Urteilskopf

91 IV 166

44. Urteil des Kassationshofes vom 24. September 1965 i.S. Schwarb gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 167

BGE 91 IV 166 S. 167

A.- Schwarb vermietete in den Räumen seiner Liegenschaft Birsigstrasse 82 in Basel Schlafstellen an ausländische Arbeiter. In der Zeit vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1962 forderte er für das Bett zuerst einen monatlichen Mietzins von durchschnittlich Fr. 73.50, dann einen solchen von Fr. 60.-, obschon er im erwähnten Zeitraum nach einem Entscheid der zuständigen Mietzinskontrollbehörde im Durchschnitt nur Fr. 45.- hätte verlangen dürfen. Er erzielte dadurch einen widerrechtlichen Gewinn von insgesamt mindestens Fr. 8000.--.

B.- Das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Schwarb am 2. März 1965 wegen Widerhandlung gegen Art. 6 der Verordnung des Bundesrates über Mietzinse und Kündigungsbeschränkung vom 11. April 1961 gestützt auf Art. 22 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte vom 21. Dezember 1960 zu einer Busse von Fr. 400.--. Ferner verpflichtete es den Verurteilten in Anwendung von Art. 24 des erwähnten Bundesbeschlusses, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 4000.-- an den Kanton Basel-Stadt zu bezahlen. Schwarb legte gegen dieses Urteil mit Bezug auf seine Verpflichtung zur teilweisen Herausgabe des Vermögensvorteils Berufung ein. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 2. Juli 1965 unter Übernahme der erstinstanzlichen Begründung das Urteil des Polizeigerichts.
C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses insoweit aufzuheben, als es ihn zur Zahlung von Fr. 4000.-- an den Kanton Basel-Stadt verpflichtete.
BGE 91 IV 166 S. 168

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die gestützt auf Art. 24 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte vom 21. Dezember 1960 in einem Strafverfahren angeordnete Herausgabe des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils an den Kanton ist ebenso wie der Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eine Massnahme, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen verhängt wird, nicht der Befriedigung eines zivilrechtlichen Anspruches dient. Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP trifft somit nicht zu. Es ist daher ohne Rücksicht auf die Höhe des vom Betroffenen zu bezahlenden Betrages und darauf, ob der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist, auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Vermögen und dürfe daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, die in gleicher Weise auch bei der Anwendung des Art. 24 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien vom 21. Dezember 1960 gelten müsse, nicht zur Herausgabe unrechtmässig erlangter Vorteile an den Staat verurteilt werden. Der Entscheid (BGE 79 IV 114), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu. a) Das Strafgesetzbuch kennt keine allgemeine Bestimmung über den Verfall unrechtmässiger Vorteile, die der Täter aus der strafbaren Handlung zu Eigentum erlangt hat. Der Grund liegt darin, dass der durch die strafbare Handlung Geschädigte vom Anspruch auf Schadenersatz, der ihm gegenüber dem Täter zusteht, regelmässig Gebrauch macht, wodurch die widerrechtliche Vermögensverschiebung ausgeglichen wird (vgl. BGE 74 IV 23f.). Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, der nur Zuwendungen zum Gegenstand hat, die gemacht wurden, um eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, betrifft einen Fall, in dem die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils keine Schadenersatzpflicht entstehen lässt, da die Zuwendung freiwillig gemacht wird, der Leistende also nicht im Sinne des Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR widerrechtlich geschädigt ist. Der Empfänger soll daher, wenn die Zuwendung nicht mehr vorhanden ist, auch dem Staate den erhaltenen Wert nur in dem Umfange ersetzen müssen, als er noch bereichert ist. Bereichert ist er aber normalerweise
BGE 91 IV 166 S. 169

nicht mehr, wenn er kein Vermögen besitzt, weshalb unter dieser Voraussetzung Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nach der Rechtsprechung (BGE 79 IV 115) keine Anwendung findet. b) Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien vom 21. Dezember 1960 kann der Richter u.a. den Beschuldigten, der durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangte, ohne Rücksicht auf dessen Strafbarkeit zur Bezahlung eines dem Vorteil entsprechenden Betrages an den Kanton verpflichten. Ziel dieser Bestimmung ist, Widerhandlungen gegen Preis- und Mietzinsvorschriften wirtschaftlich unrentabel zu machen (Botschaft des Bundesrates vom 23. August 1960, BBl 1960 II 725). Dieser Zweck könnte in vielen Fällen nicht erreicht werden, wenn die Abschöpfung des widerrechtlichen Gewinnes nur insoweit zulässig wäre, als der Beschuldigte zur Zeit des Urteils noch bereichert ist, hätte er es doch in der Hand, die aus der Tat gezogenen Vorteile zu verbrauchen, ehe er zur Herausgabe verpflichtet wird. Im Gegensatz zu den gemeinen Vermögensdelikten kommt es zudem beim Bezug widerrechtlich erhöhter Mietzinse häufig vor, dass die geschädigten Mieter ihre Schadenersatzforderung nicht geltend machen, sei es, weil sie von der Widerhandlung des Vermieters keine Kenntnis erhalten, sei es, weil sie gegen ihn nicht vorgehen wollen oder, falls sie in die unerlaubte Mietzinserhöhung einwilligten und selber daraus Vorteile zogen, zivilrechtlich nicht oder nur zum Teil geschützt würden (vgl. BGE 85 IV 106 ff.). Gerade um zu verhindern, dass in solchen Fällen der Täter oder Dritte unrechtmässig erzielte Gewinne behalten können, sieht der Bundesbeschluss den Verfall des entsprechenden Betrages an den Kanton vor. Der Vermieter soll also nicht daraus Nutzen ziehen, dass er von den Geschädigten nicht belangt wird, sondern gleich gestellt sein, wie wenn er diesen den Schaden hätte ersetzen müssen. Dass der Verfall an den Kanton die nicht geltend gemachten oder nicht schützenswerten Schadenersatzforderungen der Geschädigten ersetzt und infolgedessen nicht auf die vorhandene Bereicherung beschränkt ist, ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeschlusses, wonach der Richter nach seinem Ermessen darüber entscheidet, ob der festgestellte Betrag des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils ausschliesslich dem Kanton verfalle oder ob er statt dessen ganz oder teilweise den Geschädigten als Schadenersatz herauszugeben sei. Der Gesamtbetrag, den der Verurteilte zu
BGE 91 IV 166 S. 170

zahlen verpflichtet wird, bleibt demnach der gleiche, wie immer der Richter die Verteilung vornehmen mag. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 4000.-- an den Kanton verletzt daher auch dann nicht Bundesrecht, wenn er, wie er behauptet, im Zeitpunkt des kantonalen Urteils kein Nettovermögen gehabt haben sollte.
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.