VPB 52.11

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 9. Juni 1987)

Fernmeldeverkehr. Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen betreffend zwei Fernsehsendungen über das wirtschaftliche Umfeld des Fussballsports.

Verfahren. Keine Prüfung der Rüge der Verletzung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und der Fussball-Nationalliga betreffend Fernsehübertragungen von Meisterschaftsspielen. Möglichkeit der Zeugeneinvernahme? Tragweite der Befugnis der Beschwerdeinstanz, die Edition des Recherchier- und Vorbereitungsmaterials zu verlangen.

Allgemeines Interesse an den in den fraglichen Sendungen vermittelten Informationen. Objektivität bei der Ermittlung und Darstellung von Spielersalären und Transfersummen. Tragweite der Verpflichtung zum sorgfältigen Recherchieren.

Télécommunications. Plainte à l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision touchant deux émissions télévisées consacrées au contexte économique du football.

Procédure. Non-examen du grief portant sur la violation du contrat entre la Société suisse de radiodiffusion et télévision et la Ligue nationale de football ayant trait à la retransmission télévisée de championnats. Possibilité de procéder à l'audition de témoins? Portée du droit de l'autorité de plainte de demander à consulter le matériel de recherche et de préparation.

Intérêt général aux informations données dans les émissions incriminées. Objectivité dans le cadre de l'enquête et de l'exposé sur les rémunérations des joueurs et les montants des transferts.

Telecomunicazioni. Ricorso all'Autorità indipendente d'esame dei ricorsi in materia di radiotelevisione concernente due emissioni televisive consacrate all'aspetto economico dello sport del calcio.

Procedura. Nessun esame della censura di violazione del contratto tra la Società svizzera di radiodiffusione e televisione e la Federazione nazionale di calcio a proposito della ritrasmissione televisiva di partite di campionato. Possibilità di procedere all'audizione dei testimoni? Portata del diritto dell'Autorità di ricorso di richiedere la consultazione del materiale di ricerca e di preparazione.

Interesse generale alle informazioni fornite nelle emissioni di cui si tratta. Obiettività nel quadro dell'inchiesta e della presentazione sulla rimunerazione dei giuocatori e sull'ammontare dei trasferimenti.

Im Herbst 1986 wurde je eine Sendung der Serien «Kassensturz» vom Deutschschweizer Fernsehen (DRS) und «Temps présent» von der Télévision suisse romande (TSR) dem Thema «Fussball und Geld» gewidmet. Die jeweiligen Moderatoren machten das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen angesichts der hohen Defizite vieler Fussballclubs (FC) geltend und erklärten, dass die fehlende Transparenz und das bestehende Schweigen aufwendige und schwierige Recherchen nötig gemacht hätten. In beiden Sendungen wurden konkrete - hohe - Zahlen über Saläre und vermutliche zusätzliche Entschädigungen und Vergünstigungen für Spitzenspieler sowie über Transfersummen angegeben und die Schlussfolgerung gezogen, der Fussball sei in Gefahr. Gezeigt wurden Interviews mit Verantwortlichen des Fussballs. Die Sendungen befassten sich auch mit den Beziehungen dieses Sports zu seinen Sponsoren aus der Privatwirtschaft.

Dagegen reichte die Nationalliga des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine Beschwerde ein, die sie auch nach der Ausstrahlung von Diskussionssendungen und von korrigierenden Aussagen aufrechterhielt.

Aus den Erwägungen der UBI:

1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin haben die beiden Sendungen Art. 13 der Konzession SRG (BBl 1981 I 288) insofern verletzt, als sie weder die kulturellen Werte des Landes (lies: den Sport) wahrten und förderten, noch objektiv waren, noch das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigten und auch nicht den Landesinteressen dienten oder die nationale Zusammengehörigkeit förderten.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat in ihrer Beschwerdepraxis stets argumentiert, abgesehen vom Objektivitätsgebot sei es nicht erforderlich, dass jede Einzelsendung die erwähnten Kriterien erfülle; vielmehr genüge es, wenn ihnen im Rahmen des Gesamtprogramms Rechnung getragen werde. Einzelne Sendungen könnten nur dann die Konzession verletzen, wenn sie den genannten Wertvorstellungen und Bildungszielen geradezu entgegenwirken würden (vgl. VPB 50.53 A, S. 352; VPB 50.52, S. 347).

Anders verhält es sich mit dem Objektivitätsgebot, dem in jeder Einzelsendung Rechnung getragen werden muss. Die Beschwerdeinstanz verlangt in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Bearbeitung und Präsentierung, die es dem Zuhörer oder Zuschauer ermöglicht, sich über die in einer Sendung erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Mit dem Objektivitätsgebot wesentlich verbunden sind die Elemente «Wahrhaftigkeit» und «journalistische Sorgfaltspflicht». Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen, was nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört insbesondere auch ein sorgfältiges Recherchieren, ein faires Hören und Verarbeiten anderer Meinungen und die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (vgl. VPB 50.81, S. 489). Verlangt wird ferner für die Annahme einer Konzessionsverletzung, dass die Zuwiderhandlung gegen das Objektivitätsgebot nicht bloss sekundärer Natur ist (vgl. VPB 49.66, S. 430).

Im Lichte dieser Grundsätze sind die beiden Sendungen und die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

2. Hauptthema der beiden angefochtenen Sendungen war die prekäre finanzielle Situation vieler Fussball-Clubs der Nationalliga und damit zusammenhängend eine der Hauptursachen der gegenwärtigen Probleme, die hohen Spielersaläre und Transfersummen.

Dass die finanzielle Situation in vielen Clubs dramatisch ist, kann als allgemein bekannt gelten. Verwiesen sei auf Zeitungsberichte der letzten eineinhalb Jahre zur Verschuldung der Clubs im allgemeinen und einzelner Vereine wie zum Beispiel St. Gallen und Basel im besonderen. Auch die in den beiden Sendungen interviewten Clubpräsidenten oder Vereinsvertreter von Sion, Xamax, St. Gallen und La Chaux-de-Fonds geben dies zu und sagen sinngemäss, dass es so nicht weitergehen könne. Der Xamax-Präsident meint gar, quasi alle Clubs der Nationalliga A (NLA) seien an der Limite des Konkurses. Beängstigend sind auch die hohen Schulden vieler Clubs. Laut einem Bericht in der Neuen Zürcher Zeitung vom 26. Februar 1987 hat die Hälfte aller NLA-Clubs Schulden zwischen einer Million und 4,1 Millionen Franken. Eine Reportage im «Bund» vom 13. Februar 1987 kommt, bezogen auf verschiedene Clubs, zu etwas abweichenden, aber nicht grundlegend anderen Beträgen.

Auch kann als unbestritten gelten, dass Spitzenfussballer aus der Sicht eines «Normalverbrauchers» sehr viel verdienen. Auch diesbezüglich kann auf Aussagen in den umstrittenen Sendungen von Insidern verwiesen werden. Laut Präsident des FC Sion verdient ein Spitzenspieler Fr. 25 000.- im Monat, wobei oft zusätzliche Entschädigungen und Vergünstigungen (für Wohnung, Auto und Steuern) hinzukämen. Jahressaläre von Fr. 400 000.- seien häufiger, als man glaube. Er spricht von Direktorensalären der Spitzenspieler. Ein Mitglied der Ligakammer spricht von Spitzensalären zwischen Fr. 120 000.- bis 500 000.- pro Jahr netto. Auch die Aussage, die von der Ligakammer festgelegten Transfersummen machten 30-40%, bezogen auf das alte und neue Salär, aus, lässt entsprechende Schlüsse zu. Laut der vorerwähnten Reportage im «Bund» vom 13. Februar 1987 betragen die Saläre und budgetierten Prämien der ersten Mannschaft von 9 NLAClubs zwischen 1,65 und 2,9 Millionen Franken. Rechnet man 20 Spieler zu einer ersten Mannschaft, ergäbe dies Durchschnittssaläre zwischen Fr. 82 500.- und 145 000.-. Darin nicht inbegriffen sind Zahlungen Dritter.

3. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat glaubhaft dargelegt, dass es aus verschiedenen Gründen schwierig ist, über Spitzensaläre und andere finanzielle Fakten Informationen zu erhalten. Glaubhaft ist ferner, dass die Autoren der Sendungen zum Teil Informationen mit der Auflage erhielten, den Informanten nicht preiszugeben. Hinzu kommt die beschränkte Aussagekraft offizieller Zahlen. Verwiesen sei auch hier auf Interviews in den Sendungen. ...

4. Ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Ausleuchtung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Nationalliga-Clubs und ihrer Ursachen kann kaum bestritten werden. Denn das Fussballgeschehen und die Entwicklung des Schweizer Fussballs werden von breiten Bevölkerungskreisen mit grossem Interesse verfolgt. Zahlreiche Bürger sind zudem Anhänger bestimmter Vereine und unterstützen diese durch den Besuch von Spielen.

Angesichts dieser Gegebenheiten ist es legitim gewesen, kritische Sendungen zur wirtschaftlichen Situation des Schweizer Fussballs zu gestalten und auszustrahlen. Dabei sind wichtige Themen behandelt worden, wie zum Beispiel Saläre, Transfersummen, der rasche Anstieg dieser Posten in jüngster Zeit, ferner das Problem der Zusatzleistungen, Gründe für die hohen Entschädigungen, die Bedeutung der Werbung und von Sponsoren, die Verschuldung der Vereine, die Zusammensetzung von Budgets, Fehlinvestitionen usw.

5. Bei den Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin erhoben hat, ist zu unterscheiden zwischen pauschalen und konkret(er)en Vorwürfen. Auf allgemeine Floskeln wie, es sei den Autoren darum gegangen, dem Fussball zu schaden und ihn herabzuwürdigen, oder auf die Behauptung, es sei nur ein Alibi, wenn das Fernsehen sage, man habe aus Sorge um die finanziell prekäre Situation vieler Clubs und damit im öffentlichen Interesse gehandelt, kann nur so weit eingegangen werden, als Konkretisierungen vorliegen.

Zu den konkret(er)en Vorwürfen ist folgendes festzuhalten:

a. Insbesondere in den beiden späteren Diskussionssendungen, aber auch in der Beschwerde, legt die Beschwerdeführerin grossen Wert auf die Feststellung, die SRG habe ihren Vertrag mit der Nationalliga betreffend Fernsehübertragungen von Meisterschaftsspielen (vom 18. Juli 1984) verletzt. Darin habe sich die SRG unter anderem verpflichtet, den Spitzenfussball zu fördern. Abgesehen davon, dass die These einer Vertragsverletzung wenig plausibel ist (weil sich der Vertrag auf Fernsehübertragungen von Fussballspielen bezieht), kann die Beschwerdeinstanz dieses Dokument nicht berücksichtigen, da sie im hängigen Verfahren nun darüber zu befinden hat, ob eine Konzessionsverletzung vorliegt. Sollte jedoch der Vertrag Sendungen mit der Thematik, die Gegenstand der umstrittenen Beiträge war, verbieten, wäre er wohl im Widerspruch zur Konzession.

b. Der Vorwurf einer konzertierten Aktion zwischen dem Deutschschweizer und dem Westschweizer Fernsehen wird seitens der SRG bestritten. Aber selbst wenn man sich gegenseitig abgesprochen und informiert hätte, läge darin keine Konzessionswidrigkeit. Entscheidend ist nur, ob ein Thema von allgemeinem Interesse konzessionsrechtlich korrekt behandelt wird.

c. Nicht stichhaltig ist der Vorwurf der ungenügenden Recherchen, weil im Rahmen der Sendungsvorbereitung die Verantwortlichen der Nationalliga nicht befragt, wegen der Saläre nicht Spieler kontaktiert und Probleme kleiner Clubs wie des FC Vevey nicht behandelt worden seien. Die SRG hat dargelegt, dass sie mit sehr vielen Personen Kontakte pflegte, die in unterschiedlicher Weise mit dem Fussball verbunden sind. Es ist begreiflich, dass sie sich zum Thema Schulden und Saläre in starkem Mass an die Clubverantwortlichen hielt. Dass vielfältige Kontakte gepflegt wurden, sieht man auch direkt aus den Sendungen, werden doch zahlreiche Clubverantwortliche, Sportjournalisten, ein Vertreter der Ligakammer, einige Spieler und externe Sponsoren interviewt. Es ist glaubhaft, wenn die SRG sagt, angesprochene Spieler hätten Aussagen über ihre Einkünfte verweigert. Probleme kleiner Clubs wurden eindrücklich am Beispiel des FC La Chaux-de-Fonds aufgezeigt.

d. Zum Vorwurf, es seien Interviews aus dem Zusammenhang gerissen und missliebige Aussagen unterschlagen worden, legt die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente vor, worin sich Befragte über das Vorgehen der Autoren beklagen. Zum Teil wird behauptet, man habe Interviews gemacht, ohne zu sagen, dass dies für eine derartige Sendung sei; die Präsidenten von Xamax und Sitten hätten gemeint, es ginge um Sendungen über ihre Clubs. Der Vorwurf wird von seiten der SRG bestritten. Er ist insofern für die Beschwerdeinstanz nicht relevant, als sie nach ihrer Praxis nur Sendungen zu beurteilen und nicht Vorgänge zu bewerten hat, die sich vor der Ausstrahlung einer Sendung ereignet haben sollen (vgl. VPB 48.72, S. 467; VPB 50.52, S. 345). Solche Vorgänge könnten konzessionsrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sie geeignet wären, die fehlende Objektivität einer Sendung zu belegen. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht behauptet werden. Wenn medienerfahrene Clubpräsidenten vor Fernsehkameras zu Spielersalären und dergleichen Aussagen machen, müssen sie damit rechnen, dass solche Voten in der Öffentlichkeit ausgeschlachtet werden können, unbesehen vom Zweck der geplanten Sendung. Unbegründet ist ferner der Vorwurf, von den
getätigten Aufnahmen seien nur verschiedene kleine Passagen in die Sendung eingebaut worden. Konzessionsrechtlich könnte dies nur entscheidend sein, wenn in den weggelassenen Teilen Aussagen enthalten wären, die für das Verständnis der gesendeten Passagen wichtig sind, bzw. wenn durch Kürzungen und Schnitte Aussagen entstellt würden oder einen ganz anderen Sinn bekämen. Dies wird zwar behauptet, aber überwiegend nur in allgemeiner Form. Einzig in einem Fall wird konkret angegeben, welche wichtigen Informationen angeblich weggelassen wurden. Ein Vertreter der Ligakammer soll erklärt haben, er habe den Fall Hermann nicht selber behandelt und könne ihn deshalb nicht kennen; er habe gesagt, bei der diskutierten Summe von rund einer halben Million Franken handle es sich um einen Betrag, der sich auf zwei Jahre verteile. Diese Äusserungen seien unterschlagen worden. Abgesehen davon, dass diese Aussage widersprüchlich ist, kann sie so auch nicht exakt sein. Denn in der Sendung hat dieser Vertreter Fragen zum Fall Hermann und dessen Jahressalär konkret beantwortet. Ferner hat er sein Interview vor der Ausstrahlung visioniert und sich hinterher primär deswegen beklagt, weil es nicht en bloc, sondern zerstückelt ausgestrahlt
wurde. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass in diesem Fall wesentliche Aussagen unterschlagen wurden (vgl. dazu auch Bst. e). ...

e. Zum Vorwurf, man habe übersetzte Zahlen präsentiert, ist vorerst zu sagen, dass nur ganz wenige Zahlenangaben der Sendungen konkret bestritten wurden (nur die Angaben über die Saläre dreier Spieler). Sehr viele andere Zahlen sind nicht konkret bestritten worden (z. B. über die Saläre von 8 weiteren Spielern, die Saläre von Trainern, die Kosten von Flops, über die Schuldenhöhe etc.). In bezug auf die drei betreffenden Spieler legt die SRG dar, dass sie Informanten und Informationen hatte, welche ihre Aussagen belegten.... Die Beschwerdeinstanz sieht sich nicht veranlasst, zu dieser Frage weitere Recherchen zu tätigen; denn die in «Temps présent» ausgestrahlten Aussagen vom Sion-Präsidenten und vom Ligakammer-Mitglied belegen, dass die in den Sendungen gemachten Angaben über Spitzensaläre - was die Grössenordnung anbetrifft - stimmen. Wenn in bezug auf den Spieler X oder Y eine Angabe falsch sein sollte, wäre dies konzessionsrechtlich nicht von Belang, weil es sich nicht um einen für das Verständnis der Zusammenhänge aus der Sicht des Publikums relevanten Fehler handeln würde. Im übrigen könnten einzelne Fehlangaben durchaus mit den bestehenden Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung erklärt werden. Im Ergebnis
erwecken die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und die Sendungen selber nicht den Eindruck, dass oberflächlich recherchiert wurde.

f. - h. ...

i. Fragwürdig waren die in der Sendung «Temps présent» eingeflochtenen drei Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit Verantwortlichen oder Förderern der Vereine Servette, Lausanne und Young Boys, da die betreffenden Verfahren nicht im Zusammenhang mit den auf den Fussball bezogenen Aktivitäten dieser Personen standen. Die Richtigkeit der betreffenden Informationen ist seitens der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden. Da ihnen überdies innerhalb der Sendung kein zentraler Stellenwert zukam und es sich im übrigen um eine Angelegenheit handelt, welche in erster Linie Fragen des Persönlichkeitsschutzes betrifft, vermögen die drei Hinweise keine Konzessionsverletzung zu begründen.

6. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die fraglichen Sendungen aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden können. Deshalb sind auch keine Massnahmen im Sinne von Art. 22 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45, im folgenden BB) zu ergreifen. Die verlangte (strafrechtliche) Verurteilung der Verantwortlichen nach dem BG vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr (Telegrafen und Telefonverkehrsgesetz [TVG], SR 784.10) läge ohnehin nicht in der Kompetenz der Unabhängigen Beschwerdeinstanz. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 29 Konzession SRG wurde zudem 1980 aufgehoben bzw. geändert. Auch die (verlangte) Belastung der SRG mit den Verfahrenskosten und die Auferlegung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin wären gemäss Art. 24 BB selbst im Fall einer Konzessionsverletzung nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin bietet Fussballclub-Präsidenten als Zeugen an. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Unabhängige Beschwerdeinstanz überhaupt die Möglichkeit hat, förmliche Zeugeneinvernahmen durchzuführen, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz keine Anwendung findet (vgl. Art. 26 BB und Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. ebis VwVG). Diese Frage kann offengelassen werden, da sich Zeugeneinvernahmen ohnehin erübrigen. Denn über die Aussagen der angebotenen Zeugen existieren schriftliche Stellungnahmen in den Akten und Aussagen in der Sendung. Soweit in den erwähnten schriftlichen Dokumenten konkret gesagt wird, worin eine Manipulation von Aussagen bestanden haben soll, erwiesen sich die entsprechenden Vorwürfe, wie erwähnt, als nicht stichhaltig. Zu den Angaben über die Spielersaläre sei auf Ziff. 5 Bst. e vorne verwiesen.

Die Beschwerdeführerin verlangt ferner die Beschlagnahme des gesamten Recherchier- und Vorbereitungsmaterials der Sendungen und fragt an, ob und wann die Möglichkeit bestehe, darin Einsicht zu nehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz kein Beschlagnahmerecht hat. Hingegen könnte sie gemäss Art. 20 BB die Edition dieses Materials verlangen, wobei allenfalls zu berücksichtigen wäre, dass sich die Programmschaffenden und -verantwortlichen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 BB auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 16
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 16
1    Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1bis    Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.46
2    Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.
3    ...47
VwVG berufen können, soweit Inhalt und Quellen vertraulicher Informationen zur Diskussion stehen. Die SRG hat in ihrer Duplik angekündigt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen würde. Nach den vorstehenden Ausführungen drängen sich jedoch keine weiteren Recherchen in dieser Richtung auf, da die Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft machen konnte, dass konzessionsrechtlich relevante Manipulationen vorliegen. Bloss pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um die Beschwerdeinstanz zu aufwendigen Recherchen in diesem Material zu veranlassen.

Gestützt auf diese Ausführungen entscheidet die Unabhängige Beschwerdeinstanz:

Die beanstandeten Sendungen «Kassensturz» und «Temps présent» über «Fussball und Geld» haben Art. 13 Konzession SRG nicht verletzt.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-52.11
Datum : 09. Juni 1987
Publiziert : 09. Juni 1987
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-52.11
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernmeldeverkehr. Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen betreffend zwei Fernsehsendungen...


Gesetzesregister
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
16
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 16
1    Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1bis    Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.46
2    Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.
3    ...47
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srg • fussball • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • frage • zahl • weiler • zuschauer • bezogener • sport • journalist • wert • geld • verurteilung • einwendung • zeuge • berechnung • fernsehsendung • landesinteresse • prüfung • form und inhalt
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BBl
1981/I/288
VPB
48.72 • 49.66 • 50.52 • 50.53 • 50.81