ZGB).
ZGB kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn in der Ehe Schwierigkeiten, sei es auch ernster Art, auftreten, die das Einvernehmen unter den Ehegatten beeinträchtigen. Diese sind vielmehr verpflichtet, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der Ehe und die Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten einzusetzen (BGE 77 II 208mit Hinweisen,BGE 79 II 341,
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 159 |
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| Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. | ||||||
| Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. | ||||||
| Sie schulden einander Treue und Beistand. | ||||||
ZGB). Die Pflicht zu solchem Bemühen findet für den dazu aufgerufenen Ehegatten dort ihre Grenze, wo die Änderung des die Ehe belastenden Zustandes überhaupt ausserhalb seiner Willensmacht liegt oder aber von ihm ein solches Mass von Verzicht und Selbstaufgabe fordern würde, dass darob seine Persönlichkeit verkümmern oder seine Menschenwürde leiden müsste (BGE 72 II 402und namentlich die nicht veröffentlichten Entscheide vom 31. März 1960 i.S. Bilski, vom 30. April 1962 i.S. Bikel, vom 7. Juni 1962 i.S. Gebert, vom 8. Juni 1965 i.S. Hofmänner, vom 11. Februar 1966 i.S. Prager, vom 10. Juni 1966 i.S. Fauchère, vom 11. November 1966 i.S. Kellenberger, vom 26. Mai 1967 i.S. Strickler, vom 17. Oktober 1968 i.S. Christen, vom 29. Mai 1970 i.S. Koller; HINDERLING, Das schweiz. Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 14; BÜHLER, N. 26 zu Art. 142
ZGB). Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz im wesentlichen festgestellt, die Beklagte habe infolge ihres Medikamentenmissbrauchs schon in der Schweiz den Haushalt, die Kinder und sich selbst vernachlässigt und unter Schreikrämpfen gelitten. In Nordafrika habe ihre Medikamenten- und Alkoholsucht trotz ärztlicher Behandlung fortgedauert. 1967 seien bei ihr wieder
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 159 |
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| Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. | ||||||
| Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. | ||||||
| Sie schulden einander Treue und Beistand. | ||||||
ZGB die Scheidung verlangen. Dass die Zerrüttung im Sinne von Art. 142 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 159 |
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| Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. | ||||||
| Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. | ||||||
| Sie schulden einander Treue und Beistand. | ||||||