S. 369 / Nr. 58 Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten (d)

BGE 71 I 369

58. Urteil vom 5. November 1945 i.S. Dr. X. gegen Kantonsgericht St. Gallen.


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Regeste:
Staatsrechtliche Beschwerde. OG Art. 90 lit. b.
Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften ist im allgemeinen keine
genügende Begründung (Erw. 1).
Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die Erschöpfung der
kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5)
Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31
Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausübung ausser vom
Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und
bei deren Wegfall zu entziehen (Erw. 2).
Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen auf Grund des
Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB (Erw. 3).

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Anforderungen an den Nachweis des guten Leumunds bei der Neuerteilung der
wegen früherer Verfehlungen entzogenen Bewilligung zur Berufsausübung (Erw. 4
und 5).
Recours de droit public. Art. 90 lit. b OJ.
En général, il ne suffit pas, pour motiver le recours, de se réferer aux
mémoires produits dans la procédure cantonale (consid. 1).
Exclusion de nouvelles preuves s'agissant de recours qui exigent l'épuisement
préalable des voies de droit cantonales (consid. 6).
Pouvoir disciplinaire des cantons sur les avocats. Art. 4 et 31 CF.
Pouvoir des cantons de faire dépendre l'autorisation de pratiquer, non
seulement du certificat de capacité, mais aussi de conditions personnelles;
pouvoir de retirer l'autorisation lorsque ces conditions viennent à manquer
(consid. 2).
Rapports entre l'interdiction de pratiquer prononcée par l'autorité
disciplinaire et celle que prononce le juge en vertu de l'art. 54 CP (consid.
3).
Exigences quant à la preuve de la bonne réputation dans le cas où l'intéressé
redemande l'autorisation de pratiquer, qui lui avait été précédemment retirée
pour des fautes commises (consid. 4 et 5).
Ricorso di diritto pubblico. Art. 90 lett. b OGF.
In generale, non è sufficiente per motivare il ricorso un riferimento alle
memorie presentate nella procedura cantonale (consid. 1).
Esclusione di nuove prove, quando si tratti di ricorsi per cui è necessario
che tutte le giurisdizioni cantonali siano state previamente adite (consid.
5).
Potere disciplinare dei cantoni sugli avvocati. Art. 4 e 31 CF.
I Cantoni possono far dipendere l'autorizzazione di praticare non soltanto da
un certificato di capacità, ma anche da condizioni personali e possono
ritirare l'autorizzazione, allorchè queste condizioni non sono più soddisfatte
(consid. 2).
Rapporto tra l'interdizione di praticare pronunciata dall'autorità
disciplinare e quella pronunciata dal giudice in virtù dell'art. 54 CP
(consid. 3).
Requisiti della prova della buona riputazione nel caso in cui l'interessato
domandi nuovamente l'autorizzazione di praticare, che gli è stata
precedentemente ritirata a motivo delle colpe commesse (consid. 4 et 5).

A. ­ Der Rekurrent Dr. X. war auf Grund abgelegter Prüfung seit 1921 Inhaber
des st.gallischen Patents für Anwälte und hatte gestützt darauf im Jahre 1930
die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Basel-Stadt erhalten. Am
12. Juli 1933 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen fortgesetzter
Unterschlagung in einem unbestimmten, Fr. 500.­ übersteigenden Gesamtbetrage
und wiederholten Betruges im Gesamtbetrage von Fr. 24315.­ zu 1 1/2 Jahren
Gefängnis. Durch Beschluss vom 18. Oktober 1933 entzog ihm infolgedessen

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das Kantonsgericht St. Gallen das von diesem Kanton ausgestellte
Anwaltspatent, weil er durch die strafbaren Handlungen den guten Leumund
verwirkt habe.
Am 28. November 1944 verfügte das Strafgericht Basel-Stadt die Löschung des
Urteils vom 12. Juli 1933 im Strafregister gemäss Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB. Darauf
ersuchte Dr. X. in verschiedenen Eingaben das st.gallische Kantonsgericht, ihm
das entzogene Anwaltspatent wieder zu erteilen. Das Kantonsgericht wies das
Gesuch durch Beschluss vom 24. April 1945 «zur Zeit» ab mit der Begründung:
1.- Dem Gesuchsteller sei seinerzeit das Patent gänzlich entzogen worden. Um
es wieder zu erhalten, müsste er deshalb die Voraussetzungen für die
Neuerteilung eines Patentes erfüllen. Dazu gehöre vor allem der gute Leumund.
Nach der Praxis genüge es hiefür nicht, dass der Bewerber die bürgerlichen
Ehren und Rechte besitze. Er müsse sich über die zur einwandfreien
Berufsführung erforderliche Charakterstärke ausweisen (BGE 41 I 388 ff.). Das
Verhalten des Gesuchstellers, das zum Strafurteil von 1933 geführt habe, zeuge
für einen solchen Mangel an sittlichem Halt, dass zu befürchten sei, er würde
sich bei erster Gelegenheit wieder in ähnlicher Weise verfehlen. Das
Kantonsgericht könne ihm das Vertrauen, das ein Anwalt geniessen müsse, zur
Zeit nicht schenken und daher den guten Leumund nicht zuerkennen.
2.- Freilich könne ein getrübter Leumund durch Zeitablauf geheilt werden. Beim
Gesuchsteller habe sich indessen dieser Reinigungsprozess nach Auffassung des
Gerichts noch nicht vollzogen. Er habe sich nicht nur einmal verfehlt, sondern
während eines Zeitraumes von mehreren Jahren verschiedene Personen
hintergangen, die ihm als Anwalt besonderes Vertrauen entgegenbrachten.
Seither sei er zwar mit dem Strafrichter nicht mehr in Berührung gekommen.
Damit sei aber nicht gesagt, dass er heute die sittliche Festigkeit besitze,
die im Interesse des rechtsuchenden Publikums vom Anwalt verlangt werden
müsse. Die Tatsachen, die er in diesem Zusammenhang

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geltend mache, reichten zum Nachweis hiefür nicht aus. Er habe z.B. keine
Unterlagen beigebracht, denen zu entnehmen wäre, dass er während längerer Zeit
in einer auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Anstellung pflichtbewusste
treue Arbeit geleistet habe. Es bestehe somit keine Gewähr, dass er künftig
den Versuchungen gewachsen wäre, die insbesondere an den mittellosen Anwalt
herantreten.
3. ­ Die Ordnung des Berufsverbotes im StGB spiele für die Beurteilung des
Gesuches keine Rolle. Gegen den Gesuchsteller sei seinerzeit nicht strafweise
ein zeitlich beschränktes Berufsverbot verhängt worden. Vielmehr habe das
Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Anwälte die Berufsbewilligung
wegen Dahinfallens einer dafür erforderlichen Voraussetzung zurückgenommen.
Dazu sei es nach dem damals geltenden Recht befugt gewesen. Auch das StGB habe
übrigens daran nichts geändert. Die Aufsichtsbehörde müsse deshalb auch heute
frei prüfen können, ob die Erfordernisse des kantonalen Rechts zur Wieder-
bezw. Neuerteilung des Patentes gegeben seien. Der Bundesgesetzgeber schreibe
den Kantonen in dieser Beziehung nichts vor.
4. ­ Der Einwand, dass der Gesuchsteller im Jahr 1933 schuldlos verurteilt
worden sei, könne nicht gehört werden. Das Kantonsgericht müsse sich an die
Erwägungen des rechtskräftigen Strafurteils halten. Es könne den Strafprozess
nicht nochmals durchführen, um sich eine eigene Meinung über die vom
Strafrichter festgestellten Verfehlungen zu bilden. Gegen eine ungerechte
Verurteilung hätte der Gesuchsteller zudem Rechtsmittel ergreifen,
insbesondere nach der Freilassung ein Revisionsbegehren stellen können. Das
sei nicht geschehen.
B. ­ Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde hat Dr. X. beantragt, der
Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. April 1945 sei aufzuheben und das
Kantonsgericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung
der Advokatur auf Grund des im Jahre 1921

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erlangten Fähigkeitsausweises wieder zu erteilen. Zur Begründung wird auf die
Eingaben im kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht verwiesen und ergänzend
selbständig angebracht:
1. ­ Der Patententzug sei, wie aus dem Beschluss vom 18. Oktober 1933
hervorgehe, lediglich auf das Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilung
des Rekurrenten als solcher hin verfügt worden, ohne dass das Kantonsgericht
sich um die Tatbestände gekümmert hätte, die dem Strafurteil zu Grunde lagen.
Er müsse deshalb dahinfallen, nachdem jenes Urteil infolge Löschung im
Strafregister nicht mehr bestehe. Es sei Willkür, Urteile des gleichen
Gerichts zu beachten, wenn sie Handhabe dafür böten, eine Polizeierlaubnis
wegen getrübten Leumundes zu entziehen, dagegen als unerheblich zu erklären,
wenn sie die Trübung des Leumunds beseitigen. Nach Art. 363 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 363
StGB dürfe
eine gelöschte Vorstrafe nur den Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter
Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt werden und auch diesen nur, wenn der
früher Verurteilte im neuen Strafverfahren Beschuldigter sei. Sie könne daher
nicht mehr länger Grundlage für eine administrative, disziplinarische
Massnahme bilden wie die Verweigerung oder Entziehung einer Berufsbewilligung.
2. ­ Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB bestimme zudem, dass der Strafrichter die Ausübung eines von
behördlicher Bewilligung abhängigen Berufes demjenigen untersagen könne, der
in Ausübung dieses Berufes ein Vergehen begangen habe und deshalb zu
Freiheitsstrafe verurteilt werde, und setze die zulässige Dauer eines solchen
Verbotes auf höchstens 5 Jahre fest. Daneben sei kein Raum mehr für eine
konkurrierende Zuständigkeit kantonaler Gewerbepolizei- oder
Disziplinarbehörden, die es diesen gestatten würde, das Urteil des
Strafrichters im Administrativwege beliebig zu verschärfen und damit
abzuändern.
3. ­ Nach der ständigen Rechtsprechung zu Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV dürften zwar an den guten
Leumund strenge

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Anforderungen gestellt werden, aber doch nicht so strenge, dass nicht frühere
Verfehlungen durch jahrelanges gutes Betragen getilgt werden könnten. Über
längere Tätigkeit in einer «auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden
Anstellung» könne sich freilich der Rekurrent nicht ausweisen. Es sei auch
nicht einzusehen, wie er eine solche Anstellung hätte finden können. Er könne
sich aber, wie schon vor Kantonsgericht geltend gemacht, auf andere Tatsachen
berufen, die einen ebensoguten, wenn nicht besseren Ausweis darstellten: seit
Verbüssung der Strafe (1934) habe er seinen Beruf in dem nach baselstädtischem
Recht auch ohne Anwaltspatent zulässigen Rahmen weiter ausgeübt, durch
Erteilung von Rat, Gutachten, Ausarbeitung von Prozessschriften und Plädoyers
etc., wobei jeweilen patentierte Kollegen, hauptsächlich Dr. Y., die Fälle vor
Schranken vertreten hätten. Der baselstädtische Staatsanwalt Dr. Z. habe dies
in einem Schreiben an das Kantonsgericht bestätigt, sich über die Führung des
Rekurrenten und dessen Tätigkeit seit 1934 lobend geäussert und das Gesuch um
Wiedererteilung der Berufsbewilligung unterstützt. Vor Einreichung des Gesuchs
habe er mit Brief vom 2. Dezember 1944 den Kantonsgerichtspräsidenten
angefragt, welche Ausweise er allenfalls noch beizubringen habe, falls die
Basler Rehabilitationsakten nicht genügen sollten. Nachdem man ihm darauf nur
eine Bescheinigung des Betreibungsamtes Basel-Stadt verlangt habe, dass gegen
ihn keine Verlustscheine und Betreibungen vorlägen, habe er annehmen dürfen,
dass seine Angaben über Führung und Tätigkeit seit 1934 als erwiesen
betrachtet würden oder dass doch zum mindesten das Appellationsgericht
Basel-Stadt um seine Meinung über den beruflichen Leumund des Rekurrenten
befragt werde, nachdem dieser keine Beziehung zu St. Gallen besitze, wohl aber
in Basel eine Kundschaft erworben habe durch gewissenhafte und gute Arbeit.
Heute würden noch Bescheinigungen des Dr. Y. und einiger Kunden vorgelegt, aus
denen hervorgehe, dass er in seiner Tätigkeit das volle Vertrauen seines

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Mitarbeiters und der Klienten geniesse; diese Zeugnisse könnten nötigenfalls
um weitere vermehrt werden. Die Annahme des Kantonsgerichts, er würde sich bei
Wiedererteilung des Patents neuerdings verfehlen, werde daher durch nichts
gestützt und sei reine Willkür.
Im Patentgesuch an das Kantonsgericht vom 18. Dezember 1944 war die oben unter
Ziffer 2 wiedergegebene Rüge näher ausgeführt und die Auffassung vertreten
worden: Nach Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB könne ein Berufsverbot wegen Begehung von diesem
Gesetz als Vergehen behandelter und infolgedessen strafrechtlich verfolgter
Handlungen nur noch durch den Strafrichter in dem hier vorgesehenen Rahmen
verhängt werden. Auf dem Administrativ- (Disziplinar-) wege könne es in
solchen Fällen nicht mehr ausgesprochen werden, ohne dass die kantonale
Behörde damit gegen Bundesrecht und, wenn der Strafrichter von der Möglichkeit
des Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB keinen Gebrauch gemacht habe, überdies gegen den Grundsatz ne
bis in idem verstosse. Da nach einem weiteren allgemein anerkannten Grundsatz
Milderungen in der Strafgesetzgebung «auch auf Fälle Anwendung fänden, die
noch in das alte Recht zurückreichen», müsse das auch im vorliegenden Falle
zum mindesten für die Dauer des Verbotes, des Entzuges der Berufsbewilligung
gelten. Hier habe aber dieser Entzug bereits 11 Jahre, also mehr als das
Doppelte der nach dem StGB höchstens zulässigen Zeit gedauert.
Über die Tätigkeit des Rekurrenten seit Verbüssung der Strafe wurde in dieser
Eingabe nur kurz bemerkt: Infolge der Unmöglichkeit seinen Beruf «voll
auszuüben», sei er schweren Entbehrungen ausgesetzt. Da er vor Schranken nicht
selbst auftreten dürfe, sei er darauf angewiesen gewesen, seine Fälle durch
Kollegen, meist Dr. Y., plädieren zu lassen. Auch im Begleitschreiben vom
gleichen Tage findet sich hierüber lediglich der Satz: «Leute, die mir längst
Arbeit geben wollten, erklären warten zu wollen, bis ich selbst plädieren
könne, und so ist mein bescheidener Verdienst noch mehr zusammengeschmolzen.»

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Als der Rekurrent am 16. Februar 1945 den Kantonsgerichtspräsidenten um rasche
Erledigung des Gesuches anging, äusserte er sich hiezu wiederum bloss
summarisch wie folgt: «Meine Fälle lasse ich seit 1933 von einem Kollegen
gegen Abtretung des halben Honorars vor den Schranken vertreten. Allein das
Gewicht, das die Mehrzahl der Klienten der persönlichen Vertretung vor
Schranken und dem persönlichen Können eines jeden Anwalts beimisst, ist so
gross, dass ein Grossteil der Fälle, die mir sonst anvertraut würden, unter
Hinweis auf diesen Umstand an Kollegen gehen.»
Die Ergänzungseingabe vom 26. März 1945 enthält zu jenem Punkte einzig die
nachstehende Ausführung: «Weiterhin habe ich nun während 11 Jahren meinen
Beruf selbständig ausgeübt, wobei Kollegen für mich vor Schranken traten. Bei
der geringsten Pflichtverletzung hätte die Duldung meiner Tätigkeit von Seiten
der (Gerichts-) Präsidenten ein schnelles Ende gehabt.»
Staatsanwalt Dr. Z. bestätigte in der vom Rekurrenten angerufenen Erklärung,
dass er «seit mehreren Jahren hin und wieder» als Funktionär der Militärjustiz
oder in seiner bürgerlichen Stellung (als Staatsanwalt) mit Dr. X. zu tun
gehabt und ihn dabei als durchaus korrekten Vertreter seiner Klienten kennen
gelernt habe. Es sei dem Aussteller der Erklärung dabei auch aufgefallen, dass
X. sich alle Mühe gegeben habe, sich ohne fremde Hilfe durchzubringen. Dies
sei ihm oft schwer, weil er den Verdienst immer mit dem Anwalt teilen müsse,
der die von ihm (X.) bearbeiteten Fälle vor Gericht vertrete. «Ich bin
überzeugt, dass im vorliegenden Falle ein Entgegenkommen gerechtfertigt werden
kann und dass Dr. X. sich bemühen würde, das in ihn gesetzte Vertrauen zu
rechtfertigen.»
C. ­ Das Kantonsgericht von St. Gallen hat auf Abweisung der Beschwerde
angetragen. Es hält an der im angefochtenen Entscheide vertretenen
Rechtsauffassung fest und fügt bei: Dem Rekurrenten sei es jederzeit
unbenommen, sein Gesuch zu erneuern, wenn er andere Tatsachen

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gelten machen, z.B. Belege vorlegen könne, aus denen sich der zur Zeit
vermisste Beweis für die zur einwandfreien Berufsübung erforderlichen
Eigenschaften ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die
Gründe, auf die er die Beschwerde stützt, in der Beschwerdeschrift selbst
anzuführen. Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften genügt den
Anforderungen von Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
neu (früher Art. 178 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
alt) OG jedenfalls dann
nicht, wenn die Kognition des Bundesgerichtes nicht dieselbe ist wie diejenige
der kantonalen Behörde. Dem Staatsgerichtshof ist nicht zuzumuten, aus solchen
kantonalen Eingaben, die auf der Voraussetzung freier Überprüfungsbefugnis
jener Behörde in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung beruhen, dasjenige
zusammenzusuchen, was sich allenfalls zur Begründung des Vorwurfs der
Verfassungsverletzung verwerten liesse. Im vorliegenden Falle erweist sich
zudem die Rüge, dass das kantonale Recht in der ihm vom Kantonsgericht
gegebenen Anwendung gegen ein Bundesgesetz, nämlich das StGB verstosse (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Üb. Best. z. BV) auch dann als unbegründet, wenn man zu diesem Punkte die
ergänzenden Ausführungen in der Eingabe des Rekurrenten vom 18. Dezember 1944
an das Kantonsgericht mitberücksichtigt. Und zu den Anbringen der kantonalen
Eingabe vom 26. März 1945, die sich auf das Basler Strafurteil von 1933
beziehen, braucht schon deshalb keine Stellung genommen zu werden, weil der
Rekurrent die Auffassung des Kantonsgerichts nicht anficht, dass es sich an
die Feststellungen dieses Urteils halten dürfe und müsse, solange es nicht im
Rechtsmittelwege aufgehoben sei, geschweige denn darzulegen versucht, dass
diese Ansicht verfassungswidrig sei. Zweifellos ist sie es auch nicht.
2. ­ Auch die sog. freien, wissenschaftlichen Berufe, wie insbesondere
derjenige des Anwalts, geniessen den Schutz des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nur in den
Schranken, welche die Kantone

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nach Art. 31 lit. e allgemein der freien Gewerbeausübung ziehen können. Die
Zulassung dazu darf wegen der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen,
ausser vom Befähigungsausweis (Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV), noch von anderen Voraussetzungen
abhängig gemacht werden, wie insbesondere bestimmten persönlichen
Eigenschaften ­ Besitz der bürgerlichen Rechte, guter Leumund,
Ehrenhaftigkeit, Zutrauenswürdigkeit ­ und es darf die erteilte Bewilligung
durch die zuständige kantonale Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde
zurückgenommen werden, wenn jene Eigenschaften nicht mehr vorhanden sind (BGE
41 I 390 Erw. 1; 53 I 28 /9; 59 I 199 Erw. 1, ferner allgemein 67 I 327 Erw. 4
a und die nicht veröffentlichten Urteile vom 10. Mai 1940 i.S. Brand Erw. 6,
vom 16. September 1943 i.S. Oppenheim Erw. 1, vom 24. Januar 1944 i.S. Jecker
Erw. 1). Ein strafbares Verhalten des durch die Verweigerung oder Entziehung
der Bewilligung Betroffenen ist dabei nicht vorausgesetzt. Vom Standpunkt des
Bundesrechts genügen irgendwelche Verfehlungen, Handlungen oder
Unterlassungen, die mit der Achtung, deren der Anwalt als Hilfsorgan der
Rechtspflege bedarf, und dem Vertrauen, das ihm notwendigerweise
entgegengebracht werden muss, nicht vereinbar sind. Die Verfehlung braucht
ferner nicht bei Ausübung des Berufes begangen worden zu sein, sobald nur ihr
Bekanntwerden in der Öffentlichkeit geeignet ist, den Fehlbaren in der Ehre
und der Achtung, die er geniessen muss, herabzusetzen (BGE 46 I 319 E. 4; 67 I
86
und das nicht veröffentlichte Urteil vom 19. Juni 1931 i.S. Hofstetter-Leu
S. 10 /11). Unerheblich ist endlich der Ort der Begehung der Handlungen (BGE
53 I 28 /9).
3. ­ Freilich kann auch der Strafrichter dem wegen Verbrechen oder Vergehen im
Berufe zu Freiheitsstrafe Verurteilten die Ausübung des Berufes für 6 Monate
bis zu 5 Jahren untersagen. Doch wird dadurch die Befugnis der kantonalen
Gewerbepolizei- oder Aufsichtsbehörde, die früher erteilte Berufsbewilligung
vorübergehend oder auch dauernd zu entziehen, nicht berührt (nicht

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veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1945 i.S. Pfister,
Erw. 12). Das folgt schon daraus, dass Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB das richterliche
Berufsverbot nur bei Berufen zulässt, deren Ausübung von behördlicher
Bewilligung abhängt, und damit die Zulässigkeit eines solchen
Bewilligungszwanges voraussetzt. Darf für bestimmte Berufe eine besondere
gewerbepolizeiliche Bewilligung in den Schranken des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nach wie vor
verlangt und an bestimmte Erfordernisse, insbesondere gewisse persönliche
Eigenschaften geknüpft werden, so muss sie aber auch von der zur Erteilung
zuständigen Behörde zurückgenommen werden können, falls jene Erfordernisse
nicht mehr erfüllt sind, es wäre denn, dass das kantonale Recht selbst das nur
durch richterliches Urteil zulassen würde. Ausserdem umfasst die angerufene
Bestimmung des StGB nur die Begehung strafbarer Handlungen bei der
Berufsausübung, während die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung
auch bei anderweitigem, nicht mit Strafe belegtem Verhalten gegeben sein
können. Es kann aber nicht der Wille des StGB sein, in solchen Fällen die
Entziehung des Patentes künftig auszuschliessen, noch weniger, dass sie der
zuständigen kantonalen Behörde gerade in den schwersten, strafbaren Fällen
versagt wäre, in den übrigen, leichteren dagegen möglich bleibe. Es ist denn
auch anerkannt, dass die in Art. 79
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79
StGB vorgesehene Rehabilitation inbezug
auf ein im Strafurteil ausgesprochenes Berufsverbot nur die aus dem Urteil
folgende Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes beseitigt, dagegen nicht zur
Folge hat, die erforderliche administrative Berufsbewilligung wieder aufleben
zu lassen, diese vielmehr neu nachgesucht werden muss (Logoz zu Art. 79 Nr. 1;
Zürcher, Motive zum Vorentwurf des StGB von 1908 S. 112).
Schon die früheren kantonalen Strafgesetze kannten übrigens vielfach ein
ähnliches richterliches Berufsverbot. Das Bundesgericht hat erkannt, dass
dadurch die Verwaltungs-(Aufsichts-) behörden nicht gehindert würden, wegen
der gleichen Handlungen das Patent zurückzunehmen,

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wenn der Strafrichter von der ihm zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht oder das Verbot wie die Haupt- (Freiheits-) strafe nur bedingt
ausgesprochen habe, falls sich nicht ein anderer Wille klar aus dem
Strafgesetz ergebe (nicht veröffentlichte Urteile vom 26. Januar 1934 i.S.
Hergert und vom 20. Mai 1943 i.S. Imer). Freilich trifft eine wesentliche
Betrachtung heute nicht mehr im gleichen Masse zu, von der das Bundesgericht
damals ausging, nämlich, dass es sich um zwei dem Wesen nach verschiedene
Verfügungen handle: Sühne für eine begangene Tat im einen Fall, vorbeugende
Massregel zum Schutze der Öffentlichkeit im anderen. Denn nach Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB
darf auch ein richterliches Berufsverbot nur bei Gefahr weiteren Missbrauches
verhängt werden. Es nähert sich damit einer sichernden Massnahme, wenn man es
nicht geradezu als solche auffassen will, obwohl es unter dem Marginale
«Nebenstrafen» eingereiht ist (Logoz zu Art. 54 Nr. 1). Gleichwohl kann das
Verhältnis zwischen den Befugnissen des Strafrichters und denjenigen der
kantonalen Gewerbepolizei- (Disziplinar-) behörde aus den oben dargelegten
Gründen auch heute kein anderes sein. Bestehen beide nebeneinander, so lässt
sich aber aus Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB auch keine zeitliche Schranke für die
administrative (disziplinarische) Rücknahme der Berufsbewilligung herleiten.
Als das Kantonsgericht durch Beschluss vom 18. Oktober 1933 dem Rekurrenten
das Anwaltspatent entzog, galt zudem Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB noch nicht. Um ihn dennoch,
wenigstens was die zulässige Dauer der Massnahme betrifft, gegenüber diesem
Beschluss zur Geltung zu bringen, müsste der Bestimmung rückwirkende Bedeutung
beigelegt werden. Dafür bietet aber das StGB keine Grundlage. Ein Fall des
Art. 336 liegt nicht vor. Art. 2 Abs. 2 bezieht sich nur auf Verbrechen und
Vergehen, die zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes verübt wurden, aber erst
nachher beurteilt werden, nicht auf schon vorher rechtskräftig beurteilte
Tatbestände.

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Weil es zum administrativen (disziplinarischen) Entzug der Berufsbewilligung
keiner strafbaren, sondern nur ehrenrühriger Handlungen im oben umschriebenen
Sinne bedarf, ist ferner unerheblich, inwiefern das Strafurteil vom 12. Juli
1933 heute noch bestehe, gleichwie nichts darauf ankommt, ob das
Strafverfahren zur Freisprechung mangels eines strafbaren Verhaltens geführt
hat (Urteil vom 24. Januar 1944 i.S. Jecker Erw. 3). Art. 363 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 363
StGB
könnte sich zudem höchstens gegen administrative Massnahmen richten, die auf
Grund einer gelöschten Vorstrafe ergriffen wurden, nicht Verfügungen
nachträglich hinfällig machen, die im Anschluss an eine strafgerichtliche,
damals noch nicht gelöschte Verurteilung früher getroffen worden sind. Auch
setzt er eine unter der Herrschaft des neuen Rechts ausgefällte Vorstrafe
voraus (BGE 69 IV 202).
4. ­ ... In Bezug auf den für die Berufsausübung erforderlichen guten Leumund
hat das Bundesgericht im Falle Rüegg (BGE 49 I 391) entschieden, es sei weder
vom Standpunkt des kantonalen Rechts noch des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV etwas dagegen
einzuwenden, wenn hiefür im Falle früherer Verfehlungen die negative Tatsache
allein nicht als genügend angesehen wird, dass der Bewerber sich seither
nichts hat zu schulden kommen lassen, sondern der Nachweis einer seither
eingetretenen Wandlung der Gesinnung und des Charakters, positiver Tatsachen
verlangt wird, welche dafür Gewähr bieten, dass die früher fehlende sittliche
Festigkeit (Charakterstärke) nunmehr vorhanden sei (s. im gleichen Sinne die
nicht veröffentlichten Urteile vom 16. September 1943 i.S. Oppenheim Erw. 1,
vom 24. Januar 1944 i.S. Jecker Erw. 6). Dabei dürfen die Anforderungen an
diesen Nachweis nach den früheren Verfehlungen bemessen werden; hier war aber
zum mindesten der vom Rekurrenten im Falle P. begangene Vertrauensmissbrauch
(Betrug) schwer, nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom
12. Juli 1933, von denen das Kantonsgericht ausgehen durfte.
5. ­ Der kantonalen Behörde, welche die Verantwortung

Seite: 382
für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher notwendigerweise ein
weitgehendes Ermessen eingeräumt werden. Eine Tätigkeit wie die vom
Rekurrenten hier behauptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie
fortgesetzt, wie es der ordentlichen Betreibung eines Berufes entspricht,
ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte
Vornahme in das Tätigkeitsgebiet der Anwälte einschlagender Handlungen, die
angeblich ohne Patent zulässig gewesen wären, bei sich gerade bietenden, mehr
oder minder zufälligen Gelegenheiten, darf als unzureichender Ausweis erklärt
werden. Die Angaben, die der Rekurrent hierüber im kantonalen Verfahren
machte, waren aber mehr als kärglich und liessen die näheren Umstände der
behaupteten Berufsausübung und insbesondere deren Umfang durchaus im Unklaren.
Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht schlüssig erachten, ganz
abgesehen davon, dass sie sich ausser der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr.
Z. in blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte Bescheinigung ändert
daran nichts, nachdem der Aussteller selbst erklärt, mit dem Rekurrenten nur
«hin und wieder» in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf
fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollständigen und dauernden
Einblick in dessen Tätigkeit gewährt hätten. Es war aber Sache des
Rekurrenten, die Belege für den Wiedererwerb des guten Leumundes als
Voraussetzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen, nicht des
Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf den Brief vom 2. Dezember 1944
hat ihm der Kantonsgerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die
Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabilitationsakten eingehend
prüfen werde; die Rehabilitation (Löschung des Urteils im Strafregister)
allein bilde noch keinen Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst vor
Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser Betracht bleiben. Da die
staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV die Erschöpfung der
kantonalen Instanzen

Seite: 383
voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren nicht zulässig. Es ist
zudem zweifelhaft, ob das Kantonsgericht auf diese privaten Bescheinigungen,
wenn sie ihm vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines neuen
Gesuches könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt werden, den Tatbestand durch
Erkundigungen bei den baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben
können, abzuklären und diesen amtlichen Auskünften den Vorzug zu geben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 369
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 04. November 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 369
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Staatsrechtliche Beschwerde. OG Art. 90 lit. b.Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften ist im...


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
OG: 90  178
StGB: 54 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
79 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79
80 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
363
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 363
BGE Register
41-I-388 • 46-I-313 • 49-I-390 • 53-I-28 • 59-I-197 • 67-I-321 • 67-I-80 • 69-IV-199 • 71-I-369
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • berufsverbot • bundesgericht • bescheinigung • gesuchsteller • basel-stadt • verurteilter • leumund • strafgericht • dauer • minderheit • kantonale behörde • gewerbepolizei • eigenschaft • weiler • verhalten • kantonales recht • staatsanwalt • verurteilung • bewilligung oder genehmigung
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