VPB 58.46

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. Dezember 1992)

Radio.

Art. 60 und 62 RTVG. Fristen für die Anfechtung einer Sendung.

Die UBI prüft, ob unter Würdigung aller Umstände eine innert 20 Tagen beim Veranstalter eingelangte Eingabe als Beanstandung entgegenzunehmen und an die Ombudsstelle weiterzuleiten gewesen wäre.

Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG. Ein locker-ironischer Beitrag über die Schwierigkeiten eines Politikers bei der Benutzung einer öffentlichen Telefax-Station und über ihre Folgen verstiess nicht gegen die Verpflichtung, Ereignisse sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen.

Radio.

Art. 60 et 62 LRTV. Délais pour contester une émission.

L'AIEP examine si, compte tenu de l'ensemble des circonstances, un acte adressé au diffuseur dans les 20 jours aurait dû être reçu à titre de réclamation et transmis à l'organe de médiation.

Art. 4 al. 1 LRTV. Une séquence traitant sur un ton léger et ironique des difficultés auxquelles s'est heurté un politicien dans l'usage d'une station publique de téléfax, ainsi que de leurs répercussions, ne viola pas l'obligation de présenter fidèlement les événements et de refléter équitablement la diversité des opinions.

Radio.

Art. 60 e 62 LRTV. Termini per contestare un'emissione.

L'AIER esamina se, considerate tutte le circostanze, un'istanza depositata presso l'emittente entro 20 giorni, avrebbe dovuto essere ricevuta come reclamo e trasmessa all'organo di mediazione.

Art. 4 cpv. 1 LRTV. Un contributo leggero ironico sulle difficoltà di un politico nell'utilizzazione di una stazione pubblica di telefax e sulle conseguenze relative non viola l'obbligo di presentare fedelmente gli avvenimenti e di manifestare equamente la pluralità delle opinioni.

I

A. 1. Im Abend-«Regionaljournal» Ostschweiz des Radios der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) vom 15. April 1992 wurde eine Meldung ausgestrahlt, die über die Benutzung einer öffentlichen Telefax-Station (Publifax) der Poststelle Frauenfeld durch den Präsidenten der Schweizer Demokraten des Kantons Thurgau, S., informierte. Mitgeteilt wurde im wesentlichen, S. habe im Zusammenhang mit den Thurgauer Grossratswahlen Zeitungs- und Radioredaktionen mit Pressemitteilungen versorgt. Zu diesem Zweck habe er den Standardabsender (Poststelle und deren Fax-Nummer) umprogrammiert, so dass schliesslich als Absender die Geschäftsleitung der Schweizer Demokraten firmiert habe. S. habe es dann allerdings unterlassen, wieder den vormaligen Absender einzuprogrammieren, so dass in der Folge verschiedene Empfänger von Fax-Meldungen mit dem erwähnten Absender bedient worden seien. Nach Reklamationen von Kunden sei die Angelegenheit korrigiert worden. Zum Vorfall habe S. erklärt, es handle sich um ein Missgeschick in einer belanglosen Angelegenheit. Der Posthalter ist allerdings nicht dieser Auffassung: dieses Vorgehen sei nämlich nicht zulässig. Der Kantonalpräsident der thurgauischen Schweizer Demokraten sei in der Folge verwarnt
und das Personal angewiesen worden, den Publifax besser im Auge zu behalten.

2. In den Regionalnachrichten der Sendung «Transit» vom 3. Kanal des Radios DRS (DRS 3) vom gleichen Tag wurde über dieses Ereignis ebenfalls berichtet. Diese Meldung unterscheidet sich lediglich redaktionell geringfügig vom Beitrag im «Regionaljournal».

B. Mit Schreiben vom 16. April 1992 an Radio DRS 3 beschwerte sich S. (hiernach: Beschwerdeführer) gegen den entsprechenden Beitrag und machte geltend, er habe ernsthafte persönliche und wirtschaftliche Nachteile als Folge der Sendung erlitten. Er habe zu den ihm gegenüber formulierten Vorwürfen nicht Stellung nehmen können und sei «fertiggemacht (worden) ohne Rücksicht auf Wahrheit, Familie, Existenz, Beruf und Gesellschaft». Er erwarte namentlich, dass ihm das Originalband der Sendung zugestellt und im entsprechenden Sendegefäss gebührend Zeit zu einer Stellungnahme eingeräumt werde.

Mit Schreiben vom 22. April 1992 des Regionalstudios Ostschweiz von Radio DRS (hiernach: Regionalstudio) wurde dem Beschwerdeführer die Tonkassette des Beitrages im Abend-Regionaljournal vom 15. April 1992 zugestellt und dieser für allfällige weitere Kontakte auf den Korrespondenzweg an den Unterzeichner des Schreibens verwiesen.

Mit Brief vom 23. April 1992 an das Regionalstudio ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Tonaufzeichnung des in der Sendung «Transit» ausgestrahlten Beitrages. Er erwarte weiter die Beantwortung der in seiner Eingabe vom 16. April aufgeworfenen Fragen und weise erneut darauf hin, dass er als Folge der «wissentlichen Falschmeldungen» gesellschaftliche Nachteile erlitten habe. Im weiteren verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss Informationen über seine Beschwerdemöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 24. April 1992 des Regionalstudios wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es bestehe kein Anlass, den beanstandeten Beitrag zu berichtigen oder durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ergänzen; sofern er nicht einverstanden sei, stehe ihm der Rechtsweg (Gegendarstellungsrecht) offen.

Mit Post vom 28. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer von Radio DRS 3 der beanstandete Beitrag in der Sendung «Transit» zugestellt.

C. Mit Eingabe vom 15. Mai 1992 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beanstandete der Beschwerdeführer die erwähnten Beiträge. Nebst Stil und Präsentation der Beiträge bemängelt der Beschwerdeführer im wesentlichen, die Beiträge seien ohne Rücksprache mit dem Betroffenen und ohne Absicherung der Fakten erfolgt; diese seien ohnehin nicht korrekt wiedergegeben worden: So sei der Absender nicht umprogrammiert, sondern lediglich aktualisiert worden; da weder gesetzliche noch reglementarische Bestimmungen verletzt worden seien, habe auch keine Verwarnung oder kein Verweis erfolgen können; der aktualisierte Absender habe lediglich in der Bezeichnung «SD-Geschäftsleitung» bestanden und nicht wie im Beitrag behauptet «Geschäftsleitung der Schweizer Demokraten»; ein entsprechender Absender könne zufolge Überlänge gar nicht eingegeben werden. Durch die Beiträge sei nebst ihm und seiner Familie auch die Partei der Schweizer Demokraten diskreditiert worden.

D. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 der UBI wurde der Beschwerdeführer informiert, das Verfahren bezüglich seiner Beschwerde richte sich bereits nach den Bestimmungen des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40), zumal die beanstandeten Beiträge nach dessen Inkrafttreten auf den 1. April 1992 ausgestrahlt worden seien. Das neue Recht sehe indessen vor dem förmlichen Verfahren vor der UBI zwingend ein Vermittlungsverfahren bei einer Ombudsstelle vor.

Entsprechend wurde die Eingabe gleichentags durch die UBI an die zuständige Ombudsstelle weitergeleitet.

E. Am 10. Juli 1992 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die UBI, legte seinem Schreiben die auf den 10. Juli neu datierte Eingabe vom 15. Mai 1992 (vgl. Bst. D) sowie einen Bogen mit den Unterschriften von 21 Personen, die seine Beschwerde unterstützten, bei.

Von der UBI auf das Fehlen des Schlussberichtes der Ombudsstelle (Art. 62 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
RTVG) aufmerksam gemacht, reichte der Beschwerdeführer dieses Schriftstück mit Post vom 21. Juli 1992 nach. Im Schlussbericht der Ombudsstelle wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichtes gegen die beanstandeten Beiträge bei der UBI Beschwerde erhoben werden könne.

F. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wurde in der Folge eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Die SRG stellt unter Hinweis auf Art. 62
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
in Verbindung mit Art. 60
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten - 1 Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
1    Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
a  das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und
b  der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
2    Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.
3    Das BAKOM kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.
4    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
RTVG den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die gesetzlich zwingende Frist zur Beanstandung einer Sendung bei der Ombudsstelle nicht eingehalten worden sei; diese 20tägige Frist seit Ausstrahlung der Sendungen sei nämlich am 6. Mai abgelaufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Ombudsstelle trotz Fristablaufs mit der Sache befasst habe. Die Beachtung der Eintretensvoraussetzungen seien nämlich erstmals von der UBI zu überprüfen.

Soweit angezeigt, wird auf die weiteren formellen Ausführungen der SRG in der Begründung näher eingegangen.

...

II

1. Art. 63 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
1    Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
2    Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird.
3    Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben:
a  gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;
b  gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.
4    Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen.
5    Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide.
RTVG umschreibt die Beschwerdevoraussetzungen. Demnach ist beschwerdebefugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder von mindestens weiteren 20 beschwerdebefugten Personen unterstützt wird (Bst. a) oder eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Bst. b).

Die Eingabe des Beschwerdeführers wird von 21 weiteren Personen unterstützt, die den vorerwähnten Anforderungen fraglos genügen. Der Beschwerdeführer wurde in den beanstandeten Sendungen nicht nur beiläufig erwähnt, sondern er war eigentlicher Gegenstand der Beiträge. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zweifellos auch im Sinne einer engen Beziehung zum Gegenstand der Sendung (Bst. b) erfüllt.

2. Die Beschwerde erfüllt ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen von Art. 62
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
RTVG: Eingereicht wurde die Eingabe innert der 30tägigen Frist seit Eröffnung des Berichtes der Ombudsstelle; dieser wurde auf Aufforderung hin der UBI nachgereicht. Die Beschwerde enthält eine kurze Begründung, die Aufschluss gibt, worin der Beschwerdeführer durch die Ausstrahlung der Beiträge Programmbestimmungen als verletzt erachtet.

3. Die SRG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, zumal die 20tägige Frist zur Beanstandung der Sendungen bei der Ombudsstelle (Art. 60 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten - 1 Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
1    Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
a  das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und
b  der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
2    Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.
3    Das BAKOM kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.
4    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
RTVG) nicht gewahrt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ombudsstelle auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten sei.

Im nachfolgenden ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde zufolge Fristablaufs nicht mehr eingetreten werden kann.

3.1. Im Unterschied zur Programmaufsicht nach altem Recht (Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983, AS 1984 153) kennt das RTVG ein dem Verfahren vor der UBI vorausgehendes Vorverfahren vor den Ombudsstellen. Ausser der für die Einreichung einer Beanstandung vorgeschriebenen Schriftlichkeit und der zu beachtenden Frist von 20 Tagen, kennt das Verfahren vor der Ombudsstelle keine weiteren Beschwerdevoraussetzungen. Abschluss dieses Verfahrens bildet ein in der Regel schriftlicher Bericht der Ombudsstelle, dessen Eröffnung den Fristenlauf gemäss Art. 62
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
RTVG begründet und der ausserdem Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI ist. Die Prüfung der Frage, ob die 20tägige Frist zur Beanstandung einer oder mehrerer Sendungen bei der Ombudsstelle gewahrt wurde, obliegt der UBI.

3.2. Art. 57
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
1    Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
RTVG verpflichtet den Veranstalter, für die Behandlung von Beanstandungen des Programmes eine Ombudsstelle einzurichten. Damit sind ihm nebst der programmrechtlichen Verantwortung für seine Sendungen auch Pflichten im Rahmen des Programmaufsichtsverfahrens übertragen worden. Dazu gehört ausser der Einrichtung entsprechender Ombudsstellen und einer hinreichenden Instruktion der Mitarbeiter, direkt bei den Programmschaffenden eingelangte Eingaben speditiv zu beantworten, auch die Pflicht, diese allenfalls direkt an die Ombudsstelle weiterzuleiten oder den Beanstander rechtzeitig auf die Möglichkeit einer förmlichen Beanstandung nach Massgabe von Art. 60 f
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten - 1 Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
1    Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
a  das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und
b  der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
2    Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.
3    Das BAKOM kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.
4    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
. RTVG hinzuweisen. Dies ist letztlich die Konsequenz des RTVG, das im Unterschied zum alten Recht den Veranstalter in einem erhöhten Mass auch verfahrensrechtlich in die Programmaufsicht einbindet.

Ein Rezipient, der eine Sendung beanstanden will, darf nicht durch die mangelhafte Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Informations- und Aufklärungspflicht seitens des Veranstalters benachteiligt werden. Ergibt sich aus der Eingabe oder deren Umständen, dass deren Verfasser eine Sendung beanstanden und nicht klarerweise sich lediglich mit dem Veranstalter oder Programmitarbeitern auseinandersetzen will, hat er diesen in geeigneter Form über die Möglichkeit des Programmaufsichtsverfahrens zu informieren. Daran vermag auch der Hinweis der SRG in ihrer Stellungnahme nichts zu ändern, durch das RTVG sei jedenfalls den Veranstaltern die Pflege eines eigenen Kundendienstes nicht verboten und bei den Ombudsstellen monopolisiert worden. Es obliegt, wie vorstehend dargetan, dem Veranstalter, mit der gebotenen Sorgfalt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob in einer Eingabe nicht hinreichend deutlich der Wille zur Beanstandung zu entnehmen ist.

Die UBI wird in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit der Frage der Fristwahrung prüfen, ob unter Würdigung aller Umstände eine innert 20 Tagen beim Veranstalter eingelangte Eingabe nicht als Beanstandung im Sinne von Art. 60 f. entgegenzunehmen und an die Ombudsstelle weiterzuleiten gewesen wäre. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird auf eine nachmals bei der UBI eingelangte Beschwerde auch dann einzutreten sein, wenn eine förmliche Beanstandung bei der Ombudsstelle erst nach Ablauf der 20tägigen Beanstandungsfrist erfolgt ist.

3.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine erste Eingabe vom 16. April 1992 gegen die beanstandeten Beiträge vom Vortag beim Veranstalter (Radio DRS 3) eingereicht hat. In der Folge entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter, in dem es um Fragen der Zustellung der Tonaufzeichnungen ging, aber auch um die Mitteilung an den Beschwerdeführer, zu einer Berichtigung oder Ergänzung der beanstandeten Beiträge bestehe kein Anlass (Schreiben des Regionalstudios vom 24. April 1992). Die daraufhin mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1992 erstmals mit der Sache befasste UBI verwies die Angelegenheit unter Hinweis auf das auf den 1. April 1992 inkraftgetretene Radio- und Fernsehgesetz an die zuständige Ombudsstelle.

In den ausgestrahlten Beiträgen ging es um die Person des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Kantonalpräsident der Schweizer Demokraten und dessen Verhalten im Zusammenhang mit der Benützung des Publifax. Die Reaktion des Beschwerdeführers an die Adresse des Veranstalters erfolgte unverzüglich: Das Schreiben an DRS 3 vom 16. April 1992 macht unmissverständlich klar, dass er die Ausstrahlung des Beitrages beanstandet und seitens des Veranstalters eine angemessene Reaktion erwartet. Beanstandet wird namentlich, dass er sich zu den ihm gegenüber formulierten Vorwürfen nicht habe äussern können. In seinem Zweitschreiben an den Veranstalter vom 23. April 1992 ersucht er ausserdem sinngemäss um Informationen, mit welchen Mitteln er gegen die beanstandeten Sendungen vorgehen könne («Ich bitte Sie höflich, den Personenschutz darzustellen und meine Möglichkeiten aufzuzeigen»). Im Antwortschreiben der SRG auf diese Eingabe wird der Beschwerdeführer lediglich auf den Rechtsweg der Gegendarstellung verwiesen; ein Hinweis auf die Möglichkeit der förmlichen Beanstandung bei der Ombudsstelle oder was vorliegend angezeigt gewesen wäre eine direkte Weiterleitung der Eingabe an diese ist unterblieben.

In Berücksichtigung des Inhalts der Eingabe und unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles kommt die UBI zum Schluss, dass die 20tägige Beanstandungsfrist mit der Einreichung der Eingabe vom 16. April 1992 als gewahrt erachtet werden muss; auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4. Eine Sendung hat namentlich Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG zu genügen; diese Bestimmung verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen. Diese Programmbestimmung unterscheidet sich redaktionell nur unwesentlich von Art. 4 Abs. 2 der Konzession SRG vom 5. Oktober 1987 (BBl 1987 III 813 ff.), die unter dem alten Recht für die UBI für die programmrechtliche Beurteilung einer Sendung u.a. massgeblich war. Bezüglich der Verpflichtung zu Sachgerechtigkeit und der Beachtung des Pluralitätsgebotes hat sich mithin mit dem Inkrafttreten des RTVG nichts geändert.

4.1. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Oktober 1980, ZBl 1982, S. 219 ff.; VPB 49.32, VPB 50.18, VPB 51.53, VPB 54.15). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben.

In der Beurteilung von Informationssendungen ist neben der Würdigung jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (BGE 114 Ib 204 ff.; Entscheid der UBI vom 8. November 1991 betreffend drei Sendungen vom Dezember 1989 in Sachen Wagner/Egloff, VPB 57.48). In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass nicht jede unsachgemässe Information eine Konzessionsverletzung darstellt, sofern diese sich nicht auf die zentrale Aussage, mithin auf den oder die Hauptpunkte der Sendung bezieht, die für die Meinungsbildung des Publikums entscheidend sind (vgl. VPB 49.66, VPB 52.11). Massgeblich ist diesbezüglich auch, wie eine allenfalls missverständliche Formulierung oder gar falsche Information unter Berücksichtigung des ganzen Beitrages vernünftigerweise verstanden beziehungsweise interpretiert werden konnte.

4.2. Gemäss ständiger Praxis der UBI gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag, sondern sie ist bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen (vgl. VPB 53.51, S. 358). Vorliegendenfalls geht es indessen weniger um das Pluralitätsgebot als um die Frage, inwieweit die Berücksichtigung der Meinung des Beschwerdeführers zu dem Gegenstand der Sendung bildenden Ereignis Umgang des Präsidenten der Schweizer Demokraten des Kantons Thurgau mit dem Publifax der Post in Frauenfeld programmrechtlich geboten war.

5. Bei der Beurteilung und Würdigung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Programmbestimmungen ist indessen stets auch die dem Veranstalter durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BV, SR 101) eingeräumte Programmautonomie zu beachten, die dem Radio- und Fernsehveranstalter grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung des Umfanges und der redaktionellen und gestalterischen Gewichtung und Gestaltung einen bestimmten Spielraum gewährt (vgl. VPB 54.48 und VPB 54.49). Dabei hat er indessen die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten.

6. In der Art und Präsentation der beiden Beiträge zum selben Thema wurde versucht, in locker-ironischer Weise über die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit dem Publifax und die Folgen zu informieren. Es war letztlich der Versuch, auch die menschlich-fehlerhafte Seite eines prominenten Politikers am Beispiel der Bedienung moderner technischer Kommunikationsmittel durch Überzeichnung und Übertreibung darzustellen. Ob überhaupt und inwieweit die Beiträge diesem Anspruch formal-gestalterisch und in der Aussage genügt haben, entzieht sich einer programmrechtlichen Beurteilung und ist letztlich eine Frage des Geschmackes und fraglos auch der subjektiven Rezeption der Beiträge.

Vorliegend wird der dem Beitrag zugrunde liegende und für diesen Anlass bildende zentrale Sachverhalt - Umprogrammierung (Version SRG) beziehungsweise Aktualisierung (Version Beschwerdeführer) des Absenders auf dem Publifax-Gerät - nicht bestritten. Dass letztlich die als Absender in das Gerät eingegebene Bezeichnung - ob ausgeschrieben oder nicht ist belanglos - Rückschlüsse auf die Partei, dessen Vorsitzender der Beschwerdeführer im Kanton Thurgau ist, zuliess, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Erst als auch Publifaxmitteilungen nachmaliger Benutzer in der Folge ebenfalls die vom Beschwerdeführer aktualisierte Absenderaufschrift trugen, wurde die Sache entdeckt und wieder korrigiert. Mit welchen Massnahmen die zuständige Poststelle auf diesen Vorfall reagiert hat, wird im Beitrag nur nebenbei erwähnt und ist im Blick auf die programmrechtliche Beurteilung des Beitrages nicht von Belang, zumal nicht behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe sich irgendwie rechtswidrig verhalten beziehungsweise gegen Gesetze verstossen.

Unter Berücksichtigung des gesamten Beitrages und namentlich auch dessen satirisch-ironischer Präsentation konnte der Rezipient die Botschaft vernünftigerweise nicht dahingehend verstehen, es handle sich um einen gravierenden Vorfall oder ein rechtlich oder politisch verwerfliches Verhalten eines Politikers. Deshalb bestand weder Anlass noch programmrechtlich die Pflicht, die Meinung oder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Beitrag zu berücksichtigen.

Aus den dargelegten Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die beanstandeten Beiträge keine Programmbestimmungen verletzt haben.

Dokumente der UBI