Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4640/2018

Urteil vom 1. April 2019

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Quantex AG,

Pourtalèsstrasse 97, 3074 Muri b. Bern,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Parteien lic. iur. Bernard Volken und Nicolas Bischoff,

FMP Fuhrer Marbach & Partner,

Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

State Street Corporation,

One Lincoln Street, US-MA 02111 Boston,

vertreten durch Weinmann Zimmerli AG,

Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 14948;
Gegenstand
CH 566 528 QUANTEX / IR 1 292 351 Quantextual (fig.).

Sachverhalt:

A.
Am 17. März 2016 erfolgte die Notifikation der internationalen Registrierung IR 1'292'351 "QUANTEXTUAL (fig.)" der Beschwerdegegnerin durch die World Intellectual Property Organization (WIPO). Die Marke beansprucht, unter anderem für das Gebiet der Schweiz, Schutz für folgende Dienstleistungen:

Klasse 36

Analyses financières; services d'information et de recherche dans le domaine de la finance; mise à disposition d'informations financières.

B.
Am 16. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die veröffentlichte Schutzausdehnung vollumfänglich Widerspruch.

Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ihre am 5. September 2007 bei der Vorinstanz hinterlegten und am 23. Januar 2008 publizierten Schweizer Wortmarke 566'528 "QUANTEX". Sie beansprucht unter anderem Schutz für folgende Dienstleistungen:

Klasse 36

Versicherungs- und Finanzwesen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung; zur Verfügungstellen von Finanz-Informationen über Computersysteme; Finanzdienstleistungen mittels Computersysteme; interaktive elektronische Abwicklung von Finanzdienstleistungen via globale Computer-Netzwerke; Geldgeschäfte; Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen; Finanztransaktionen; Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements; Immobilienwesen; Erstellen von Finanzberichten; Bewertung von Finanzanlagen; finanzielles Sponsoring im Bereich von Kultur, Sport und Forschung; Beratungsdienstleistungen für alle aufgelisteten Dienstleistungen.

C.
Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2017 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Widerspruchsmarke sei nicht in rechtserhaltender Weise verwendet worden.

D.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 22. März 2017 Gebrauchsdokumente ein und beantragte, in Bestätigung des Widerspruchs vom 16. Juni 2016 sei der angefochtenen Marke der Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu verweigern.

E.
Nachdem die Beschwerdegegnerin stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2018 den Widerspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe den Gebrauch der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" sowie "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements" nicht glaubhaft gemacht. Da sich somit der Widerspruch auf kein durchsetzbares Recht stütze, sei er ohne Beurteilung der relativen Ausschlussgründe abzuweisen.

F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag:

"Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 14'948 vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und der internationalen Registrierung Nr. 1'292'351 "QUANTEXTUAL" der Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu verweigern.

Eventualiter sei der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 14'948 vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der relativen Ausschlussgründe an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie entgegen den Anträgen und Begründung der Beschwerdeführerin den rechtserhaltenden Gebrauch nur für "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" sowie "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements" geprüft habe. Eventualiter werde daher beantragt, dass der rechtserhaltende Gebrauch auch bezüglich der restlichen Dienstleistungen der Klasse 36 geprüft und der Widerspruch gestützt darauf gutgeheissen werde (vgl. Rz. 21 f. der Beschwerde). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie den eingereichten Unterlagen einen Gebrauch der Widerspruchsmarke für Vermögensverwaltung zwar entnommen, einen rechtserhaltenden Gebrauch aber verneint habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem Nachweis der von ihr durchgeführten Präsentationen in Verbindung mit den weiteren Unterlagen nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass eine Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements unter der Widerspruchsmarke angeboten werde. Als bewilligte Vermögensverwalterin sei sie gesetzlich verpflichtet, eine objektive Beratung ihrer Kundschaft durchzuführen.

G.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018, die Beschwerde abzuweisen und auf den in Randziffer 21 der Beschwerde formulierten Eventualantrag nicht einzutreten. Zur Begründung bringt sie vor, das Widerspruchsverfahren unterliege der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie davon ausgegangen, dass sie lediglich die Glaubhaftmachung des Gebrauchs für "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" sowie "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements" festzustellen habe.

I.
Mit (unverlangter) Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führt aus, sie sei im Widerspruchsverfahren nicht verpflichtet gewesen anzugeben, welcher Gebrauchsbeleg für welche Dienstleistung der Widerspruchsmarke berücksichtigt werden solle, da die eingereichten Gebrauchsbelege grundsätzlich für alle in Frage kommenden Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen seien. Um von dieser Ausgangslage zulasten der Beschwerdeführerin abzuweichen, bedürfe es eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin. Ein solcher liege indessen nicht vor. Der Widersprechenden im vorliegenden Verfahren aber dennoch einen solchen Antrag zu unterstellen, der vom Verfahren gar nicht verlangt werde und den die Widersprechende auch nicht gestellt habe, komme einer Rechtsverweigerung gleich.

J.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.

K.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Widersprechende und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.2 Die Vorinstanz hat ihre Prüfung auf die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke beschränkt, sie verneint und den Wi-derspruch deswegen ohne Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr abgewiesen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist damit nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur für die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs zu bejahen und die Sache bei Gutheis-sung der Beschwerde zur Prüfung der Verwechslungsgefahr an die Vorin-stanz zurückzuweisen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Urteile des BVGer B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 1.2 "WHEELS/WHEELY"; B-3547/2013 vom 1. April 2014 E. 2 "KOALA/Koala [3D]"; B-6378/2011 vom 15. August 2013 E. 2 "Fuciderm/Fusiderm").

1.3 Auf das Hauptbegehren ist daher nicht einzutreten. Was den Eventualstandpunkt betrifft, ist dagegen auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen die Eintragung einer jüngeren Marke innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG).

2.1 Der Schutz der älteren Marke im Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass diese in den letzten fünf Jahren vor Erhebung der Nichtgebrauchseinrede im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ernsthaft gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
und 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG). Behauptet der Widerspruchsgegner in seiner ersten Stellungnahme an die Vorinstanz den Nichtgebrauch der älteren Marke, hat der Widersprechende anlässlich des Widerspruchsverfahrens den Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen (Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 22 Schriftenwechsel - 1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
1    Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2    Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3    Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.48
4    Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111). Die Gebrauchsfrist ist dabei vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Nichtgebrauchs der Marke durch den Widerspruchsgegner an rückwärts zu bestimmen (Urteile des BVGer B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.1 "WHEELS/WHEELY"; B-3547/2013 vom 1. April 2014 E. 3.3 "KOALA/Koala [3D]"; B-6378/2011 vom 15. August 2013 E. 3.1 "Fuciderm/Fusiderm"). Bei der Glaubhaftmachung des Gebrauchs kommt den Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG eine so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) von der Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime auzugehen ist (Urteile des BVGer B-7210/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.1 "SCHELLEN-URSLI/Schellenursli"; B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.1 "WHEELS/WHEELY").

2.2 Glaubhaftmachen des Gebrauchs bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sind. Es braucht keine volle Überzeugung der Behörde, doch muss sie zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des BVGer B-7210/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3 "SCHELLEN-URSLI/Schellenursli"; B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.6 "WHEELS/WHEELY"; B-3547/2013 vom 1. April 2014 E. 3.7 "KOALA/Koala [3D]").

2.3 Nicht jede tatsächliche Benutzung einer Marke stellt einen rechtserhaltenden Gebrauch dar. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Benutzung (Karin Bürgi Locatelli, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Bern 2008, S. 9). Diese setzt voraus, dass die Marke

- nach Art einer Marke,

- im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen,

- im Wirtschaftsverkehr,

- im Inland respektive für den Export,

- ernsthaft sowie

- in unveränderter oder zumindest in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form

gebraucht worden ist (Urteile des BVGer B-7487/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3 "sparco" [fig.]/SPARQ"; B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3 - "fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.]"; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 9, 12 ff., 35, 37 ff., 46 ff. und 61; Bernard Volken, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK MSchG-Volken], Art. 11, Rz. 6).

2.4 Aufgrund der Unkörperlichkeit von Dienstleistungen sind die Möglichkeiten, eine Marke im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zu verwenden, beschränkter als im Zusammenhang mit einer im Detailhandel vertriebenen Ware (Urteil des BVGer B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 5.6 "WHEELS/WHEELY", mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird daher allgemein dafür gehalten, bei Dienstleistungsmarken, die auch in der Firma des Erbringers erscheinen, eine gewisse Grosszügigkeit bei der Anerkennung des rechtserhaltenden Gebrauchs walten zu lassen (vgl. etwa Markus Wang, a.a.O., Art. 11, Rz. 24; BSK MSchG-Volken, Art. 11, Rz. 23 und 28; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 16 f.).

3.
Die Beschwerdegegnerin erhob im Widerspruchsverfahren mit ihrer ersten Eingabe vom 23. Januar 2017 die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke. Die Beschwerdeführerin hat somit den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke für den Zeitraum zwischen dem 23. Januar 2012 und dem 23. Januar 2017 glaubhaft zu machen. Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

4.

4.1 Mit vorinstanzlicher Replik vom 22. März 2017 legte die Beschwerdeführerin insgesamt 108 Gebrauchsbelege ins Recht und bestätigte ihr auf Verweigerung des Schutzes für die angefochtene Marke lautendes Rechtsbegehren.

Aus einer Äusserung der Beschwerdeführerin zur Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 36 (Rz. 7 der Replik) und ihrem Zwischenfazit, wonach sie mit den eingereichten Unterlagen den rechtserhaltenden Gebrauch ihrer Marke für die Dienstleistungen "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" und "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements" ohne weiteres glaubhaft gemacht habe (Rz. 18 der Replik), schloss die Vorinstanz unter Berufung auf die Verhandlungsmaxime, dass die Beschwerdeführerin nur bezüglich der vorgenannten Dienstleistungen die Feststellung des rechtserhaltenden Gebrauchs beantragt habe (Rz. B.17 der angefochtenen Verfügung), was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.

4.2 Prozessuale Vorbringen der Parteien sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ihnen ist danach derjenige Sinn beizulegen, den ihnen der Empfänger in guten Treuen beimessen durfte und musste. Dabei ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 8.1 "Yello", mit Verweis u.a. auf BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGE 113 II 49 E. 1a und b; Urteil des BGer 4A_588/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.5).

4.3 Der auf zwei Dienstleistungen eingeschränkten Prüfung der Gebrauchsbelege durch die Vorinstanz steht einerseits das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Replik gegenüber, welches "in Bestätigung des Widerspruchs" auf "vollumfängliche" Verweigerung des Schutzes für die angefochtene Marke lautete. Andererseits würdigte die Vorinstanz nicht das Schlussfazit der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die eingereichten Unterlagen den Gebrauch ihrer Marke für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 rechtsgenüglich glaubhaft gemacht habe (Rz. 23 der Replik).

Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung implizit ein, dass sie den Widerspruch zwischen dem Zwischen- und dem Schlussfazit erkannt hat, geht jedoch davon aus, dass das Zwischenfazit "jegliche Unsicherheit" beseitigt habe, weshalb sie darauf verzichtet habe, der Beschwerdeführerin eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Zu Gunsten der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik bezüglich der hier strittigen Fragestellung unklar respektive widersprüchlich ausgedrückt hat. Aus der Gesamtheit der prozessualen Äusserungen der Beschwerdeführerin, insbesondere aus dem Rechtsbegehren und dem Schlussfazit, geht jedoch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin keine einschränkende Prüfung ihrer Gebrauchsbelege verlangte. Mit ihrer Fokussierung auf die Dienstleistungen "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" und "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements" wollte die Beschwerdeführerin das Augenmerk der Vorinstanz nachvollziehbar auf die ihrer Ansicht nach meistbetroffenen Dienstleistungen lenken.

Indem die Vorinstanz darauf verzichtet hat, der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Replik einzuräumen, respektive indem sie die prozessualen Äusserungen der Beschwerdeführerin einseitig gewürdigt hat, hat sie darum Verfahrensvorschriften des Bundesrechts (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt.

4.4 Die Sache ist zur Behebung der festgestellten Verletzung (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. Bern 2018, S. 83) und zwecks Prüfung der Gebrauchsbelege hinsichtlich der weiteren von der Widerspruchsmarke in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen, nämlich:

Versicherungs- und Finanzwesen; Vermögensverwaltung; zur Verfügungstellen von Finanz-Informationen über Computersysteme; Finanzdienstleistungen mittels Computersysteme; interaktive elektronische Abwicklung von Finanzdienstleistungen via globale Computer-Netzwerke; Geldgeschäfte; Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen; Finanztransaktionen; Immobilienwesen; Erstellen von Finanzberichten; Bewertung von Finanzanlagen; finanzielles Sponsoring im Bereich von Kultur, Sport und Forschung; Beratungsdienstleistungen für alle aufgelisteten Dienstleistungen.

in Gutheissung des in Rz. 22 der Beschwerde formulierten Eventualantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.5 Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob der Vorinstanz Rechtsverweigerung (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vorgeworfen werden kann. Denn bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre die Rechtsfolge dieselbe, d.h. die Sache wäre mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteile des BVGer A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.1.4; A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1312; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.25 und 5.30).

5.

5.1 Im Weiteren vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass die Widerspruchsmarke nicht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gebraucht worden sei. Die Prüfung beschränkte sie wie ausgeführt auf die Dienstleistungen "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" sowie "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements". Nachfolgend ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Gebrauch der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den beiden genannten Dienstleistungen verneint hat. Die Vorinstanz erklärte in dieser Hinsicht, die alleinige Möglichkeit, dass bei der Präsentation der von der Beschwerdeführerin angebotenen Fonds mithilfe der Anlegerinformation allenfalls auch eine Beratung erfolge, sei ungenügend für die Glaubhaftmachung eines rechtserhaltenden Gebrauchs für "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements". Gefordert seien Belege, aus welchen eine eigenständige Kommerzialisierung dieser Beratungsdienstleistung unter dem Widerspruchszeichen hervorgehen würde. Direkte Hinweise, dass unter dem Zeichen "QUANTEX" die Dienstleistung "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" angeboten würden, fehlten ebenfalls. So fehlten etwa Unterlagen betreffend Entschädigungen von der Fondsleitung an die Beschwerdeführerin für deren Vermittlertätigkeit. Die in der Funktion als Vermögensverwalter bzw. Investment Manager angebotenen Fondsmanagementdienstleistungen könnten schliesslich weder mit einer Vermittlungs- noch einer Beratungsdienstleistung gleichgesetzt werden.

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie biete verschiedene Fonds an, die unterschiedliche Kundenbedürfnisse abdeckten. Die Beratung der Kunden bezüglich Finanzplanung sei ein wichtiger Aspekt ihrer Tätigkeit. Diese Beratung erfolge unter anderem anlässlich ihrer Präsentationen, welche unter der Widerspruchsmarke durchgeführt würden. Sie sei eine von der FINMA bewilligte Vermögensverwalterin von kollektiven Kapitalanlagen und sei entsprechend verpflichtet, eine objektive Beratung ihrer Kundschaft durchzuführen.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer vorinstanzlichen Replik folgende Schriftstücke ins Recht gelegt:

- Auszüge von der Website www.quantex.ch (Replikbeilagen 1-2)

- Unterlagen von Präsentationen über "QUANTEX"-Fonds im Zeitraum zwischen Mai 2008 bis April 2016 (Replikbeilagen 3-13)

- Jahresberichte über "QUANTEX"-Fonds im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 (Replikbeilagen 14-42)

- Zwei Medienberichte vom September/Oktober 2014 (Replikbeilagen 43+44)

- Undatierte Publikation "Keine schlaflosen Nächte mit dem Quantex Nebenwerte Fonds" (Replikbeilage 45)

- Produktinformationsblatt Quantex Strategic Precious Metal Fund vom Februar 2013 (Replikbeilage 46)

- Anlegerinformationen vom Zeitraum zwischen Juli 2011 und Februar 2016 (Replikbeilagen 47-67)

- Factsheets zu einzelnen "QUANTEX"-Fonds vom Zeitraum zwischen Dezember 2010 und Dezember 2016 (Replikbeilagen 68-102)

- Fondsverträge vom Juni 2011 bis August 2016 (Replikbeilagen 103-106)

- Anlegerbrief "Quantex Werte" vom Oktober 2016 (Replikbeilage 107)

- Übersicht der Anlegerbriefe "Quantex Werte" des Jahres 2015 (Replikbeilage 108)

Einige der vorgenannten Beilagen stammen nicht vom relevanten Zeitraum (23. Januar 2012 bis 23. Januar 2017) und sind daher bei der nachfolgenden Prüfung auszuscheiden. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen:

- Präsentationen vom Mai 2008, Januar 2009, Januar 2010, Mai 2011 und Oktober 2011 (Replikbeilagen 3, 8, 10, 11, 12)

- Jahresberichte von 2008 - 2011 (Replikbeilagen 14, 15, 16, 17, 26, 27, 28, 35, 36, 37)

- Anlegerinformationen vom Juli 2011 (Replikbeilage 52)

- Factsheets vom Dezember 2008, Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 (Replikbeilagen 68, 78, 79, 80, 86, 87, 88, 89, 95, 96, 97)

- Fondsvertrag vom Juni 2011 (Replikbeilage 103)

Die Publikation "Keine schlaflosen Nächte mit dem Quantex Nebenwerte Fonds" (Replikbeilage 45) ist zwar undatiert und somit grundsätzlich ungeeignet, den bestrittenen Markengebrauch glaubhaft zu machen (vgl. Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 192). Allerdings können undatierte Belege herangezogen werden, soweit sich aus den Umständen oder in Verbindung mit anderen Dokumenten ergibt, dass die undatierten Unterlagen dem Referenzzeitraum zuzuordnen sind (Urteile des BVGer B-3686/2010 vom 10. Februar 2011 E. 5.2.2 "HEIDILAND/HEIDI Best of Switzerland"; B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.4 "SOLVAY/Solvexx"). Da die vorliegende Publikation die Performance eines Quantex-Fonds im Zeitraum zwischen 2008 und 2015 aufzeigt und daher dem relevanten Zeitraum zuzuordnen ist, kann sie im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

5.3 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin folgende neue Beweismittel ins Recht:

- Bescheinigung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 2. Juli 2008 über die an die Quantex AG erteilte Bewilligung zur Aufnahme der Tätigkeit als Vermögensverwalterin von kollektiven Kapitalanlagen (Beschwerdebeilage 2)

- Liste der FINMA vom 10. August 2018 über die bewilligten Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen (Beschwerdebeilage 3)

- Beratungsprotokolle vom April und Juni 2016 (Beschwerdebeilagen 4+5)

- Kundenprofile vom September 2012, Oktober 2013 und März 2014 (Beschwerdebeilagen 6-8)

Diese neuen Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs können, abgesehen von den ausserhalb des relevanten Zeitraums stammenden Beschwerdebeilagen 2 und 3, im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer B-2227/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 "ebm [fig.]/EBM Ecotec"; B-4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 "5 Streifen/5 Streifen").

5.4 Die Beschwerdeführerin begann gemäss den Gebrauchsbelegen im Jahr 1989 mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft, setzte 1999 den ersten Anlagefonds auf, erhielt 2006 von der EBK die Bewilligung als Vertriebsträgerin und 2008 von deren Nachfolgebehörde FINMA die Bewilligung als Vermögensverwalterin kollektiver Kapitalanlagen (vgl. Replikbeilage 1, Beschwerdebeilage 3).

Aus zahlreichen Jahresberichten und Anlageprospekten zu Quantex-Fonds ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Funktion einer Fondsmanagerin (vgl. Jahresberichte [Replikbeilagen 22, 23, 24, 25]), einer Vermögensverwalterin (vgl. Jahresberichte [Replikbeilagen 29, 30, 31, 32] und Anlageprospekte [Replikbeilagen 58-67]) respektive als ein mit den Anlageentscheiden betrautes Unternehmen ausübt (vgl. Jahresberichte [Replikbeilagen 18, 19, 20, 21, 33, 34, 38, 39, 40, 41, 42]). In den Factsheets wird die Quantex AG als "Investment Manager" bezeichnet. Bezüglich dieser Funktionen hat die Vorinstanz zu Recht und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin willkürfrei erkannt, dass diese weder mit einer Vermittlungs-, noch mit einer Beratungsdienstleistung gleichgesetzt werden können. Verwaltungsdienstleistungen im Interesse des Fonds mögen zwar gleichartig zu Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen im Interesse des Kunden sein (vgl. Urteil des BVGer B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 4.2 "CREDIT SUISSE" / "UniCredit Suisse Bank" [fig.]). Die Benutzung einer Marke für eine zum eingetragenen Produkt gleichartigen Ware oder Dienstleistung reicht indessen nicht aus, um den Gebrauch für die eingetragene Ware respektive Dienstleistung zu bejahen (vgl. Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 22; Markus Wang, a.a.O., Art. 11, Rz. 29; BSK MSchG-Volken, Art. 11, Rz. 35; Urteil des BVGer B-7505/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5 "Maxx [fig.]/max Maximum + value [fig.]").

Weiter fungiert die Beschwerdeführerin als sog. Vertriebsträgerin, wie sich etwa aus dem Fondsprospekt des UBS Fund Management (Replikbeilage 104) betreffend den Quantex Nebenwerte Fonds ergibt, welchen das UBS Fund Management als Fondsleitung für die Beschwerdeführerin aufgelegt hat. Als Vertriebsträger gilt, wer gestützt auf einen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung kollektive Kapitalanlagen an Anleger vertreibt, ohne von diesen Zahlungen zum Erwerb von Anteilen entgegenzunehmen (vgl. www.finma.ch/de/bewilligung/institute-und-produkte-nach-kollektivanlagengesetz/vertriebstraeger; vgl. auch Thomas Jutzi, Der öffentliche Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, in: recht 2011/2, S. 69 f.). Dass die Beschwerdeführerin die Funktion als Vertriebsträgerin tatsächlich ausgeübt hat, hat sie mit den Unterlagen zu Quantex-Fonds-Präsentationen (vgl. Replikbeilagen 3 ff.) glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin Quantex-Fonds präsentiert oder für diese geworben hat, hat sie damit den Zweck verfolgt, dass ein Kollektivanlagevertrag zwischen Fondsleitung und Anleger betreffend diese Fonds zustande kommt. Mit anderen Worten hat sie Vermögensanlagen in Fonds vermittelt. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Aktivitäten zu Gunsten der Fondsleitung entschädigt wird. Da die Beschwerdeführerin den Gebrauch der Widerspruchsmarke lediglich glaubhaft zu machen hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Nachweis einer Entschädigung nicht als erforderlich. Da die Marke "Quantex" jeweils auf den Präsentationen aufgeführt ist, hat die Beschwerdeführerin bereits mit den vor der Vorinstanz eingereichten Belegen glaubhaft gemacht, dass sie die Marke im Zusammenhang mit der "Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds" tatsächlich gebraucht hat.

5.5 Aus den vorinstanzlichen Replikbeilagen ergibt sich zwar kein Hinweis auf einen Gebrauch der Widerspruchsmarke für "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements".

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin indessen unter Hinweis auf die gesetzliche Beratungspflicht Beratungsprotokolle im Zusammenhang mit dem "Quantex Fondssparen" eingereicht, welche mit der Marke "Quantex" versehen sind (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Daraus wird ersichtlich, dass die Kunden über ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanzanlagen, über den geplanten Anlagehorizont, das Anlageziel, den zur Verfügung stehenden Anlagebetrag, das Nettovermögen sowie die Risikobereitschaft befragt und über die zur Auswahl stehenden Quantex-Fonds informiert wurden. Weiter enthalten die Protokolle die Einschätzung des Kundenberaters, ob die vom Kunden geplante Anlage in Anbetracht des Risikoprofils und der finanziellen Verhältnisse angemessen wäre. In den Kundenprofilen für natürliche Personen unter dem Titel "Quantex Vermögensverwaltung" (Beschwerdebeilagen 6 bis 8) wird schliesslich unter anderem festgehalten, welche Anlageziele der Kunde verfolgt, woher dessen Vermögenswerte stammen und über welches Vermögen und Einkommen der Kunde verfügt.

Mit den neu eingereichten Beschwerdebeilagen (4-8) hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass "QUANTEX" auch im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements" tatsächlich gebraucht worden ist.

5.6 Es bleibt zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des rechtserhaltenden Gebrauchs im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. E. 2.3). Zu diesem Zweck sowie zur allfälligen weiteren Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Widerspruchssache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.2).

6.
Da die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache lediglich zur Beurteilung der relativen Ausschlussgründe beantragt hat, ist dem Eventualbegehren nur teilweise stattzugeben. Ziffer 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung des rechtserhaltenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke in Bezug auf sämtliche von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, zur allfälligen Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr und neuem Entscheid über die Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Beschwerdeführerin zwar teilweise obsiegt, das Beschwerdeverfahren aber durch ihre späte Einreichung wesentlicher Gebrauchsbelege zum Teil mitverschuldet hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist aus diesem Grund beizubehalten.

Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 mit Hinweisen "Turbinenfuss [3D]"; Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 mit Hinweisen "We make ideas work"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marken.

Die Gerichtskosten werden somit auf Fr. 4'500.- festgelegt und sind jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1, 2 und 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018 werden aufgehoben und die Sache zur Prüfung des rechtserhaltenden Gebrauchs, allfälliger Prüfung der Verwechslungsgefahr und neuem Entscheid über die Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- wird zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin verwendet und der Restbetrag von Fr. 2'250.- wird ihr zurückerstattet. Der Anteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'250.- ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück, Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 14948; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Versand: 3. April 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4640/2018
Date : 01. April 2019
Published : 10. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Widerspruchsverfahren N. 14948; CH-Nr. 566 528 "QUANTEX" / IR Nr. 1 292 351 "QUANTEXTUAL (fig.)"


Legislation register
BGG: 73
BV: 9  29
MSchG: 3  11  12  31  32
MSchV: 22
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4
VwVG: 12  13  22a  46a  48  50  52  63
BGE-register
113-II-49 • 133-III-490 • 133-III-61
Weitere Urteile ab 2000
4A_161/2007 • 4A_429/2011 • 4A_588/2009
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A-3567/2013 • A-6471/2009 • B-1009/2010 • B-2227/2011 • B-2683/2007 • B-3547/2013 • B-3686/2010 • B-4540/2007 • B-4640/2018 • B-5830/2009 • B-5902/2013 • B-6378/2011 • B-7210/2017 • B-7487/2010 • B-7505/2006