SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 6 Dritte - Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie: |
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a | im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu: |
a1 | VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
a2 | Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage; |
b | aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
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1 | Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
2 | Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 14 Einleitung - 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
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1 | Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
a | für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; |
b | für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; |
bbis | für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; |
c | für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; |
d | für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. |
2 | Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
3 | Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. |
4 | Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. |
5 | Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. |
6 | Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 14 Einleitung - 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
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1 | Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
a | für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; |
b | für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; |
bbis | für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; |
c | für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; |
d | für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. |
2 | Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
3 | Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. |
4 | Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. |
5 | Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. |
6 | Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
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1 | Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
2 | Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
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1 | Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
2 | Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
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1 | Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
2 | Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
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1 | Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: |
a | Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. |
b | Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. |
c | Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. |
d | Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. |
2 | Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. |
3 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. |
4 | Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 8 Vorabklärung - 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
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1 | Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11 |
2 | Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 18 Wiederholung - 1 Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach: |
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1 | Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach: |
a | acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a-e; |
b | sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a-f; |
c | fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absatz 2 Buchstaben a-c.27 |
2 | Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen. |
3 | Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen. |
4 | Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen. |
5 | Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 18 Wiederholung - 1 Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach: |
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1 | Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach: |
a | acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a-e; |
b | sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a-f; |
c | fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absatz 2 Buchstaben a-c.27 |
2 | Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen. |
3 | Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen. |
4 | Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen. |
5 | Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 23 Folgen der Verfügung - 1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden. |
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1 | Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden. |
2 | Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren. |
3 | Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat. |
4 | Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird. |
5 | Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.36 |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist. |
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1 | Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist. |
2 | Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz: |
a | bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle; |
b | bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 6 Dritte - Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie: |
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a | im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu: |
a1 | VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
a2 | Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage; |
b | aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 14 Einleitung - 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
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1 | Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
a | für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; |
b | für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; |
bbis | für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; |
c | für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; |
d | für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. |
2 | Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
3 | Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. |
4 | Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. |
5 | Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. |
6 | Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 9 Prüfstufen - 1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt: |
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1 | Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt: |
a | Grundsicherheitsprüfung; |
b | erweiterte Personensicherheitsprüfung; |
c | erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung. |
2 | Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 9 Prüfstufen - 1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt: |
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1 | Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt: |
a | Grundsicherheitsprüfung; |
b | erweiterte Personensicherheitsprüfung; |
c | erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung. |
2 | Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 10 Grundsicherheitsprüfung - 1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
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1 | Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig. |
2 | Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt: |
a | bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
b | bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; |
c | bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage; |
d | bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen; |
e | bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; |
f | anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: |
f1 | VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
f2 | Schutzzone 2 einer militärischen Anlage. |
3 | Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS. |
4 | Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn: |
a | die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist: |
b | für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; |
c | die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen. |
5 | Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 6 Dritte - Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie: |
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a | im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu: |
a1 | VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, |
a2 | Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage; |
b | aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 14 Einleitung - 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
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1 | Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
a | für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; |
b | für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; |
bbis | für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; |
c | für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; |
d | für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. |
2 | Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
3 | Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. |
4 | Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. |
5 | Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. |
6 | Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 14 Einleitung - 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
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1 | Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
a | für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; |
b | für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; |
bbis | für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; |
c | für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; |
d | für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. |
2 | Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
3 | Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. |
4 | Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. |
5 | Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. |
6 | Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. |