Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4425/2011

Urteil vom 18. Januar 2013

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

X._______,

Parteien ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1981, ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 18. Januar 1993 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erhielt.

B.
Mit Entscheid vom 1. März 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichteramt Mittelwallis wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren. Die damalige Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (heute: Dienststelle für Bevölkerung und Migration [DBM]) des Kantons Wallis sprach daraufhin am 29. Mai 2002 eine scharfe Verwarnung gegen ihn aus.

C.
Am 3. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichteramt Oberwallis wegen des Kaufs, Verkaufs und Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Wochen und zur Zahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. Gestützt auf diesen Entscheid sprach die damalige Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis am 11. April 2005 eine zweite scharfe Verwarnung gegen ihn aus.

D.
Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis verurteilte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2005 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und des Fahrens ohne im Besitz des dazu notwendigen Führerausweises zu sein zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.--. Daraufhin sprach die damalige Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis gegen ihn am 30. Juni 2005 eine dritte scharfe Verwarnung aus. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ein weiteres grobes Fehlverhalten den Entzug der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge haben könnte.

E.
Mit Urteil vom 30. April 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Visp der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Monaten und einem aufgeschobenen Teil von neun Monaten mit vier Jahren Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

F.
Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.

G.
Die DBM wiederrief dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 13. Januar 2010 die Niederlassungsbewilligung und räumte ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2010 ein, um die Schweiz zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

H.
Am 16. Juli 2010 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Verkehrsregelverletzungen und Fahrens ohne Führerausweises liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der Beschwerdeführer gefährde diese. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2011 im Gefängnis Bellechasse in Sugiez eröffnet. Der Beschwerdeführer weigerte sich, den Empfang der Verfügung mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

I.
Mit Rechtsmittel vom 5. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Begrenzung desselben auf ein bestimmtes Datum. Des Weiteren ersucht er darum, nicht nach Mazedonien ausgeschafft zu werden, da seine Niederlassungsbewilligung noch gültig sei. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Begutachtung durch den Anstaltspsychiater von Bellechasse sowie um Einholung eines Führungsberichts beim Anstaltsdirektor von Bellechasse. Er bringt im Wesentlichen vor, am 16. Juli 2010 habe die Vorinstanz mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein erlassen. Ein Jahr später, am 16. Juli 2011, sei das Einreiseverbot auf den Schengen-Raum ausgeweitet worden. Beide Verfügungen habe er am 4. August 2011 lediglich in Kopie erhalten. Im Sommer 2010 sei er gereist und habe am Schweizer Zoll keine Probleme gehabt, obwohl schon damals ein Einreiseverbot bestanden habe. Er sei keine gewalttätige Person, wie die Vorinstanz behaupte. Der Strafregisterauszug würde dies bezeugen. Zudem werde er dem Gericht ein Gutachten des Anstaltspsychiaters von Bellechasse zusenden. Er besuche freiwillig eine Therapie und wolle sich ändern sowie sein Leben in den Griff bekommen. Was das Betäubungsmitteldelikt betreffe, so habe er lediglich Kokain konsumiert und sei zu Unrecht mit 15 Monaten Gefängnis bestraft worden. Des weiteren habe er lediglich einen versuchten Diebstahl begangen und beim Fahren ohne Führerausweis keinen Unfall verursacht und niemanden behindert. Er habe beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Seine Familie und Kollegen würden in der Schweiz leben. Zu seinem Heimatland habe er keine näheren Verbindungen.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Oktober 2011 an den Anträgen und den Ausführungen der Beschwerde fest und führt weiter aus, es sei übertrieben, wenn das BFM vorbringe, er würde die Sicherheit der Schweiz gefährden. Seine Verfehlungen seien nicht genügend schwer, um ihn aus der Schweiz auszuschaffen. In Mazedonien kenne er niemanden. Des weiteren habe er in Mazedonien keinen Militärdienst geleistet. Sein Grossvater sei in der kommunistischen Partei gewesen. Die Nachbarn hätten ihn in der Ferien jeweils gefragt, wo er gewesen sei, als Krieg geherrscht habe. Zudem müsse der Schutz vor Ausschaffung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beachtet werden.

L.
Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer am 2. Januar 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

M.
Am 2. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zum Vollzug und zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt. Der Beschwerdeführer gab zu Letzterem keine Stellungnahme ab und verweigerte die Unterschrift. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Januar 2012 wurde die Ausschaffungshaft bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Am 24. Januar 2012 wurde er nach Mazedonien ausgeschafft. Infolgedessen schrieb das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff . VwVG). Seine Begehren im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Mazedonien sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist, kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

3.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme beantragten Begutachtung durch den Anstaltspsychiater von Bellechasse sowie der Einholung eines Führungsberichts beim Anstaltsdirektor von Bellechasse ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).

3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Begutachtung durch den Anstaltspsychiater und der Einholung eines Führungsberichts des Anstaltsdirektors kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern. Dem Antrag auf Begutachtung sowie Einholung eines Führungsberichts ist deshalb nicht stattzugeben.

4.
Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern.

4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2010 mit sofortiger Wirkung ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit verfügte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Demzufolge wurde die SIS Eintragung nicht erst am 16. Juli 2011 vorgenommen, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer sodann am 4. August 2011 im Gefängnis Bellechasse in Sugiez eröffnet. Am 2. Januar 2012, als er sich in Ausschaffungshaft befand, erhielt er die Gelegenheit, zu einem allfälligen Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Davon machte er jedoch keinen Gebrauch.

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung bzw. deren Kenntnisnahme, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3. S. 851; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.). Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz hat volle Kognition. Dem Beschwerdeführer wurde keine Möglichkeit eingeräumt, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern, weil sein Aufenthaltsort in der fraglichen Zeitspanne nicht bekannt war. Hingegen konnte sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich und vollumfänglich äussern. Von der Gelegenheit, zum Einreiseverbot nachträglich Stellung zu nehmen, hat er sodann willentlich keinen Gebrauch gemacht. Hätte sich der Beschwerdeführer dennoch zum Einreiseverbot geäussert, hätte die Vorinstanz - gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels - genügend Zeit gehabt, die Verfügung nachträglich dementsprechend anzupassen, denn der Beschwerdeführer wurde erst rund drei Wochen nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs in sein Heimatland ausgeschafft. Die Vorinstanz konnte sich in casu an Hand der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein klares Bild der Sachlage machen bevor sie verfügte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Es ist daher vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten.

5.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfügung lediglich in Kopie erhalten zu haben, läuft aufgrund der ohnehin nicht vorhandenen Unterschrift auf der Verfügung ins Leere (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1346/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Es bleibt hinzuzufügen, dass es keinen Unterschied macht, ob die unterschriftslose Verfügung ausgedruckt oder kopiert wurde.

6.

6.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.

7.

7.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (vgl. zum Ganzen BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBI 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts C-943/2012 vom 26. November 2012 E. 4.1 in fine mit Hinweis).

7.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).

7.3 Der Beschwerdeführer ist seit seinem 20. Lebensjahr mehrmals straffällig geworden. Neben strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (Diebstahl und Sachbeschädigung) und Strassenverkehrsdelikten wurde er bereits im Jahr 2004 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt (vgl. Bst. B. - D.). Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30. April 2009 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Monaten und einem aufgeschobenen Teil von neun Monaten mit vier Jahren Probezeit, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind zweifelsohne erfüllt.

Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2944/2009 vom 11. Januar 2012 E.4.4 mit Hinweisen).

8.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 und Art. 67 Abs. 2 Bst. c
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Bei massgeblichem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E. 2 in fine) ist diese Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig (vgl. Bst. M. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7511/2010 vom 20. November 2012 E. 3.3).

9.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).

9.1 In casu besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war zwar lediglich Kleindealer, doch laut Urteil des Bezirksgerichts Visp war sein Tun überwiegend egoistisch motiviert und nicht einzusehen, warum es ihm besonders schwer gefallen sein könnte, seine kriminellen Handlungen zu unterlassen. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass das Gericht sein Verschulden als insgesamt schwer qualifiziert und er aus rein egoistischen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge eines Hinweises auf belastende Aussagen von Drittpersonen anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Überdies kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft erneut mit Drogen handelte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30. April 2009 S. 20). Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Bleibt hinzuzufügen, dass die aktenkundige Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer delinquiert hat, auf eine Unbelehrbarkeit bzw. eine offenkundig fehlende Bereitschaft seinerseits hinweist, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten. So liess er sich weder durch Strafermittlungen, Verurteilungen, Strafvollzug, Probezeiten oder ausländerrechtliche Verwarnungen von diesem Lebenswandel abbringen.

9.2 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Seine Familie und Kollegen würden in der Schweiz leben. Zu seinem Heimatland habe er keine näheren Verbindungen.

Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seiner Familie in der Schweiz kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie oder Gegenbesuche im Ausland). Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers steht häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner Familie in der Schweiz bereits entgegen.

9.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
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SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
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SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis [...])

- die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-4425/2011
Data : 18. gennaio 2013
Pubblicato : 01. febbraio 2013
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
Cost: 25  29
LDDS: 13
LSIP: 16
LStr: 64d  67
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  48  49  62  63
TS-TAF: 1 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
2 
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 2 Calcolo della tassa di giustizia
1    La tassa di giustizia è calcolata in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Sono fatte salve le norme in materia di tasse e spese previste da leggi speciali.
2    Il Tribunale può aumentare la tassa di giustizia al di là degli importi massimi previsti dagli articoli 3 e 4 se particolari motivi, segnatamente un procedimento temerario o necessitante un lavoro fuori dall'ordinario, lo giustificano.2
3    In caso di procedimenti che hanno causato un lavoro trascurabile, la tassa di giustizia può essere ridotta se si tratta di decisioni concernenti le misure provvisionali, la ricusazione, la restituzione di un termine, la revisione o l'interpretazione, come pure di ricorsi contro le decisioni incidentali. L'importo minimo previsto dall'articolo 3 o dall'articolo 4 deve essere rispettato.
3
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia:
a  tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico;
b  tra 200 e 5000 franchi negli altri casi.
Registro DTF
126-I-68 • 126-V-130 • 131-II-352 • 135-I-279 • 136-I-229
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • mese • fattispecie • vallese • condannato • vita • periodo di prova • diritto di essere sentito • tribunale federale • multa • macedonia • durata • furto • famiglia • carcerazione in vista di sfratto • sfratto • permesso di domicilio • legge federale sugli stranieri • lingua
... Tutti
BVGE
2011/1 • 2009/61 • 2008/24
BVGer
C-1346/2010 • C-2681/2010 • C-2944/2009 • C-4342/2010 • C-4425/2011 • C-7511/2010 • C-943/2012
AS
AS 2010/5925 • AS 2007/5457
FF
2002/3809 • 2002/3813 • 2009/8881
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2006 L105