KUVG).
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324 |
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| Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. | ||||||
| Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. | ||||||
KUVG könne eine Kürzung der Krankengeldleistungen nur erfolgen, wenn die Leistungen anderer Versicherer zu einer Deckung führe, welche grösser sei als der effektive Lohnausfall. Der Arbeitgeber könne jedoch nicht einem Versicherer gleichgestellt werden. Zudem seien dessen Leistungen vorliegend freiwillig erfolgt, was eine Anrechnung ausschliesse...
KUVG vor. Demnach ergebe sich aus den Leistungen der Invalidenversicherung eine Überversicherung, für welche die Versicherte unter Abzug der anerkannten Nebenkosten rückerstattungspflichtig sei.
KUVG bestimmt, dass das Krankengeld der SUVA in Fällen, in denen Leistungen auch von anderen Versicherern für denselben Unfall ausgerichtet werden, den von diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten darf.
KUVG ist. Massgebend ist aber, dass nach dieser Bestimmung ein Vergleich anzustellen ist zwischen den Leistungen der verschiedenen Versicherer einerseits und dem entgehenden Verdienst andererseits. Letzterer wird durch die Leistungen des Arbeitgebers
KUVG anzurechnen sind.
KUVG gelten und daher für die Berechnung einer allfälligen Bereicherung aus Doppelversicherung ausser Betracht fallen. a) Nach Art. 12 des Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Filialpersonals der Genossenschaft Migros vom 1. Juli 1966 ergänzt die Arbeitgeberin bei den von der SUVA anerkannten Betriebsunfällen die Versicherungsleistungen bis zur Grenze des vollen Lohnes. Die Zusatzleistung wird während der ganzen Dauer der Arbeitsverhinderung erbracht; sie endigt mit der Festsetzung einer Rente durch die SUVA oder mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Reglement wird den Angestellten bei der Anstellung ausgehändigt und bildet einen integrierenden Bestandteil des Dienstvertrages.
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324 |
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| Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. | ||||||
| Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324 |
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| Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. | ||||||
| Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. | ||||||
KUVG zu beurteilen sind. Aus dem Entscheid geht jedoch hervor, dass das Gericht der Unterscheidung zwischen freiwilligen und auf einer Rechtspflicht beruhenden Leistungen des Arbeitgebers grundlegende Bedeutung beimessen wollte. Diese Differenzierung rechtfertigt sich im Rahmen von Art. 74 Abs. 3
KUVG in gleicher Weise wie z.B. im zivilen Schadenersatzrecht, wo Lehre (OFTINGER, Haftpflichtrecht I, S. 161 f.) und Praxis (BGE 97 II 264 f.,BGE 62 II 290) folgende Fälle auseinanderhalten: Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, obwohl dieser nicht arbeitsfähig ist, dennoch Lohn, so ist diese Leistung ausser acht zu lassen, falls sie freiwillig erfolgt; sie ist dagegen anzurechnen, d.h. von der Forderung gegen den Schadenersatzpflichtigen abzuziehen, falls der Arbeitgeber auf Grund des Dienstvertrages oder der Art. 335
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 335 [1] |
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| Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. | ||||||
| Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324 |
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| Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. | ||||||
| Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. | ||||||