denersatz zu verlangen, hat der Betreibungsbeamte (dessen rechtliche
Stellung beim Gantkanf hier keiner nahern Erorterung bedarf;
vergl. darüber (S:. Hub er m ZschwR NF 221102 ff.) beim Gantkauf kein
derartiges Wahlrecht Nach Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
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1 | Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
2 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254 |
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1 | Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254 |
2 | Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256 |
3 | Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257 |
4 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
Art. 259) hat er vielmehr im Falle Verzuges des Ersteigerers stets
den Zuschlag rückgängig zu machen, womit eine Schadenersatzsofltcht
desErstetgerers ins Leben tritt. Es handelt sich hiebei um eine
offentlichjrechtliche, zwingende Vorschrift, die eine Pflicht Ldesl
Betretbungs(hezw. Konkurs-)amtes begründet und im Interesse der glatteg,
sichern Durchführung der Verwertung und zur Wahrung der nFnteressen
der Gläubiger aufgestellt ist. Ter Fall, dass der Kaufprets (het
Beweglichkeiten über 20 Tage hinaus) nach der Steigerung ges schuldet
wird, soll danach gar nicht vorkommen konnen,.er ist bei normalem,
ordnungsund gesetzmässigem Gang der Dinge ausgeschlossen Damit aber
verbietet sich eine Heranziehung des Art. 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. |
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1 | Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. |
2 | Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung. |
3 | Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht. |
des Schuldners aus den Verzug des Ersteigerers beim Gantkauf, daf eben
das Spezialgesetz die Folgen dieses Verzuges erschöpfend in einer Weise
regelt, die einer Forderung von Verzugszinsen schlechterdmgs keinen
Raum lässt. Hieraus ergibt sich die Abweisung der Klage, der es danach
am gesetzlichen Fundament gebricht, von selbst, ohne dass nötig wilder
untersuchen, ob und von wann an der Beklagte sich überhaupt im Verzuge
befunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und, in Abändertcivng des
Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. ganuar 1907, die
Klage abgewiesen-VII. Schuldbetreibnng und Konkurs. N° 49. 345
49. Tit-teil vom 31. Luni 1907 in Sachen Lauheit-malte Geiger-,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen HchUltheh-ZBÆMM, Kl. n. BewBefL
Pfandbestellung an bewegiiehen Sachen, Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. |
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1 | Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. |
2 | Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. |
3 | Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. |
4 | Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn: |
a | sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt; |
b | die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und |
c | der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. |
5 | Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. |
6 | Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3. |
nach Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
Zahlungsmittel? Passivlegitimation bei der Anfechtungsklage nach Art. 288
; Art. 290 ead.
A. Durch Urteil vom 20. März 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich
(I. Appellationskammer) erkannt:
Dem Kläger steht ein Faustpfandrecht zu an dem zur Zeit des
Koubirsausbrnches über Jakob Steig-er im Keller des Rüischi in Feld-Meilen
vorhandenen Weinvorrat des Steiger samt Fässern für eine Forderung von
10,000 Fr. samt Zins laut Obligo vom 17. Mai 1906.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Verwerfung des
vom Kläger beanspruchten Pfandrechts. Die Berufungsbegrändnng enthält
ausserdem folgenden Passus: Die Akten sind insofern unvollständig,
als das Betreibungsamt Meilen nur um einen Auszug über die seit Mai
1906 angehobenen Betreibungen ersucht wurde, während ja, wie die
Konkursbetreibung Egli beweist (die im Auszug nicht figuriert), schon
früher, in den ersten Monaten 1906, Betreibungen pendent waren. Wir
ersuchen neuerdings um diesbezügliche Ergänzung der Akten, sowie auch
um Beiziehung des Konkursprotokolls, aus dem sich die missliche Lage
Steigers er"gibt."
C. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
oder-gerichtlichen Urteils beantragt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger ist der Schwiegervater des Konkursiten Steiger und hat
demselben am 17. Mai 1906, h. h. 2 4/2 Monate Vor Konkursausbruch,
behufs Befriedigung eines betreibenden Gläubigers und Ablösung fälliger
Wechselverbindlichkeiten 10,000 Fr.
346 Entscheidungen des Bundesgerichts als eher-Siel Zivilgerichtsinstanz
geliehen, wobei Steiger einen Schuldschein mit folgenden Bestimmungen
unterzeichnetex sur Sicherheit für Kapital und ging bestellt der Schuldner
dem Kridaren Z. Schulthess das Faustpfandrecht auf folgenden Werttiteln:
1. Police Nr. 84,924 der Basler Lebensversicherungsgesellschaft,
d. d. 14. Juni 1904 im Betrage von 10,000 Fr. aus ihn selbst. 2. 1
Unfallversichernngspoliee Nr. 48,161 im Betrage von 10,000 Fr. der Basler
Lebensversicherungsgesellschaft, d. d. 15. Juni 1898. 3. 17 Anteilscheine
à 100 Fr. der Wasserversorgung Feld-Meilen. 4. Tritt er ihm den im Keller
des Herrn Riitschi in FeldMeilen liegenden Sau severo-Weisswein 14 Fass à
90 Hekt. zu Eigentum an. Die Transportfässer werden mitverschrieben. Am
18. Mai 1906 schrieb Steiger dem genannten Rütschi: Beehre mich,
Sie anmit in Kenntnis zu setzen, dass ich unter gestrigem Datum den
bei Ihnen liegenden Weisswein S. Severo 1903 nebst Fassung an Herrn
J. Schulthess-Baumann in Wädensweil verpfändet habe. Am 18. Juli machte
der Kläger seinerseits dem Rütschi eine entsprechende Anzeige. Ferner
begab er sich nach Feld-Meilen und probierte den Wein. Kurz vor dein
am 26. Juli erfolgten Konkursausbruch süllte sodann der Küfer Steigers
den Wein aus den 14 alten in 12 neue Fässer ab. An diesem Weine, sowie
an den 14 alten Fässern, hat der Kläger im Konkurse Steigers, unter
gleichzeitiger Anmeldung seiner Darlehensforderung von 10,000 Fr. ein
Eigentumseventuell ein Pfandrecht beansprucht Die Konkursverwaltung
bestritt sowohl das Eigentumsals das Psandrecht, anerkannte aber die
Darlehensforderung von 10,000 Fr. Vor der I. kantonalen Instanz hat der
Kläger ebenfalls prinzipiell Eigentumseventuell Pfandrecht beansprucht
In II. und III. Instanz hat er nur noch Anerkennung des Pfandrechtes
verlangt. Die rechtlichen Standpunkte der Beklagten sind aus den
Erwägungen 2 4 hienach ersichtlich.
2. Was den von der Beklagten in erster Linie eingenommenen Standpunkt
betrifft, es sei am 17. Mai 1906 der Wille der Kontrahenten Schulthess
und Steiger gar nicht auf Bestellung eines Pfandrechtes gerichtet gewesen,
so ist allerdings zu konstatieren, dass die von den Parteien gebrauchten
Ausdrücke variiert haben, indem das eine Mal von Pfandrecht, das andere
Mal vonVII. Schuldbetreîbung und Konkurs. N° 49. 347
Eigentum gesprochen wurde. Allein einerseits steht fest und die Beklagte
hat dies in der Berufungsschrist zugegeben , dass die Transaktion
vom 17. Mai 1906 auf eine Deckung des Klägers hinauslaufen sollte,
und anderseits ergibt sich, wie schon der erstinstanzliche Richter
ausgeführt hat, aus der Gesamtheit der begleitenden Umstände, dass der
Deckungszweck im vorliegenden Falle nicht auf dem aussergewöhnlichen Wege
der Eigentumsübertragung mit Rücktaufsrecht, sondern auf dem normalen Wege
der Psandbestellung erreicht werden wollte, ansonst ja z. V. das Dar{chen
von 10,000 Fr. nicht voll gebucht und verzinst worden mare. 3. War somit
eine Pfandbestellung beabsichtigt, so kann es der Rechtsstellung des
Klägers keinen Eintrag tun, dass er ab und zu in Bezug auf das von ihm
beanspruchte Recht den Ausdruck Eigentum gebraucht und auch im Prozesse in
erster Linie Anerkennung eines Eigentumsrechtes verlangt hai. Nicht daraus
kommt es an, ob die Parteien das in Frage stehende Rechtsverhältnis in
juristisch zutreffender Weise bezeichnet haben, sondern darauf, welche
materiellen Rechtswirkungen sie beabsichtigt und welche Mittel sie zu
deren Herbeiführung angewandt haben. 4. Was nun diesen letztern Punkt
betrifft, so war zur Pfandbestellung nach Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. |
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1 | Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. |
2 | Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. |
3 | Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. |
4 | Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn: |
a | sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt; |
b | die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und |
c | der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. |
5 | Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. |
6 | Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3. |
erforderlich. Es fragt sich daher des weitern, ob der Kläger an dem
streitigen Wein Besitz erworben habe. Diese Frage ist unbedenklich zu
besahen Denn die Vorinstanz stellt in keineswegs aktenwidriger Weise fest,
dass zu dem Keller, in welchem sich der Wein befand, nur Riitschi einen
Schlüssel besass und dass Steiger den Keller nicht in beliebigem Umfange
benutzen konnte, sondern dass derselbe im übrigen von Rütschi benutzt
wurde. Darnach befand sich der Wein im Gewahrsam des Depositars Rütschi,
und es konnte daher ( nach Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. |
|
1 | Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. |
2 | Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. |
3 | Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. |
Kläger dadurch erfolgen, dass Steiger den Rütschi anwies, den Wein sortan
für den Kläger in Gewahrsam zu halten. Eine solche Weisung liegt aber
zweifellos in der Verpfändungsanzeige, die Steiger dem Rütschi am 18. Mai
1906 hat zukommen lassen. 5. Nach dem gesagten fragt es sich nur noch, ob
die am 17. Mai 1906 erfolgte Pfandbestellung gemäss Art. 287 oder 288 des
Bandes-gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar sei.
348 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
Unzutreffend ist zunächst die Herbeiziehung des Art. 287 Ziff. 2.
Die Beklagte hält diese Bestimmung deshalb für indirekt anwendbar,
weil mittels des vom Kläger gewährten Darlehens zwei Gläubiger
vorzugsweise befriedigt worden seien. Nun setzt aber die angerufene
Gesetzesbestimmung Tilguug einer Geldschuld auf andere Weise als durch
Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmitiel voraus, während
die Beklagte selber angeführt hat, es seien jene beiden Gläubiger aus
dem vom Kläger herrührenden Gelde bezahlt worden. em. 287 Biff. 2 ist
somit, weil kein aussergewöhnliches Zahlungsmittel verwendet wurde, nicht
anwendbar, ganz abgesehen davon, dass die Klage, wie schon die Vorinstanz
betont hat, nicht gegen die beiden bevorzugten Gläubiger gerichtet ist,
sondern gegen den Klager, der feststehendermassen keinen Vorteil von dem
Geschäfte gehabt hat, indem er ja Zug um Zug mit der Verpfändung 10,000
Fr. in bar hergegeben hat.
Richtig ist allerdings, dass nach Art. 290 die Anfechtungsklage nicht nur
gegen diejenigen Personen gerichtet werden farm, welche in anfechtbarer
Weise begünstigt worden sind, sondern auch gegen solche Personen,
welche, ohne selber einen unrechtmässigen Vorteil davonzutragen, an der
anfechtbaren Begünstigung anderer Personen mitgewirkt haben. Es könnte
daher die zu Gunsten des Klägers erfolgte Pfandbestellung unter Umständen
dann als (nach Art. 288) ansechtbar erscheinen, wenn Steiger mit der
Aufnahme des Darehens beim Kläger den Zweck verfolgt hätte, im Hinblick
auf den bevorstehenden Konkurs jene beiden Gläubiger zu bevorzugen,
und dieser Zweck dem Kläger bekannt gewesen ware. Dann könnte allenfalls
gesagt werden, der Kläger habe in der Annahme, selber nichts zu riskieren
(da er sich ja gleichzeitig Pfandrechte bestellen lieÈ), die 10,000 Fr. zu
dem Zwecke hergegeben, um es seinem Schwiegersohne zu ermöglichen, mit
diesem Gelde, und also durch eine indirekte Realisierung der Objekte,
an welchen jene Pfandrechte bestellt wurden, einzelne Gläubiger vor
andern zu befriedigen, und es bilde daher die zu Gunsten des Klagers
vorgenommene Verpfändung mit jener anfechtbaren Begünstigung einzelner
Gläubiger ein einheitliches Ganzes (vergl. AS 29 II S. 392, 31 II S. 329
f.). Nun ist aber keineswegs festgestellt, dass Steiger mit der Aufnahme
des Darlehens beim Kläger den Zweck verfolgte,
g.,-,.... F ;;. ..v. _--
s, kchiizssspnäqubnVII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 4.9 34:9
einzelne seiner Gläubiger zu begünstigen, und noch viel weniger dass
der Slaget von einer derartigen Absicht Steigers Kenntnis hatte: Die
Beklagte hat im Gegenteil selber ausgeführt, der Kläger habe seinem
Schwiegersohne aus der Klemme helfen wollens und dies entspricht
denn auch den Feststellungen der Vorinstanzî Jst dem aber so, so kann
von einer Absicht des Klägers an der Begünstigung einzelner Gläubiger
mitzuwirken, keine Rede sein ganz abgesehen davon, dass nach Lage der
Akten Steiger selbernicht die Absicht gehabt zu haben scheint, einzelne
seiner Gläubiger zu bevorzugen, sondern vielmehr offenbar nur bestrebt
war, für einmal den Konkurs abzuwenden.
S. Unter diesen Umständen ist es eigentlich gleichgültig, ob der Kläger
im Mai 1906 die schlechte Vermögenslage seines Schwiegersohnes kannte;
denn der von ihm verfolgte Zweck, dem letztern tkaaus der Klemme
zu helfen, war durchaus erlaubt. Im übrigen ist aber auch gar nicht
bewiesen, dass die Vermögenslage Steigers dem Kläger bekannt war: Die
Vorinstanz hat aus Grund zahlreicher Jndizien das Gegenteil konstatiert,
und wenn die Beklagte in der Berufungsschrift Ergänzung der Akten behufs
Feststellung der in den ersten Monaten des Jahres 1906 gegen Steiger
angehobenen Betreibungen und behufs Beiziehnng der Kontrasprotokolle
verlangt, so kann auf diesen Antrag deshalb nicht eingetreten werben,
weil keineswegs feststeht, dass diese Akten die ans jenen Jndizien
gezogenen Schlussfolgerungen als falsch erweisen mussten.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
damit das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich (I. AppellationskammerJ vom 20. März 1907
bestätigt