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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
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| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
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| Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. | ||||||
| Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
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| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
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| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln. | ||||||
| Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: | ||||||
| bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; | ||||||
| bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; | ||||||
| bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. | ||||||
| Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: | ||||||
| können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; | ||||||
| müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
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| In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: | ||||||
| bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; | ||||||
| bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; | ||||||
| bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. | ||||||
| Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: | ||||||
| können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; | ||||||
| müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
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| In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: | ||||||
| bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; | ||||||
| bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; | ||||||
| bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. | ||||||
| Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: | ||||||
| können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; | ||||||
| müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
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| Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln. | ||||||
| Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
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| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
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| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
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| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
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| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 41 Frist der Anmeldung |
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| Für inländische Fahrzeuge ist die Anmeldung täglich bei Fahrtende einzureichen. | ||||||
| Für ausländische Fahrzeuge gelten die folgenden Fristen: | ||||||
| für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 2: vor der Einfahrt ins Zollgebiet; | ||||||
| für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 3:bei bargeldloser Bezahlung: spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet,bei Bezahlung in bar: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet. | ||||||
| bei bargeldloser Bezahlung: spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet, | ||||||
| bei Bezahlung in bar: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet. | ||||||