VPB 52.52

(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Februar 1988)

Versicherungsaufsicht. Aufgabe der Aufsichtsbehörde, über die Beachtung des schweizerischen Rechts über das private Versicherungswesen zu wachen und gegen die Gefährdung der Interessen der Versicherten einzuschreiten. Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall einer Entmündigten, welche ohne deren Zustimmung bzw. Zustimmung ihres Vormunds durch einen Dritten abgeschlossen wurde. Keine Pflicht des Bundesamtes für Privatversicherungswesen, ein Aufsichtsverfahren gegen den Versicherer einzuleiten, dessen Vorgehen nicht klar anhand der Gesetzgebung beurteilt werden kann, welche der Auslegung durch den Zivilrichter bedarf.

Surveillance des assurances. Devoir de l'autorité de surveillance de veiller au respect du droit suisse en matière d'assurance privée et d'intervenir en cas de situation préjudiciable aux assurés. Assurance d'une rente viagère avec remboursement des primes en cas de décès d'une interdite, qui a été conclue par un tiers sans le consentement de celle-ci, respectivement de son tuteur. Aucune obligation de l'Office fédéral des assurances privées d'engager une procédure de surveillance à l'encontre de l'assureur, dont le procédé ne peut pas être apprécié clairement à la lumière de la législation, qui nécessite une interprétation du juge civil.

Sorveglianza delle assicurazioni. Dovere dell'autorità di vigilanza di far rispettare il diritto svizzero in materia di assicurazione privata e di intervenire in caso di situazione pregiudizievole per gli interessi degli assicurati. Assicurazione di una rendita vitalizia con rimborso dei premi in caso di morte di un interdetta, conclusa da un terzo senza il consenso dell'interdetta e del suo tutore. Nessun obbligo dell'Ufficio federale delle assicurazioni private di intentare una procedura di vigilanza contro l'assicuratore il cui comportamento non possa essere valutato chiaramente in base alla legislazione, che deve essere interpretata dal giudice civile.

I

Mit Verträgen vom 16. November und 6. Dezember 1982 schloss die Versicherungsnehmerin X, geboren 1893, mit der Gesellschaft Y als Versicherer fünf Leibrentenversicherungen über insgesamt fünf Millionen Franken ab. Versicherte ist die entmündigte Tochter der Versicherungsnehmerin, Z, geboren 1925. Diese wird die Versicherungsleistung in Form einer Rente erst mit 74 Jahren bekommen. Eine allfällige Rückgewährungssumme fällt beim Tod der Versicherten zu je gleichen Teilen an ihre drei Neffen und ihre Nichte.

Mit Schreiben vom 22. Juli und 19. August 1986 ersuchte der Parteivertreter als Anwalt des Vormundes von Z das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) um Ermittlung des Sachverhaltes und um Einsicht in die Akten der Gesellschaft Y. Er machte geltend, die Versicherung sei ohne Zustimmung der Versicherten beziehungsweise deren Vormundes abgeschlossen worden, weshalb zwingende Vorschriften des schweizerischen Rechts verletzt seien. Das Leben einer Person, die ohne Zustimmung lebensversichert sei, sei erheblich gefährdet.

...

Mit Schreiben vom 2. September und 4. November 1986 liess das BPV den Parteivertreter wissen, es handle sich vorliegend um eine privatrechtliche Streitigkeit, die der Zivilrichter zu entscheiden habe. Ob bei einer Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall die Zustimmung des Versicherten einzuholen sei, habe seines Wissens die Rechtsprechung bisher noch nie entschieden; die schweizerische Standardliteratur äusserte sich dazu nicht ausdrücklich. Deshalb rechtfertige sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen gegen den an seine vertraglichen Verpflichtungen gebundenen Versicherer nicht.

Mit Eingaben vom 11. und 14. November 1986 beantragte der Parteivertreter dem BPV, die Angelegenheit sei dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Versicherungsaufsicht beziehe sich nicht nur auf die Einhaltung der Vorschriften des BG vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG), sondern beispielsweise auch auf das zwingende Recht des ZGB. Laut Art. 421 Ziff. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB sei die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für Versicherungsverträge aller Art erforderlich. Das BPV hätte deshalb die kantonalen Vormundschaftsbehörden über deren Meinung zum vorliegenden Problem anfragen sollen. Zudem hätten Abklärungen getroffen werden sollen, weshalb die Versicherungsnehmerin ihr ungewöhnliches Vorgehen gewählt habe. Überdies sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss Erich Prölss, Kommentar zum deutschen VVG, sei die Zustimmung der versicherten Person auch bei Erlebensfallversicherungen erforderlich. Die Eingaben enthalten im weiteren Erwägungen zu versicherungstechnischen sowie steuer- und prozessrechtlichen Fragen.

...

II

1. ...

2. Gemäss Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Nach konstanter Praxis setzt das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde voraus, dass eine wiederholte Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht gerügt wird, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht dulden und die der Beschwerdeführer mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel anfechten kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie auf die Anzeige eintritt und, wenn sie das tut, welche Folge sie ihr gibt (vgl. VPB 42.56, S. 239; VPB 39.86, S. 37). Dabei ist ein Einschreiten nur dann möglich, wenn die untere Behörde klares materielles Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet hat (vgl. BGE 97 I 10). Den Aufsichtsbeschwerden entspringen weder Parteirechte noch ein urteilsmässiger Erledigungsanspruch.

3. Gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
Satz 1 VVG ist die Versicherung auf fremdes Leben ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Art. 74
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
Abs. l Satz 2 VVG).

Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut somit lediglich Versicherungen, die auf den Tod einer versicherten Person gestellt sind. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Versicherung, die auf das Leben einer versicherten Person gestellt ist, allerdings verbunden mit einer Prämienrückgewähr beim Tode der Versicherten.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine solche Versicherung auch zustimmungsbedürftig im Sinne von Art. 74
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
Abs. l VVG ist. Nach der schweizerischen Literatur zum VVG ist die auf eine Drittperson abgeschlossene Erlebensfall- und Rentenversicherung von Art. 74 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
VVG ausgeschlossen beziehungsweise nicht erfasst (Rölli/Jäger, Kommentar zum VVG, 3. Band, Bern 1933, S. 70/71; König Peter, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1967, S. 403). Die schweizerische Standardliteratur äussert sich allerdings nicht ausdrücklich darüber, ob Leibrentenversicherungen mit Prämienrückgewähr im Todesfall unter Art. 74 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
VVG fallen. Zudem besteht offenbar keine Rechtsprechung dazu. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass gemäss der heutigen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung die Versicherungsgesellschaften nicht verpflichtet sind, bei einer Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall des Versicherten die Zustimmung der versicherten Person einzuverlangen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ein künftiges Urteil diese Frage gegenteilig beantworten könnte. Bei dieser Sachlage kann somit nicht gesagt werden, dass klares materielles Recht oder öffentliche Interessen verletzt worden sind. Ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen das BPV rechtfertigt sich deshalb in diesem Punkte nicht.

4. Laut Art. 17 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], SR 961.01) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass das schweizerische Recht über das private Versicherungswesen beachtet wird, und schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.

Art. 17 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 17 Gebundenes Vermögen - 1 Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.
1    Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.
2    Für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz darf kein gebundenes Vermögen gebildet werden. Das gemäss Absatz 1 gebildete gebundene Vermögen darf für diese Bestände nicht zur Sicherstellung herangezogen werden.34
VAG schränkt die Aufsicht des BPV auf die Beachtung versicherungsrechtlicher Bestimmungen ein. Die Prüfung der Einhaltung von vormundschaftsrechtlichen Normen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst wenn sie darunter fallen würde, käme der angerufene Art. 421 Ziff. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB nicht in Betracht. Diese Bestimmung hat nur den Abschluss von Versicherungsverträgen auf das Leben des Bevormundeten im Auge, bei denen dieser als Versicherungsnehmer erscheint und sein Vermögen mit der Verpflichtung zu Prämienzahlungen belastet (Rölli/Jäger, a.a.O., S. 76). Vorliegend tritt Z nicht als Versicherungsnehmerin, sondern als Versicherte auf. Art. 421 Ziff. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB kann deshalb nicht zur Anwendung kommen und infolgedessen auch nicht verletzt sein. Das BPV konnte dem Versicherer kein grobes Fehlverhalten vorwerfen, weil kein Verstoss gegen klare Rechtsnormen oder eine gefestigte Rechtsprechung vorlag. Wie vorstehend unter Ziff. 3 ausgeführt wird, stellt die fehlende Zustimmung der Bevormundeten zu den strittigen Versicherungsverträgen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung von klarem Recht dar.

Somit sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des BPV gegen die Gesellschaft Y nicht erfüllt. Wie das BPV zu Recht erkannt hat, handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der Versicherungseinrichtung und der Versicherten, die der Richter zu entscheiden hat (Art. 47
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen - 1 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
1    Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
2    Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200779.
VAG). Auch in diesem Punkt kann der Aufsichtsbeschwerde nicht gefolgt werden.

Dokumente des EJPD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-52.52
Datum : 08. Februar 1988
Publiziert : 08. Februar 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-52.52
Sachgebiet : Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Gegenstand : Versicherungsaufsicht. Aufgabe der Aufsichtsbehörde, über die Beachtung des schweizerischen Rechts über das private Versicherungswesen...


Gesetzesregister
VAG: 17 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 17 Gebundenes Vermögen - 1 Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.
1    Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.
2    Für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz darf kein gebundenes Vermögen gebildet werden. Das gemäss Absatz 1 gebildete gebundene Vermögen darf für diese Bestände nicht zur Sicherstellung herangezogen werden.34
47
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen - 1 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
1    Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
2    Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200779.
VVG: 74
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
VwVG: 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
ZGB: 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
BGE Register
97-I-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherer • tod • materielles recht • ejpd • aufsichtsbeschwerde • vormund • leben • frage • schweizerisches recht • versicherungsaufsicht • bundesgesetz betreffend die aufsicht über versicherungsunternehmen • wissen • versicherungsrecht • neffe • norm • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • entscheid • eidgenössische finanzmarktaufsicht • vertragsabschluss • schriftstück
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