, Art. 87
und 90
lit. b OG.
, 87
e 90
lett. b OG.
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
und Art. 87
OG erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht nur jedes Rechtsmittel zu ergreifen hat, womit die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann, sondern dass er dabei auch alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur vorbringen muss, die er mit diesem Rechtsmittel erheben kann. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, sind daher bei staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzen, neue Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 73 I 112; BGE 87 I 99 Erw. 2, 178 Erw. 3; BGE 89 I 244 /5; BGE 90 I 148, 158, 356 Erw. 3; BGE 91 I 166 Erw. 2). Mit Bezug auf Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||