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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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| Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. | ||||||
| Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). | ||||||
| Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: | ||||||
| das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; | ||||||
| die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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| Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. | ||||||
| Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). | ||||||
| Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: | ||||||
| das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; | ||||||
| die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 33 Ausserordentliche Sirenentests |
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| Das BABS kann ausserordentliche Sirenentests anordnen. | ||||||
| Plant ein Kanton, einen ausserordentlichen Sirenentest durchzuführen, so hat er dies dem BABS zu beantragen. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 156 |
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| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. | ||||||
| Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [2] bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 66 |
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| Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes |
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| Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. | ||||||
| Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: | ||||||
| Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; | ||||||
| Messung und Erkundung; | ||||||
| Führungsunterstützung; | ||||||
| Kommunikation. | ||||||
| Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 144 |
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| Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes |
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| Die folgenden Naturgefahrenfachstellen des Bundes sind bei den nachstehenden Ereignissen für die Warnung zuständig: | ||||||
| die MeteoSchweiz: bei gefährlichen Wetterereignissen; | ||||||
| das BAFU: bei Hochwasser, Rutschungen und Waldbränden; | ||||||
| das Institut für Schnee- und Lawinenforschung: bei Lawinengefahr; | ||||||
| der SED: bei Erdbeben. | ||||||
| Die Naturgefahrenfachstellen des Bundes legen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone Folgendes fest: | ||||||
| ihre Zusammenarbeit; | ||||||
| den Inhalt und die Häufigkeit der Warnungen; | ||||||
| die Formulierung der Verhaltensempfehlungen. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: | ||||||
| die behördenübergreifenden Fachgremien; | ||||||
| die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; | ||||||
| die Nationale Alarmzentrale (NAZ); | ||||||
| die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; | ||||||
| das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; | ||||||
| die Ausbildung. | ||||||
| Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. | ||||||