SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 60 Ergänzendes Recht - Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfandbestellungen, offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (ZGB26 und OR27) Anwendung. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 11 |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. |
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1 | Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. |
2 | Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32 |
3 | Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. |
4 | Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33 |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 1 Zweck - 1 Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern. |
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1 | Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern. |
2 | Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen zusammen. |
3 | Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 35 - 1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
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1 | Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
2 | Diese Massnahmen erstrecken sich auf: |
a | die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht; |
b | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen; |
c | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen. |
3 | Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 35 - 1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
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1 | Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
2 | Diese Massnahmen erstrecken sich auf: |
a | die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht; |
b | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen; |
c | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen. |
3 | Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 45 Mietzinsüberwachung - 1 Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet werden beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages. |
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1 | Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet werden beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages. |
2 | Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 21 Allgemeines - Der Bund kann den vorsorglichen Erwerb von Land für den Wohnungsbau fördern. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 17 Höhe - 1 Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten. |
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1 | Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten. |
2 | Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 28 - 1 Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse. |
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1 | Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse. |
2 | Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.11 |
3 | Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 29 Förderung im Allgemeinen - 1 Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf. |
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1 | Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf. |
2 | Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsauf-trägen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 56 Zuständigkeit und Verfahren bei der Kredithilfe - 1 Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft, Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen werden können. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 32 - 1 Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften. |
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1 | Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften. |
2 | Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 36 Finanzierung - Zur Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grundpfändlich sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 43 - Die Kantone leisten den Bundesbehörden in der Vollstreckung Rechtshilfe. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen - 1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
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1 | Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. |
2 | Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. |
3 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. |
4 | Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. |
5 | Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 35 - 1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
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1 | Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
2 | Diese Massnahmen erstrecken sich auf: |
a | die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht; |
b | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen; |
c | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen. |
3 | Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 27 Auskunftspflicht - Jedermann hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 27 Auskunftspflicht - Jedermann hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 28 - 1 Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse. |
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1 | Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse. |
2 | Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.11 |
3 | Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 32 - 1 Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften. |
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1 | Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften. |
2 | Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
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1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
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1 | Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2 | Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. |
3 | Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. |
4 | Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 11 |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
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1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 58 Rechtsanspruch auf Bundeshilfe - Ein Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. |
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1 | Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. |
2 | Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32 |
3 | Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. |
4 | Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33 |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 60 Ergänzendes Recht - Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfandbestellungen, offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (ZGB26 und OR27) Anwendung. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 14 Raumplanung - Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 30 Ausmass der Beteiligung - Der Bund beteiligt sich in der Regel bis zu 40 Prozent an den Kosten von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit er nicht direkte Aufträge erteilt. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 11 |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer - 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17 |
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1 | Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17 |
2 | Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. |
3 | Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: |
a | fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung erfüllen würden; |
b | fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; |
c | fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; |
d | zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.23 |
4 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.24 |
5 | Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.25 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.26 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 21 Bearbeitungsdauer - 1 Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen. |
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1 | Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen. |
2 | Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 36 - 1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158 |
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1 | Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158 |
2 | Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben: |
a | die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer; |
b | Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit; |
c | die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will. |
3 | Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen. |
4 | Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse. |
5 | Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.159 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG) |
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1 | Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss. |
2 | Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen. |
3 | Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte. |
4 | Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. |
5 | Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG) |
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1 | Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185 |
2 | Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben. |
3 | Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG) |
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1 | Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185 |
2 | Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben. |
3 | Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG)237 |
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1 | Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.238 |
2 | Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. |
3 | Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit. |
4 | Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. |
5 | Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 81 - (Art. 60 und 64a AVIG)199 |
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1 | Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.200 |
2 | Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. |
3 | Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.201 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 21 Bearbeitungsdauer - 1 Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen. |
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1 | Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen. |
2 | Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 66 Nachzahlung - Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt. |