Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7203/2017
wiv

Urteil vom 1. März 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

Parteien vertreten durch Mathias Bigler, Rechtsanwalt

SOLVAS Avokatur Notariat Mediation,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 in Richtung Sudan, durchquerte die Sahara und gelangte über das Mittelmeer nach Italien. Mit dem Zug von Mailand her kommend reiste er am 11. Juni 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ stellte er am 13. Juni 2015 ein Asylgesuch. Dort wurde er am 25. Juni 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 12. April 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.

B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Somali und im Dorf C._______ aufgewachsen. Er habe oft zu Hause helfen müssen und die Ziegen seiner Familie gehütet, weshalb er erst im Alter von (...) Jahren mit der Schule begonnen habe. In seinem Heimatdorf sei es immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden Volksgruppen Oromo und Somali gekommen, da beide das Gebiet für sich beansprucht hätten. Schliesslich hätten die Oromo die Macht übernommen und verlangt, dass alle jungen Männer für sie kämpfen, um das Dorf zu verteidigen. Auch sein Bruder habe an einer Rekrutierungsrunde teilnehmen müssen. Ihr Vater, der Koranlehrer gewesen sei, habe ihm jedoch geraten, damit aufzuhören, da er sonst im Kriegsfall gegen seine eigenen somalischen Brüder kämpfen müsse. Der Bruder sei dieser Aufforderung gefolgt, woraufhin die Organisatoren der Rekrutierung den Vater aufgesucht und ihn bedroht hätten. Kurz darauf sei sein Vater an seinem Arbeitsort umgebracht worden. Auf den Rat seiner Mutter hin sei der Bruder in die Stadt D._______ geflohen. Dort habe er sich drei oder vier Monate aufgehalten, bevor er wieder zurückgekommen sei. Er sei umgehend verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden; ihm sei vorgeworfen worden, er sei desertiert. Eine Woche später habe man ihnen die Leiche des Bruders vorbeigebracht und gesagt, er sei in Haft verstorben. Als er selbst etwa zwei Jahre später in die 5. Klasse gekommen sei, habe man ihn, wie alle anderen Schüler auch, aufgefordert, sich für die Rekrutierung zu melden. Einige Zeit später seien sie darüber informiert worden, dass diese Rekrutierung am nächsten Samstag stattfinde. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und befürchtet, mit ihm werde dasselbe geschehen wie mit seinem Bruder. Sie habe ihm deshalb zur Ausreise geraten. Zudem habe er als Somali in C._______ verschiedene Probleme gehabt, da seine Ethnie in diesem Gebiet in der Minderheit gewesen und deshalb ständig unter Druck gesetzt sowie diskriminiert worden sei. Noch am selben Tag, als er von der am Samstag stattfindenden Rekrutierung erfahren habe, sei er nach D._______ gegangen. Dort habe ihm ein Mann einen Bus organisiert, mit welchem er nach Addis Abeba habe weiterreisen können.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner äthiopischen Identitätskarte zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 21. November 2017 - eröffnet am 23. November 2017 - stellte das SEM fest, der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift wurden 40 Beilagen gemäss separatem Verzeichnis eingereicht (vgl. Akten BVGer act. 1), wobei die Beschwerdebeilage 36 mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 nachgereicht wurde.

E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 4. Januar 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Mathias Bigler einen amtlichen Rechtsbeistand bei.

F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der (...) vom 27. Dezember 2017 zu den Akten.

G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Februar 2018 zur Beschwerde vom 20. Dezember 2017 vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage von mehreren Berichten zur Lage in Äthiopien.

H.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, um zu belegen, dass sich seine Familie in der Zwischenzeit nicht mehr in Äthiopien aufhalte. Es handelt sich dabei um drei Fotoaufnahmen, welche der Beschwerdeführer über die App "Snapchat" - mit dieser liessen sich die Fotos mit dem Datum der Aufnahmen versehen - von seinem Onkel erhalten habe. Diese zeigten jeweils die Mutter des Beschwerdeführers, seine vier Brüder sowie seine Cousine, auf dem zweiten Foto sei zusätzlich der Onkel abgebildet und auf dem dritten sei dessen Frau E._______ mit der Familie des Beschwerdeführers zu sehen. Zwei der Aufnahmen datieren vom 4. März 2018, eine trägt das Datum vom 5. März 2018. Die abgebildeten Personen stehen vor einem Gebäude, welches mit "(...)" angeschrieben ist. Als weitere Beweismittel wurden der Ausdruck einer Google-Bildersuche mit dem Suchbegriff "(...)" eingereicht - welche unter anderem als Ergebnis das "(...)" anzeigt - sowie ein fremdsprachiger Bericht aus dem Internet über das "(...)".

I.
Der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Gericht mit Eingabe vom 9. März 2018 eine aktuelle Kostennote zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner drohenden Rekrutierung durch die Oromo nicht glaubhaft seien. In der BzP habe er im freien Bericht zu seinen Asylgründen lediglich gesagt, seine Mutter habe Angst gehabt, dass ihm dasselbe passieren würde wie seinem Bruder. Nach konkreten Problemen mit den Oromo gefragt, habe er ausgeführt, es sei schwierig gewesen, in die Schule zu gehen, weil immer gekämpft worden sei. Bei der Anhörung habe er dagegen angegeben, man habe ihm gesagt, er werde abgeholt und rekrutiert; schliesslich habe er auch einen konkreten Termin erhalten, an welchem die Rekrutierung hätte stattfinden sollen. Sodann seien seine Ausführungen zur Rekrutierung weder erlebnisgeprägt noch detailliert ausgefallen. Er habe weder erklären können, von wem sie rekrutiert worden seien noch wie es nach der Rekrutierung hätte weitergehen sollen. Der Beschwerdeführer habe lediglich betont, dass er geflüchtet sei, um an keinem Krieg teilnehmen zu müssen. Diese allgemeine Äusserung verstärke den Eindruck, dass ihm persönlich keine konkreten asylrelevanten Nachteile gedroht hätten. Das Vorbringen, dass sie als Somali gegenüber Oromo-Familien benachteiligt gewesen seien, sei ebenfalls nicht asylrelevant. Er habe auf die Frage nach konkreten Nachteilen lediglich sagen können, dass die Oromo stets zuerst hätten Wasser holen dürfen. Persönliche Ereignisse habe er keine genannt, und bei den beschriebenen Nachteilen handle es sich um Ausdruck der allgemeinen Lage, welche andere Personen gleichermassen betreffe. Angesichts der dargelegten Umstände erweise sich die von Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, wie sein Bruder getötet zu werden, als objektiv unbegründet, zumal sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, welche auf künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen schliessen lassen würden.

Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar sei. Trotz der angespannten Lage in verschiedenen Teilen Äthiopiens herrsche dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, der bis zur Ausreise die Schule besucht habe und mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und mindestens zwei Onkeln in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge.

4.2

4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend ausgeführt, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder Unabhängigkeitsbestrebungen sowohl von Seiten der Oromo als auch der Somali gegeben habe. Dies habe dazu geführt, dass sich eine Vielzahl von bewaffneten Milizen und "Liberation Fronts" herausgebildet hätten, welche sich gegenseitig bekämpfen würden. Daneben gebe es mit der sogenannten "Liyu Police" auch eine paramilitärische Polizeibehörde, welche sich gegen die Unabhängigkeitsbewegungen stelle. Die Lage sei insbesondere in den Grenzgebieten sehr unübersichtlich, wobei die seit längerem andauernden Kämpfe in den letzten Monaten zusehends eskaliert seien. C._______ sei im Rahmen eines umstrittenen Referendums im Jahr (...) der Region
Oromia zugeteilt worden, wobei insbesondere von Seiten der Somali Betrugsvorwürfe erhoben worden seien. Somalische Verbände wie die Liyu Police würden seither immer wieder versuchen, C._______ einzunehmen, wobei es auch zu offenen Kriegshandlungen komme. Die Oromo befürchteten stets, die Ortschaft wiederum an die Somali - welche rund 21% der Bevölkerung ausmachten - zu verlieren. Sie würden die Somali als Menschen zweiter Klasse behandeln und ihnen den Zugang zu Wasser und Lebensmitteln erschweren, zudem seien sie Schikanen durch die lokale Polizei sowie Milizen ausgesetzt. Auch die Zwangsrekrutierung sei eine Methode, um von den Somali Loyalität einzufordern. Sie würden vor die Wahl gestellt, für die Oromo und damit gegen andere Somali zu kämpfen, oder die Konsequenzen ihrer "Illoyalität" zu tragen, welche von Inhaftierung bis zum Tod reichen könnten. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen seien auch der Bruder sowie der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden, weil sie sich der Rekrutierung des Bruders durch die Oromo widersetzt hätten. Als der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren ebenfalls zur Rekrutierung aufgeboten worden sei, habe er befürchtet, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. Er habe auch grundsätzlich keinen Krieg führen wollen, zumal ihm sein Glaube das Kämpfen verbiete und er sich gegen seine eigene Ethnie hätte stellen müssen. Auf Anraten seiner Mutter habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden.

4.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vollumfänglich glaubhaft. Er habe anlässlich der BzP sowie der Anhörung deckungsgleiche Angaben in Bezug auf seine Einschulung, den Zeitpunkt seiner Flucht und seine Fluchtroute gemacht. Die Beschreibung seines Dorfes entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, sei sehr lebensnah und detailreich. Auch die Schilderung der Nacht, als sein Bruder von den Lokalbehörden verhaftet worden sei, sei geprägt von Realkennzeichen. Namentlich habe der Beschwerdeführer seine eigenen Emotionen und die Reaktionen der anderen Anwesenden geschildert sowie Gespräche wiedergegeben. Die Vorinstanz erblicke in seinen Ausführungen einen Widerspruch, da er an der summarischen BzP angegeben habe, die Oromo hätten gewollt, dass man für sie Waffen trage, während er an der Anhörung gesagt habe, es habe einen konkreten Rekrutierungstermin gegeben. Er habe jedoch bereits an der BzP angegeben, sein Bruder hätte für die Oromo kämpfen sollen, sei geflohen und nach seiner Rückkehr umgebracht worden, weshalb seine Mutter befürchtet habe, dass mit ihm dasselbe geschehe. Damit seien offensichtlich die bevorstehende Rekrutierung und die allenfalls damit verbundenen Folgen einer Weigerung gemeint gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Rekrutierung zwar nicht explizit erwähnt, dies sei aber dem summarischen Charakter der BzP zuzuschreiben. Gemäss Lehre und Rechtsprechung dürften Widersprüche zwischen BzP und Anhörung nur dann zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit eines Sachverhalts führen, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten diametral voneinander abwichen oder wenn zentrale Vorbringen in der BzP nicht erwähnt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem dem Beschwerdeführer einzig vorzuwerfen sei, er habe das Rekrutierungsdatum beziehungsweise die anstehende Rekrutierung in der BzP nicht wortwörtlich, wohl aber sinngemäss erwähnt. Ein Widerspruch sei nicht ersichtlich, die Angaben seien in den zentralen Punkten übereinstimmend und Hinweise auf eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gebe es ebenfalls nicht. Weiter habe der Beschwerdeführer im Detail und lebensnah erzählt, wie es zum Tod des Vaters gekommen sei und dass es schwierig gewesen sei, ihn zu beerdigen. Letzteres sei für ihn zwar einschneidend gewesen, stelle für die Flucht aber eigentlich ein Detail dar, was ebenfalls dafür spreche, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Auch die Rekrutierung schildere er detailreich und lebensnah, namentlich indem er seine Gedanken und Emotionen zu diesen Vorgängen darlege. Die Frage, wer genau den Beschwerdeführer habe rekrutieren wollen, sei ihm rund zehn Mal gestellt worden, obwohl er jeweils geantwortet habe, es seien Vertreter der Oromo gewesen,
welche das Dorf respektive die Regierung vertreten hätten. Es könne nicht verlangt werden, dass ein jugendlicher Asylsuchender das Wort "Behörde" kenne und nutze. "Oromo-Vertreter" sei zwar kein technischer Begriff, aus Sicht des Beschwerdeführers seien die rekrutierenden Personen aber genau dies gewesen: offizielle Vertreter der in C._______ regierenden Oromo. Gerade angesichts der äusserst komplizierten Lage in den äthiopischen Grenzgebieten sei es oft unklar, wer zu welcher Front, Einheit oder Behörde gehöre, zumal diese oft keine Erkennungsabzeichen tragen würden. Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie es nach der Rekrutierung hätte weitergehen sollen. Er habe mehrmals angegeben, dass er für die Oromo hätte kämpfen müssen, weil diese befürchtet hätten, C._______ wieder zu verlieren. Es gehe aus seinen Angaben somit klar hervor, dass er von den Oromo hätte rekrutiert werden sollen, um im Territorialkonflikt in C._______ gegen die Somali zu kämpfen. Weiter sei nachvollziehbar, dass er nicht Schritt für Schritt habe erklären können, wie es weitergegangen sei, da er eben gerade geflohen sei, bevor es zur Rekrutierung gekommen sei. Zudem habe er angegeben, dass er nicht alles verstanden habe, weil ausschliesslich Oromo gesprochen worden sei. Dies sei glaubhaft, nachdem er in den Befragungen explizit erwähnt habe, er wolle nicht in Oromo befragt werden; zudem sei das Zugeben von Wissenslücken ein Realkennzeichen. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Angaben seien ungenau, ausweichend und zu wenig substanziiert, sei somit falsch. Das SEM habe auch darauf verzichtet, die Aussagen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.

4.2.3 Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile als Somali in C._______ als Ausdruck der allgemeinen Lebenslage und damit als nicht asylrelevant eingestuft habe. Diese Nachteile beschränkten sich nicht darauf, dass die Familie beim Wasserholen benachteiligt gewesen sei. Vielmehr hätten sie auch die Leiche des Vaters zwei Tage lang nicht beerdigen können - obwohl ihr muslimischer Glaube vorschreibe, dass die Beerdigung innert 24 Stunden stattfinden müsse - und er hätte von den
Oromo gezwungen werden sollen, am Krieg teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, wie sein Vater und sein Bruder vor ihm, umgebracht oder inhaftiert zu werden. Somit hätten ihm ersthafte, individuell gegen ihn gerichtete Nachteile gedroht. Der Umstand, dass er sich in der gleichen Situation wiedergefunden habe, in der sein Bruder getötet worden sei, habe ihn in ständiger Angst leben lassen und damit einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Dieser sei durch seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Somali und zu einem Minderheitenclan noch zusätzlich verstärkt worden, da er dieser Situation komplett schutz- und hilflos ausgeliefert gewesen sei. Die Verfolgung sei von den "Oromo-Vertretern" und damit von staatlichen Organen ausgegangen, weshalb die Provinz Oromia weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Zentralregierung Äthiopiens versuche sich aus dem Grenzkonflikt herauszuhalten und diesen zu vertuschen; sie sei folglich ebenfalls nicht schutzwillig. Sodann bestehe keine innerstaatliche Schutzalternative. Es sei nicht vorhersehbar, wie die Behörden der Provinz Somali auf einen Rückkehrer aus dem Oromo-Gebiet reagieren würden, wenn sich der Beschwerdeführer dort niederlassen würde. Es könne aber damit gerechnet werden, dass zumindest Inhaftierungen und Befragungen drohen würden, zumal die in Somali aktive Liyu Police im Rahmen des Grenzkonflikts offenbar äusserst grausame Methoden anzuwenden scheine. Dabei würde sie auch vor ethnischen Somali nicht Halt machen, gerade wenn diese aus einem Oromo-Gebiet stammten. Zudem könne sich der Beschwerdeführer in Äthiopien keine menschenwürdige Existenz aufbauen und geriete an einem anderen Ort in der Provinz Somali in eine existenzbedrohende Situation. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

4.2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch eine nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. In C._______ erwarte ihn eine Inhaftierung und der Tod, nachdem seinem Bruder in dieser Situation genau dies wiederfahren sei. Da der Konflikt in dieser Region zudem immer mehr eskaliere, herrsche dort momentan eine Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt und insbesondere für die Somali sowie Angehörige von Minderheitenclans bestehe eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als unzulässig und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Vorinstanz argumentiere, dass nach konstanter Praxis eine Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar sei, da trotz der angespannten Lage nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung treffe angesichts des eskalierenden Konflikts zwischen den Oromo und den Somali in den Grenzgebieten auf C._______ jedoch nicht zu. Es komme im Zuge der Auseinandersetzung auch zu willkürlichen Inhaftierungen, Vertreibungen und Exekutionen. Eine Rückkehr erweise sich folglich als unzumutbar. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien seien weder aktuell noch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es dort um ein anderes Gebiet und einen anderen Konflikt gehe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien auch erforderlich, dass für eine Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz vorhanden seien. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Mutter und alle seine Verwandten aus dem Gebiet hätten fliehen müssen und das Land verlassen hätten. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen und wisse nicht, wo sie sich zurzeit aufhielten. Somit verfüge er in seiner Heimat über kein soziales Netz, welches ihm bei der Existenzsicherung helfen könnte. Finanzielle Mittel habe er ebenfalls keine; die Flucht habe er nur mithilfe eines Onkels, der für ihn Geld gesammelt habe, finanzieren können. Der Beschwerdeführer sei zwar ein junger und gesunder Mann, verfüge aber über eine lediglich dreijährige Schulbildung und habe keinerlei Ausbildung oder Arbeitserfahrung. Als Somali und Angehöriger eines Minderheitenclans sei er bereits in der Vergangenheit diskriminiert worden und habe keinerlei Aussicht darauf, eine der wenigen verfügbaren Arbeitsstellen zu erhalten. Bei einer Rückkehr geriete er deshalb mit Sicherheit
in eine existenzielle Notlage, da eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in Äthiopien nicht möglich sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass er sich in der Schweiz vorbildlich integriert habe. Nachdem er sich die deutsche Sprache sehr rasch angeeignet habe, könne er nun eine normale 10. Klasse besuchen und habe eine Lehrstelle bei (...) erhalten. Er sei habe gute Freunde gefunden, spiele im Fussballklub (...) und betrachte seine Gasteltern und Gastgeschwister als Familie. Diese gelungene Integration habe zu einer Entwurzelung geführt, was den Vollzug der Wegweisung noch mehr als unzumutbar und die verweigerte vorläufige Aufnahme als umso stossender erscheinen lasse.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, selbst wenn sich die Lage in C._______ derart gestaltete, dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich sein sollte, so wäre aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über zumutbare inländische Wohnsitzalternativen. Insbesondere könne er sich an einem anderen Ort in der Provinz Somali wiederansiedeln, nachdem Somali seine Muttersprache sei und er sehr gut Oromo spreche sowie Kenntnisse des Amharischen habe. Zudem habe er in seiner Heimat die Schule bis zur 5. Klasse besucht, diese in der Schweiz fortgeführt und sich dabei weitere Kompetenzen aneignen können. Er verfüge damit über eine deutlich höhere Ausbildung als Gleichaltrige in seinem Heimatgebiet, habe Erfahrungen in der Pflege der Ziegen seiner Eltern und folglich sehr gute Voraussetzungen für die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Es sei zudem unrealistisch, wenn in der Beschwerde davon gesprochen werde, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat kein familiäres und soziales Netz mehr. Äthiopische Staatsbürger somalischer Ethnie seien historisch stark mit ihrer Ethnie verbunden und in ausgeprägten Clanstrukturen organisiert. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre zu einem Minderheitenclan und verfüge deshalb über keine Beziehungen, müsse ebenso als Schutzbehauptung qualifiziert werden wie der angebliche Umstand, dass alle Familienangehörigen das Land verlassen hätten. Zudem habe der Onkel das Geld für die Ausreise sammeln können und somit Unterstützung aus dem erweiterten sozialen Umfeld erhalten. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Regionalstaates Somali über familiäre und/oder soziale Verbindungen verfüge, die er (re-)aktivieren könne. Es sei anzunehmen, dass er - wenn nicht in seinem Heimatdorf, so doch innerhalb des Regionalstaates Somali - in Äthiopien wieder Fuss fassen könne und nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ergänzend sei anzumerken, dass das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2272/2015 vom 13. April 2017 insbesondere auf die angespannte Lage in den Grenzgebieten verweise und festhalte, es könne dennoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG (SR 142.20) ausgegangen werden. Es handle sich um ein aktuelles Urteil, welches auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendet worden sei.

4.4 In der Replik vom 19. Februar 2018 wurde ergänzend geltend gemacht, der Beschwerdeführer verstehe nicht alles in der Sprache Oromo, auch wenn es sich dabei um die Unterrichtssprache in seiner Heimat gehandelt habe. Im Zusammenhang mit der Schulbildung sei festzuhalten, dass er geflohen sei, bevor er die 5. Klasse habe abschliessen können. Dass er die Schule in der Schweiz habe fortsetzen können, sei im Hinblick auf die innerstaatliche Schutzalternative unbeachtlich. Der Unterricht in der Schweiz sei auf den hiesigen Arbeitsmarkt ausgerichtet und würde ihn in seiner Heimat nicht weiterbringen, da es keine Arbeitsstellen gebe, welche die hier erworbenen Kenntnisse nachfragen würden. Jedenfalls habe er keinen Vorteil gegenüber Gleichaltrigen in Äthiopien mit abgeschlossener Schulbildung. Die Argumentation der Vorinstanz gehe an der Realität und den in seinem Heimatstaat vorherrschenden Bedingungen vorbei. Dies sehe man auch an ihrem Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne die "Arbeitserfahrung" in der Pflege der Ziegen seiner Eltern helfen, seine Existenz zu sichern. Die Leute in seiner Heimat seien arm und wenn sie ein paar wenige Ziegen hätten, würden diese von Familienangehörigen gehütet. Niemand würde für diese Tätigkeit jemanden anstellen. Zudem habe der Beschwerdeführer in diesem Bereich auch keine Ausbildung absolviert, sondern diese Aufgabe einfach als Teil seiner familiären Verpflichtungen wahrgenommen. Es erscheine sehr fraglich, ob sich daraus eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle ableiten lasse. Seine Erfahrungen würden keinesfalls ausreichen, um irgendwo im landwirtschaftlichen Sektor eine Anstellung zu finden, zumal es schlicht nicht genügend solche bezahlten Arbeiten gebe. In den Städten - die allenfalls einzig die Möglichkeit bieten könnten, die in der Schweiz erworbenen schulischen Fähigkeiten anzuwenden - liege die Arbeitslosenquote bei etwa 40% und es gebe zuhauf besser ausgebildete Personen als den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, er habe gute Voraussetzungen, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Ferner sei nicht ersichtlich, worauf die Vorinstanz ihre Behauptung stütze, der Beschwerdeführer verfüge, nur weil er ethnischer Somali sei und diese historisch stark in Clanstrukturen organisiert seien, über ein soziales Netz. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie diese unbelegte und unbegründete Behauptung lediglich mit "historischen Tatsachen" untermauere. Sie habe das Vorliegen einer Clanstruktur im konkreten Fall auch nicht überprüft und es sei fragwürdig, eine solche Tatsache einfach ohne nähere Prüfung anzunehmen. Es gebe keine Gründe, an den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er einem Minderheitenclan angehöre und seine Familie das Land verlassen habe, zu zweifeln. Dazu sei im Weiteren festzuhalten, dass er in der Zwischenzeit Kontakt mit seiner Mutter habe herstellen können. Die ganze (erweiterte) Familie sei nach Somalia geflüchtet und befinde sich im Moment in der somalischen Stadt F._______. Es werde versucht, für den Aufenthalt der Familie dort ein Beweismittel zu beschaffen. Diese lebe in ärmlichen Verhältnissen und es sei ihnen nicht möglich, den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr zu unterstützen. Zwar treffe es zu, dass der Onkel das Geld für die Flucht gesammelt habe. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wie beziehungsweise bei wem er dies getan habe; ausserdem habe der Onkel das Land zusammen mit den restlichen Familienangehörigen verlassen. Er wisse jedenfalls nichts von einem erweiterten sozialen Umfeld, das er kontaktieren könnte, um bei einer allfälligen Rückkehr Unterstützung zu erhalten. Vielmehr sei er Angehöriger eines Minderheitenclans, zu dem er keine Kontakte pflege. Die Vorinstanz behaupte lediglich pauschal, der Beschwerdeführer verfüge über innerstaatliche Schutzalternativen, ohne diese eingehend zu prüfen.

Abschliessend sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer im von der
Vorinstanz zitierten Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ethnischer Oromo gewesen sei und sich das Urteil mit deren Lage im Zusammenhang mit den Oromo-Protesten gegen die Zentralregierung befasst habe. In einem grossen Land wie Äthiopien, das eine derart hohe Anzahl verschiedener Ethnien beheimate, könne nicht einfach von einem Sachverhalt auf einen anderen geschlossen werden. Die hier interessierende, aktuelle Lage sei eine ganz andere als die im zitierten Urteil erwähnte Situation.

4.5 Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein, um damit den Aufenthalt seiner Familie in F._______ zu belegen. Diese zeigten die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers vor dem "(...)", welches sich in F._______, Somalia befinde. Ebenso seien darauf der Onkel, dessen Ehefrau sowie deren Tochter zu sehen. Damit sei erstellt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien aufhalte.

5.

5.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.).

5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort glaubhaft sind. Er beschreibt die Umgebung auf Nachfrage hin detailliert und soweit ersichtlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmend. Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift auch festgehalten, dass die Schilderung der Umstände, unter denen der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet wurde, mehrere Realkennzeichen aufweist. Der Beschwerdeführer gibt Dialoge wieder, führt gewisse Details aus und beschreibt Emotionen (vgl. A19, F92 und F123 ff.). Es ist somit glaubhaft, dass der Bruder von den Behörden zu Hause abgeholt und festgenommen wurde. Dasselbe gilt auch für die Darlegung der Ereignisse, die zum Tod des Vaters geführt habe. Es wird anschaulich geschildert, weshalb der Vater seinen ältesten Sohn aufgefordert habe, nicht an der Rekrutierung teilzunehmen, wie der Bruder in der Schule zur Rede gestellt worden sei, weil er bei der Rekrutierung gefehlt habe, und wie der Vater daraufhin von den Behördenvertretern seinerseits zur Rede gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer legt auch dar, dass die Oromo durch die anhaltenden Auseinandersetzungen in dem Gebiet geschwächt und deshalb auf neue Rekruten angewiesen gewesen seien. Sie hätten seinem Vater mangelnde Loyalität vorgeworfen, weil er seinem Sohn verboten habe, an der Rekrutierung teilzunehmen. Da der Vater auf seiner Position beharrt habe, sei er in der Folge umgebracht worden (vgl. A19, F92). Diese relativ detaillierten und widerspruchsfreien Beschreibungen der Abläufe im freien Bericht deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer von eigenen Erlebnissen berichtet.

5.3

5.3.1 Demgegenüber weist die Schilderung der Umstände, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, verschiedene Elemente auf, die daran zweifeln lassen, dass es sich dabei um erlebnisbasierte Aussagen handelt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist es durchaus von Bedeutung, dass die bevorstehende Rekrutierung des Beschwerdeführers - welche den unmittelbaren Anlass der Flucht gebildet haben soll - von diesem anlässlich seiner BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt worden ist. Zwar führte er bei dieser ersten Befragung aus, dass seine Mutter Angst gehabt habe, ihm könne dasselbe passieren wie seinem Bruder. Ausserdem erklärte er, die Oromo hätten gewollt, dass man Waffen trage und kämpfe (vgl. A8, Ziff. 7.01 f.). Daraus geht gerade nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst aufgefordert worden wäre, an Kämpfen teilzunehmen respektive dass er ausgereist sei, um einer unmittelbar bevorstehenden Rekrutierung zu entgehen. Es kann auch nicht von einer "sinngemässen" Erwähnung der eigenen Rekrutierung ausgegangen werden, indem der Beschwerdeführer auf das Schicksal seines Bruders hinwies. Die allgemeine Befürchtung seiner Mutter, ihm drohe das Gleiche wie dem Bruder, ist keineswegs dasselbe wie eine konkrete Aufforderung an die eigene Person, sich innerhalb von einem oder zwei Tagen für eine Rekrutierung zu melden. Es ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung noch am gleichen Tag, an welchem er von der anstehenden Rekrutierung erfahren habe, abgereist sein will (vgl. A19, F79 und F92). Eine derart überstürzte Abreise ohne jegliche Vorbereitung ist als äusserst einschneidendes Erlebnis anzusehen und beim auslösenden Ereignis für diese Flucht - der Aufforderung zur Meldung für die Rekrutierung - handelt es sich um ein zentrales Sachverhaltselement. Dieses fehlt im Protokoll der BzP jedoch gänzlich, was sich auch nicht mit deren summarischen Charakter erklären lässt.

5.3.2 Sodann erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rekrutierung auch als wenig detailliert. Er konnte weder angeben, durch wen genau die Rekrutierung stattfinden sollte, noch wie diese ablaufe oder wie es danach weitergehe. Die Aussage, diese sei von
"Oromo-Vertretern" respektive den Organisatoren und Verantwortlichen für den Krieg durchgeführt worden, erscheint äusserst vage. Selbst wenn es zutrifft, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers verschiedene lokale Milizen aktiv sind, so wäre doch zu erwarten, dass er die in seinem Heimatdorf tätige Miliz - sofern es sich denn um eine solche handelte - präziser benennen oder genauer beschreiben kann. Schliesslich soll diese schon seit rund (...) Jahren, nachdem das Dorf im Zuge einer Abstimmung den Oromo zugesprochen worden sei (vgl. A19, Anmerkung zu F99 auf S. 21), in C._______ an der Macht gewesen sein. Ausserdem führte der Beschwerdeführer aus, man habe sie in der Schule immer wieder darüber unterrichtet, dass sie einmal abgeholt und rekrutiert würden (vgl. A19, F94 und F107 f.). Trotzdem konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, was genau ihn nach der Rekrutierung erwartet hätte. Die einzigen Angaben, die er hierzu machen konnte, waren, dass sie am Samstagmorgen in der Schule hätten erscheinen müssen und in Fahrzeugen hätten transportiert werden sollen (vgl. A19, F172). Vor dem Hintergrund, dass es offenbar schon mindestens zwei Jahre zuvor - als sein Bruder davon betroffen gewesen sei - Rekrutierungsrunden gegeben hat und dass ihnen in der Schule immer wieder von den Rekrutierung erzählt worden sei, erscheint es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Ausführungen hierzu machen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er eben gerade geflohen sei, bevor es tatsächlich zur Rekrutierung gekommen sei. Der Erklärungsversuch, dass die "Oromo-Vertreter" in der Sprache Oromo gesprochen hätten und er diese nicht so genau verstanden habe (vgl. A19, F173), ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer besuchte rund fünf Jahre eine Schule, in welcher ausschliesslich in Oromo unterrichtet wurde (vgl. A19, F74 f.), und lebte in einem Ort, in welchem die Bevölkerung zu zwei Dritteln der Ethnie der Oromo angehörte. Es kann somit kaum davon ausgegangen werden, dass er aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse nicht verstanden haben soll, wie die Rekrutierung ablaufe und wie es danach weitergehe.

5.3.3 Auch bei den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und den Abläufen seiner Flucht ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei nach dem europäischen Kalender am (...) 2015 - am selben Tag, als er das letzte Mal in der Schule gewesen sei - aus seiner Heimat geflüchtet (vgl. A19, F78 f.). Auf konkrete Nachfrage bestätigte er das Datum seiner Abreise (vgl. A19, F177 f.). Er habe sich danach fünf Tage in Addis Abeba aufgehalten, bevor er wiederum fünf Tage später, am (...) 2015 (Anm. Gericht: [...]), in den Sudan eingereist sei (vgl. A19, F144 f.). Diese Angaben stimmen jedoch nicht überein mit seinen Ausführungen zum Reiseweg im Rahmen der BzP. Bei dieser erklärte der Beschwerdeführer, er habe C._______ am (...) 2015 verlassen, sei nach Addis Abeba gegangen und habe fünf Tage später, am (...) 2015, die Grenze in den Sudan überquert (vgl. A8, Ziff. 5.01 f.). Nicht nur gab er ein anderes Datum für seine Abreise aus seinem Heimatdorf an, es ist auch ein erheblicher Unterschied, ob er von dort aus fünf oder zehn Tage bis zur äthiopischen Grenze gebraucht habe. Diese widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt verstärken die Zweifel an den vorgebrachten Umständen der Abreise.

5.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Flucht als unglaubhaft. Nicht nur erwähnte er den wesentlichen Fluchtgrund - seine bevorstehende Rekrutierung - an der BzP mit keinem Wort, er nannte an dieser auch ein anderes Datum, an dem er sein Heimatdorf verlassen habe. Ebenso gab er damals an, er habe innert fünf Tagen das Land verlassen, während es gemäss der Anhörung zehn Tage gedauert habe bis zur sudanesischen Grenze. Sodann blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rekrutierung äussert vage und unsubstanziiert. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Angaben kann deshalb nicht als glaubhaft erachtet werden, dass er seine Heimat aus den von ihm genannten Gründen und unter den von ihm dargelegten Umständen verlassen hat.

5.4 Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Ereignisse vor seiner Ausreise und damit den konkreten Anlass für seine Flucht betreffen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen. Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere auch geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in derselben Situation wiedergefunden, in welcher sein Bruder getötet worden sei, was für ihn einen unerträglichen psychischen Druck dargestellt habe. Da es jedoch nicht glaubhaft ist, dass er ebenfalls hätte rekrutiert werden sollen, ist seine Situation gerade nicht vergleichbar mit jener des Bruders, der bereits rekrutiert worden war, anschliessend floh und dem später Desertion vorgeworfen worden war. Weiter stellte die
Vorinstanz zutreffend fest, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer als ethnischer Somali in einem von Oromo dominierten Gebiet erlitten habe, weder gezielt gegen seine Person gerichtet noch von genügender Intensität waren, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Als einzige konkrete Beeinträchtigung wurde von ihm genannt, dass sie erst hätten Wasser holen können, wenn alle Oromo-Familien ihr Wasser geholt gehabt hätten (vgl. A19, F131 ff.). Den Umstand, dass sie die Leiche des Vaters zwei Tage lang nicht hätten beerdigen können, begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Somali im Dorf in der Minderheit gewesen seien und es eine gewisse Zeit gedauert habe, bis diese hätten informiert werden können, um an der Beerdigung teilzunehmen (vgl. A19, F136). Eine solche Situation ist für die Betroffenen zweifellos belastend, sie ist aber auf die Bevölkerungsverhältnisse im Dorf und nicht auf eine konkrete Benachteiligung durch die Oromo zurückzuführen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.

Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, eine bevorstehende Rekrutierung durch die Behörden seines Heimatdorfes glaubhaft zu machen, und aus den Akten ergeben sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.

7.4

7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Nach der Ausreise des Beschwerdeführers verschlechterte sich die Sicherheitslage zwar vorerst, da insbesondere Angehörige der Ethnien der Oromo und Amharen sich gegen die von Tigray dominierte politische Elite auflehnten. Es kam zu Unruhen und Protesten, der Ausnahmezustand wurde verhängt und eine grosse Anzahl von Personen wurde verhaftet. Schliesslich veränderte sich die politische Lage in Äthiopien jedoch grundlegend, als im Frühjahr 2018 mit Abiy Ahmed erstmals ein Oromo zum neuen Premierminister gewählt wurde. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, hob den erneut verhängten Ausnahmezustand wieder auf, sorgte für die Freilassung zahlreicher politischer Gefangener und unterzeichnete ein Friedensabkommen mit Eritrea. In der Folge beruhigte sich die allgemeine Lage in Äthiopien erheblich (vgl. Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2 und 7.3 sowie D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2, je m.w.H.). Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Äthiopiens schmaler Grat zwischen Demokratie und Chaos, https://www.nzz.ch/international/aethiopiens-praesident-abiy-ahmed-zwischen-chaos-und-demokratie-ld.1444057, 27.12.2018; Refugees International, The Crisis Below the Headlins: Conflict Displacements in Ethiopia, https://static1.squarespace.com/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5beccea970a6adb0fa
3e3d4e/1542246063572/FINAL+Ethiopia+Report+-+November+2018+-+Final.pdf, November 2018; beide abgerufen am 12.02.2019). Anzumerken ist aber auch, dass im regional state Somali im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der bisherige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police, durch die Bundesbehörden abgesetzt wurde. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele will dieser die Menschenrechte stärken und die Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region verbessern (vgl. VOA, Ethiopia's Somali Region Hopes New Leader Will Bring Peace, https://www.voanews.com/a/ethiopia-s-somali-region-hopes-new-leader-will-bring-peace/4544239.html, 25.08.18, abgerufen am 12.02.2019). Neben diesen Anzeichen für eine Entspannung gab es aber auch in jüngster Zeit verschiedene Berichte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen den beiden äthiopischen regional states Oromia und Somali, aus welcher der Beschwerdeführer stammt (vgl. Africanews, Oromo militia behind attacks on Somalis in Ethiopia's Moyale, 15.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/15/oromo-militia-behind-attacks-on-somalis-in-ethiopia-s-moyale/; ESAT, Ethiopia: Twelve killed in ethnic clashes in Moyale, 14.11.2018, https://ethsat.com/2018/11/ethiopia-twelve-killed-in-ethnic-clashes-in-moyale/; The Reporter, Moyale sees another conflict, claims lives, 15.12.2018, https://www.thereporterethiopia.com/article/moyale-sees-another-conflict-claims-lives; alle abgerufen am 13.02.2019). Diese sind jedoch häufig regional begrenzt und konzentrierten sich gegen Ende des letzten Jahres vor allem auf die südlichen Gebiete nahe der Grenze zu Kenia. Es kann jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

7.4.3 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz bestens integriert habe, indem er innert kurzer Zeit Deutsch gelernt und es durch einen grossen Einsatz in der Schule geschafft habe, das 10. Schuljahr in einer "normalen" Klasse - also keiner Flüchtlingsklasse - zu besuchen. Er habe sich den schweizerischen Gepflogenheiten rasch angepasst, lebe in einer Gastfamilie und habe in der Schule sowie seinem Fussballklub, dem (...), gute Freunde gefunden. Die eingereichten Empfehlungsschreiben von verschiedenen Personen aus dem familiären und schulischen Umfeld zeigen tatsächlich das Bild einer guten Integration. Dem Beschwerdeführer wird durchgehend ein grosses Engagement, Fleiss und eine hohe Sozialkompetenz attestiert (vgl. Beschwerdebeilagen 34 - 38 sowie Artikel über den (...) in der (...) vom 27.12.17, Akten BVGer act. 5). Grundsätzlich ist der Grad der Integration aber als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung geht (vgl. Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3).

7.4.4 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt im Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.3).

7.4.4.1 Der Beschwerdeführer wuchs in C._______ im äthiopischen regional state Oromia auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015. Er besuchte die Schule ab dem (...) Lebensjahr, verliess diese aber noch vor Abschluss der fünften Klasse. Daneben habe er oft zu Hause aushelfen müssen, indem er jeweils die beiden Ziegen der Familie gehütet, Wasser geholt und auf dem Markt Einkäufe getätigt habe (vgl. A19, F55 und F87 ff.). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren die Schule besuchte, ging er nie einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. A8, Ziff. 1.17.05). Als er sein Heimatdorf verliess, wohnten dort neben seiner Mutter und vier jüngeren Brüdern noch zwei Onkel väterlicherseits, von denen einer psychisch krank und verwahrlost gewesen sei (vgl. A8, Ziff. 3.01 sowie A19, F45). In der Stadt G._______ habe zudem ein Onkel mütterlicherseits gelebt (vgl. A8, Ziff. 5.02).

7.4.4.2 Bei der Anhörung im April 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte, da der Kontakt abgebrochen sei, nachdem diese C._______ Ende Dezember 2015 verlassen habe (vgl. A19, F32 ff.). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können. Diese sei inzwischen zusammen mit der Familie des Onkels aus G._______ über die Grenze nach Somalia geflüchtet und befinde sich derzeit in F._______. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotoaufnahmen - versehen mit einem Datumsstempel vom 4. respektive 5. März 2018 - nach, welche seine Mutter, seine Brüder, den Onkel und dessen Familie vor einem Gebäude zeigen, welches mit "(...)" angeschrieben ist und sich in F._______, Somalia, befinde. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei F._______ um eine Stadt direkt an der Grenze zwischen Äthiopien und Somalia handelt. Eine Google-Suche nach dem Begriff F._______ führt tatsächlich zu einem Artikel, in welchem ein Bild des auf den eingereichten Fotoaufnahmen abgebildeten "(...)" ersichtlich ist. Zwar lässt sich die Identität der Personen auf den Fotografien kaum überprüfen. Dennoch sind die eingereichten Unterlagen als Indiz dafür anzusehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien aufhält. Angesichts der über längere Zeit andauernden ethnisch motivierten Auseinandersetzungen entlang der Grenze zwischen den äthiopischen regional states Oromia und Somali und den damit verbundenen Vertreibungen (vgl. oben E. 7.4.2) erscheint es auch plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Heimatdorf verlassen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass seine nächsten Angehörigen ebenfalls aus Äthiopien ausgereist sind. Allenfalls leben noch zwei Onkel in C._______, von denen einer psychisch krank und verwahrlost sei und zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu haben scheint. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass ethnische Somali historisch stark mit ihrer Ethnie verbunden und in ausgeprägten Clanstrukturen organisiert seien. Es sei deshalb unrealistisch, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz verfüge. Konkrete Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall ein solches Netz vorhanden wäre, liegen aber nicht vor. Zudem machte die Ethnie des Beschwerdeführers in C.______ etwa einen Fünftel der Bevölkerung aus und war damit klar in der Minderheit. Den Akten lässt sich denn auch an keiner Stelle entnehmen, dass der Beschwerdeführer über weitere
familiäre oder soziale Verbindungen in seinem Heimatstaat verfügen würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass er auf ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnte.

7.4.4.3 Sodann verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine gewisse Schulbildung, nachdem er in seiner Heimat knapp fünf Jahre die Schule besuchte und diese in der Schweiz fortsetzen konnte. Auf Beschwerdeebene wird aber auch zu Recht eingewendet, dass er über keinen Abschluss verfügt und ihm die in der Schweiz erworbene Schulbildung - mit Fächern wie Deutsch, Französisch und Naturwissenschaften - auf dem äthiopischen Arbeitsmarkt keinen nennenswerten Vorteil verschaffen dürfte. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen vorweisen. Das SEM führt in diesem Zusammenhang aus, dass er über Erfahrung als Ziegenhirte verfüge, da er jeweils die beiden Ziegen seiner Familie gehütet habe. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er in dieser Hinsicht Aussicht auf einen Arbeitserwerb hätte, da kaum jemand in seiner Heimat für das Hüten von einigen wenigen Ziegen eine Drittperson anstellen würde. In der Schweiz erhielt der Beschwerdeführer eine Lehrstelle als (...) bei (...) mit Arbeitsbeginn (...) (vgl. Beschwerdebeilage 33). Auch diese Tätigkeit dürfte ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Äthiopien kaum massgeblich weiterhelfen, zumal er diese Ausbildung noch nicht abschliessen konnte. Es fehlt dem Beschwerdeführer somit auch an beruflichen Fähigkeiten, welche ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ermöglichen könnten.

7.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Herkunftsort noch im regional state Somali über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er übte in Äthiopien zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aus und brach die Schule nach knapp fünf Jahren ab. Aufgrund dieser individuellen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erweist. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.

8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. November 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

9.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

9.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Rechtsanwalt Mathias Bigler, der mit Verfügung vom 4. Januar 2018 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom 9. März 2018 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 17 Stunden sowie Barauslagen für Porti, Telefone und Fotokopien in Höhe von Fr. 451.50 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag. Der zeitliche Aufwand ist im Vergleich zu ähnlichen Fällen an der oberen Grenze, erscheint aber noch als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind jedoch ausserordentlich hoch und es wird nicht näher aufgeschlüsselt, wie der Betrag von Fr. 451.50 zustande kommt. Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE sind Spesen grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlichen Kosten auszubezahlen. Zwar wurden die umfangreichen Beschwerdebeilagen alle im Doppel eingereicht, was eine erhebliche Anzahl an Kopien erforderlich machte. Dies erweist sich aber als unnötig - bei einem Schriftenwechsel werden der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht sämtliche relevanten Beweismittel zur Kenntnis gebracht - und der entsprechende Aufwand ist nicht zu entschädigen. Als notwendige Auslagen sind insbesondere die Kopien der Rechtsschriften und die Porti für mehrere Einschreiben anzusehen. Diese sind vorliegend mit einer Pauschale von insgesamt Fr. 100.- zu vergüten.

Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach auf Fr. 2'342.- (8.5 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer) festgelegt.

9.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Mathias Bigler, in diesem Umfang ein amtliches Honorar auszurichten.

Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'885.- (8.5 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. November 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'342.- auszurichten.

5.
Rechtsanwalt Mathias Bigler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'885.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7203/2017
Date : 01. März 2019
Published : 13. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2017


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BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  11  12
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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