|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren |
||||||
| Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht: | ||||||
| am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei; | ||||||
| am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder | ||||||
| am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist. | ||||||
| Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. | ||||||