|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 34 |
||||||
| Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. | ||||||
| Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. | ||||||
| Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 125 |
||||||
| Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 57 |
||||||
| Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen. [1] | ||||||
| Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht. | ||||||
| Er erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei; | ||||||
| die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze; | ||||||
| die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer; | ||||||
| die Verkehrsregelung durch das Militär; | ||||||
| die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: | ||||||
| Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen; | ||||||
| Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505; BBl 1979 I 229). | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 34 |
||||||
| Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. | ||||||
| Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. | ||||||
| Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 34 |
||||||
| Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. | ||||||
| Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. | ||||||
| Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 38 |
||||||
| Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. | ||||||
| Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. | ||||||
| Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 34 |
||||||
| Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. | ||||||
| Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. | ||||||
| Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 38 |
||||||
| Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. | ||||||
| Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. | ||||||
| Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 33 |
||||||
| Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. [1] | ||||||
| Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. [2] | ||||||
| An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 13621364Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 13621364Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 38 |
||||||
| Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. | ||||||
| Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. | ||||||
| Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 7 [1] Rechtsfahren - (Art. 34 Abs. 1 SVG) |
||||||
| An Verkehrsinseln, Sperrflächen und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Verkehrsinseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 23). | ||||||