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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 45 |
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| Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung. | ||||||
| Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. | ||||||
| Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||