SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 110 Vernehmlassung - Die Gemeinden, die politischen Parteien und die repräsentativen Kreise werden bei der Vorbereitung von Gesetzeserlassen, wichtigen interkantonalen Verträgen und anderen Vorhaben von grosser Tragweite zur Stellungnahme eingeladen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 116 Organisation - 1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
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1 | Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
a | die Staatsanwaltschaft; |
b | die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. |
2 | Ausnahmegerichte sind untersagt. |
3 | Es wird mit Umsicht Recht gesprochen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 122 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. |
2 | Das Gesetz kann vorsehen, dass sie ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen und der Errichtung neuer Gerichte vom Grossen Rat gewählt werden. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 161 Industrieökologie - 1 Der Staat beachtet die industrieökologischen Grundsätze. |
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1 | Der Staat beachtet die industrieökologischen Grundsätze. |
2 | Er verfolgt eine Politik der Verminderung des Abfalls an der Quelle, insbesondere des umweltschädlichsten Abfalls. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 161 Industrieökologie - 1 Der Staat beachtet die industrieökologischen Grundsätze. |
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1 | Der Staat beachtet die industrieökologischen Grundsätze. |
2 | Er verfolgt eine Politik der Verminderung des Abfalls an der Quelle, insbesondere des umweltschädlichsten Abfalls. |