Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2944/2009

Urteil vom 11. Januar 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______

Parteien vertreten durch K._______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geboren im Juli 1977) heiratete - nach verschiedenen Aufenthalten in der Schweiz während der 90er-Jahre - am 11. Oktober 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthalts-bewilligung und reiste am 19. Dezember 2001 in die Schweiz ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer Vater von drei Kindern geboren am 18. Mai 2002, 20. Januar 2004 und 18. Dezember 2006.

B.
Wegen verschiedener Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, 741.01) wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichteramt III Bern Mittelland im Zeitraum vom 18. November 2004 bis zum 5. April 2005 vier Mal zu einer Geldbusse verurteilt. Die Restbussen wurden mit den Urteilen vom 8. August 2006 und 10. September 2007 zu insgesamt zehn Tagen Haft umgewandelt.

C.
Am 7. August 2006 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Ein knappes Jahr später beantragte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers beim Gerichtskreis A._______ ein Eheschutzgesuch, welches sie jedoch nicht einreichte. Mit Beschluss der Vormundschaftskommission B._______ vom 25. Juni 2007 wurde über die drei gemeinsamen Kinder der Eheleute eine Beistandschaft errichtet, beiden Eltern die Obhut über die Kinder entzogen und letztere fremdplatziert. Der Aufenthaltsort der Kinder wurde seitens der Behörden zu Beginn geheim gehalten. Den Eltern steht ein 14-tägliches Besuchsrecht zu.

D.
Mit Urteil des Tribunal d'Arrondissement de Lausanne vom 23. August 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Verstosses gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und wegen Geldwäscherei zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Monate bedingt auf fünf Jahre ausgesprochen wurden, verurteilt. Die Strafe verbüsste er vom 9. August 2006 bis zum 7. Februar 2008.

E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wiesen die Einwohnerdienste C.________ den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzten ihm eine Frist zur Ausreise an. Die Beschwerde dagegen hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ausreise aus dem Kanton D._______ auf den 15. Dezember 2008 angesetzt. Einem Gesuch des Beschwerdeführers um Fristverlängerung zur Ausreise gab die Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ am 21. November 2008 statt und setzte die Frist neu auf den 20. Dezember 2008 an.

F.
Anfang 2008 stellten die Eheleute beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil des Gerichtskreises A._______ vom 17. Dezember 2008 wurde die Ehe geschieden. Kurze Zeit zuvor hatte sich der Beschwerdeführer im Kanton E._______ angemeldet. Zu einer Regelung des Autenthalts kam es nicht.

G.
Am 16. Januar 2009 verfügte das BFM die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Die Ausreisefrist wurde von den Einwohnerdiensten C._______ neu auf den 2. März 2009 festgesetzt.

H.
Am 6. April 2009 wurde der Beschwerdeführer von den zuständigen Behörden des Kantons D._______ in Ausschaffungshaft versetzt. Zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbots nahm er gleichentags folgendermassen Stellung: Er entschuldige sich dafür, dass er nicht fristgemäss in seinen Heimatstaat ausgereist sei. Weiter gab er zu, Fehler gemacht zu haben, dennoch wolle er seine drei Kinder wieder sehen.

I.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab 9. April 2009) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der Beschwerdeführer gefährde diese.

J.
Am 9. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft.

K.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots sowie eine Aufenthaltsbewilligung. Beim Kanton E._______ sei ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hängig. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe beinahe 20 Jahre in der Schweiz gelebt und habe sich hier beruflich und sozial integriert. Die Rückkehr in den Kosovo würde zu einer Entwurzelung sowie zu einer Notsituation führen. Er bereue seine begangenen Delikte und möchte nun ein normales Leben führen und sich um seine Kinder kümmern. Aufgrund der Aufenthaltsbewilligung seiner minderjährigen Kinder in der Schweiz habe er gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Recht auf eine Aufenthaltsregelung damit er mit ihnen als Familie zusammenleben könne.

L.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltsregelung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Zur Frage eines beabsichtigten Aufenthaltsgesuchs liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.

M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

N.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch.

O.
Mit Beschluss der Stadt C._______ vom 31. Oktober 2011 wurde den Anträgen der Beiständin auf Weiterführung der Fremdplatzierung der drei Kinder des Beschwerdeführers sowie der Weiterführung des Obhutsentzugs stattgegeben.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff . VwVG). Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2)

3.

3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.

4.

4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).

4.3 Laut dem Urteil des Tribunal d'Arrondissement de Lausanne vom 23. August 2007 war der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit diversen Mitgliedern seiner Familie und zwei weiteren Männern im Zeitraum von Ende 2005 bis Anfang August 2006 an einem beträchtlichen Handel von Heroin und Kokain beteiligt, indem er es lagerte, transportierte, damit Handel betrieb, es erwarb und verkaufte. Es handelte sich dabei um eine Drogenmenge von mehreren Kilos. Der Beschwerdeführer spielte bei diesen Geschäften zunehmend eine grössere Rolle und kontaktierte die Grossisten direkt, um grosse Mengen Drogen zu erhalten. Zusätzlich hat er sich Mitte Juli und Anfang August 2006 der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er kleinere Geldscheine, welche aus dem Drogenhandel stammten, gegen grössere wechselte oder der Familie eines Komplizen in den Kosovo sandte. Das Gericht erachtet sein Verschulden als schwer. Der Beschwerdeführer war selber nicht drogenabhängig und sein Verhalten beruhte auf Gewinnstrebigkeit.

4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt.

4.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Delikte gegen das SVG vom Untersuchungsrichteramt F._______ im Zeitraum vom 18. November 2004 bis zum 5. April 2005 vier Mal zu einer Geldbusse verurteilt. Die Restbussen wurden mit den Urteilen vom 8. August 2006 und 10. September 2007 zu insgesamt zehn Tagen Haft umgewandelt. Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).

4.6 Zudem hat sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Aus den Akten geht hervor, dass er sich nach Ablauf der Ausreisefrist (2. März 2009) bis zu seiner Ausschaffung am 9. April 2009 unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Dieser Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).

4.7 Demzufolge hat der Beschwerdeführer im mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen.

5.
5.1 Des Weiteren war der Beschwerdeführer zeitweilig Sozialhilfeabhängigund hat zusätzlich durch die Ausschaffung Kosten verursacht. Die Botschaft zum AuG führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.

5.2 Der Beschwerdeführer wurde zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in der Schweiz zeitweilig von der Sozialhilfe unterstützt. Die Aus-schaffungshaft und seine Rückschaffung haben zusätzlich Kosten verursacht. Es besteht daher die ernstzunehmende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise erneut entsprechende Kosten verursachen würde. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Schulden (Verlustscheine und offene Betreibungen) in der Höhe von rund Fr. 115'400.-- hat. Ferner ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen, bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Insgesamt ist auch diese Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG).

6.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG).

7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

7.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Laut Gerichtsurteil war seine Zusammenarbeit mit den Behörden während der Untersuchung sowie der Gerichtsverhandlung zwar bemerkenswert gut, dennoch wiegt sein Fehlverhalten aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG).

7.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er hätte gemäss Art. 8 EMRK ein Recht darauf, mit seinen minderjährigen Kindern, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besitzen würden, zusammenzuleben. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 1.3), ist das Aufenthaltsrecht nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde bereits mit Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons D._______ vom 31. Oktober 2008 (Verweigerung der Bewilligungsverlängerung und Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Bern) und mit der Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 (Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein) rechtskräftig entschieden. Überdies wurde dem Beschwerdeführer die Obhut über seine Kinder entzogen und mit Beschluss der Stadt Thun vom 31. Oktober 2011 erst kürzlich bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner verantwortungsvollen Stellung als Ehemann seiner damals schwangeren Ehefrau und Vater zweier minderjähriger Kinder nicht von seinem strafbaren Verhalten abbringen lassen. Laut Urteil schreckte er auch nicht davor zurück, sich bei einem seiner Drogengeschäfte von seiner damaligen Ehefrau und seinen Kinder begleiten zu lassen (vgl. Urteil des Tribunal d'Arrondissement de Lausanne vom 23. August 2007, S. 8 und 15). Dieses Verhalten wirft ein denkbar schlechtes Licht auf ihn. Die nunmehr nachteiligen Auswirkungen sind allein seiner Handlungsweise zuzuschreiben.

7.3 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Aus den Akten des Kindes- und Erwachsenenschutzes G.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Mit Suspensionsverfügung vom 20. Mai 2011 wurde ihm ein 14-tägiger Besuch seiner Kinder in der Schweiz bewilligt. Laut den Akten ist das Zusammentreffen problemlos verlaufen. Der Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Kinder kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Eines dieser Kommunikationsmittel benutzt der Beschwerdeführer bereits regelmässig. So führt er mit seinen Kindern laut Akten Videotelefonate mit Skype.

Der bestehende Obhutsentzug sowie das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers stehen häufigeren persönlichen Kontakten mit seinen Kindern in der Schweiz bereits entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Familienleben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.

7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. [...]

- das Migrationsamt des Kantons D._______ (Akten Ref.-Nr. [...]

- den Service de la population Division Etrangers (Akten Ref.-Nr. [...] retour)

- Kindes- und Erwachsenenschutz G._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2944/2009
Datum : 11. Januar 2012
Publiziert : 25. Januar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
ANAG: 13  23
AuG: 64d  67  115
BGG: 83
BPI: 16
BV: 13
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VZAE: 80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 5  48  49  62  63
BGE Register
131-II-352
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einreiseverbot • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • verhalten • aufenthaltsbewilligung • frist • dauer • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • freiheitsstrafe • ausschaffung • entscheid • tag • kosovo • verurteilter • familie • ausreise • lausanne • schengen-besitzstand • sachverhalt • einreise
... Alle anzeigen
BVGE
2011/1 • 2008/24
BVGer
C-137/2006 • C-2681/2010 • C-2944/2009 • C-4342/2010 • C-8211/2007
AS
AS 2010/5925 • AS 2007/5457
BBl
2002/3809 • 2002/3813 • 2009/8881 • 2009/8896
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2006 L105