SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
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1 | Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
2 | Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47 |
3 | Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
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1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 45 Allgemeines |
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1 | Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. |
2 | Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen. |
3 | Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken. |
4 | Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101 |
5 | Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. |
6 | Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
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1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht |
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1 | Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:5 |
a | Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; |
abis | Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: |
abis1 | gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder |
abis2 | für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33-36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20028 (BZG) gemietet worden sind; |
b | Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; |
c | Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 199810 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; |
d | land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 VRV12); |
e | Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 195913; VVV); |
f | nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV); |
g | schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört; |
h | Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept. 200715), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden; |
i | Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; |
j | Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS16); |
k | Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; |
l | Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); |
m | Transportachsen. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)17 kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren - Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32 |
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a | Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird; |
b | Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe |
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1 | Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu. |
2 | Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. |
3 | Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
5 | Es legt zudem fest: |
a | in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird; |
b | bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |