Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4137/2021

Urteil vom 1. Februar 2023

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz.

Apple Inc.,

One Apple Park Way, US-CA 95014 Cupertino,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Parteien Prof. Dr. iur. Jürg Simon und/oder David Hitz,

Lenz & Staehelin,

Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 61385/2017 TRUEDEPTH.

Sachverhalt:

A.
Am 13. September 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Eintragung der Wortmarke TRUEDEPTH für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:

Computer; Computerhardware; Taschencomputer; Tablet-Computer; Telekommunikationsgeräte und -instrumente; Telefone; Mobiltelefone; Smartphones; drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten, Bildern, Audio-, Video- und Multimediainhalten; Geräte zur Kommunikation über Netzwerke; digitale elektronische Handgeräte weIche Zugang zum Internet ermöglichen sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten; tragbare Computerhardware; tragbare digitale elektronische Geräte welche Zugang zum Internet ermöglichen sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten; Smartwatches; Smartbrillen (Smartglasses); Smart-Ringe; tragbare Activity Tracker; Fitness-Armbänder [Messinstrumente]; tragbare Lesegeräte für elektronisch gespeicherte Buchinhalte; Computersoftware; Computersoftware für die Einrichtung, Konfiguration, Bedienung und Steuerung von Computern, Computerperipheriegeräten, Mobilgeräten, Mobiltelefonen, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), tragbaren Geräten, Ohrhörern, Kopfhörern, Fernsehern, Set-Top-Boxen, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Heimkinoanlagen und Entertainment Systemen; Software zur Entwicklung von Computeranwendungen; Computerspielesoftware; herunterladbare aufgezeichnete Audio- und Video- und Multimediainhalte; Computerperipheriegeräte; Peripheriegeräte für Computer, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörer, Kopfhörer, Fernseher, Set-Top-Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; tragbare Peripheriegeräte zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Smart-Ringen, Ohrhörern, Kopfhörern, Fernsehern, Set-Top Boxen und Ton- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Apparate zur biometrischen Identifikation und Echtheitsprüfung; Beschleunigungsmesser; Höhenmesser; Entfernungsmessgeräte; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Pedometer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Monitore, Bildschirme, am Kopf befestigte Displays sowie Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Virtual Reality und Augmented Reality-Displays, Brillen, Steuergeräte sowie Headsets; 3D-Brillen; Brillen; Sonnenbrillen; Brillengläser; optisches Glas; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; Kameras; Blitze für Kameras; Tastaturen, Mäuse, Mauspads (Mausmatten), Drucker, Diskettenlaufwerke sowie
Festplattenlaufwerke; Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte; digitale Ton- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; Audio- Lautsprecher; Audioverstärker und -Empfangsgeräte; Audiogeräte für Motorfahrzeuge; Sprachaufzeichnungs- und Spracherkennungsgeräte; Ohrhörer; Kopfhörer; Mikrofone; Fernseher; Fernsehempfänger und Fernsehmonitore; Set-Top-Boxen; Radios: Radiosender und -empfänger; Benutzerschnittstellen (Interfaces) für Bordcomputer von Kraftfahrzeugen und elektronischen Geräten, nämlich elektronische Steuertafeln, Bildschirme, Touchscreens, Fernsteuerungen, Dockingstationen, VerbindungsteiIe, Schalter und sprachaktive Steuerungen; Geräte für globale Positionierung (GPS) ; Navigationsinstrumente; Navigationsinstrumente für Fahrzeuge (Bordcomputer): Fernsteuerungen zur Bedienung von Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Fernsehern, Set-Top-Boxen, Lautsprechern, Verstärkern, Heimkinoanlagen und Entertainment Systemen; tragbare elektronische Geräte zur Bedienung von Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Fernsehern, Set-Top-Boxen, Lautsprechern, Verstärkern, Heimkinoanlagen und Entertainment Systemen; Datenspeichergeräte; Computerchips: Batterien; Batterieaufladegeräte; elektrische und elektronische Verbindungsteile, Koppler, Drähte, KabeI, Ladegeräte, Dockinggeräte, Dockingstationen und Adapter zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, Taschencomputern, Computerperipheriegeräten, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Fernsehern und Set-Top-Boxen; interaktive Touchscreens; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme) für Computer, Computerbildschirme, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernseher, Set-Top-Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; Schutzfolien für Computerbildschirme, Mobiltelefonbildschirme und Smartwatch- Bildschirme; Teile und Zubehör für Computer, Computerperipheriegeräte, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörer, Kopfhörer, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräte, Fernseher und Set-Top-Boxen; Abdeckungen, Taschen, Etuis, Hüllen, Gurte und Kordeln zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren
elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Selfie-Sticks [Handstative]; Aufladegeräte für elektronische Zigaretten; elektronische Halsbänder für die Dressur von Tieren; elektronische Terminkalender; Frankierungskontrollgeräte; Registrierkassen; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Diktiermaschinen; Rockabrunder; Wahlmaschinen: elektronische Sicherungsetiketten für Waren; Faxgeräte; Wägeapparate und -instrumente; Messgeräte: elektronische Anschlagtafeln; Wägemaschinen; Wafer (Siliziumscheiben); integrierte Schaltkreise; Verstärker; Fluoreszenzschirme; Fernbedienungsapparate; optische Fasern (Lichtleitfäden); elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Blitzableiter; Elektrolyseure; Feuerlöschgeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Rettungsvorrichtungen; Alarmpfeifen; Zeichentrickfilme; Eierdurchleuchter; Hundepfeifen; dekorative Magnete; Elektrozäune; tragbare Fernbedienungen für Autos.

B.
Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch am 9. Januar 2018, u.a. weil das Zeichen für einen Teil der Waren nicht unterscheidungskräftig sei. Die angesprochenen Durchschnittsabnehmer und Fachkreise, Informatiker und Fotografen, würden es als anpreisende Beschreibung der Art und Eigenschaft der Waren oder ihrer Oberbegriffe in der Warenliste verstehen.

C.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 widersprach die Beschwerdeführerin, das Markenwort sei vieldeutig, es könne unterschiedlich verstanden werden, löse bei durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Personen eine gewisse Perplexität aus und sei darum unterscheidungskräftig.

In mehreren Schreiben von 2019 bis 2021 beharrte jede Seite auf ihrem Standpunkt.

D.
Mit Verfügung vom 17. August 2021 liess die Vorinstanz die Marke für folgende Waren zu:

Klasse 9:

Drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Audioinhalten; Smart-Ringe; tragbare Activity Tracker; Fitness-Armbänder [Messinstrumente]; Computersoftware für die Einrichtung, Konfiguration, Bedienung und Steuerung von Ohrhörern, Kopfhörern, Set-Top-Boxen, Audiogeräten und Heimkinoanlagen; Software zur Entwicklung von Computeranwendungen; herunterladbare aufgezeichnete Audioinhalte; Peripheriegeräte für Ohrhörer. Kopfhörer, Set-Top-Boxen und Audiogeräte; tragbare Peripheriegeräte zur Verwendung mit Smart-Ringen, Ohrhörern, Kopfhörern, Set-Top Boxen und Tongeräten; Beschleunigungsmesser; Pedometer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Virtual Reality und Augmented Reality-Steuergeräte; Sonnenbrillen; Brillengläser; optisches Glas; Optikerwaren; Blitze für Kameras; Tastaturen, Mäuse, Mauspads (Mausmatten), Drucker, Diskettenlaufwerke sowie Festplattenlaufwerke; Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte; digitale Tongeräte; Audio-Lautsprecher; Audioverstärker und - Empfangsgeräte; Audiogeräte für Motorfahrzeuge; Sprachaufzeichnungs- und Spracherkennungsgeräte; Ohrhörer; Kopfhörer; Mikrofone; Set-Top-Boxen; Radios; Radiosender und -empfänger; Benutzerschnittstellen (Interfaces) für Bordcomputer von Kraftfahrzeugen und elektronische Geräten, nämlich elektronische Steuertafeln, Bildschirme, Touchscreens. Fernsteuerungen, Dockingstationen, Verbindungsteile, Schalter und sprachaktivierte Steuerungen; Geräte für globale Positionierung (GPS); Fernsteuerungen zur Bedienung von Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Fernsehern, Set-Top-Boxen, Lautsprechern, Verstärkern, Heimkinoanlagen und Unterhaltungselektroniksystemen; tragbare elektronische Geräte zur Bedienung von Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Fernsehern, Set-Top-Boxen, Lautsprechern, Verstärkern, Heimkinoanlagen und Unterhaltungselektroniksystemen; Datenspeichergeräte; Computerchips; Batterien; Batterieaufladegeräte; elektrische und elektronische Verbindungsteile. Koppler, Drähte, Kabel, Ladegeräte, Dockinggeräte, Dockingstationen und Adapter zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, Taschencomputern, Computerperipheriegeräten, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten, Fernsehern und Set-Top-Boxen; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme) für Computer, Computerbildschirme, Mobiltelefone, mobile
elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernseher, Set-Top- Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; Schutzfolien für Computerbildschirme, Mobiltelefonbildschirme und Smartwatch-Bildschirme; Teile und Zubehör für Ohrhörer, Kopfhörer, Audiogeräte und Set-Top-Boxen; Abdeckungen, Taschen, Etuis, Hüllen, Gurte und Kordeln zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Ohrhörern, Kopfhörern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Selfie-Sticks [Handstative]; Aufladegeräte für elektronische Zigaretten; elektronische Halsbänder für die Dressur von Tieren; elektronische Terminkalender; Frankierungskontrollgeräte; Registrierkassen; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Diktiermaschinen; Rockabrunder; Wahlmaschinen; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; Faxgeräte; Wägeapparate und -instrumente; elektronische Anschlagtafeln; Wägemaschinen; Wafer (Siliziumscheiben); integrierte Schaltkreise; Verstärker; Fluoreszenzschirme; Fernbedienungsapparate; optische Fasern (Lichtleidfäden); elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Blitzableiter; Elektrolyseure; Feuerlöschgeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Rettungsvorrichtungen; Alarmpfeifen; Zeichentrickfilme; Eierdurchleuchter; Hundepfeifen; dekorative Magnete; Elektrozäune; tragbare Fernbedienungen für Autos.

und wies sie für folgende Waren zurück:

Klasse 9:

Computer; Computerhardware; Taschencomputer; Tablet-Computer; Telekommunikationsgeräte und -instrumente; Telefone; Mobiltelefone; Smartphones; drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten, Bildern, Video- und Multimediainhalten; Geräte zur Kommunikation über Netzwerke; digitale elektronische Handgeräte weIche Zugang zum Internet ermöglichen sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten; tragbare Computerhardware; tragbare digitale elektronische Geräte welche Zugang zum Internet ermöglichen sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten: Smartwatches; Smartbrillen (Smartglasses); tragbare Lesegeräte für elektronisch gespeicherte
Buchinhalte; Computersoftware; Computersoftware für die Einrichtung, Konfiguration, Bedienung und Steuerung von Computern, Computerperipheriegeräten, Mobilgeräten, Mobiltelefonen, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), tragbaren Geräten, Fernsehern, Videoabspiel- und Aufnahmegeräten und Unterhaltungselektroniksystemen; Computerspielesoftware; herunterladbare aufgezeichnete Video- und Multimediainhalte; Computerperipheriegeräte; Peripheriegeräte für Computer, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernseher, VideoabspieI- und Aufnahmegeräte; tragbare Peripheriegeräte zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten, Smartwatches, SmartbriIlen (Smartglasses), Fernsehern und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Apparate zur biometrischen Identifikation und Echtheitsprüfung; Höhenmesser; Entfernungsmessgeräte; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Monitore, Bildschirme, am Kopf befestigte Displays sowie Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten. Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Virtual Reality und Augmented Reality-Displays, -Brillen sowie -Headsets; 3D-Brillen; Brillen; optische Apparate und Instrumente; Kameras; digitale Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; Fernseher; Fernsehempfänger und Fernsehmonitore; Navigationsinstrumente; Navigationsinstrumente für Fahrzeuge (Bordcomputer); interaktive Touchscreens; Teile und Zubehör für Computer, Computerperipheriegeräte, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Videoabspiel- und Aufnahmegeräte, Fernseher; Messgeräte.

E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte:

"1. Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2021 betreffend die teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs CH Nr. 61385/ 2017 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das hinterlegte Zeichen für sämtliche beanspruchte Waren der Klasse 9 ins schweizerische Markenregister einzutragen.

3. Eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2021 betreffend die Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs CH Nr. 61385/2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.

G.
Am 1. Juni 2022 fand eine mündliche und öffentliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz ihre bisherigen Standpunkte bekräftigten.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert implizit, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Beschwerde vom 15. September 2021, Ziff. 48). Viele Waren, für die die Marke angemeldet sei, würden in der Verfügung nicht erwähnt. Der Beschwerdeführerin sei darum nicht klar, weshalb sie nicht zum Eintrag zugelassen wurden.

2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind aber nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). Die verfassungsrechtlich geforderte Begründungsdichte ist nicht einheitlich festgelegt. Unter anderem gilt aber, dass umso höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheids zu stellen sind, je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde aufgrund Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (Urteil des BGer 4A.15/2006 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 112 Ia 107 E. 2b).

In der Aufzählung der Waren, wofür die Marke zurückgewiesen wurde, sind manche Bezeichnungen Oberbegriffe anderer Waren (z.B. Peripheriegeräte - Bildschirme oder tragbare elektronisch Handgeräte - tragbare Lesegeräte) oder erfüllen eine sehr ähnliche Funktion wie jene (z.B. Mobiltelefone - Telefone). Die Vorinstanz musste daher nicht auf jede Ware eingehen, damit die Tragweite ihrer Entscheidung verständlich wird. Es genügt, dass sie in zusammengefasster Form ausführte, weshalb dem Zeichen in Verbindung mit jeder Warengruppe die Unterscheidungskraft fehle (vgl. Schreiben vom 23. November 2020, Ziff. 10-18; Verfügung vom 17. August 2021, Ziff. 14-21). Insofern kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz verletzte die Begründungspflicht nicht.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen den Markenschutz versagt, da der Begriff beschreibend sei. Sie argumentiert, "truedepth" bzw. auch "depth" in Alleinstellung werde von Fachkreisen und Zwischenhändlern ohne weiteres als "Tiefenschärfe" übersetzt und von Endkonsumenten zumindest mit dem Sinn "echte / richtige / zutreffende / genaue Tiefe" einer Bildaufnahme verstanden, weshalb das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei. Dieser Sprachgebrauch und dieses Verständnis im Schweizer Sprachraum seien durch Einträge aus Wörterbüchern, ausländischen Internetseiten und Nachschlagewerken belegt. Je nach Ware sei "truedepth" eine anpreisende oder beschreibende Angabe über deren Eigenschaft, Qualität, Zweckbestimmung und thematischen Inhalt. Es liege kein Grenzfall vor.

3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr Zeichen unterscheidungskräftig. Sie legt dar, "depth" zähle nicht zum Grundwortschatz, der den Verkehrskreisen verständlich sei, und erinnere auch an kein gleichbedeutendes Wort in schweizerischen Amtssprachen. Das Wort "profoundness" sei als Übersetzung für "Tiefe" geläufiger. Für "tief" seien ausserdem die englischen Vokabeln "deep" und "low" bekannt, weshalb auch "deepness" und "lowness" geläufiger seien als "depth". Von der Abnehmerschaft könne nicht erwartet werden, dass sie "depth", und schon gar nicht "depth of field" als konkrete Übersetzung von "Tiefenschärfe" verstehe. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf Vokabellisten bekannter Sprachkursveranstalter der Universitäten Cambridge und Oxford. Es müsse gefolgert werden, dass die Abnehmerschaft keine Beschreibung in Bezug auf die beanspruchten Waren erkenne, und selbst wenn, sei ein wesentlicher Gedankenaufwand nötig, um vom Sinn "echter Tiefe" auf "Tiefenschärfe" und schliesslich auf "Schärfe des Bildes" zu gelangen.

4.

4.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 142 I 127 E. 3.3.2 "rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"; Urteile des BVGer B-5286/2018 vom 21. April 2020 E. 3.1 "Hybritec"; B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 "Postauto").

4.2 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt jede Unterscheidungskraft. Sie erschöpfen sich semantisch in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen darum unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden. Hierzu zählen namentlich Wörter, die vom Verkehr ausschliesslich als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung verstanden werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Matthias Städeli/ Simone Brauchbar Birkhäuser, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84).

4.3 Nur weil ein Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, ist es aber nicht Gemeingut. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr einem erheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar sein (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2.b/aa "Securitas"; Urteile des BVGer B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 "hype. [fig.]"; B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit").

4.4 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"). Entscheidend ist, ob sie von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen" und 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"; Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 3.3 "Snowsport [fig.]"; Marbach, a.a.O., N. 285 mit Hinweisen auf die entsprechende Praxis der RKGE).

4.5 Auch durch mehrere konkurrierende Bedeutungen wird ein Zeichen nicht schutzfähig, solange im konkreten Zusammenhang der Waren und Dienstleistungen, für die es beansprucht wird, nicht durch näherliegende Sinnvarianten ausgeschlossen ist, dass es im beschreibenden Sinn verstanden wird. Liegt umgekehrt ein beschreibender Sinn des Zeichens auf der Hand, vermag die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufzuheben (BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.9 "Al Brain"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3 "NeoGear" mit Hinweisen).

4.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 477 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"). Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BVGer B-3745/2020 vom 3. August 2021 E. 3.5 "Stellar"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes an englischen Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteile des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Ironwood"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"). Für die Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (vgl. Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"; B-4849/2017 vom 8. Februar 2019 E. 4.2 "Revelation"; B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 "Gridstream AIM/aim [fig.]"; Claudia Keller, Do you speak English? - Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 "Delight Aromas [fig.]", in sic! 2008, 485).

4.7 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "Al Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun").

4.8 Grenzfälle zum Gemeingut sind einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I"; Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.3.3 "Butterfly").

5.
Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise der Marke zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013, E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness").

Die angemeldeten Waren der Klasse 9, insbesondere Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Messgeräte, Software, Computergeräte und -zubehör sowie Teile von elektrischen und elektronischen Geräten, für die das strittige Zeichen beansprucht wird, richten sich an eine mediengewöhnte und -konsumierende Endabnehmerschaft und werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auch von IT-Verantwortlichen von Unternehmen sowie Zwischenhändlern wie Verkaufsberatern des Elektronik- bzw. Computerfachhandels oder von Telefonie-Anbietern zu geschäftlichen Zwecken nachgefragt. Beim Erwerb dieser Waren ist von einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da sie nicht täglich angeschafft und beim Erwerb auf Funktion und Ausstattung geprüft werden (Urteile des BVGer B-6783/2017 vom 18. März 2019 E. 3 "Uber/uberall [fig.]"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.2.1 "Intel Inside/Galdat Inside"; B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/ TCS").

6.
Weiter ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zukommt.

6.1 Das Wort "truedepth" wird in englischen Standardwörterbüchern nicht erwähnt (vgl. Merriam-Webster Dictionary, https://www.merriam-webster.com/ dictionary, und Oxford English Dictionary, https://www.oed.com/, beide besucht am 1. November 2022), gedanklich aber naheliegend in "true" und "depth" segmentiert (vgl. Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 6.2 "Factfulness"; B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.3.1 "Ecoshell"), da keine andere Aufteilung (z.B. tru:edepth oder trued:epth) sinnvolle Wortteile ergäbe und, sobald der erste Wortteil "true" erkannt ist, bei dieser Wortlänge eine Zusammensetzung aus zwei Wörtern erwartet werden kann (vgl. BGer, 4A_65/2022 E. 5.2.1 "Factfulness").

6.1.1 "True" bedeutet übersetzt "echt, wahr, wirklich, richtig" (Langenscheidt Online-Dictionary, https://de.langenscheidt.com, besucht am 2. November 2022) und gehört, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, zum häufig verwendeten Grundwortschatz (vgl. PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, 1. Auflage 2006, S. 420).

6.1.2 "Depth" wird im Englischen mit "a deep place, deep water, distance from the top down" umschrieben (https://www.etymonline.com/word/-th, besucht am 14. November 2022). Der Begriff wird unter anderem mit "Tiefe" und "Tiefenschärfe" übersetzt (Langenscheidt Online-Dictionary, https:// de.langenscheidt.com, besucht am 2. November 2022). Das Substantiv "depth" setzt sich lediglich aus dem Adjektiv "deep", deren Verbreitung und Kenntnis bei der Schweizer Bevölkerung die Beschwerdeführerin einräumt (Beschwerde, Ziff. 24), und dem Suffix "-th" zusammen. Das Adjektiv bleibt daher weiterhin in der Umformung erkennbar und Abnehmer können allenfalls daraus in Bezug auf "depth" gewisse Schlüsse ziehen. In Verbindung mit "true" geht die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon aus, dass die massgeblichen Verkehrskreise unter der Wortverbindung "truedepth" zumindest den Sinngehalt "richtige, echte Tiefe" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verstehen.

6.1.3 Neben der allgemeinen Publikumsverständlichkeit der Markenbestandteile aufgrund verbreiteten Sprachwissens ist allerdings auch deren spezifischer Gebrauch als fachtechnischer Begriff im konkreten Zusammenhang mit den angemeldeten Waren zu berücksichtigen.

Mehrere grosse Anbieter von Smartphones, aber auch von Bildschirmkameras, pflegen, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich darlegt, ihre Foto- und Kamerafunktionen und die Tiefenschärfe der bildlichen Wiedergabe ihrer Geräte werbewirksam als "depth" (und nicht "depth of field", wie die Beschwerdeführerin glauben machen will) zu bezeichnen (vgl. angefochtene Verfügung, Beilagen 6-8, Vernehmlassung vom 29. November 2021, Beilagen 19-22, und mündliche Ergänzungen in der Verhandlung vom 1. Juni 2022). So preist Samsung für ihre "Galaxy A" Serie z.B. eine Depth-Sensor-Kamera, LG für ihre "ThinQ" Serie eine Video Depth Control, Xiaomi für die "Mi 10" Serie einen Depth Sensor, Huawei für das "Mate 30 Pro" eine 3D-Depth-Sensing-Kamera und die Beschwerdeführerin bereits seit 2018 für ihr "Iphone XS" und spätere Modelle eine depth control-Funktion für die Einstellung der Tiefenschärfe an. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Wort "depth" üblicherweise auch in den deutschen Beschreibungen vorkommt.

Dieser Branchensprachgebrauch ist nicht auf Fachkreise beschränkt, sondern kann wegen der grossen Verbreitung dieser Geräte auch bei vielen Zwischenhändlern und Endabnehmern mit gehobenen Anwenderkenntnissen und damit bei wesentlichen Teilen sämtlicher massgeblicher Verkehrskreise erwartet werden (vgl. vorne, E. 5). Für eine unmittelbar verkaufsrelevante Eigenschaft von Smartphones und Bildschirmkameras, die im Mittelpunkt der zu untersuchenden Warengruppe stehen, wird "depth" durch einen in dieser Art breit verwendeten und für alle fachlich interessierten Kreise leicht zugänglichen Sinngehalt zu einem unterscheidungsschwachen und beschreibenden Element ohne Fantasiegehalt. Der aktive Mitgebrauch des Wortes durch die Konkurrenz belegt darüber hinaus ein breites Verwendungsinteresse des Verkehrs und relatives Freihaltebedürfnis an diesem Bestandteil.

6.2 "Truedepth" in Zusammenschreibung wird somit von einem wesentlichen Umfang der Verkehrskreise ohne interpretativen Gedankenaufwand als anpreisender Ausdruck für eine realistisch und lebendig wirkende, "echte" Tiefenschärfe der bildlichen Wiedergabe verstanden.

6.3 Im Einzelnen nimmt die Marke auf die angemeldeten Waren damit wie folgt Bezug:

Die Vorinstanz geht zunächst richtigerweise davon aus, dass die Tiefenmessung eine wichtige Eigenschaft eines "Smartphones, Navigationsinstrumentes oder Messgerätes" darstellt, weshalb "truedepth" in Bezug auf solche Waren ohne besonderen Aufwand an Fantasie beschreibend wirkt (siehe hierzu www.chip.de/news/iPhone-Samsung-Galaxy-Huawei-Co.-Darauf-achten-Deutsche-beim-Smartphone-Kauf-besonders_171205170. html, www.toplicht.de/de/navigtion-lektuere/logge-lot# und https://shop. mitutoyo.ch/web/mitutoyo/de_CH/mitutoyo/1341818112231/Depth%20Measuring%20Instruments/index.xhtml, alle besucht am 8. November 2022). Dies gilt auch für "Computer; Computerhardware; Taschencomputer; Tablet-Computer; Telekommunikationsgeräte und -instrumente; Mobiltelefone; drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten, Bildern, Video- und Multimediainhalten; Geräte zur Kommunikation über Netzwerke; digitale elektronische Handgeräte, weIche Zugang zum Internet ermöglichen sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten; tragbare Computerhardware; tragbare digitale elektronische Geräte welche Zugang zum Internet ermöglichen sowie zum Senden, Empfangen und Speichern von Telefonanrufen, elektronischer Post sowie anderen digitalen Daten; Smartwatches; Smartbrillen (Smartglasses); Peripheriegeräte für Computer, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elektronische Geräte; tragbare Peripheriegeräte zur Verwendung mit Computern, Mobiltelefonen, mobilen elektronischen Geräten; Höhenmesser; Entfernungsmessgeräte; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Monitore, Bildschirme, am Kopf befestigte Displays; Virtual Reality und Augmented Reality-Displays, -Brillen sowie -Headsets; 3D-Brillen; Brillen; optische Apparate und Instrumente; Kameras; digitale Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; Fernseher; Fernsehempfänger und Fernsehmonitore; Navigationsinstrumente für Fahrzeuge (Bordcomputer); interaktive Touchscreens".

Mit Hilfe von Bildbearbeitungssoftware wird die Tiefenschärfe von Grafiken eingestellt, die beim Gebrauch sozialer Netzwerke im Alltag eine bedeutende Rolle spielen (vgl. https://www.magix.com/ch/tiefenschaerfe/, besucht am 9. November 2022), sodass "truedepth" auch eine Eigenschaft von "Computersoftware" bezeichnet und für diese ebenso anpreisend wirkt wie für die nachfragerelevante Bildqualität von "herunterladbaren aufgezeichneten Video- und Multimediainhalten" (vgl. Urteile des BVGer B-5789/ 2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4 "Factfulness"; B-7663/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.5 "Super Wochenende [fig.]").

Strittig ist schliesslich noch, ob die Vorinstanz für folgende Waren die Unterscheidungskraft zu Recht verneint hat:

"Telefone; Tragbare Lesegeräte für elektronisch gespeicherte Buchinhalte; Computersoftware für die Einrichtung, Konfiguration, Bedienung und Steuerung von Fernsehern, Video- und Aufnahmegeräten und Unterhaltungselek-troniksystemen; Computerspielsoftware; Peripheriegeräte für Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernseher, Videoabspiel- und Aufnahmegeräte; tragbare Peripheriegeräte zur Verwendung mit Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern und Videoabspiel- und Aufnahmegeräten; Apparate zur biometrischen Identifikation und Echtheitsprüfung; Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videospiel- und Aufnahmegeräten; interaktive Touchscreens; Teile und Zubehör für Computer, Computerperipheriegeräte, Mobiltelefone, mobile elektronische Geräte, tragbare elek-tronische Geräte, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Videoabspiel- und Aufnahmegeräte, Fernseher; Messgeräte."

Zurecht hat die Vorinstanz diese Waren nach visueller und auditiver Wahrnehmung unterschieden. Indessen ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass "Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videospiel- und Aufnahmegeräten" zur Gruppe auditiver Waren gehören, wofür das Zeichen "Truedepth" nicht beschreibend wirkt. Im Übrigen ist der vorinstanzlichen Beurteilung nichts entgegenzuhalten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für diese Prüfung der Zeitpunkt des vorliegenden Urteils massgeblich, zumal sie keine Verkehrsdurchsetzung geltend macht (vgl. Urteil des BGer 4A_528/ 2013 vom 21. März 2014 E. 5.3.2 "ePost Select").

6.4 Zusammenfassend wird das strittige Zeichen bezüglich der Waren, für welche es beansprucht wird - mit Ausnahme von "Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videospiel- und Aufnahmegeräten" - ohne besonderen Denkaufwand als beschreibende Wortkombination verstanden und ist es diesbezüglich Gemeingut.

7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und stützt sich auf die Eintragungen "True Tone" (CH Nr. 707'962), "True Detective" (CH Nr. 677'388) und "True Sense" (CH Nr. 608'834) bzw. "Depth Display" (CH Nr. 711'967) und "Ultra Depth" (CH Nr. 679'746).

7.1 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "Truedepth" korrekterweise (im obengenannten Umfang) dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox [fig.]"; Urteile des BVGer B-1892/2020 E. 6.2 "NeoGear", B-4051/2018 E. 7.3 mit Hinweis "Digiline", B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteile des BVGer B-4051/2018 E. 7.3 "Digiline"; B-3331/2010 vom 3. November 2010 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen "Paradies [fig.]").

7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können bereits geringfügige Unterschiede für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ins Gewicht fallen. Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (vgl. hierzu BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Im Zusammenhang mit den Vergleichszeichen "True Tone", "True Detective" und "Depth Display" führt sie ohne vertiefte Analyse aus, aufgrund der Zeichenbildung und Unterschiede im Gesamteindruck seien sie mit dem vorliegenden Zeichen nicht direkt vergleichbar.

Auch in Bezug auf das Zeichen "Ultra Depth" argumentiert sie ohne auf das Warenverzeichnis näher einzugehen, die Zeichen seien aufgrund der unterschiedlichen Warenklassen nicht vergleichbar. Dass die Waren identisch sein müssen, ist zur Bejahung eines vergleichbaren Sachverhaltes nicht notwendig. Hingegen müssen die Waren gleichartig sein (vgl. hierzu BVGE 2016/21 E. 6.4 "Goldbären" mit Hinweisen). Die Vorinstanz verkennt somit, dass nach ständiger Praxis weder alle Waren derselben Klasse zwingend gleichartig sind, noch Waren verschiedener Klassen stets gleichartig sind (Urteil des BVGer B-1656/2008 vom 31. März 2009 E. 5 "F1/F1H2O"). So kann die Vergleichbarkeit auch trotz gleicher Warenklassen fehlen.

Hinsichtlich des Zeichens "True Sense" kann auf die Rechtsprechung zur mangelnden Vergleichbarkeit mit älteren Eintragungen hingewiesen werden. Marken, deren Eintragungen mehr als acht Jahre zurückliegen, sind in der Regel nicht mehr vergleichbar, da jene nicht mehr die aktuelle Praxis widerspiegeln, können aber - wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt - dennoch herangezogen werden. Da es sich vorliegend um isolierte Einzelfälle handelt, die keine konstante rechtswidrige Praxis der Vorinstanz zu belegen vermögen, bleibt auch der länger zurückliegende Entscheid ohne Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 8.3 "Factfulness"; B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 7.3 "Schweiz Aktuell").

7.3 Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das streitgegenständliche Zeichen sei im angelsächsischen Raum von den entsprechenden Markenämtern eingetragen worden. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des wie unter E. 6.5 hiervorher festgestellten, klaren Gemeingutcharakters des Zeichens, handelt es sich in casu nicht um einen Zweifelsfall, bei dem allenfalls ein Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag geben könnte, um dem Zeichen Schutz zu gewähren (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 7 "Ecoshell"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 7 "NeoGear").

9.
Im Ergebnis ist die Beschwerde mit Bezug auf die Eintragung für "Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videospiel- und Aufnahmegeräten" teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend hat die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 61385/2017 TRUEDEPTH zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen daher als unbegründet und ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwertzwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

11.
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kann eine gekürzte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
IGEG) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters, beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Grundsätzlich ist die Vorinstanz deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflichten. Aufgrund des sehr geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich vorliegend jedoch nicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Umgekehrt ist der Vorinstanz als Bundesbehörde auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird insofern aufgehoben, als die Vorinstanz angewiesen wird, die Marke Nr. 61385/ 2017 TRUEDEPTH in Klasse 9 für "Headsets zur Verwendung mit Computern, Smartphones, mobilen elektronischen Geräten, tragbaren elektronischen Geräten, Smartwatches, Smartbrillen (Smartglasses), Fernsehern, Set-Top-Boxen und Audio- und Videospiel- und Aufnahmegeräten" im Markenregister einzutragen.

2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Gizem Yildiz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:22. Februar 2023

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 61385/2017; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4137/2021
Date : 01. Februar 2023
Published : 01. März 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch Nr. 61385/2017 TRUEDEPTH


Legislation register
BGG: 42  48  72
BV: 8
IGEG: 1  2
MSchG: 2
VGG: 31  33
VGKE: 2  4  7  63
VwVG: 48  50  52  63  64
BGE-register
112-IA-107 • 116-II-609 • 125-III-193 • 127-III-160 • 128-III-447 • 128-III-476 • 129-III-225 • 130-III-328 • 131-III-495 • 133-III-490 • 134-I-83 • 139-III-176 • 141-III-28 • 142-I-121 • 143-III-65
Weitere Urteile ab 2000
4A.15/2006 • 4A_158/2022 • 4A_250/2009 • 4A_265/2007 • 4A_492/2007 • 4A_6/2013 • 4A_65/2022
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BVGE
2018-IV-3 • 2016/21
BVGer
B-103/2020 • B-1165/2012 • B-1456/2016 • B-1615/2014 • B-1656/2008 • B-1892/2020 • B-2791/2016 • B-3331/2010 • B-3556/2012 • B-3663/2011 • B-3745/2020 • B-4051/2018 • B-4137/2021 • B-4697/2014 • B-4849/2017 • B-5286/2018 • B-5789/2020 • B-600/2018 • B-6390/2020 • B-6783/2017 • B-684/2016 • B-7272/2008 • B-7663/2016 • B-804/2007 • B-8058/2010
sic!
200 S.8