Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6329/2010

Urteil vom 1. April 2011

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Jana Mäder.

A._______,

vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV, Zentralsekretariat, Steinerstrasse 35, Postfach,
Parteien
3000 Bern 6,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Konzernrecht, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Versetzung aus betriebsorganisatorischen Gründen.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmerin), geboren am _______, arbeitet seit dem 1. September 1990 für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB); zu Beginn in der Funktion als Zugassistentin, ab dem 1. September 1996 im Hausdienst des Zürcher Hauptbahnhofs. Als Portiere in der zentralen Anlieferung war die Arbeitnehmerin für die Bedienung der Verkehrssteuerung, für das Zuweisen der Abstellplätze und Andockstellen, für das Einweisen von Fahrzeugen bei Betriebsstörungen, für den Kontakt und Koordinationsaufgaben bei Anlieferungen für SBB-Abteilungen und RailCity ShopVille und für die Ordnung in der zentralen Anlieferung zuständig. Zu ihren besonderen Aufgaben zählten das Sortieren und die Gewichtsermittlung der Waagscheine Zürich Hauptbahnhof, Stadelhofen und Enge sowie die Übernahme interner Waren für andere Dienste.

A.b Aufgrund einer Reorganisation im Bereich RailCity wurde die Stelle der Arbeitnehmerin per 1. Juli 2007 innerhalb des Geschäftsbereichs Immobilien von RailCity zu RailClean überführt. Zuletzt war ihre Stelle als "Disponentin zentrale Anlieferung" in der Funktionsstufe 3 eingereiht.

A.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 kündigte RailCity die bei RailClean eingekauften Portierleistungen in der zentralen Anlieferung per 30. September 2009 und informierte RailClean, dass der Portierdienst aufgrund des Ausbaus von RailCity Zürich und des Projekts "Verkehrsleitsystem" zukünftig an Securitrans vergeben werde.

A.d Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 hielten die SBB (Immobilien Personal) fest, dass die Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der Ankündigungsfrist gemäss Ziffer 24 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrages der SBB (GAV SBB) per 1. November 2009 aus betriebsorganisatorischen Gründen innerhalb RailClean Region Zürich auf die Stelle als "Reinigungsfachfrau" versetzt werde. Der beiliegende Arbeitsvertrag gelte als integrierender Bestandteil der Verfügung. Gemäss diesem Vertrag lautete die Funktionsbezeichnung der Stelle "Betriebsangestellte" und die Beschäftigungsbezeichnung "Reinigungsfachfrau". Die Beschäftigung wurde in der Funktionsstufe 1 eingereiht. Der Verfügung wurde zudem der Merkmalkatalog Immobilien RailClean beigelegt.

B.
Am 14. September 2009 reichte die Arbeitnehmerin gegen die Verfügung der SBB (Immobilien Personal) vom 23. Juli 2009 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit diese die Funktions- und Beschäftigungsbezeichnung und die Funktionsstufe berühre. Sie sei weiterhin als Betriebsangestellte der Funktionsstufe 3 einzustufen und bei der Beschäftigung sei der Begriff "Spezialaufgaben" zu verwenden. Eventualiter sei ihre Stelle in der Funktionsstufe 2 einzustufen. Zur Begründung führte sie aus, die im neuen Arbeitsvertrag festgehaltene Funktions- und Beschäftigungsbezeichnung sowie die Funktionsstufe seien nicht nachvollziehbar. Es liege erst ein provisorischer Arbeitsbeschrieb vor, welcher erst 50% des Pensums abdecken würde. Es stelle sich zudem die Frage, welche Arbeiten ihr weiter zugeteilt und ob diese für sie effektiv zumutbar sein würden.

C.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2010 hiess der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde insoweit gut, als die Verfügung vom 23. Juli 2009 die Funktionsstufe betraf. Die Stelle der Arbeitnehmerin als "Reinigungsfachfrau" wurde neu in der Funktionsstufe 2 eingereiht. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Die SBB stellte sich auf den Standpunkt, die neue Stelle sei für die Arbeitnehmerin zumutbar und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Neuorientierung gemäss Ziffer 171 GAV SBB.

D.
Gegen den Entscheid der SBB vom 30. Juni 2010 erhebt die Arbeitnehmerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der SBB sei insoweit aufzuheben, als diese die Beschwerde abweise. Es sei festzustellen, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit (Reinigungsfachfrau, Funktionsstufe 2) für sie unzumutbar sei. Die SBB sei weiter anzuweisen, ihr in ihrer ursprünglichen Funktion (Disponentin, Funktionsstufe 3) den Eintritt in die spezielle Organisationseinheit für die berufliche Neuorientierung (NOA) zu ermöglichen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2010 beantragen die SBB (nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Unklar sei, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht bereits vor dem 5. Juli 2010 in Empfang genommen und damit die Beschwerdefrist verpasst habe. In materieller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei zwar nicht mit Reinigungsarbeiten vergleichbar und vom Anforderungsniveau her etwas anspruchsvoller als die jetzige Stelle, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass die neue Stelle unzumutbar wäre.

F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 28. Oktober 2010 vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

G.
In ihrer Duplik vom 9. November 2010 äussert sich die Vorinstanz insbesondere dahingehend, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Übertritt zur NOA erst anlässlich der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sei und es sich dabei um ein neues bzw. erweitertes Rechtsbegehren handle, welches unzulässig sei.

H.
Die Beschwerdeführerin reicht am 30. November 2010 eine ergänzende Eingabe zur Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 ein.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Der Konzernrechtsdienst ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB im Sinn von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Ziffer 196 GAV SBB. Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide solcher interner Beschwerdeinstanzen steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Auf das Personal der SBB finden die Bestimmungen des BPG Anwendung (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]).

1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 5. Juli 2010 - wenn auch ohne unterschriftliche Bestätigung - bei der Poststelle abholte. Die Beschwerde wurde demnach mit Postaufgabe vom 6. September 2010 rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 20 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
. VwVG).

1.4. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Vorinstanz, beim Rechtsbegehren hinsichtlich Übertritt zur NOA handle es sich um ein erweitertes und unzulässiges Rechtsbegehren. Obwohl die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. September 2009 die Funktions- und Beschäftigungsbezeichnung sowie die Funktionsstufe betrafen, wurde bereits damals die Zumutbarkeit noch festzulegender Arbeiten in Zweifel gezogen. Im weiteren Verfahren vor der Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin mehrmals zur Zumutbarkeit der neuen Stelle. Dementsprechend prüfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2010 ausführlich, ob die Stelle für die Beschwerdeführerin zumutbar sei oder nicht. Die Frage der Zumutbarkeit ist somit zweifellos Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Zumutbarkeit und die NOA hängen nun aber so eng zusammen, dass sie nicht getrennt betrachtet werden können (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.210). Die logische und meist zwingende Folge der Bejahung der Unzumutbarkeit ist der Eintritt in die NOA (vgl. hinten E. 7). Die Vorinstanz äussert sich denn auch im angefochtenen Entscheid dahingehend, dass eine zumutbare Lösung gefunden werden konnte und in diesen Fällen gemäss Ziffer 171 GAV SBB kein Anspruch auf NOA bestehe. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1. Die Vorinstanz schliesst mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab (Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG). Dieser regelt das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der subsidiär anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher. Der zur Zeit gültige GAV SBB steht seit dem 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. Ziffer 211 Abs. 2 und 3 GAV SBB).

3.2. Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit "Neuorientierung und Arbeit" (NOA) ein.

4.

4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin als "Disponentin zentrale Anlieferung" aufgrund eines Reorganisationsprojekts per 30. September 2009 aufgehoben wurde. Die Vorinstanz versetzte die Beschwerdeführerin daraufhin per 1. November 2009 auf eine Stelle als "Reinigungsfachfrau" innerhalb des Bereichs RailClean. Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz mittlerweile in der Funktionsstufe 2 eingereihte Stelle eine für die Beschwerdeführerin zumutbare Lösung im Sinn von Ziffer 171 GAV SBB darstellt.

4.2. Dem GAV SBB ist nicht explizit zu entnehmen, was unter einer zumutbaren Lösung im Sinn von Ziffer 171 Abs. 1 GAV SBB zu verstehen ist.

4.3. Bei den Ziffern 171 ff. GAV SBB handelt es sich um normative Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 330 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Primär ist zu diesem Zweck der Wortlaut des GAV SBB im Sinn einer grammatikalischen Auslegung zu betrachten. Wenn sich der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere Auslegungsmethoden angewandt werden, um die Tragweite der Norm zu erfassen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.183).

4.4. Zur Überprüfung, ob die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle eine zumutbare Lösung darstellt, zog die Vorinstanz Bestimmungen des GAV SBB betreffend NOA sowie des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) als Auslegungshilfen bei. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch ist zu beachten, dass die Anforderungen an die "Zumutbarkeit" im AVIG strenger gehandhabt werden als im GAV SBB. Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Die Ausnahmen werden abschliessend in Art. 16 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG geregelt (vgl. Botschaft zur zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG] vom 29. November 1993, BBl 1994 I 357). Die Ausführungen des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE) des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO können deshalb auch nicht 1:1 übernommen werden.

4.5. Gemäss Wortlaut ("zumutbare Lösung") ist es nicht notwendig, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Rahmen eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts eine gleiche oder ähnliche Stelle angeboten wird. Der Begriff "zumutbar" zeigt, dass je nach Umständen auch eine andere Tätigkeit als zumutbare Lösung gelten kann. Ob eine Arbeit zumutbar ist oder nicht, kann jeweils nur in Bezug auf eine bestimmte Arbeit und eine bestimmte Person geprüft werden (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], Bern 1988, Art. 16, N. 4). Entscheidend sind somit immer nur die Gesamtumstände des jeweiligen Falls.

5.
Ziffer 173 Abs. 2 GAV SBB bestimmt, dass im Rahmen der beruflichen Neuorientierung mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Zumutbarkeitsvereinbarung über die individuelle Zumutbarkeit von Stellenangeboten getroffen wird. Die Zumutbarkeit von Stellenangeboten wird aufgrund von vier Kriterien beurteilt: Arbeitsweg, Tätigkeit, Arbeitszeit und Lohn.

Art. 16 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG nennt als Kriterien für die (Un-)Zumutbarkeit einer Arbeit unter anderem: Allgemeine Arbeitsbedingungen; Fähigkeiten oder bisherige Tätigkeit des Versicherten; Alter, persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand; Möglichkeit der Wiederbeschäftigung im angestammten Beruf; Arbeitsweg und Lohn.

Mit Hilfe dieser Kriterien ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die neue Stelle für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin im Hauptbahnhof Zürich arbeiten und ihr Lohn bleibt aufgrund der im GAV SBB gewährten Garantie eingefroren (Ziffer 96 Abs. 2 GAV SBB). Hinsichtlich Arbeitsort bzw. Arbeitsweg sowie Lohn erleidet die Beschwerdeführern demnach keinen Nachteil.

6.2. Bei Antritt der neuen Stelle als Reinigungsfachfrau am 1. November 2009 konnte die Beschwerdeführerin weiterhin zu den gewohnten Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 5.50-14.10 Uhr) arbeiten. In der Folge wurden diese Zeiten zweimal angepasst. Seit dem 1. Oktober 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin von 14.54-23.00 Uhr und von 22.00-4.27 Uhr jeweils im wöchentlichen Wechsel. Die Arbeitszeiten wurden auf die Zugsverbindungen der Beschwerdeführerin abgeglichen. Im Weiteren wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese den ersten und dritten Sonntag pro Monat freiwillig arbeiten möchte. An diesen Sonntagen wird die Beschwerdeführerin die Lounge gründlich reinigen.

6.2.1. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin die neuen Arbeitszeiten, welche jede zweite Woche Nachtschichten beinhalten, mit Unterschrift vom 21. September 2010 bestätigt hat. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die ursprünglichen Arbeitszeiten für die zu erledigenden Arbeiten in der Praxis nicht geeignet sind. Die Grundreinigungsarbeiten benötigen offenbar ca. 3-4 Stunden und sind nur nachts (keine Kundenfrequenz in der Lounge) möglich. Die Beschwerdeführerin schildert ihre Situation wie folgt: "Würde ich die Arbeitszeiten (Abend- und Nachtschichten) für diese ausgesuchten körperlich relativ leichteren Arbeiten nicht akzeptieren, wäre dies eine Ablehnung der einzigen in Frage kommenden Tätigkeiten bei RailClean. Dies hätte bestimmt die Kündigung zur Folge, was ich nicht riskieren kann." Aus einer E-Mail der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber Einwände gegen die Nachtschicht vorgebracht und ihren Rechtsvertreter gefragt hat, ob sie zur Nachtarbeit erscheinen solle. Nachvollziehbar ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin möglichst gut ins Team einfügen und deshalb Spezialregelungen vermeiden möchte. Dass die Beschwerdeführerin es deshalb als eher unangenehm empfinden würde, als einzige im Team keine Abend- und Nachtschichten zu leisten, ist verständlich. Weiter gibt es laut Aussage der Beschwerdeführerin Reinigungsarbeiten, welche periodisch durchgeführt werden müssen und besonders zeitintensiv sind. Um alle anfallenden Arbeiten sorgfältig zu erledigen, reiche die Zeit bis 23 Uhr nicht aus. Aus diesem Grund sei mit dem Gruppenleiter vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin an zwei Sonntagen im Monat mit weniger Zeitdruck die nötigen Grund- und Spezialreinigungsarbeiten erledige.

6.2.2. Die Beschwerdeführerin leistet demnach nicht auf eigenen Wunsch Nacht- oder Sonntagsarbeit, sondern ist aufgrund der Umstände (Grundreinigung nur nachts) faktisch dazu gezwungen. Um die anfallenden Arbeiten in befriedigender Qualität zu erledigen, sich ins Team einzufügen und nicht zuletzt aus Angst vor einer Kündigung sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, den geänderten Arbeitszeiten zuzustimmen.

6.3. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit über 20 Jahren für die SBB; die ersten 6 Jahre als Zugassistentin, später über 13 Jahre als Disponentin zentrale Anlieferung im Zürcher Hauptbahnhof. Eine Zugassistentin (heute Reisezugbegleiterin) beratet und betreut die Fahrgäste, beantwortet Fragen zu Verbindungen und Anschlüssen, kontrolliert die Fahrberechtigungen und verkauft bei Bedarf Fahrausweise. Sie ist verantwortlich für die Qualität in den Zügen und unterstützt den/die Zugschef/in aktiv im Störungsmanagement. Zudem nimmt sie fahrdienstliche Aufgaben wahr und setzt die Sicherheitsstandards um (vgl. Stellenangebot auf www.sbb.ch).

Als Disponentin in der zentralen Anlieferung war die Arbeitnehmerin für die Bedienung der Verkehrssteuerung, für das Zuweisen der Abstellplätze und Andockstellen, für das Einweisen von Fahrzeugen bei Betriebsstörungen, für den Kontakt und Koordinationsaufgaben bei Anlieferungen für SBB-Abteilungen und RailCity ShopVille und für die Ordnung in der zentralen Anlieferung zuständig. Zu ihren besonderen Aufgaben zählten das Sortieren und die Gewichtsermittlung der Waagscheine Zürich Hauptbahnhof, Stadelhofen und Enge und die Übernahme interner Waren für andere Dienste.

6.3.1. Die Arbeit als Zugassistentin erfordert aufgrund des ständigen Kundenkontakts ein sicheres Auftreten, hohe Sozialkompetenz und gute sprachliche Kenntnisse. Beim Verkauf der Fahrkarten sind sodann gewisse rechnerische Kenntnisse sowie EDV-Kenntnisse erforderlich. Als Disponentin zentrale Anlieferung war die Beschwerdeführerin verantwortlich für diverse Arbeiten in der zentralen Anlieferung des Hauptbahnhofs Zürich. Sie hatte Kundenkontakt mit verschiedenen Lieferanten, musste beim Zuweisen der Abstellplätze oder bei Störungen selbständig Entscheidungen treffen oder Störungen der richtigen Stelle melden (zum Teil auch schriftlich). Die Arbeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 ist demgegenüber deutlich weniger anspruchsvoll. Die Beschwerdeführerin hat keinen direkten Kundenkontakt, trägt keine Verantwortung, d.h. sie kann nicht mehr selbständig Entscheidungen treffen und die Anforderungen an die sprachlichen Kenntnisse sind tief. So reicht gemäss Merkmalkatalog Immobilien RailClean, dass sich eine Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 in der Landessprache in Wort verständigen kann. Die Beschwerdeführerin hat somit im Gegensatz zur vorherigen Stelle überhaupt keine schriftliche Arbeiten mehr zu erledigen. Gemäss Merkmalkatalog RailClean ist auch erst in der Funktionsstufe 3 eine Ausbildung oder zumindest Berufserfahrung erforderlich und sind Kenntnisse der Landessprache in Schrift verlangt. Die Beschwerdeführerin verfügt über langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Disponentin, welche sie bei der Tätigkeit als Reinigungsfach kaum einbringen kann. Auf der andern Seite handelt es sich bei der Reinigung sowie beim Waschen/Tumblern - Arbeiten, welche etwa 70-80% der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin ausmachen - um körperlich anstrengendere Tätigkeiten als die einer Disponentin. Auch wenn die Arbeiten als eher leichter zu qualifizieren wären, was hier offen gelassen werden kann, und die Beschwerdeführerin diese grundsätzlich von ihrem Gesundheitszustand her ausführen könnte, ist es doch insbesondere angesichts ihres Alters (_______) naheliegend, dass sich diese körperlich fordernden Arbeiten, die zum Teil in der Nacht zu verrichten sind, negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken können. Das dem Gericht vorliegende Arztzeugnis bestätigt denn auch, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Versetzung Arbeiten zu verrichten hat, welche sie körperlich und psychisch überlasten und sie unter anderem wegen Überbelastungsschmerzen im Rücken und muskulären Beschwerden wiederholt die Ärztin aufsuchen musste.

Gerade auch in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin dürfte es für sie schwierig sein, eine passenderen Stelle (zu mindestens gleichen Arbeitsbedingungen wie denjenigen als Disponentin) zu finden. Ob sich die Stellensuche aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zurzeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 angestellt ist, noch erschwert, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals erfolglos auf verschiedene Stellen beworben hat und somit eine rasche Neuanstellung eher unwahrscheinlich ist. Dies ist angesichts der ärztlich festgestellten Überbelastung bedenklich.

6.3.2. Die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 unterscheidet sich grundlegend von derjenigen als Disponentin zentrale Anlieferung und entspricht nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Zudem fordert die Arbeit die Beschwerdeführerin körperlich so stark, dass sie sich bereits negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin während annähernd 20 Jahren deutlich qualifizierteren Tätigkeiten nachgegangen war, ist es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, in den letzten _______ Jahren vor ihrer Pensionierung die Arbeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 auszuüben. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass es schwierig sein könnte, für die Beschwerdeführerin eine ähnliche Stelle wie die der Disponentin zentrale Anlieferung zu finden. Auch eine andere nicht gleichartige Stelle ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sofern sie an diese höhere Anforderungen stellt als die einer Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2. Offen gelassen werden kann, ob die Versetzung eine gleichwertige Lösung zum Eintritt in die NOA darstellt, da diese Frage für den Entscheid, ob die neue Stelle zumutbar ist, nicht relevant ist. Entscheidend ist, dass die Veränderung der Tätigkeit an sich sowie die deutlich ungünstigeren Arbeitszeiten (Abend-, Sonntags- und Nachtarbeit) den Umstand überwiegen, dass sich Arbeitsort und Lohn nicht verändert haben.

6.3.3. Somit kann festgehalten werden, dass die Arbeit als Reinigungsfachfrau Funktionsstufe 2 für die Beschwerdeführerin keine zumutbare Lösung darstellt.

7.
Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit NOA ein. Gemäss Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB gibt es somit grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder es wird eine für die Mitarbeitenden zumutbare neue Stelle gefunden oder sie treten in die NOA ein. Aufgrund krankheits- oder unfallbedingter Arbeitseinschränkung können sich Mitarbeitende zudem in der beruflichen Reintegration befinden (Ziffer 155-163 GAV SBB, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin ist voll arbeitsfähig (kein Reintegrationsfall) und für sie konnte keine zumutbare Lösung gefunden werden, weshalb sie Anspruch auf Eintritt in die NOA hat.

8.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eintritt in die NOA hat.

9.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG grundsätzlich kostenlos.

10.
Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Diese ist gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.- (einschliesslich Auslagen und allfällige MWST) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf Eintritt in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit "Neuorientierung und Arbeit" (NOA).

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Jana Mäder

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6329/2010
Date : 01. April 2011
Published : 14. April 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Versetzung aus betriebsorganisatorischen Gründen


Legislation register
AVIG: 16
BGG: 42  48  54  83  85  100
BPG: 6  34  35  36  38
SBBG: 15
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  20  48  49  50  52  64
Keyword index
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sbb • position • lower instance • federal administrational court • working time • legal demand • wage • question • function • night • unemployment insurance law • watch • sunday • physical condition • employee • [noenglish] • within • signature • way to work • contract of employment
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BVGer
A-3381/2009 • A-6329/2010
BBl
1994/I/357