SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht: |
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1 | Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht: |
a | am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei; |
b | am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder |
c | am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. |