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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 272 |
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| Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. | ||||||
| Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: | ||||||
| die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags; | ||||||
| die Dauer des Mietverhältnisses; | ||||||
| die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; | ||||||
| einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs; | ||||||
| die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. | ||||||
| Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 97 |
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| Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. | ||||||
| Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 272 |
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| Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. | ||||||
| Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: | ||||||
| die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags; | ||||||
| die Dauer des Mietverhältnisses; | ||||||
| die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; | ||||||
| einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs; | ||||||
| die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. | ||||||
| Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 272 |
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| Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. | ||||||
| Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: | ||||||
| die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags; | ||||||
| die Dauer des Mietverhältnisses; | ||||||
| die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; | ||||||
| einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs; | ||||||
| die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. | ||||||
| Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 272 |
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| Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. | ||||||
| Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: | ||||||
| die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags; | ||||||
| die Dauer des Mietverhältnisses; | ||||||
| die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; | ||||||
| einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs; | ||||||
| die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. | ||||||
| Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 97 |
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| Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. | ||||||
| Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. | ||||||