Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.271/2003 /leb

Urteil vom 10. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Fehlermeldung des Erfassungsgeräts,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 5. Mai 2003.

Sachverhalt:
A.
Der Lastwagen mit dem Kontrollschild ** ***** wurde im Juli 2002 6'158,2 km weit gefahren. Für die entsprechende Fahrleistung erhob die Eidgenössische Oberzolldirektion vom Halter, A.________, eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in der Höhe von 3'310.95 Franken (Rechnung vom 30. September 2002; Verfügung vom 25. Oktober 2002). Von diesem Betrag entfallen Fr. 3.10 auf einen (unbekannten) Anhänger, mit welchem gemäss elektronischer Datenerfassung am 22. Juli 2002 eine Strecke von 92,9 km zurückgelegt wurde. A.________ machte geltend, an diesem Datum keinen Anhänger mitgeführt zu haben, und verlangte eine Reduktion der verfügten Abgabe um Fr. 3.10; am 5. Mai 2003 wies die Eidgenössische Zollrekurskommission seine dahingehende Beschwerde ab.
B.
Am 5. Juni 2003 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Juli 2002 auf Fr. 3'307.85 festzusetzen.

Die Oberzolldirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 23 Abs.4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG; SR 641.81] in Verbindung mit Art.97 ff
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
. OG). Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet des geringen Streitwerts - zu diesem Rechtsmittel legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
OG).
2.
Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr vorab die Kosten decken, welche er zulasten der Allgemeinheit durch die Benützung der öffentlichen Strassen verursacht, soweit er für diese nicht durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV in Verbindung mit Art. 1 f
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 Zweck
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
. SVAG). Die Schwerverkehrsabgabe wird sowohl für den Güter- als auch den Personentransport auf in- und ausländischen schweren Motorfahrzeugen und deren Anhängern erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Abgabepflichtig ist grundsätzlich der Fahrzeughalter, welcher bei der Ermittlung der massgebenden Fahrleistung mitzuwirken hat (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei der Tarif emissions- oder verbrauchsabhängig ausgestaltet werden kann (Art. 6
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG). Die erforderlichen Daten werden mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt, bestehend aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie dem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung misst und registriert (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Ausrüstung
1    Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47
2    Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49
3    Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a  der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b  leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4    Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5    Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6    und 7 ...50
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe [SVAV; SR 641.811]). Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist, und dieses bei einem Defekt oder Ausfall unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Anzeichen für einen Defekt ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf seine Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen (Art. 18
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Ausfall des Messgeräts
1    Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2    Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.58
3    Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.59
4    Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer vom BAZG festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5    Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das er bei einem Ausfall oder einer Fehlfunktion des Messgeräts bzw. bei Fehlermeldungen zur Deklaration der korrekten Fahrleistung verwendet (Art. 19
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts
1    Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird vom BAZG zur Verfügung gestellt.60
2    Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3    Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
SVAV). Zieht das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so hat der Fahrzeuglenker alle erforderlichen Einstellungen am Erfassungsgerät vorzunehmen und der Halter des Zugfahrzeugs alsdann die Fahrleistung des mitgeführten Anhängers zu deklarieren und die dafür geschuldete Abgabe zu bezahlen (Art. 17 Abs. 1 u
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 17 Anhänger
1    Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57
2    Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.
3    Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
. Abs. 3 SVAV). Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken, indem er insbesondere das Erfassungsgerät richtig bedient sowie bei Fehlermeldungen und Fehlfunktionen die Daten über die Fahrleistung im Aufzeichnungsformular einträgt und anschliessend das Erfassungsgerät unverzüglich prüfen
lässt (Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers - Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
a  das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b  bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
SVAV). Die Abgabe wird gestützt auf die Selbstdeklaration des Abgabepflichtigen festgesetzt, welche bei Motorfahrzeugen, die mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet sind, in der Übermittlung der vom Erfassungsgerät registrierten Fahrleistung besteht (vgl. Art. 22
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Kam es zu Fehlermeldungen oder sind die Daten des Erfassungsgeräts nach Auffassung der abgabepflichtigen Person aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration zusammen schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Eine von der Eidgenössischen Oberzolldirektion herausgegebene "Wegleitung Fahrzeughalter" liefert detaillierte Erläuterungen zu all diesen Vorschriften.

3.
Vorliegend ist einzig streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurde, für die Fahrt vom 22. Juli 2002 auch auf einem Anhänger Schwerverkehrsabgaben zu bezahlen.
3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, das Erfassungsgerät stelle über die Anhängersensorik fest, wenn der Fahrzeugführer fälschlicherweise einen Anhänger angemeldet oder umgekehrt dem Gerät keinen Anhänger gemeldet habe, obschon ein solcher mitgeführt werde. Es signalisiere einen solchen Fehler sowohl akustisch als auch optisch, wobei die optische Anzeige aktiv bleibe, bis der Fahrzeugführer am Erfassungsgerät einen Anhänger eingebe oder die Fehlermeldung mit einem Tastendruck quittiere. Dieses Warnsignal hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, falls er entgegen der anders lautenden elektronischen Aufzeichnung tatsächlich ohne Anhänger unterwegs gewesen sein sollte. Er wäre anschliessend gehalten gewesen, unverzüglich handschriftliche Angaben über die richtige Fahrleistung zu machen. Er habe es aber unterlassen, entsprechende Aufzeichnungen einzureichen, und erst am 16. Oktober 2002 - ohne Belege für seine Behauptung vorzulegen - mit einem Schreiben geltend gemacht, am 22. Juli 2002 ohne Anhänger gefahren zu sein. Deshalb sei von der Richtigkeit der technisch erfassten Daten auszugehen und die verfügte Abgabe auch im Umfang des auf die streitige Fahrt mit dem Anhänger entfallenden Betrags zu schützen.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne von ihm nicht verlangt werden, eine schriftliche Fehlermeldung mit Angaben über die korrekte Fahrleistung einzureichen, wenn das Erfassungsgerät gar keine Fehlermeldung erstattet habe. Er sei erst bei Erhalt der Rechnung auf den Fehler aufmerksam geworden und habe in diesem Moment angemessen reagiert. Ihm seien schon wiederholt Schwerverkehrsabgaben für Fahrten mit einem Anhänger in Rechnung gestellt worden, obschon er keinen solchen mitgeführt habe. Diese Beträge seien ihm bis anhin auf entsprechende Reklamation hin anstandslos zurückerstattet worden.
3.3 Mit dieser Argumentation rügt der Beschwerdeführer implizit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, soweit diese in ihren Erwägungen davon ausgegangen ist, das Erfassungsgerät hätte eine nicht übersehbare Fehlermeldung angezeigt, falls die streitige Fahrt tatsächlich ohne Anhänger durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer mag zwar mit seinen Vorbringen gewisse Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme zu wecken, kam es doch bisher unbestrittenermassen zu mehreren Rechnungskorrekturen wegen bestrittener Fahrten mit Anhängern. Dieser Umstand deutet - auch wenn die Zollverwaltung die Korrekturen jeweils "ohne Präjudiz für die Zukunft" vorgenommen hat - in der Tat auf eine gewisse Fehleranfälligkeit der Datenerfassung hin, wobei die Oberzolldirektion im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich dieser Unstimmigkeiten allerdings von "Anfangsschwierigkeiten bei Fahrzeughaltern und Fahrzeugführern" und nicht von technischen Problemen gesprochen hat. Letztlich erscheint die streitige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz deswegen nicht geradezu offensichtlich unrichtig. Dies wäre Voraussetzung für ein Durchdringen der vorliegenden Rüge: Das Bundesgericht ist, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden hat, an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
OG). Aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Diskrepanz zwischen der Eingabe am Erfassungsgerät und den Feststellungen der Anhängersensorik angezeigt worden ist und der Beschwerdeführer die entsprechende Fehlermeldung hätte wahrnehmen müssen. Er wäre demnach gehalten gewesen, eine schriftliche Fehlermeldung zu verfassen und diese der Zollverwaltung zusammen mit den elektronisch registrierten Daten zu übermitteln (vgl. E. 2). Weil er seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat die Vorinstanz zulässigerweise die elektronischen Aufzeichnungen für verbindlich erklärt. Dabei kann offen bleiben, ob ein Abgabepflichtiger, welcher es versäumt hat, die vom Erfassungsgerät ermittelten Daten anlässlich der Selbstdeklaration zu beanstanden (vgl. Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV), deren Unrichtigkeit allenfalls noch nachträglich beweisen kann. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, am 22. Juli 2002 ohne Anhänger gefahren zu sein, mit keinerlei Belegen untermauert. Die
Unrichtigkeit der streitigen Aufzeichnungen ist deshalb nicht erstellt, selbst wenn angesichts der Geringfügigkeit des streitigen Rechnungsbetrags an und für sich kein Anlass besteht, anzunehmen, die Darstellung des Beschwerdeführers sei unwahr. Dieser verkennt schliesslich, dass die Oberzolldirektion mittels der elektronischen Aufzeichnungen, auf welche nach dem Gesagten trotz der erhobenen Einwände abzustellen ist, einen ausreichenden Nachweis für die streitige Fahrleistung erbracht hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Eidgenössische Zollrekurskommission hätte die Oberzolldirektion zur "Edition der Aufzeichnungen des Sensortests 1" sowie des "Logfiles des Geräts" verpflichten müssen. Er beanstandet mithin die Beweiserhebung durch die Vorinstanz, wobei diese Rüge aber nicht durchzudringen vermag, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine dahingehenden Beweisanträge gestellt hat (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Weil zudem nie in Frage stand, dass die Verwaltung die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten richtig ausgewertet hat, bestand für die Rekurskommission keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang von Amtes wegen weiterführende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).
5.
Mithin erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
in Verbindung mit Art. 153
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 153a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.271/2003
Datum : 10. Oktober 2003
Publiziert : 08. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.271/2003 /leb Urteil vom 10. Oktober


Gesetzesregister
BV: 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
OG: 97  103  105  153  153a  156
SVAG: 1 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 Zweck
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
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SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
6 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
11 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
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SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
SVAV: 15 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Ausrüstung
1    Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47
2    Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49
3    Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a  der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b  leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4    Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5    Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6    und 7 ...50
17 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 17 Anhänger
1    Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57
2    Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.
3    Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
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SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Ausfall des Messgeräts
1    Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2    Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.58
3    Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.59
4    Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer vom BAZG festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5    Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
19 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts
1    Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird vom BAZG zur Verfügung gestellt.60
2    Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3    Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
21 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers - Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
a  das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b  bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
22
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
Weitere Urteile ab 2000
2A.271/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schwerverkehrsabgabe • vorinstanz • bundesgericht • richtigkeit • fahrzeughalter • sachverhaltsfeststellung • lausanne • gerichtsschreiber • weiler • entscheid • berechnung • sachverhalt • lastwagen • angabe • zollbehörde • mitwirkungspflicht • begründung des entscheids • rechtsmittel • bescheinigung • richtlinie
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