BankG und der Art. 30 f
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 30 Inhaltdes Geschäftsberichts - (Art. 6b Abs. 1 BankG) |
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| Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle. | ||||||
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SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung - (Art. 6b Abs. 1-3 BankG) |
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| Es müssen nicht konsolidiert werden: | ||||||
| Beteiligungen an Unternehmen, die für die finanzielle Berichterstattung oder die Risikolage unwesentlich sind; | ||||||
| wesentliche, aber ohne strategische Absicht übernommene Beteiligungen, für die die Bank darlegen kann, dass sie diese innert 12 Monaten wieder veräussert oder liquidiert. | ||||||
| Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe b sind im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Deren Nichtkonsolidierung ist zu begründen. | ||||||
| Ein Teilkonzern, der in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss keine eigene Konzernrechnung erstellen, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft: | ||||||
| nach dieser Verordnung oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und geprüft wird; und | ||||||
| öffentlich zugänglich ist. | ||||||
| Die FINMA kann in begründeten Fällen die Erstellung einer Teilkonzernrechnung und deren Offenlegung verlangen. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 57 |
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| Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. | ||||||
| Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 60 |
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| Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. | ||||||
| Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 49 |
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| Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. | ||||||
BankG; STAUFFER/EMCH, Das schweiz. Bankgeschäft, 2. Aufl., S. 332 f.). Ihre Stellung ist also nicht einmal mit derjenigen des Anwaltes voll vergleichbar, da dieser grundsätzlich die Interessen seines Klienten zu vertreten hat. Für die Geschäftsführer und die leitenden Revisoren einer bankengesetzlichen Revisionsstelle muss es daher vor allem auf die Integrität, Geradheit, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt ankommen. Darin sind die berufsspezifischen Leumundsmerkmale zu erblicken, mit denen allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit selbstverständlich einhergehen. Dazu kommt die Unabhängigkeit im Sinne der Charakterstärke, die Fähigkeit, ohne Rücksicht auf allfällige Rückwirkungen auf das Mandatsverhältnis und somit ohne Rücksicht auf eigene Interessen zum Rechten zu sehen und das Richtige zu tun. Diese Unabhängigkeit reicht weiter als die in Art. 20 Abs. 2
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 49 |
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| Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 49 |
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| Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. | ||||||