Urteilskopf

95 II 235

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1969 i.S. Baratti gegen Gatzka.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 236

BGE 95 II 235 S. 236

A.- Am 16. Juni 1964 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe des Alfredo und der Leonora Baratti-Giannoni und verpflichtete ersteren, der gewesenen Ehefrau eine Abfindung von Fr. 200'000.-- zu zahlen, wovon Fr. 50'000.-- in jährlichen Raten von je Fr. 10'000.-- vom 1. Januar 1965 an fällig wurden. Baratti blieb auch nach der Ehescheidung in dem unter der Firma "Arno-Immobilien Nora Baratti" in Zürich geführten Geschäft tätig. Er wirtschaftete in dieser Stellung nach Gutdünken. Am 4. November 1966 pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 in einer Betreibung des Stanislaus Gatzka gegen Alfredo Baratti von dessen Lohnforderung gegenüber Frau Baratti von monatlich Fr. 3000.-- mit Wirkung vom 1. November 1966 an monatlich Fr. 1214.50. Es zeigte Frau Baratti die Pfändung am 14. November 1966 an. Den Lohn für November 1966 lieferte sie dem Betreibungsamt ab, dagegen nicht die Beträge für die folgende Zeit. Das Betreibungsamt ermächtigte daher Gatzka am 23. Oktober 1967, für die Monate Dezember 1966 bis Mai 1967 monatlich Fr. 1214.50 und für Juni 1967 Fr. 1275.--, zusammen Fr. 8562.--, im Sinne des Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG gegen Frau Baratti auf eigene Rechnung geltend zu machen. Gatzka liess Frau Baratti am 25. Oktober 1967 für Fr. 8562.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 1967 betreiben. Da sie mit der Begründung, es werde "Verrechnung geltend gemacht", Rechtsvorschlag erhob, klagte er gegen sie beim Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 8562.-- nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls. Im Prozess verdeutlichte die Beklagte ihre Stellungnahme dahin, sie verrechne die eingeklagte Lohnschuld mit ihrer Forderung aus dem Ehescheidungsurteil, da Baratti seiner Pflicht, ihr vom 1. Januar 1965 an jährlich Fr. 10'000.-- zu zahlen, nicht nachgekommen sei.

B.- Das Bezirksgericht Zürich und auf Berufung der Beklagten auch das Obergericht des Kantons Zürich, letzteres mit Urteil vom 17. Dezember 1968, hiessen die Klage gut.
C.- ...

D.- Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichtes

BGE 95 II 235 S. 237

die Berufung erklärt. Sie beantragt, die Klage abzuweisen, eventuell die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zu verhalten. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen, eventuell die Sache zur Abnahme von Beweisen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.- ...

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob Baratti für die Monate Dezember 1966 bis Mai 1967 zulasten der Geschäftskasse der Beklagten seinen vollen Lohn, also auch den gepfändeten Teil, bezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz unerheblich. Wenn Baratti Zahlung angenommen oder sich eigenmächtig bezahlt gemacht haben sollte, hätte er über die gepfändete Forderung verfügt. Diese Verfügung wäre ungültig, soweit dadurch die dem Kläger aus der Pfändung erwachsenen Rechte verletzt würden (Art. 96 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
SchKG). Das ergibt sich auch aus Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG, wonach bei der Pfändung von Forderungen, für die nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, der Schuldner rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Im vorliegenden Prozess muss daher über die angebliche Zahlung an Baratti hinweggesehen werden; sie hat als nicht geschehen zu gelten. Sie befreite die Beklagte nicht, hatte aber anderseits auch nicht zur Folge, dass die Verrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten unmöglich geworden wäre. Im Verhältnis zum Betreibungsamt und zum Kläger ist die Verrechnung möglich geblieben, wenn die Pfändung der Lohnforderung sie nicht ausschloss.
2. Die kantonalen Instanzen räumen ein, die Beklagte habe trotz der Pfändung verrechnen dürfen. Nach der Auffassung des Bezirksgerichtes hätte aber die Verrechnungserklärung im Zeitpunkt abgegeben werden müssen, da die Beklagte die monatlichen Lohnbetreffnisse an das Betreibungsamt abzuliefern hatte (also im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnraten). Das Obergericht scheint dagegen der Meinung zu sein, die Verrechnung hätte schon auf die Lohnpfändungsanzeige hin erklärt werden müssen. Jedenfalls sind beide Instanzen der Auffassung, im Prozess habe die Beklagte die Verrechnung nicht mehr erklären können. Das Bundesgericht hat bisher nur einmal nebenbei ausgeführt, es sei selbstverständlich unrichtig, dass gegenüber einer
BGE 95 II 235 S. 238

gepfändeten Forderung jede Verrechnung ausgeschlossen sei (BGE 40 III 159Erw. 3 a.E.). Unter welcher Voraussetzung die Verrechnung zulässig sei und in welchem Zeitpunkt sie erklärt werden müsse, hat es nicht entschieden.
3. Das Betreibungsamt kann gepfändete Forderungen versteigern (Art. 122 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 122 - 1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241
1    Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241
2    Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.
SchKG). Mit dem Zuschlag geht die Forderung auf den Ersteigerer über. Ohne Versteigerung erfolgt ein Wechsel in der Person des Gläubigers auch dann, wenn das Betreibungsamt die Forderung dem Betreibenden an Zahlungs Statt zuweist (Art. 131 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG). In beiden Fällen ist Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR sinngemäss anzuwenden (JAEGER Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG N. 7; OSER/SCHÖNENBERGER Art. 169 N. 15).
Nach Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR können Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, auch gegenüber dem Erwerber geltend gemacht werden, wenn sie schon zur Zeit vorhanden waren, als der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erhielt. Unter den Einreden versteht diese Bestimmung auch die Verrechnung (Art. 169 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR;BGE 25 II 323Erw. 4,BGE 44 II 260, BGE 85 II 113; OSER/SCHÖNENBERGER Art. 169 N. 3; BECKER Art. 169 N. 11; VON TUHR/SIEGWART § 96 VI). Der Schuldner einer gepfändeten Forderung kann diese daher unter den Voraussetzungen des Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
1    Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2    Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
OR auch dann noch mit einer Forderung gegen den Betriebenen verrechnen, wenn die gepfändete Forderung versteigert oder dem Betreibenden an Zahlungs Statt zugewiesen wurde. Ob die Verrechnungseinrede zur Zeit, als der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erhielt, schon "vorhanden war", hängt nicht davon ab, ob damals die Verrechnung schon zulässig und erklärt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn der Schuldner in diesem Zeitpunkt die Aussicht hatte, dereinst bei der Fälligkeit seiner Schuld verrechnen zu können, was insbesondere dann zutrifft, wenn seine Gegenforderung zu jener Zeit schon bestand und bei Eintritt der Fälligkeit seiner Schuld ihrerseits fällig war (BGE 25 II 325).
Wenn das Betreibungsamt im vorliegenden Falle die gepfän.. dete Lohnforderung versteigert oder dem Kläger an Zahlungs Statt zugewiesen hätte, könnte die Beklagte daher ihre Schuld auch heute noch mit ihrer Gegenforderung verrechnen. Es kann offen bleiben, ob unter dem Zeitpunkt, in dem sie im Sinne des Art. 169 "von der Abtretung Kenntnis erhielt", der Zeitpunkt zu verstehen wäre, da sie vom Übergang der versteigerten oder
BGE 95 II 235 S. 239

zugewiesenen Forderung erfahren hätte, oder - vgl. JAEGER Art. 131 N. 11 letzter Absatz - schon der 14. November 1966, an dem ihr die Pfändung angezeigt wurde. Ihre Gegenforderung aus dem Ehescheidungsurteil entstand vor dem 14. November 1966, und als die Lohnraten für Dezember 1966 bis Mai 1967 fällig wurden, waren auch schon zwei oder drei Raten der Gegenforderung fällig. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Verrechnung auch im vorliegenden Falle, wo die gepfändete Lohnforderung weder versteigert noch dem Kläger an Zahlungs Statt zugewiesen, sondern der Kläger nur im Sinne des Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG ermächtigt wurde, sie einzutreiben. Durch die Ermächtigung zur Eintreibung ging das Betreibungsamt weniger weit, als wenn es die gepfändete Forderung versteigert oder an Zahlungs Statt zugewiesen hätte. Gläubiger der Lohnforderung blieb Baratti, aber solange die Pfändung besteht, ist ihm das Verfügungsrecht über sie entzogen. Die Anzeige der Pfändung ist auch im vorliegenden Falle ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Verrechnung, weil zur Zeit, als sie erging, die Gegenforderung der Beklagten schon bestand, und weil bei Eintritt der Fälligkeit der eingeklagten Lohnraten von der Gegenforderung ein diese Raten übersteigender Betrag fällig war.
4. Dass die Verrechnung im vorliegenden Falle trotz der Pfändung und deren Anzeige an die Beklagte auch heute noch zulässig ist, ergibt sich auch aus den folgenden Überlegungen. Die Pfändung einer Forderung hebt das Recht des Betriebenen, über sie zu verfügen, in gleicher Weise auf wie die Konkurseröffnung (Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
verglichen mit Art. 204 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG). Auch kann der Schuldner des Betriebenen, nachdem ihm die Pfändung angezeigt wurde, rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten, gleich wie der Schuldner des Gemeinschuldners dafür zu sorgen hat, dass seine Leistung in die Konkursmasse, also an die Konkursverwaltung gelangt, wenn die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt gemacht oder dem Schuldner bekannt ist (Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
verglichen mit Art. 205
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 205 - 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
1    Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2    Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
SchKG). In der Pfändung liegt wie in der Konkurseröffnung eine amtliche Beschlagnahme der Forderung zugunsten des an der Vollstreckung beteiligten Gläubigers. Die Pfändung und deren Anzeige können daher das Verrechnungsrecht des Schuldners der gepfändeten Forderung nicht weitergehend beeinträchtigen als die Konkurseröffnung und deren Bekanntgabe
BGE 95 II 235 S. 240

die Verrechnung einer zur Masse gehörenden Forderung durch deren Schuldner ausschliessen. Wie der Schuldner des Gemeinschuldners seine Schuld trotz des Konkurses mit einer Gegenforderung verrechnen kann, die er schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte (Art. 213 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), muss auch der Schuldner eines Betriebenen seine Schuld trotz der Pfändung mit einer im Zeitpunkt der Pfändung schon bestehenden Gegenforderung verrechnen können. Er muss dies umso mehr tun können, als die Pfändung seine Gegenforderung nicht beeinflusst, während im Konkurs grundsätzlich alle Forderungen gegen den Gemeinschuldner nach der Rangordnung des Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG zu befriedigen wären. Sah sich der Gesetzgeber veranlasst, dem Gläubiger in Abweichung von dieser Bestimmung die Verrechnung der Gegenforderung im Konkurs des Schuldners zu gestatten, so kann er umso weniger beabsichtigt haben, sie zu versagen, wenn die Forderung des Schuldners nur gepfändet ist. Die Verrechnung muss jedenfalls zulässig sein, sobald die Gegenforderung fällig ist. Ob in sinngemässer Anwendung des Art. 123 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 123 - 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
1    Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2    Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
OR sogar nicht fällige Gegenforderungen verrechnet werden können, kann offen bleiben. Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG schliesst die Verrechnung im Konkurse aus, wenn der Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. Diese Bestimmung kann dem Schuldner einer gepfändeten Forderung nicht schaden, denn die Pfändung setzt voraus, dass die Forderung bestehe. Es kann nicht gesagt werden, der Verrechnende sei erst nach der Pfändung Schuldner des Betriebenen geworden. Nur die Fälligkeit der Schuld ist im Zeitpunkt der Pfändung unter Umständen noch nicht eingetreten. Sie fehlte z.B. im vorliegenden Falle hinsichtlich der nach dem 4. November 1966 fällig gewordenen Lohnraten. Die Ermächtigung des Betreibungsamtes an den Betreibenden, die gepfändete Forderung gemäss Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG einzutreiben, hebt die Möglichkeit der Verrechnung nicht auf. Sie bewirkt nur, dass der Schuldner allenfalls statt an das Betreibungsamt an den Ermächtigten zahlen darf oder muss. Im übrigen ändert sie an der Rechtsstellung des Schuldners nichts. Namentlich schliesst sie die sinngemässe Anwendung des Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG nicht aus, wie ja auch im Konkurse die Ermächtigung an einen Gläubiger, die Forderung gemäss
BGE 95 II 235 S. 241

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG einzutreiben - es handelt sich nicht um eine zivilrechtliche Abtretung (BGE 43 III 163,BGE 49 III 124,BGE 51 III 34,BGE 57 III 99, BGE 84 III 43, BGE 86 III 158) - die Verrechnungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt.
5. Der Kläger macht geltend - und hat es schon im kantonalen Verfahren getan - die Beklagte habe auf die Verrechnung zum voraus verzichtet (Art. 126
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
OR). Er hat jedoch nicht behauptet und dafür Beweis angeboten, dass sie Baratti erklärt habe, sie verzichte, jemals eine seiner Lohnforderungen mit ihrer Gegenforderung zu verrechnen. Er brachte nur vor, sie habe durch schlüssiges Verhalten stillschweigend auch für die Zukunft dadurch auf die Verrechnung verzichtet, dass sie Baratti als Geschäftsführer anstellte und ihn trotz ihrer seit 1. Januar 1965 fälligen Gegenforderung von Fr. 10'000.-- während des ganzen Jahres 1965 sowie vom Januar bis Oktober 1966 Lohn beziehen liess und den Lohn für November 1966, soweit er gepfändet war, an das Betreibungsamt ablieferte. Weder Baratti noch (seit der Pfändung) das Betreibungsamt oder der Kläger durften dieses Verhalten der Beklagten als Äusserung des Willens, auch auf die Verrechnung künftiger Lohnraten zu verzichten, auffassen. Sie durften umso weniger auf diesen Willen schliessen, als die Beklagte den Lohn nicht aus Mitteln auszahlte, die durch ihre Hand gegangen wären. Nach der Behauptung beider Parteien und der Feststellung der Vorinstanz liess sie es nur geschehen, dass Baratti auf ihren Namen ein Geschäft führte und darin nach Belieben schaltete und waltete. Sie wusste nicht, welche Rechtshandlungen er im einzelnen vornahm.
6. Warum eine gepfändete Forderung nur binnen bestimmter Frist, z.B. nur bis zur Anzeige der Pfändung oder bis zur Fälligkeit der Forderung sollte verrechnet werden können, ist nicht zu ersehen. Eine an sich zulässige Verrechnung kann jederzeit erklärt werden, auch noch im Prozess um die Forderung. Wenn die eingeklagte Forderung nicht schon durch die summarische Begründung des Rechtsvorschlages der Beklagten untergegangen sein sollte, erlosch sie daher jedenfalls, als die Beklagte in der Sühneverhandlung und im Prozess erklärte, sie wolle mit ihrer Gegenforderung aus dem Ehescheidungsurteil verrechnen.
BGE 95 II 235 S. 242

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 17. Dezember 1968 aufgehoben und die Klage abgewiesen.