VPB 58.24

(Entscheid des Bundesrates vom 27. Januar 1993)

Verweigerung der vorläufigen Aufnahme eines Asylbewerbers.

Art. 4 BV Begründungspflicht.

Weist ein als Beweismittel eingereichtes Dokument derart gravierende Mängel auf, dass die Behörde von einer Fälschung ausgehen muss, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe seine Berechtigung zum Verbleib nicht genügend nachgewiesen. Die Beweislast trägt in diesem Fall der Beschwerdeführer.

Refus de l'admission provisoire d'un requérant d'asile.

Art. 4 Cst. Obligation de motiver.

Lorsqu'un document produit comme moyen de preuve présente des défauts si graves que l'autorité doit admettre qu'il s'agit d'un faux, elle ne commet ni un excès ni un abus de son pouvoir d'appréciation en concluant que le recourant n'a pas démontré à satisfaction la justification de son séjour. Le fardeau de la preuve incombe dans ce cas au recourant.

Rifiuto dell'ammissione provvisoria di un richiedente l'asilo.

Art. 4 Cost. Obbligo di motivare.

Se un documento, prodotto come mezzo di prova, presenta carenze tanto gravi da indurre l'autorità a ritenere trattarsi di un falso, quest'ultima non commette né eccesso né abuso di potere discrezionale ove giunga alla conclusione che il ricorrente non abbia provato sufficientemente il diritto a soggiornare. L'onere della prova incombe in tal caso al ricorrente.

In einer Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) betreffend Verweigerung der vorläufigen Aufnahme gemäss dem BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) wurde gerügt, das EJPD habe den Beweis für die Fälschung der eingelegten Dokumente nicht erbracht und seinen Entscheid zu wenig ausführlich begründet. Der Bundesrat zog in Erwägung:

1. Gemäss ständiger Praxis schreitet der Bundesrat aufsichtsrechtlich ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung klaren materiellen oder Verfahrensrechts vorliegt, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht tolerieren kann (VPB 51.38). Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie auf die Anzeige eintritt und welche Folge sie ihr gibt (VPB 52.52).

Dem Anzeiger kommen im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Parteirechte zu (Art. 71 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG).

2. Die Begründung eines Entscheides hat den Mindestanforderungen von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu genügen. Von Verfassungs wegen dürfen an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache allfällige Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 114 Ia 233 E. d; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, RN 1293 ff.).

3. Im vorliegenden Fall hat ein Sachverständiger des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) festgestellt, der Marschbefehl, den der Beschwerdeführer als Nachweis seines Refraktärstatus eingelegt hat, sei gefälscht. Bei den gerügten Mängeln soll es sich keineswegs nur um Falschschreibungen handeln; vielmehr lägen eindeutige Fälschungsmerkmale vor. So weise bereits das Grundformular Mängel auf, indem ein Satz unvollständig geblieben sei. Im übrigen seien die handschriftlichen Eintragungen nicht mit dem Formulartext kompatibel und juristische Fachtermini seien mit militärischen vermengt worden.

Das BFF kam zum Schluss, dass die Anzahl und die Art der Unstimmigkeiten auf dem eingereichten Formular nicht mehr mit mangelnder Ausbildung der jugoslawischen Behördenmitglieder oder mit allgemeinen Kriegswirren erklärt werden können, wie dies der Gesuchsteller vorbringt.

4. Das EJPD schützte den Entscheid des BFF. Da dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dieser jedoch keine bedeutenden neuen Elemente vorbrachte, konnte sich das EJPD in seiner Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken, ohne sämtliche Vorbringen des BFF zu wiederholen. In diesem Verhalten liegt kein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

5. Zum Vorwurf, das EJPD habe die Fälschung des eingereichten Dokumentes nicht bewiesen, kann auf die Literatur zum Asylwesen verwiesen werden. Danach hat die Behörde einem Gesuchsteller nicht zu beweisen, dass er die Voraussetzungen zum Verbleib in der Schweiz nicht erfülle. Das bedeutet, dass der Gesuchsteller die Beweislast trägt, wenn er seine Verbleibsberechtigung nicht genügend nachweisen kann (Acherman Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechtes, Bern 1991, S. 135).

Wie ausgeführt, weist der eingereichte Marschbefehl derart gravierende Mängel auf, dass die Vorinstanzen von einer Fälschung ausgehen konnten, ohne dass sie dadurch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätten.

Im weiteren brauchten dem Beschwerdeführer gegenüber nicht sämtliche Fälschungsmerkmale detailliert offengelegt zu werden. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung, um der Verbreitung und der damit verbundenen Gefahr des Missbrauchs solcher Informationen vorzubeugen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Auch auf die Bekanntgabe der Person, welche die Fälschung für das BFF festgestellt hat, besteht kein Anspruch.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass keine klare Gesetzes- oder Verfassungsverletzung vorliegt, was Voraussetzung für eine Intervention der Aufsichtsbehörde wäre. Der Bundesrat hat daher keinerlei Veranlassung, aufsichtsrechtlich einzuschreiten ...

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