang mit dieser Haft gehabt. Es bestünden keine Hinweise auf eine Verfolgung aufgrund von Risikofaktoren, obwohl der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sechs Jahre lang im Heimatland gelebt
habe. Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung vermöge auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa im November 2016 nichts zu ändern. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka (Nordprovinz) sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende familiäre Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation und die wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund von Nackenschmerzen seit August 2017 in ärztlicher Behandlung; es seien weitere Untersuchungen geplant. Sodann werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfolgend E. 4). In materieller Hinsicht wird ausgeführt, der Ansicht des SEM, wonach die geltend gemachte, fluchtauslösende Verfolgung im Nachgang zur Ausreise von K. im Jahr (...) nicht glaubhaft gemacht worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die Argumente des SEM seien nicht nachvollziehbar. Es habe sich zur Begründung der Unglaubhaftigkeit fast ausschliesslich auf einen einzigen Abschnitt des Anhörungsprotokolls (A37 F126 bis F134) gestützt und die anderweitigen Aussagen nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe übereinstimmende, konsistente und lebensnahe Angaben gemacht. Er habe zudem mehrfach erklärt, dass seine Verfolgung mit der Ausreise seines Bruders zusammenhänge, und es sei naheliegend, dass er seine Verfolger nicht habe identifizieren können. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Anhörung 30 Monate nach der Befragung stattgefunden habe. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwerdeführer stereotyp und zu wenig detailliert erzählt habe, vielmehr würden seine Aussagen zahlreiche Details und Realitätskennzeichen enthalten. Soweit das SEM die Plausibilität seines Verhaltens bemängle, sei festzustellen, dass dieses Argument nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Es sei im Übrigen durchaus nachvollziehbar, dass er versucht habe, so lange als möglich bei seinen Angehörigen zu verbleiben, und es scheine auch möglich, dass die Verhaftung im (...) im Zusammenhang mit dem französischen Asylverfahren von K. gestanden habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche sodann auch der Umstand, dass die Erkenntnisse der französischen Asylbehörde betreffend K. mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmten. Insgesamt habe er seine Asylgründe glaubhaft gemacht. Im Weiteren sei auch deren Asylrelevanz zu bejahen. Insbesondere bestünden stark risikobegründende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Aus dem eingereichten Gerichtsdokument aus dem Jahr (...) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder K. damals u.a. wegen terroristischer Aktivitäten verhaftet worden seien. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit K. registriert worden, nun auf einer «Stop-List» eingetragen sei und bei der Einreise am Flughafen in Colombo verhaftet und misshandelt würde. Diese Gefahr erhöhe
sich durch den Umstand, dass alle männlichen Familienangehörigen väterlicherseits (ausser den beiden jüngsten Brüdern) mutmasslich bei den Behörden als LTTE-Aktivisten oder -Sympathisanten registriert seien. Zudem sei der Beschwerdeführer selber durch seine Aktivitäten beim Pongu-Tamil-Fest im Jahr 2005 zumindest als LTTE-Sympathisant aufgefallen. Darüber hinaus bestünden auch noch schwach risikobegründende Faktoren, namentlich die illegale Ausreise, das Fehlen von gültigen Identitätspapieren und die inzwischen schon sechsjährige Landesabwesenheit. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich das politische Klima und die allgemeine Situation in Sri Lanka - namentlich für die tamilische Minderheit - seit der Machtergreifung durch die Rajapaksa-Brüder im November 2019 massiv verschlechtert habe. Die Skrupellosigkeit der aktuellen Regierung habe sich auch anlässlich der Festnahme einer Angestellten der Schweizer Botschaft im Dezember 2016 (recte: 2019) gezeigt. Sri Lanka habe sodann im Februar 2020 erklärt, es werde sich aus der UNO-Resolution betreffend Untersuchung der Kriegsverbrechen in Sri Lanka zurückziehen. Angesichts der bestehenden Risikofaktoren, welche gesamthaft zu würdigen seien, falle der Beschwerdeführer in die Gruppe der gefährdeten Personen und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, zumindest sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise, langjähriger Auslandaufenthalt in Verbindung mit familiären Faktoren) als Flüchtling anzuerkennen. Aufgrund der dargelegten Umstände sei überdies von der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. Insbesondere würden die sri-lankischen Behörden wohl eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verhindern.
3.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das SEM zunächst zu den formellen Rügen. Anschliessend stellt es fest, es werde in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit nichts vorgebracht, was die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entkräften könnte. Soweit der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen seiner Verhaftung im Jahr (...) und der Asylgesuchstellung seines Bruders in Frankreich suggeriere, sei festzustellen, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handle und dafür keine Beweise existierten. Die geltend gemachte Übereinstimmung zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Erkenntnissen der französischen Asylbehörde betreffend K. sei nicht relevant, da es sich um zwei unterschiedliche Personen und Fälle handle. Die Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka infolge eines Eintrags auf der «Stop-List» verhaftet zu werden, basiere auf einer reinen Vermutung. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten, französischen Übersetzung des Beweismittels Nr. 2 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Zugehörigkeit zu den LTTE entlastet und dementsprechend freigelassen worden sei. Es sei gegen ihn kein Haftbefehl ausgestellt und kein Strafverfahren eröffnet worden. Daher erscheine es auch nicht wahrscheinlich, dass er deswegen im Strafregister verzeichnet sei. Auch die Furcht vor einer Verfolgung wegen der LTTE-Aktivitäten seiner Angehörigen erscheine unbegründet, zumal die Vorfälle im Jahr (...) nicht geglaubt werden könnten und auch sonst nichts Konkretes auf entsprechende Verfolgungsabsichten der Behörden hinweise. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka seien ebenfalls unbehelflich.
3.4 In der Replik wird zunächst erneut die Verfahrensführung des SEM kritisiert (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Sodann wird ausgeführt, der asylrelevante Sachverhalt müsse nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Der vermutete Konnex zwischen dem Verfahren des Bruders und der Verfolgung des Beschwerdeführers sei plausibel, was für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spreche. Auch die Übereinstimmung zwischen dem Sachverhalt im französischen Asylverfahren des Bruders und den Vorbringen des Beschwerdeführers - welcher aufgrund der LTTE-Aktivitäten seines Bruders verfolgt worden sei - spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In Bezug auf die Asylrelevanz sei festzustellen, dass aus der vom SEM veranlassten Übersetzung der Gerichtsdokumente aus dem Jahr (...) hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder schon damals in einem Strafregister eingetragen gewesen seien. Zudem sei das Verfahren im Jahr (...) behördlich registriert worden. Bei einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka würden die Behörden bemerken, dass er im Jahr (...) terroristischer Aktivitäten verdächtigt und zusammen mit seinem Bruder K. inhaftiert worden sei, und dass K. - wie von den französischen Asylbehörden festgestellt worden sei - wegen LTTE-Aktivitäten gesucht werde. Somit sei von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei, sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen habe, über Angehörige mit LTTE-Verbindungen verfüge, keine gültigen Identitätspapiere mehr habe und nach langjährigem Auslandaufenthalt aus der Schweiz - einem Zentrum für LTTE-Aktivitäten - nach Sri Lanka zurückkehren würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Sri Lanka weiter verschärft habe. Insbesondere seit den Parlamentswahlen im August 2020 seien eine fortschreitende Militarisierung des Landes, eine Unterdrückung der tamilischen Minderheit, ein verstärktes Vorgehen gegen angebliche Mitglieder oder Sympathisanten der LTTE sowie zunehmende Menschenrechtsverletzungen zu beobachten. Daraus folge, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers massiv gefährdet sei.
3.5 In der Eingabe vom 22. Oktober 2020 wird unter Verweis auf den Arztbericht vom 9. April 2020 geltend gemacht, die darin gemachten Ausführungen betreffend die Nackenbeschwerden des Beschwerdeführers würden die von ihm geschilderten Ereignisse bestätigen, was ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Asylentscheid zu Unrecht unter Hinweis auf aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG in italienischer Sprache anstatt auf Deutsch verfasst, und verweist auf die Problematik von Übersetzungskaskaden. Ausserdem rügt er eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Gehörsanspruchs, die mangelhafte Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Ferner kritisiert er die Befragungstechnik des SEM in der Anhörung zu den Asylgründen.
4.2
4.2.1 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton Zürich zugewiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [SR 131.211]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen.
4.2.2 Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).
4.2.3 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass der Rechtsvertreter den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es somit mit Hilfe seines Rechtsvertreters ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Er hätte bei dieser Sachlage im Übrigen die Möglichkeit gehabt, allfällige Übersetzungsfehler zu rügen. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von aArt. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 26 ff . VwVG; vgl. dazu auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.H.), wobei er geltend macht, die vom SEM veranlasste Übersetzung des Beweismittels 2 (zwei sri-lankische Gerichtsdokumente) sei ihm nicht offengelegt worden, und die Existenz dieser Übersetzung sei aus den Akten nicht ersichtlich. Dazu ist Folgendes festzustellen: Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Person der Inhalt der von ihr selber eingereichten Beweismittel bekannt ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich erklärt, er wisse nicht, was in den fraglichen Gerichtsunterlagen genau stehe, da diese in Singhalesisch verfasst seien (vgl. A37 F89). In der Folge hat das SEM offenbar amtsinterne Übersetzungen der Gerichtsdokumente anfertigen lassen. Diese Übersetzungen sind jedoch weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt und wurden dem Beschwerdeführer auch nicht ediert. Von Amtes wegen erstellte Übersetzungen von Beweismitteln werden indessen zu einem Bestandteil der Beweismittel, sind daher wie diese in den Akten abzulegen und aufzuführen und unterliegen dem Akteneinsichtsrecht. Dadurch, dass das SEM die fraglichen Übersetzungen weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt und sie dem Beschwerdeführer nicht ediert hat, hat es demnach die Aktenführungspflicht sowie das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt, indem dem Beschwerdeführer die Übersetzung mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 zugestellt und gleichzeitig die Replikfrist erstreckt wurde, womit er Gelegenheit hatte, sich zu diesen Unterlagen zu äussern. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt; allerdings ist der Gehörsverletzung im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen.
4.4 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Befragungstechnik des SEM anlässlich der Anhörung erschöpft sich in der Feststellung, der Beschwerdeführer sei öfters aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Ob und allenfalls welche Konsequenzen dieses Vorgehen hatte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung einige wenige Male dazu angehalten wurde, sich kurz zu fassen, und dass er ein paar Mal unterbrochen wurde. Dieses Vorgehen ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal es Aufgabe der befragenden Person ist, dafür zu sorgen, dass die Anhörung in geordneten Bahnen verläuft. Im Übrigen geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen überwiegend frei und ungehindert schildern konnte. Bezeichnenderweise hat auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei kritische Anmerkungen gemacht. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Befragungstechnik des SEM jedenfalls nicht zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung geführt hat.
4.5
4.5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht. Er führt dazu aus, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Nackenschmerzen ungenügend abgeklärt und die eingereichten sri-lankischen Gerichtsdokumente nicht übersetzen lassen. Zudem habe es in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und namentlich sein Bruder von Frankreich als politisch verfolgt erachtet worden sei. Es habe keine gesamthafte Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen und keine weiteren, diesbezüglichen Abklärungen getätigt.
4.5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30 -33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49 ). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.5.3 Der Vorwurf, dass SEM habe die eingereichten sri-lankischen Gerichtsdokumente nicht übersetzen lassen, ist offensichtlich unbegründet; denn die entsprechenden Übersetzungen befinden sich in den Akten (und wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens ediert). Diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.
4.5.4 Der Beschwerdeführer brachte erst in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 vor, dass er an Nackenschmerzen leide; diese Beschwerden erwähnte er weder in der BzP noch bei seinem Arztbesuch am 22. März 2017. In der Anhörung sagte er überdies aus, er erhalte eine Physiotherapie wegen Schmerzen im Oberarm; eine Behandlung der Nackenschmerzen erwähnte er dagegen nicht. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen den Verfolgungsvorbringen und den Nackenschmerzen besteht und diese zudem kein Vollzugshindernis darstellen. Der Verzicht auf eine nähere Abklärung der Nackenschmerzen ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe keine gesamthafte Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen und insbesondere seine Herkunft aus einer politischen Familie nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass sich das SEM in seinen Erwägungen durchaus zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geäussert hat (vgl. Ziff. II.2, S. 5 f.). Der Umstand, dass das SEM dabei zum Schluss gelangte, es lägen beim Beschwerdeführer keine relevanten Risikofaktoren vor, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter den Tatbestand der formell mangelhaften Prüfung der Asylgründe oder der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung im (...) ist festzustellen, dass diese Haft angesichts der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel zwar glaubhaft, aber insbesondere infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise aus Sri Lanka im (...) nicht asylrelevant ist. Diese Haft war offensichtlich nicht der Grund für die angebliche spätere, ausreisebegründende Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch A37 F109). Aus den eingereichten Gerichtsdokumenten betreffend die Haft im Jahr (...) ist ausserdem zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder K. ohne Anklageerhebung aus der Untersuchungshaft entlassen wurden und dabei festgestellt wurde, sie seien nirgends namentlich registriert.
6.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei nach der Ausreise seines Bruders K. im Jahr (...) mehrmals von den Behörden zu diesem befragt und gedrängt worden, ihn auszuliefern. Schliesslich sei er im (...) gar für eine Woche inhaftiert worden (vgl. A37 F123 ff.). Das angebliche, anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an K. ist indessen nicht glaubhaft. Laut Aussage des Beschwerdeführers wurde auch K. - ungeachtet seiner angeblichen, untergeordneten (vgl. dazu A37 F58 f. und F81) Tätigkeiten für die LTTE - im Jahr (...) ohne Anklageerhebung aus der Untersuchungshaft entlassen. Vor seiner Ausreise im Jahr (...) wurde K. zwar angeblich mehrmals befragt, unter anderem zu Waffentransporten (vgl. A37 F110 ff.), jedoch nicht erneut verhaftet (vgl. A37 F115). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden kein ernsthaftes Interesse an K. hatten; denn falls sie ihn tatsächlich konkret verdächtigt hätten, an Waffenlieferungen für die LTTE beteiligt gewesen zu sein, hätten sie ihn mit Sicherheit nicht bloss mehrmals befragt, sondern verhaftet und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen. Demnach erscheint es auch nicht plausibel, dass die sri-lankischen Behörden nach der Ausreise von K. im Sinne einer Reflexverfolgung den Beschwerdeführer behelligt und ihn im (...) gar verhaftet haben, um ihn zu seinem Bruder zu befragen und ihn zu drängen, diesen auszuliefern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein allenfalls noch bestehendes, geringfügiges Interesse der Sicherheitsbehörden an K. durch dessen Ausreise erloschen ist; für diese Annahme spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer und K. im Jahr (...) den Akten zufolge auch - d.h. abgesehen davon, dass sich der Anfangsverdacht offenbar nicht erhärtet hat - deshalb eingestellt wurde und die beiden freigelassen wurden, weil sie erklärt hatten, sie wollten ins Ausland reisen (vgl. dazu A36 F108 sowie das eingereichte Gerichtsdokument vom (...) [Beweismittel 2, S. 4]). Bei dieser Sachlage erscheint es höchst unplausibel und damit unglaubhaft, dass die Behörden nach der Ausreise von K. im Jahr (...) versucht haben sollen, den Beschwerdeführer mittels Befragung und Verhaftung zu nötigen, ihnen Informationen zu K. zu geben respektive ihn auszuliefern. Die Tatsache, dass K. offenbar in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer die angebliche Reflexverfolgung wegen seines Bruders nicht mit dessen Flüchtlingsstatus in Frankreich respektive dem französischen Asylverfahren begründet hat, sondern, wie erwähnt, mit der angeblichen Verfolgung
von K. vor dessen Ausreise im Jahr (...). Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verhaftung im (...) sehr oberflächlich und stereotyp schilderte (vgl. A36 F131 ff.). Zudem enthalten seine Aussagen in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten. So gab der Beschwerdeführer in der BzP unterschiedliche Gründe für die angebliche Festnahme im Jahr (...) an: Zunächst machte er sinngemäss geltend, er selber sei verdächtigt worden, Waffen von Killinochchi nach Jaffna transportiert zu haben. Kurz darauf erklärte er, er sei mitgenommen worden, weil die Behörden seinen Bruder verdächtigt hätten, in Waffenlieferungen involviert gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Befragung gab er schliesslich an, die Festnahme sei erfolgt, weil er im Jahr 2005 am Pongu-Tamil-Tag Leute transportiert habe (vgl. zum Ganzen A5 Ziff. 7.02). Eine weitere Unstimmigkeit besteht sodann in Bezug auf die Frage, welches Ereignis letztlich fluchtauslösend war: In der BzP machte der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er sei ausgereist, nachdem er zwei Tage zuvor durch die Hintertür seines Hauses habe flüchten müssen, als ihn fremde Personen zuhause gesucht hätten (vgl. A5 Ziff. 7.01). Dieses Ereignis erwähnte er in der Anhörung indessen mit keinem Wort, obwohl er ausdrücklich nach weiteren Vorfällen zwischen der angeblichen Haft im (...) und der Ausreise im (...) gefragt wurde (vgl. A36 F141 ff.). Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im (...) ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen am 1. März 2017 betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht vorbrachte, er sei bereits am (...) aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A19 S. 6 oben [Frage 12]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Nackenschmerzen würden für die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen sprechen (vgl. vorstehend E. 3.5), ist schliesslich festzustellen, dass diese Schmerzen keineswegs ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im Jahr (...) darstellen, zumal im Arztbericht vom 9. April 2020 (vgl. vorstehend Bst. J) ausgeführt wird, im Rahmen der durchgeführten MRI-Untersuchung hätten keine Misshandlungsfolgen dokumentiert werden können, vielmehr seien die Beschwerden wohl auf eine Belastungsreaktion bei Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung der Halswirbelsäule zurückzuführen. Nach dem Gesagten ist die Verfolgung des Beschwerdeführers im (...) insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Demnach können auch die - bezeichnenderweise unsubstanziiert ausgefallenen - Vorbringen, er sei nach seiner Ausreise weiterhin gesucht worden und seine Ehefrau übernachte aus Angst vor Behelligungen nicht mehr zuhause (vgl. A37 F162 ff. und
A5 Ziff. 7.03), nicht geglaubt werden.
6.3 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die sri-lankischen Gerichtsdokumente betreffen lediglich die - nicht ausreisebegründende - Haft im Jahr (...), und sowohl die Schreiben des Justice of Peace K. V. vom 19. Mai 2014 und des Priesters A. A. A. vom 30. März 2017, welche offensichtlich zuhanden des Asylverfahrens des Bruders K. verfasst wurden, als auch das Schreiben des Parlamentariers S. S. vom 17. Juli 2014 müssen im Lichte der vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden, deren Beweiswert im Übrigen schon aufgrund ihrer zweifelhaften Authentizität gering ist. Die Unterlagen aus dem französischen Asylverfahren von K. sind ebenfalls unbehelflich, da die blosse Tatsache, dass K. aufgrund von geltend gemachten LTTE-Tätigkeiten in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden ist, den im vorliegenden Verfahren gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2014 nicht zu beseitigen vermag.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).
7.3 Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch betätigt, und er macht auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend (vgl. A5 Ziff. 7.02 und A37 F171 f.). Er ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Ferner war er weder Mitglied der LTTE noch unterhielt er direkte Verbindungen zu dieser Organisation (vgl. A5 S. 13). Zwar chauffierte er am Pongu-Tamil-Tag im Jahr 2005 Leute an diesen Anlass, bekam deswegen aber keine Schwierigkeiten (vgl. A37 F148). Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass er deswegen in Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig aufgrund von hängigen oder früheren Strafverfahren in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behördlich verfolgt würde. Er sagte selber aus, es laufe gegen ihn kein Strafverfahren in Sri Lanka (vgl. A5 S. 13). Bei der Inhaftierung im Jahr (...) handelte es sich den Akten zufolge um eine Untersuchungshaft; der Beschwerdeführer wurde ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen. Dabei wurde festgestellt, dass sein Name in keinem Register der nationalen Sicherheitsbehörden verzeichnet sei (vgl. das eingereichte sri-lankische Gerichtsdokument vom [...] [Beweismittel 2, S. 4]). Seine Befürchtung, er müsse bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka aufgrund der früheren Inhaftierung im Jahr (...) respektive einem mutmasslichen Eintrag in der sogenannten Stop-List mit einer Verhaftung rechnen, ist bei dieser Sachlage als unbegründet zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Verwandten (namentlich des Bruders sowie zweier Onkel) und deren Flüchtlingsstatus in Frankreich mit ernsthaften Nachteilen rechnen, ist festzustellen, dass er den Akten zufolge vor der Ausreise aus Sri Lanka keinen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den beiden Onkeln ausgesetzt war. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Bruders K. im Vorfeld der Ausreise ist wie erwähnt als unglaubhaft zu erachten. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig mit einer relevanten Verfolgung im Zusammenhang mit diesen Verwandten rechnen müsste. Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass sowohl der Vater als auch der Bruder D. sowie ein weiterer Bruder gemäss Akten nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers leben und von den Behörden im Zusammenhang mit ihren Verwandten offensichtlich nicht ernsthaft behelligt werden (vgl. A37 F40, 153 f.). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende, illegal aus Sri Lanka ausgereiste tamilische Asylsuchende
sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht erfüllt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6 und 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden von Ende 2019, des Ausgangs der Parlamentswahlen von August 2020 und der Unruhen im Zusammenhang mit der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (namentlich die Anschläge vom 21. April 2019, der gleichentags von der Regierung verhängte, am 28. August 2019 jedoch wieder aufgehobene Ausnahmezustand, die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 und die damit zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen sowie der Wahlsieg der Regierungspartei bei den Parlamentswahlen vom August 2020) noch die aktuelle Wirtschaftskrise in Sri Lanka etwas zu ändern.
10.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann handelt, welcher das (...) absolviert und vor der Ausreise als (...) sowie als (...) gearbeitet hat. Es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge leben zudem mehrere Familienangehörige nach wie vor in der Herkunftsregion, namentlich seine Eltern, seine Ehefrau und die Schwiegereltern sowie mehrere Geschwister. Deren finanzielle Lage bezeichnete der Beschwerdeführer als mittelmässig (seine Eltern) respektive sehr gut (Schwiegereltern). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme ([...]) sind nicht als schwerwiegend zu bezeichnen, wurden in der Schweiz teilweise bereits behandelt und können bei Bedarf ohne weiteres auch in Sri Lanka weiterbehandelt werden. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
12.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. dazu vorstehend E. 4.3). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 150.- festzusetzen.
12.3 Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Dem amtlichen Vertreter ist demnach im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 4. März 2022 wird ein Aufwand von 18.21 Stunden sowie Auslagen von Fr. 38.40 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der - für den Fall des Unterliegens - ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung. Der Rechtsvertreter hat seinen Honoraranspruch für die bis zum 7. März 2022 geleisteten Aufwendungen zahlungshalber an die Advokatur Kanonengasse abgetreten. Nach dem 7. März 2022 sind den Akten zufolge keine Aufwendungen mehr entstanden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsvertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 4'206.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag sowie unter Abzug der Parteientschädigung) zuzusprechen, welches an die Advokatur Kanonengasse auszahlen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- auszurichten.
4.
Dem Advokaturbüro Kanonengasse wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'206.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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