S. 19 / Nr. 4 Staatsverträge (d)

BGE 57 I 19

4. Urteil vom 20. Februar 1931 i. S. Heini gegen Pietsch.

Regeste:
Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf den Rechtsstreit im Sinne des Art. 2
Abs. 2 Ziff. 2 des Vertrages mit Österreich über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Erw. 2).
Wegen ungenügender Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann gegen
die Vollziehung eines österreichischen Zivilurteils nicht Beschwerde erhoben
werden, wenn dessen Rechtskraft und interne Vollstreckbarkeit nicht bestritten
wird (Erw. 3).

A. - Der Rekursbeklagte erhob vor dem Landesgericht von Graz gegen den
Rekurrenten, der damals in Ebikon (Luzern) wohnte, eine Klage, womit er
Schadenersatz im Betrage von 1600 Schilling samt Zins wegen mangelnder
Erfüllung eines Holzlieferungsvertrages verlangte. Das Gericht beschloss, der
vom Rekurrenten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit keine Folge zu
geben, indem es ausführte: «Die beklagte Partei hat die von ihr rechtzeitig
erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht ausgeführt und sich ohne
Erörterung der Zuständigkeitsfrage ins meritum eingelassen, weshalb die die
Zuständigkeit dieses Gerichtes begründenden Behauptungen der klagenden Partei
als zugegeben zu behandeln und die Zuständigkeit dieses Gerichtes gegeben
war.» Die Klage wurde vom Landesgericht abgewiesen.

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Infolge einer Berufung des Rekursbeklagten verurteilte das Oberlandesgericht
in Graz den Rekurrenten zur Zahlung von 1200 Schilling, eines Zinses von 7%
seit 2. Februar 1929 und der Prozesskosten. Hiegegen ergriff dieser das
Rechtsmittel der Revision aus materiellen Gründen. Der Oberste Gerichtshof der
Republik Österreich entschied, dass der Revision keine Folge gegeben werde,
und legte dem Rekurrenten die Kosten auf. Auf Grund dieser Urteile leitete der
Rekursbeklagte gegen den Rekurrenten in Au die Betreibung ein für 1512 Fr. 40
Cts. nebst Zins und ersuchte, nachdem der Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben
hatte, um definitive Rechtsöffnung. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend,
dass die Urteile in der Schweiz nach dem Staatsvertrag mit Osterreich über die
Urteilsvollziehung und Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht vollstreckbar seien. Der Rekursrichter
des Kantons St. Gallen entschied als Rekursinstanz in Betreibungs- und
Konkurssachen am 30. September 1930: «1. Die definitive Rechtsöffnung ist wie
folgt gewährt:
a) für 872 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 7% seit 2. Februar 1929; b) für 237 Fr.
95 Cts. nebst Zins zu 6% seit 6. März 1930; c) für 349 Fr. 35 Cts nebst Zins
zu 6% seit 6. März 1930; d) für 52 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 6% seit 21. Mai
1930; e) für 3 Fr. 40 Cts. Betr.-Kosten. - An dieser Gesamtsumme von 1515 Fr.
80 Cts. kommen jedoch in Abzug: 224 Fr. 10 Cts. per 2. September 1930, sodass
noch eine Restsumme von 1291 Fr. 70 Cts. verbleibt, unter entsprechender
Zinsverrechnung». Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes
hervorzuheben: Die Gerichtsbarkeit des österreichischen Staates im Sinne der
Art. 1 und 2 des Vertrages mit diesem über die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen sei im vorliegenden Fall vorhanden, weil der Rekurrent sich vor
den österreichischen Gerichten vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen
habe. Es sei nicht bewiesen, dass er die Zuständigkeit der Grazer Gerichte
bestritten habe. Aus den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Obersten

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Gerichtshofes ergebe sich im Gegenteil, dass das nicht geschehen sei. Dem
Gesuch um Edition sämtlicher Rechtsschriften des österreichischen Prozesses
sei daher keine Folge zu geben. Das Landesgericht von Graz habe auf den
Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes deren
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigt. Ob das der Vorschrift des Art.
4 Abs. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages vollständig entspreche, könne
dahingestellt bleiben, weil Art. 3 Abs. 2 nur eine begrenzte Prüfungspflicht
vorsehe und in dieser Beziehung keine Einrede erhoben worden sei.
B. - Gegen diesen Entscheid hat Heini die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, er sei «wegen Verletzung von Art. 1 und 2 des
Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 28. März 1929 und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV aufzuheben bezw. die kant. Rekursinstanz zu verhalten, den vorgenannten
Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers
abzuweisen.»
Der Rekurrent macht geltend: Im Urteil des Landesgerichtes werde erwähnt, dass
er die Unzuständigkeitseinrede erhoben habe und diese abgewiesen worden sei.
Der Rechtsöffnungsrichter hätte von Amtes wegen oder auf Grund des Gesuches
des Rekurrenten um Edition sämtlicher Rechtsschriften und Urteile des
österreichischen Prozesses diese beiziehen sollen. Der Rekursbeklagte habe
sich natürlich auf den österreichischen Gerichtsstand des Vermögens berufen.
Da es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sei, die hiefür aufgestellten
Behauptungen zu widerlegen, so habe sich das österreichische Gericht als
zuständig erklärt. Vor der zweiten und der letzten Instanz sei die
Unzuständigkeitseinrede wiederholt worden. Der Rekurrent verlange jetzt noch
die Edition der vor den österreichischen Gerichten gewechselten
Rechtsschriften. Der Rechtsöffnungsrichter habe nach Art. 4 des
Staatsvertrages von Amtes wegen prüfen müssen,

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Ob die österreichischen Urteile rechtskräftig geworden seien. Das
Rechtsöffnungsbegehren hätte daher auch ohne ausdrückliche Einrede des
Rekurrenten wegen ungenügender Rechtskraft- oder
Vollstreckbarkeitsbescheinigung abgewiesen werden müssen.
C. - Der Rekursrichter hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a.
bemerkt: Das Urteil des Landesgerichtes sei ihm nicht vorgelegt und dessen
Edition nicht verlangt worden. Es wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen
Sache des Rekurrenten gewesen, das zu tun. Zudem habe der Rekursbeklagte noch
die Antwort des Rekurrenten auf seine Schadenersatzklage vorgelegt, woraus
sich ergebe, dass dieser sich vorbehaltlos auf den Prozess in Österreich
eingelassen habe.
D. - Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Der Vertreter des
Rekurrenten habe allerdings die Einrede der Unzuständigkeit bei der ersten
Tagsatzung nach der Zustellung des Doppels der Klageschrift vorgebracht, es
aber entgegen der Vorschrift des § 243 d. östr. ZPO unterlassen, in der
schriftlichen Klageantwort die zur Begründung dieser Einrede dienenden
Umstände anzugeben. Nachher sei der Vertreter des Rekurrenten im Prozess vor
den österreichischen Gerichten nie mehr auf die Frage der Zuständigkeit
zurückgekommen.
E. - Diese Behauptungen sind in der Replik vom Rekurrenten nicht bestritten
worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Man hat es mit einer Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages mit
Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
zu tun. Ob eine solche Verletzung vorliege, hat das Bundesgericht frei und
nicht bloss vom Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus zu prüfen.
Wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV kann sich der Rekurrent

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nicht beschweren. Der erwähnte Staatsvertrag bestimmt nunmehr, unter welchen
Voraussetzungen österreichische Urteile in Zivilsachen in der Schweiz
anerkannt und vollstreckt werden, und ist daher für die Frage der
Vollstreckung der österreichischen Urteile, die gegen den Rekurrenten ergangen
sind, auch dann entscheidend, wenn er mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht im Einklang stehen
sollte, da die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge nach Art.
113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV und Art. 175 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG für das Bundesgericht massgebend sind.
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV kann nur zur Auslegung des Staatsvertrages beigezogen werden,
insoweit dessen Bestimmungen auf jene Verfassungsgarantie Rücksicht genommen
haben.
2. - Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Rekursbeklagte mit seiner
Klage in Graz gegen den Rekurrenten persönliche Ansprüche im Sinne des Art. 2
des Staatsvertrages geltend machte und der Rekurrent damals zahlungsfähig war
und seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Gerichtsbarkeit des
österreichischen Staates und damit nach Art. 3 des Staatsvertrages die
Vollstreckbarkeit der österreichischen Urteile war daher dem in Art. 2 Abs. 1
enthaltenen Grundsatz gemäss ausgeschlossen, wenn nicht eine der Ausnahmen von
dieser Regel zutraf, speziell wenn nicht eine vorbehaltlose Einlassung des
Rekurrenten auf den Rechtsstreit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 vorlag.
Was den Begriff dieser Einlassung betrifft, so hat das Bundesgericht
angenommen, ein Beklagter lasse sich dann vorbehaltlos auf die bei einem nach
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV unzuständigen Richter angebrachte Klage ein und verzichte damit in
der Regel auf die Garantie dieser Verfassungsbestimmung, wenn er unzweideutig
dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber den Willen bekundet, vorbehaltlos
zur Hauptsache zu verhandeln (BGE 46 I S. 247 ff.). Eine solche
Willensäusserung muss auch als vorbehaltlose Einlassung im Sinne des Art. 2
Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages und damit als rechtswirksame

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Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in Frage stehenden ausländischen Staates
gelten, da Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
des Staatsvertrages mit Rücksicht auf die Bestimmung des
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aufgestellt worden ist (vgl. BBl. 1927 I S. 372 f. und 376). Nach
der Praxis des Bundesgerichtes genügt indessen nicht jeder Vorbehalt, den der
Beklagte bei der Verhandlung zur Hauptsache vor einem nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
unzuständigen Richter erhebt, für die Annahme, dass in der Einlassung auf die
Hauptsache nicht ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV liege.
Insbesondere kann der Beklagte jener Einlassung die Bedeutung eines solchen
Verzichtes nicht lediglich dadurch nehmen, dass er ganz nebenbei, nachträglich
oder in unbestimmter Weise die Kompetenz des Richters bestreitet; sondern es
ist hiefür zum mindesten nötig, dass er in gehöriger Weise, vor der Einlassung
auf die Hauptsache oder gleichzeitig mit dieser, den Richter ersucht, sich für
unzuständig zu erklären, wobei ihm allerdings vielleicht nicht unter allen
Umständen die Beobachtung sämtlicher Formvorschriften des kantonalen
Zivilprozessrechts zuzumuten ist (vgl. BGE 3 S. 620 ff., speziell 625; 4 S.
353 ff, speziell 355; 6 S. 532 ff., speziell 536; 10 S. 42; 18 S. 44 und 658;
23 S. 1578; 33 I S. 91; 46 I S. 247 ff.; ULLMER, Staatsrechtliche Praxis II S.
196; BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. S. 581 f.; ROGUIN, Conflits des lois No
714, L'art. 59 de la Constitution fédérale S. 33 ff.). Demgemäss kann auch
nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages nicht jeder Vorbehalt des
Beklagten zur Folge haben, dass seine Einlassung auf die Hauptsache nicht als
wirksame Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in Frage stehenden ausländischen
Staates gilt. Was die Anforderungen an diesen Vorbehalt betrifft, so ist
jedoch zu beachten, dass Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in interkantonaler Beziehung eine
weitergehende Bedeutung hat, als in internationaler, und deshalb auch insofern
weiter geht, als Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
und Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
des
Staatsvertrages. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV hat unter den von ihm angegebenen

Seite: 25
Voraussetzungen die Unzuständigkeit der Gerichte anderer Kantone als
desjenigen des Wohnsitzes des Beklagten zur Folge, während er unter denselben
Voraussetzungen ein ausländisches Gericht nicht unzuständig machen, sondern
lediglich die Vollziehung oder Anerkennung seines Urteils in der Schweiz
ausschliessen kann und dem entsprechen denn auch die erwähnten Bestimmungen
des Staatsvertrages. Es ist daher möglich, dass ein österreichisches Gericht
nach dem internen österreichischen Rechte für eine Klage zuständig ist, obwohl
die österreichische Gerichtsbarkeit hiefür nach Art. 2 des Staatsvertrages als
ausgeschlossen erscheint; in einem solchen Fall wäre die Erhebung der Einrede
der Unzuständigkeit nicht am Platze. Infolgedessen muss der Vorbehalt, der
verhindern soll, dass in der Einlassung eines in der Schweiz wohnhaften
Beklagten auf die Hauptsache vor einem österreichischen Gericht die
Anerkennung der österreichischen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2
Ziff. 2 des Staatsvertrages gefunden werde, nicht oder wenigstens nicht in
jedem Fall notwendig in der Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit bestehen;
sondern es genügt - wenigstens in gewissen Fällen - hiefür, wenn der Beklagte
in gehöriger Weise, mit der erforderlichen Begründung, vor oder gleichzeitig
mit der Einlassung auf die Hauptsache geltend macht, dass ihm nach Art. 1 Abs.
1 Ziff. 1, Art. 2 und 3 des Staatsvertrages das Recht zustehe, sich der
Anerkennung oder Vollziehung des Urteils in der Schweiz zu widersetzen, und er
sich vorbehalte, von diesem Rechte Gebrauch zu machen (vgl. BBl 1929 III S.
535
). Es fragt sich sogar, ob nicht ein solcher Vorbehalt unter allen
Umständen verhindert, dass in der Einlassung auf die Hauptsache eine
Anerkennung der Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des
Staatsvertrages liegt, und es daher auch dann nicht nötig ist, die
Unzuständigkeitseinrede zu erheben, wenn die Umstände, die die österreichische
Gerichtsbarkeit nach Art. 2 des Staatsvertrages

Seite: 26
ausschliessen, zugleich - allenfalls mit andern zusammen - nach internem
österreichischen Rechte die Inkompetenz der österreichischen Gerichte zur
Folge haben. Doch braucht man diese Frage hier nicht zu lösen, weil der
Rekurrent vor den österreichischen Gerichten weder erklärt hat, dass er sich
vorbehalte, gegen die Vollziehung ihrer Urteile in der Schweiz Einspruch zu
erheben, noch in gehöriger Weise ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage
bestritten hat. Freilich ist die Inkompetenzeinrede vom Rekurrenten vor dem
Landesgericht in Graz erhoben worden; allein er hat nach den Akten weder das
Urteil dieses Gerichts, woraus sich das ergibt, dem Rekursrichter vorgelegt,
noch bei diesem in Beziehung hierauf ein Editionsgesuch gestellt, so dass man
sich fragen kann, ob es noch zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 28 I S. 51.).
Wenn das aber auch zu bejahen ist, sei es weil der Rekursrichter nach Art. 3
des Staatsvertrages von Amteswegen prüfen musste, ob die Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1-4 vorhanden waren, oder
weil es sich um eine Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages
handelt, so geht doch aus der Begründung des Urteils des Landesgerichts
hervor, dass der Rekurrent die Inkompetenzeinrede vor ihm lediglich angemeldet
hat, ohne dafür irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe anzuführen.
Die von ihm dem Landesgericht eingereichte schriftliche Klageantwort, worin er
nach § 243 d. östr. ZPO die zur Begründung der Inkompetenzeinrede dienenden
Umstände hätte angeben und die Beweismittel dafür bezeichnen sollen, enthält
unbestrittenermassen nicht den geringsten Hinweis auf diese Einrede, sondern
ausschliesslich die Ankündigung eines Antrages auf materielle Abweisung der
Klage und dessen Begründung. Das Landesgericht hat denn auch keineswegs die
Unzuständigkeitseinrede des Rekurrenten deshalb abgewiesen, weil es sich auf
Grund freier Prüfung der Tatsachen, etwa nach § 99 des österreichischen
Gesetzes über die Gerichtsbarkeit (der Jurisdiktionsnorm),

Seite: 27
für zuständig hielt, sondern weil der Vertreter des Rekurrenten die die
Zuständigkeit begründenden Behauptungen des Vertreters des Rekursbeklagten
nicht bestritten hatte. Auch nachher ist der Rekurrent vor den
österreichischen Gerichten nach den in der Replik nicht bestrittenen
Behauptungen des Rekursbeklagten und der Begründung der Urteile des
Oberlandesgerichts und des Obersten Gerichtshofes nicht mehr auf die Einrede
der Inkompetenz zurückgekommen. Alles das fällt um so schwerer ins Gewicht,
als der Rekurrent vor den österreichischen Gerichten durch einen Rechtsanwalt
vertreten war. Unter diesen Umständen ist es überflüssig, dem Antrag des
Rekurrenten gemäss noch die übrigen vor den österreichischen Gerichten
gewechselten Rechtsschriften beizuziehen. Der Rekurrent hat somit im Sinne des
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages die österreichische Gerichtsbarkeit
anerkannt und kann sich daher nicht mit Grund darauf berufen, dass diese nach
Art. 2 des Staatsvertrages ausgeschlossen sei.
3. - Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die österreichischen Urteile
rechtskräftig und - in Österreich - vollstreckbar sind. Er kann sich daher
nicht darüber beschweren, dass die vom Rekursbeklagten beigebrachten
Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen der Vorschrift des Art. 4
Abs. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages nicht entsprochen haben. Übrigens hat er
gar nicht angegeben und nicht darzutun versucht, inwiefern diese Bestimmung
missachtet worden sei, und ist auch auf diesen Beschwerdegrund in der Replik
nicht mehr zurückgekommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 I 19
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 20. Februar 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 I 19
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf den Rechtsstreit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des...


Gesetzesregister
BV: 1 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 175
BGE Register
28-I-43 • 46-I-242 • 57-I-19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsvertrag • einlassung • beklagter • hauptsache • weiler • frage • zins • bundesgericht • replik • begründung des entscheids • klageantwort • ausländischer staat • von amtes wegen • definitive rechtsöffnung • entscheid • abweisung • klageschrift • richterliche behörde • staatsrechtliche beschwerde • rechtsmittel
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BBl
1927/I/372 • 1929/III/535